Europäische Union

2004/304/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2547 — Bayer/Aventis Crop Science) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1462)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zufolge kostenintensive Entwicklungsarbeit umfasse die Tests zur tiergesundheitsspezifischen Langzeittoxikologie, die allgemeinen Feldstudien, die Bestimmung des Zielbereichs, die Kombinationen usw. (1050) Nach Auffassung der Kommission ändert das jedoch nichts an der Tatsache, dass die Entdeckung neuer Moleküle Voraussetzung für jedwede Entwicklungsaktivitäten ist und dass die beiden Akteure, die auf dem Markt für Adultizide und Kombinationsprodukte tonangebend sind, nach dem Zusammenschluss gemeinsam über ein und dieselben Entdeckungen verfügen würden, die Ergebnis der Pflanzenforschungstätigkeit des fusionierten Unternehmens sind. (1051) Die beteiligten Unternehmen haben auch geäußert, dass das fusionierte Unternehmen und Merial künftig im Zusammenhang mit Faktoren wie Marken und Werbung weiter miteinander im Wettbewerb würden und dass ein Vertrag über die gemeinsame Verkaufsförderung für irgendein künftiges Erzeugnis von Merial und Bayer, das auf ein und demselben Molekül beruht, unwahrscheinlich sei. (1052) Jedoch äußert die Kommission (vertrauliche Information von ACS). (1053) Schließlich führen die beteiligten Unternehmen an, dass in einigen Ländern ein erheblicher Randwettbewerb zu verzeichnen sei. In Anbetracht der innovativen Eigenschaften von Frontline und Advantage, der bevorstehenden Einführung des Kombinationsprodukts von Merial (dem beispielsweise Unternehmen wie Sara Lee und Schering-Plough, die derzeit weder Kombinationsprodukte verkaufen noch dies für die Zukunft planen, nichts Adäquates entgegensetzen können), und des starken Innovationspotenzials dieser beiden Unternehmen bedeutet jedoch der Umstand, dass in einigen Ländern (wie Österreich, Deutschland, Belgien oder Dänemark) bestimmte Wettbewerber von Bayer und Merial Marktanteile über [10-20] % erreicht haben - im Falle von Sara Lee in Österreich sind es sogar über [30-40] % - nach Auffassung der Kommission nicht, dass diese Wettbewerber etwa einen nennenswerten Wettbewerbsdruck auf das koordinierte Vorgehen von Merial und Bayer nach dem Zusammenschluss ausüben können. Allgemeine Schlussfolgerungen zu den Ektoparasitiziden für Kleintiere (1054) Aus den oben genannten Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Zusammenschlussvorhaben auf den folgenden nationalen Märkten für Adultizide und Kombinationsprodukte zur Schaffung bzw. Stärkung einer beherrschenden Stellung führen würde: Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden und Vereinigtes Königreich. K. HAUSHALTSINSEKTIZIDE (1055) Haushaltsinsektizide sind gebrauchsfertige Mittel gegen die verschiedensten Insektenarten wie z. B. Schaben, Fliegen, Motten und Ameisen. Haushaltsinsektizide werden von sogenannten Do-it-yourself-Kunden benutzt. (1056) Der Geschäftsbereich Consumer Care von Bayer, der Bestandteil des Arzneimittelgeschäfts dieses Unternehmens ist, ist auf dem Markt für Haushaltsinsektizide aktiv. (1057) Seit ACS sein Haushaltsinsektizide-Geschäft unlängst an Sumitomo abgetreten hat, ist es an der Verteilung der Wirkstoffe für Haushaltsinsektizide nicht mehr beteiligt. Daher besteht keine horizontale Überschneidung von Aktivitäten der beteiligten Unternehmen auf dem Markt für formulierte Haushaltsinsektizide. (1058) ACS ist auf diesem Markt einzig und allein noch mit der Lieferung von Wirkstoffen an [...] im Geschäft ist. Diese Lieferung wurde im Rahmen eines seit [...] geltenden Langzeit-Liefervertrages zugesichert; ACS liefert an [...] Wirkstoffe für die Formulierung von Haushaltsinsektiziden. (1059) Aus den oben genannten Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Realisierung des Vorhabens nicht die Schaffung bzw. Stärkung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Haushaltsinsektizide bewirkt. L. