Europäische Union

2001/851/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2001 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaft Tirrenia di Navigazione (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1684)

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Quellenkennung: 32001D0851. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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elung einer getrennten Buchführung von Tirrenia di Navigazione für die auf dem Kabotagemarkt und dem auf dem internationalen Markt erbrachten Dienste die Gefahr einer Quersubventionierung zwischen diesen Dienstkategorien besteht. Schließlich stellt die Kommission fest, dass das durch die Vereinbarung von 1991 geschaffene System der jährlichen Ausgleichszahlung für 20 Jahre gilt, und daher auch nach der Öffnung des Markts der betreffenden Kabotagedienste für den Wettbewerb seine Wirkung entfaltet. (21) Die Kommission teilt nicht die Auffassung von Tirrenia di Navigazione, bei den fraglichen Beihilfen handele es sich um bestehende Beihilfen. Sie stellt zunächst fest, dass diese Beihilfe nicht bereits vor Inkrafttreten des Vertrages bestanden. Die Regelung der jährlichen Ausgleichszahlung wurde in ihrer derzeitigen Form nämlich von den Gesetzen Nr. 684/74 und Nr. 169/75 festgelegt. Ferner wurden durch das Dekret Nr. 501/79 und das Gesetz Nr. 856/86 verschiedene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie Kostenelemente, die in die Berechnung der Subvention einfließen, die Tirrenia di Navigazione entsprechend der Vereinbarung von 1991 erhält, detailliert geregelt. Die Kommission weist zweitens darauf hin, dass sie die fraglichen Beihilfen nie genehmigt hat. Insbesondere erlaubt der Umstand, dass die Kommission Kenntnis der Vereinbarung von 1991 und der Rechtsinstrumente haben konnte, mit denen die Regelung der jährlichen Ausgleichsleistung eingerichtet wurde, in Ermangelung einer Unterrichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht den Schluss, die Regelung der jährlichen Subvention sei stillschweigend genehmigt worden (siehe hierzu das Urteil in der Rechtssache Lorenz(10)). Die Kommission betrachtet deshalb die Beihilfen zugunsten von Tirrenia di Navigazione als neue Beihilfen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften zur Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(11). 5.1.2. BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (22) Das Verbot staatlicher Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist nicht absolut; in Artikel 87 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 86 Absatz 2 sind Ausnahmen vorgesehen. Auf die in Form einer jährlichen Subvention geleisteten Beihilfen zugunsten von Tirrenia ist keine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 2 anwendbar, denn es handelt sich hierbei weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. In Bezug auf die Beihilfen sozialer Art setzt die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 insbesondere voraus, dass die Maßnahmen zugunsten einzelner Verbraucher nicht direkt oder indirekt bestimmte Unternehmen oder Produktionen bevorzugen. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ertragsminderungen, die sich für Tirrenia di Navigazione aus der Anwendung reduzierter Fahrpreise für Inselbewohner und Wanderarbeitnehmer ergeben, in die Berechnung der jährlichen Ausgleichszahlung einfließen. Der italienische Staat kommt für diese Fahrpreisermäßigungen für einzelne Verbraucher nur auf, wenn die betreffenden Verbraucher die Dienste des öffentlichen Betreibers nutzen, was letzteren gegenüber seinen privatwirtschaftlichen Konkurrenten begünstigt. Auch Freistellungen nach Artikel 87 Absatz 3 kommen für diese Beihilfen nicht in Frage. Es handelt sich nämlich nicht um Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe b), noch um Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Buchstabe d). Auch als Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne der Buchstaben a) oder c) können die Subventionen nicht betrachtet werden, da sie nicht Teil einer sektorübergreifenden Beihilferegelung sind, die in einem bestimmten Gebiet sämtlichen Unternehmen der betreffenden Wirtschaftszweige zugänglich sind(12). Die fraglichen