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNGEN IM RAHMEN DER WETTBEWERBSRECHTLICHEN WÜRDIGUNG (1060) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Vorhaben in der ursprünglich angekündigten Form nicht mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Vertrags vereinbaren lässt, da es zum Entstehen bzw. zur Stärkung einer beherrschenden Stellung auf folgenden Märkten führen würde: Blattinsektizide für Rüben (Frankreich und Griechenland), Getreide (Italien und Portugal), Zitrusfrüchte (Portugal), Baumwolle (Griechenland), Obst und Nüsse (Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland und Portugal), Weintrauben (Deutschland), Kartoffeln (Portugal und Spanien), Reis (Portugal), Tabak (Griechenland und Italien) und Gemüse (Frankreich, Portugal, Spanien und Italien); Bodeninsektizide bei Bananen (Spanien), Rüben (Belgien, Frankreich, Vereinigtes Königreich und Italien), Zierpflanzen (Italien), Kartoffeln (Griechenland und Portugal), Tabak (Spanien) und Gemüse (Griechenland und Portugal); Molluskizide im Vereinigten Königreich, in Belgien, Irland, Portugal, Schweden, Finnland und Island; Rübenherbizide (außer Nachauflaufgraminizide) in der gesamten EU; Getreideherbizide in Belgien, Deutschland und Schweden; Maisherbizide in Belgien und den Niederlanden; Kartoffelherbizide in Griechenland, Portugal, Spanien und Schweden; Gemüseherbizide in Portugal und Schweden; Baumwoll-Entlaubungsmittel in Griechenland und Spanien; Getreidefungizide in Italien; Fungizide für Obst und Nüsse in Dänemark, Frankreich und Deutschland; Erdbeerfungizide in Schweden; Fungizide gegen Botrytisbefall bei Weintrauben in Frankreich, Deutschland, Griechenland und Portugal; Hopfenfungizide in Deutschland; Fungizide für Öl- und Eiweißsaaten in Deutschland; Gemüsefungizide in Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, den Niederlanden, Portugal, und Schweden; Insektizide für die Saatgutaufbereitung von Getreide und Reis in Frankreich sowie Insektizide für die Saatgutaufbereitung von Mais in Frankreich, Italien, Österreich, Belgien, Deutschland, Griechenland, den Niederlanden, Portugal und Spanien. Darüber hinaus würde das Vorhaben die Schaffung bzw. Stärkung einer beherrschenden Stellung bei Insektiziden für die Saatgutaufbereitung von Kartoffeln in Spanien und den Niederlanden, bei Insektiziden für die Saatgutaufbereitung von Gemüse in Frankreich und in den Beneluxstaaten; auf den Märkten für Fungizide zur Saatgutaufbereitung von Gerste in Deutschland, Irland, Italien und im Vereinigten Königreich; auf den Märkten für Fungizide zur Saatgutaufbereitung von Weizen, Roggen und Triticale in Deutschland, Italien, Schweden und im Vereinigten Königreich; auf den Märkten für Fungizide zur Saatgutaufbereitung von Kartoffeln in Belgien, Frankreich, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich; auf dem Markt für Gele und Köder gegen Schaben in Belgien, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden und Spanien und auf den nationalen Märkten für Adultizide und Kombinationsprodukte in Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Schweden und im Vereinigten Königreich bewirken. V. VON BAYER EINGEGANGENE VERPFLICHTUNGEN (1061) Um die vorgenannten Wettbewerbsbedenken auszuräumen, hat Bayer eine Reihe von Zusagen gemacht, mit denen das Unternehmen das ursprüngliche Fusionsvorhaben modifizieren möchte. Im vollen Wortlaut sind diese Zusagen im Anhang enthalten, der fester Bestandteil dieser Entscheidung ist. In den nachstehenden Punkten wird eine Würdigung der Wettbewerbsauswirkungen des modifizierten Vorhabens vorgenommen. V.1. INSEKTIZIDE (1062) Bayer hat der Kommission vorgeschlagen, das Fipronil-Geschäft weltweit aus dem Unternehmen auszugliedern. Darüber hinaus hat Bayer der Kommission die folgenden europaweiten Ausgliederungen angeboten: Ausgliederung des Acetamipridgeschäfts; des Cyfluthringeschäfts; des Beta-Cyfluthrin-Geschäfts; des Fenamiphosgeschäfts; des Oxydemeton-Methyl-Geschäfts; des Phosalongeschäfts und des Cypermethringeschäfts. (1063) Außerdem hat Bayer die folgenden ausschließlichen Lizenzen angeboten: eine europaweite ausschließliche Lizenz für das Acrinathringeschäft; eine ausschließliche Lizenz für die Formulierungen auf Endosulfanbasis in Griechenland und Portugal und auf Carbarylbasis in Frankreich. (1064) Darüber hinaus hat Bayer angeboten, mehrere Vertriebsverträge mit Dritten aufzukündigen, die in den im Anhang beigefügten Verpflichtungszusagen aufgeführt sind. (1065) Die Ausgliederung von Acetamiprid schließt ein, dass die beteiligten Unternehmen die gegenwärtigen Verträge, die zwischen ACS und Nippon Soda in Europa bestehen, auf Nippon Soda zurückübertragen. Außerdem haben die beteiligten Unternehmen sich verpflichtet, ihr Möglichstes zu tun, um einen Dritten zu finden, der diese Verträge übernimmt. Als Letztes schließlich betrifft die Ausgliederung sämtliche Mixturen. Durch die Ausgliederung von Acetamiprid wird jede derzeitige oder künftige Überschneidung zwischen Bayer und ACS auf dem Gebiet der Neonicotinoide beseitigt. Die Kommission hält die Ausgliederung von Acetamiprid, verbunden mit den anderen in diesem Fall erfolgenden Maßnahmen, für ausreichend, um auf den Insektizidmärkten und insbesondere auf dem Gebiet der Neonicotinoide wieder Wettbewerbsbedingungen herzustellen. (1066) Zu Fipronil: Die beteiligten Unternehmen haben die weltweite Ausgliederung von Fipronil für landwirtschaftliche Zwecke angeboten. Diese Ausgliederung schließt sämtliche Vermögensgegenstände und geistigen Eigentumsrechte ein. Außerhalb Europas und der USA sind die beteiligten Unternehmen berechtigt, wieder eine Lizenz für das Fipronilgeschäft auszuhandeln. Diese Verhandlungen können jedoch erst aufgenommen werden, nachdem das gesamte weltweite Fipronilgeschäft an den neuen Käufer ausgegliedert wurde. Damit soll Bayer daran gehindert werden, die Ausgliederung von Fipronil vom Erwerb von Lizenzen außerhalb Europas und der USA abhängig zu machen. Jede derartige Lizenz bedarf der Genehmigung der Kommission. Zu Ethiprol: Die beteiligten Unternehmen haben sich verpflichtet, eine europaweite ausschließliche Lizenz für die Entwicklung, Herstellung, den Einsatz und Vertrieb von Ethiprol für landwirtschaftliche Zwecke zu vergeben. Schließlich geht Bayer die Zusage ein, sich jeder Nutzung bestehender Patente und schwebender Patentanmeldungen von ACS, die weltweit im Zusammenhang mit der Pyrazolfamilie stehen, zu enthalten. Gleiches gilt auch für sämtliche künftigen Patente, die Bayer weltweit im Anschluss an die Übernahme von ACS erwirbt, sofern dadurch unter anderem der Käufer des Fipronil- und des Ethiprol-Geschäfts an der Entwicklung, Herstellung, dem Einsatz oder Verkauf von Fipronil und/oder Ethiprol bzw. von Analogartikeln gehindert würden. Durch die vorgeschlagene Ausgliederung von Fipronil entfällt die Möglichkeit einer Kombination der Neonicotinoide und der Pyrazole im Insektizid-Portfolio des neuen Unternehmens und werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Stärke des neuen Unternehmens im Vertriebssektor ausgeräumt. Zusammen mit den anderen in diesem Fall angebotenen Vorhaben dürften durch die Ausgliederung von Fipronil auf den Insektizidmärkten wieder Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden, insbesondere in Bezug auf die neuen chemischen Verbindungen, die Neonicotinoide und die Pyrazole. Durch die Ausgliederung von Ethiprol wird insbesondere sichergestellt, dass das neue Unternehmen nicht die Ausgliederung von Fipronil damit unterläuft, dass es ein konkurrierendes Pyrazol für die europäischen Märkte entwickelt. Darüber hinaus hält es die Kommission für besonders wichtig, dem Käufer von Fipronil die Möglichkeit zu geben, im Anschluss an das in naher Zukunft stattfindende Auslaufen des Patentschutzes für Fipronil ein Pyrazol der zweiten Generation zu entwickeln und auf den europäischen Markt zu bringen. (1067) Nach Auffassung der Kommission sollte es sich beim Käufer dieser ausgegliederten Produkte um ein FuE-Unternehmen handeln, das in der Lage ist, die betreffenden Produktionsgüter und die Position von ACS in Bezug auf die ausgegliederten Vermögensgegenstände vor dem Zusammenschluss voll zu übernehmen. (1068) Die Verpflichtungszusagen in Bezug auf die einzelnen Märkte beurteilt die Kommission wie folgt: (1069) Bodeninsektizide für Bananen, Spanien: Bayer hat die Ausgliederung des Fenamiphos-Geschäfts (einschließlich des Kombinationsprodukts aus den Wirkstoffen Fenamiphos und Imidacloprid) angeboten. Durch die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme wird praktisch die durch den Zusammenschluss entstehende Überschneidung beseitigt und der Marktanteil auf lediglich [10-20] % gesenkt. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1070) Blattinsektizide für Rüben, Frankreich: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Cyfluthrin-Geschäfts, des Beta-Cyfluthrin-Geschäfts, des Oxydemeton-Methyl-Geschäfts und des Cypermethrin-Geschäfts umfasst. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen wird die durch den Zusammenschluss entstehende Überschneidung beseitigt. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1071) Blattinsektizide für Rüben, Griechenland: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Cyfluthrin-Geschäfts, des Beta-Cyfluthrin-Geschäfts und des Cypermethrin-Geschäfts sowie eine nicht ausschließliche Lizenz für Deltamethrin umfasst. Darüber hinaus stellen die beteiligten Unternehmen den Vertrieb von Azymphos-Methyl ein. Wie von den beteiligten Unternehmen geltend gemacht wurde, wäre die vollständige Beseitigung der Überschneidung zwischen den beteiligten Unternehmen unverhältnismäßig, da sowohl Deltamethrin (ACS) als auch Fenthion (Bayer) bei dieser Kultur nur sehr geringfügig zum Einsatz kommen. Daher hat sich die Kommission entschlossen, unter diesen sehr ungewöhnlichen Umständen einer nicht exklusiven Lizenz für Deltamethrin zuzustimmen. Die Kommission schätzt, dass das, verbunden mit den angebotenen Ausgliederungen, unter den gegebenen sehr speziellen Bedingungen ausreichend ist, um auf diesem Markt - sowohl dem Gesamtmarkt als auch in den Saug- und Beißinsektensegmenten - Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1072) Bodeninsektizide für Rüben, Belgien: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Geschäfts mit dem unter den Handelsnamen Curaterr und Yaltox vertriebenen Wirkstoff Carbofuran eines Drittunternehmens einschließt. Darüber hinaus hat Bayer die Ausgliederung von Fipronil und sämtlicher Formulierungen im EWR angeboten. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen sinkt der Marktanteil der beteiligten Unternehmen von [80-90] % auf lediglich [0-10] %. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1073) Bodeninsektizide, Frankreich: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Geschäfts mit dem unter den Handelsnamen Curaterr und Yaltox vertriebenen Wirkstoffs Carbofuran eines Drittunternehmens, die Ausgliederung des Cyfluthrin-Geschäfts, des Beta-Cyfluthrin-Geschäfts, des Oxydemeton-Methyl-Geschäfts und des Fipronil-Geschäfts umfasst. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen wird die Überschneidung der Marktanteile der beteiligten Unternehmen beseitigt. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1074) Bodeninsektizide, Italien: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Cyfluthrin-Geschäfts und des Fipronil-Geschäfts sowie die Einstellung der kommerziellen Nutzung des unter dem Namen Marshall (Carbosulfan) vertriebenen Erzeugnisses eines Drittunternehmens umfasst. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen werden die durch den Zusammenschluss entstehenden Überschneidungen beseitigt. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1075) Bodeninsektizide, Vereinigtes Königreich: Bayer hat die EWR-weite Ausgliederung seines Geschäfts unter den Handelsnamen Curaterr, Yaltox und Marshall angeboten, das auf dem von einem Drittunternehmen stammenden Wirkstoff Carbofuran beruht. Durch die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme werden die durch den Zusammenschluss entstehenden Überschneidungen beseitigt. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1076) Blattinsektizide für Getreide, Italien: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Cyfluthrin-Geschäfts und des Oxydemeton-Methyl-Geschäfts umfasst. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen werden die durch den Zusammenschluss entstehenden Marktanteilüberschneidungen beseitigt. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1077) Blattinsektizide für Getreide, Portugal: Bayer hat die Ausgliederung des Oxydemeton-Methyl-Geschäfts angeboten. Durch die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme werden die durch den Zusammenschluss entstehenden Überschneidungen beseitigt. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1078) Blattinsektizide für Zitrusfrüchte, Portugal: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Oxydemeton-Methyl-Geschäfts und die Einstellung der kommerziellen Nutzung der Erzeugnisse von Drittunternehmen umfasst, die unter den Namen Cascade (Flufenoxuron) und Lorvek (Chlorpyrifos) vertrieben werden. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen würde der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf dem Gesamtmarkt auf [30-40] % sowie auf den Märkten für Sauginsekten auf [30-40] % und für Beißinsekten auf [30-40] % sinken. In Anbetracht dieser Marktanteile im Verhältnis zu denen der Wettbewerber ([vertrauliche Information zur Marktstellung eines Wettbewerbers]), in Anbetracht der Markteinführung konkurrierender Erzeugnisse sowie in Anbetracht (vertrauliche Information von ACS), ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass ausreichende Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1079) Blattinsektizide für Baumwolle, Griechenland: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen folgenden Inhalts vorgeschlagen: Ausgliederung des Acetamiprid-Geschäfts, des Cyfluthrin-Geschäfts, des Beta-Cyfluthrin-Geschäfts und des Oxydemeton-Methyl-Geschäfts, eine ausschließliche Lizenz für Endosulfan und Einstellung der kommerziellen Nutzung der Erzeugnisse von Drittunternehmen, die unter den Namen Xentari (Bacillus T.), Azinphos-Methyl (Gusathion M-EC) und Omite (Propargit) vertrieben werden. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen würde der gemeinsame Marktanteil auf dem Gesamtmarkt auf [20-30] % sowie im Marktsegment Sauginsekten auf [30-40] % sinken. Auf dem Markt für beißend-kauende Insekten würde der Marktanteil der beteiligten Unternehmen [20-30] % betragen. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt in Anbetracht der Marktanteile der Wettbewerber ([vertrauliche Information zur Marktstellung eines Wettbewerbers]) und der Markteinführung konkurrierender Erzeugnisse nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1080) Blattinsektizide für Obst/Nüsse, Belgien: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Cyfluthrin-Geschäfts und die Einstellung der kommerziellen Nutzung der unter den Namen Masai und Pyranica (Tebufenpyrad), Dimilin (Diflubenzuron) und Mimic (Tebufenozid) vertriebenen Erzeugnisse von Drittunternehmen umfasst. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen würde der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf dem Gesamtmarkt auf [30-40] % sowie im Marktsegment Sauginsekten auf [30-40] % sinken. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1081) Blattinsektizide für Obst/Nüsse, Dänemark: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Phosalon-Geschäfts und die Einstellung der kommerziellen Nutzung der unter den Namen Maladan (Malathion), Nissorun (Hexythiazox) und Dimilin (Diflubenzuron) vertriebenen Erzeugnisse von Drittunternehmen umfasst. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen werden die durch den Zusammenschluss entstehenden Überschneidungen beseitigt. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1082) Blattinsektizide für Obst/Nüsse, Deutschland: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Oxydemeton-Methyl-Geschäfts und die Einstellung der kommerziellen Nutzung der unter den Namen Xentari (Bacillus T.), Dimilin (Diflubenzuron), Kiron (Fenproximat) und Mimic (Tebufenozid) vertriebenen Erzeugnisse von Drittunternehmen umfasst. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen werden die durch den Zusammenschluss entstehenden Überschneidungen beseitigt. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1083) Blattinsektizide für Obst/Nüsse, Griechenland: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Acetamiprid-Geschäfts, des Cyfluthrin-Geschäfts, des Beta-Cyfluthrin-Geschäfts, des Oxydemeton-Methyl-Geschäfts und des Phosalon-Geschäfts, eine ausschließliche Lizenz für Endosulfan und die Einstellung der kommerziellen Nutzung der unter den Namen Xentari (Bacillus T.), BT (Bacillus T.), Metamidophos (Monitor), Azinphos-Methyl (Gusathion-M) und Omite (Propargit) vertriebenen Erzeugnisse von Drittunternehmen umfasst. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen würde der gemeinsame Marktanteil auf [30-40] % des Gesamtmarktes sowie auf [30-40] % bei den Sauginsekten und [30-40] % bei den beißend-kauenden Insekten sinken. In Anbetracht dieser Marktanteile im Verhältnis zu denen der Wettbewerber ([vertrauliche Information zur Marktstellung eines Wettbewerbers]), in Anbetracht der Tatsache, dass die beteiligten Unternehmen sich zur Ausgliederung von Acetamiprid verpflichtet haben, das bereits auf dem Markt eingeführt worden ist, sowie in Anbetracht der in naher Zukunft bevorstehenden Markteinführung konkurrierender Erzeugnisse sowohl im Sauginsekten- als auch im Beißinsektensegment reichen diese Verpflichtungen nach Auffassung der Kommission aus, um Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Unter diesen Voraussetzungen wird auf diesem Markt nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. (1084) Blattinsektizide für Obst/Nüsse, Portugal: Bayer hat ein Paket von Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, das die Ausgliederung des Beta-Cyfluthrin-Geschäfts, des Oxydemeton-Methyl-Geschäfts und des Phosalon-Geschäfts, eine ausschließliche Lizenz für Endosulfan sowie die Einstellung der kommerziellen Nutzung der unter den Namen Cascade (Flufenoxuron), Mimic (Tebufenozid) und Omite (Propargit) vertriebenen Erzeugnisse von Drittunternehmen umfasst. Durch die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen würde der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf dem Gesamtmarkt für Insektizide auf [30-40] % sowie bei den Sauginsekten auf [30-40] % und bei den beißend-kauenden Insekten auf [20-30] % sinken. In Anbetracht dieser Marktanteile im Verhältnis zu denen der Wettbewerber ([ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.