Beihilfen können auch nicht als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Buchstabe c) betrachtet werden, da sie dazu bestimmt sind, die Betriebskosten eines bestimmten Seeverkehrsunternehmers zu decken, und nicht Teil eines Gesamtplans sind, mit dem das begünstigte Unternehmen in die Lage versetzt werden kann, ohne weitere Beihilfen wieder wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu erlangen. (23) Nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. (24) Da diese Bestimmung eine abweichende Regelung betrifft, ist sie nach gemeinschaftlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen(13). Es genügt also unter diesem Gesichtspunkt nicht, dass ein Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist, als weitere Bedingung wird gefordert, dass die Einhaltung der Vorschriften des Vertrages und insbesondere von Artikel 87 die Erfuellung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindern würde und dass das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird(14). (25) Um zu ermessen, ob die an Tirrenia di Navigazione nach der Vereinbarung von 1991 gezahlten Subventionen für eine Ausnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Frage kommen, muss die Kommission in erster Linie prüfen, ob und in welchem Umfang dem Unternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, um die Notwendigkeit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sowie der Subvention zur Deckung ihrer Kosten bewerten zu können. Das Bestehen gemeinwirtschaftlicher Dienste (26) Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, auf die oben bereits Bezug genommen wurde, enthalten folgende Bestimmung: "Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen können in Fällen, in denen die Marktkräfte nicht für ein ausreichendes Serviceniveau sorgen würden, für Liniendienste zu Häfen auferlegt, werden, von denen Randregionen der Gemeinschaft oder wenig befahrene Strecken bedient werden, die für die wirtschaftliche Entwicklung einer Region als überaus wichtig gelten." Aus den oben erläuterten Gesetzen und Rechtsvorschriften ergibt sich, dass Tirrenia di Navigazione auf allen befahrenen Strecken einer Reihe von Verpflichtungen unterliegt, die die anzulaufenden Häfen, die Verkehrsfrequenz, die Abfahrts- und Ankunftszeiten, die Art der einzusetzenden Schiffe und die Fahrpreise betreffen; diese Verpflichtungen würde das Unternehmen nicht (oder nicht in diesem Umfang und zu diesen Bedingungen) übernehmen, wenn es ausschließlich aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses handeln könnte. Durch die Auferlegung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird versucht, dem Grundsatz der Gebietskontinuität Geltung zu verschaffen und ein ausreichendes Niveau von Liniengüter- und -personenverkehrsdiensten mit den italienischen Inselregionen zu gewährleisten, um den Erfordernissen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Regionen gerecht zu werden. Die Kommission stellt fest, dass dieses Ziel, das Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses ist, nicht allein durch das Spiel der Marktkräfte erreicht werden konnte. 1991 hatte Tirrenia di Navigazione nämlich faktisch eine Monopolstellung auf fast allen betreffenden Strecken inne, obwohl die Gesetzeslage dem Unternehmen diesbezüglich keinerlei Exklusivität einräumte. Zweck der mit dem italienischen Staat getroffenen Vereinbarung war es gerade, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten und im Gegenzug den Ausgleich des Defizits zu ermöglichen, das dem Unternehmen direkt aus der Erfuellung dieser Verpflichtungen entsteht. (27) Diese Verpflichtungen müssen jedoch von den zuständigen Behörden im Voraus präzisiert werden, damit Ausgleichsleistungen möglich sind und die Kommission feststellen kann, ob diese sich im Rahmen des unbedingt Notwendigen bewegen. Auch der Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Voraus genau festzulegen sind(15). Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass das von den italienischen Behörden zur Festlegung des Umfangs der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingerichtete System dem Konzessionär auf den Strecken, auf die sich der Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Betreibern konzentriert, insbesondere in der Hochsaison einen Spielraum lässt, der dem Unternehmen die Anpassung des eigenen Dienstangebots an die Erfordernisse des Verkehrs ermöglicht. Diese Flexibilität, die sich manchmal in der einfachen Festlegung einer Hoechstzahl von Fahrten und manchmal im vollständigen Fehlen von Angaben zur Anzahl der angebotenen Frequenzen ausdrückt, besteht zusätzlich zur Möglichkeit der italienischen Behörden, die zu verbindenden Häfen und die einzuhaltenden Frequenzen zur Anpassung des Rechtsrahmens an die Marktentwicklung in jedem Fünfjahreszeitraum zu verändern. Nach Auffassung der Kommission ist angesichts des Tirrenia di Navigazione in Bezug auf den Umfang ihrer Verpflichtungen eröffneten Spielraums die Ansicht nicht haltbar, dass die fraglichen Dienste aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen angeboten werden, die Bestandteil eines besonderen Auftrages sind, der einem mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen übertragen wurde, und daher ein Recht auf Ausgleichsleistungen begründen. Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs(16) müssen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von den zuständigen Behörden im Voraus genau festgelegt werden, damit ein Recht auf Ausgleichsleistungen begründet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Anzahl der zu betreibenden Verbindungen nach eigenem Ermessen festzulegen und selbständig zu entscheiden, ob die Erbringung des besagten Dienstes angesichts der Marktlage im eigenen Interesse liegt. Solche zusätzlichen Dienste, die von Tirrenia in den ertragreichsten Zeiten der Hochsaison(17) auf Strecken erbracht werden, auf denen Wettbewerb mit anderen Betreibern herrscht, können bei der Berechnung der jährlichen Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt werden. (28) Bei der Prüfung des Bestehens und des Umfangs der Tirrenia di Navigazione derzeit obliegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der Notwendigkeit eines Kostenausgleichs muss die Kommission feststellen, ob Wettbewerber bestehen, die Dienste anbieten, die jenen des öffentlichen Betreibers ähnlich oder vergleichbar sind und den Anforderungen der italienischen Behörden genügen; diese Prüfung erfolgt durch eine vergleichende Analyse des kumulierten Angebots und der Gesamtnachfrage nach Diensten auf jeder einzelnen Strecke. Dabei können die von Tirrenia di Navigazione befahrenen Strecken in zwei Kategorien eingeteilt werden: a) Strecken, auf denen das Unternehmen ohne jegliche Konkurrenz tätig ist; b) Strecken, auf die der Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Betreibern sich sowohl in der Hochsaison als auch im Laufe des gesamten Jahres konzentriert. (29) Auf die Strecken, die dem Wettbewerb der privatwirtschaftlichen Betreiber ausgesetzt sind, entfällt ein erheblicher Anteil des von Tirrenia abgewickelten Verkehrs (Personenverkehr: 80 %; auf Fahrgastfähren beförderte laufende Meter: 77 %; auf Frachtschiffen beförderte Güter: 56 %)(18). Wettbewerb ist auf diesen Strecken ein Phänomen der jüngeren Zeit (im Wesentlichen der letzten fünf Jahre), während der ein starker Nachfrageanstieg auf diesen Strecken zu verzeichnen war. (30) In Bezug auf die Strecken, auf denen Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Betreibern besteht, hat die Kommission Folgendes festgestellt: a) Neapel/Palermo Weder für den Personenverkehr noch für den Güterverkehr existiert ein mit Tirrenia konkurrierender Betreiber, der die in der Vereinbarung vorgesehenen Anforderungen im Hinblick auf die jährliche Regelmäßigkeit und die Verkehrsfrequenz erfuellen kann. Seit 1997 ist auf dieser Strecke in der Hochsaison (April-Oktober) ein privatwirtschaftlicher Betreiber tätig, aber sein Dienstangebot beschränkter Kapazität betrifft ausschließlich die schnelle Personenbeförderung und erlaubt es daher nicht, den von den italienischen Behörden festgelegten Dienstanforderungen gerecht zu werden, d. h. im Wesentlichen ganzjährig tägliche Nachtverbindungen von beiden Häfen aus. b) Civitavecchia/Olbia Auf dieser Strecke ist Tirrenia dem Wettbewerb seitens eines privatwirtschaftlichen Betreibers ausgesetzt, der seit 1996 in der Hochsaison und seit 1998 auch in der Nebensaison auf der Strecke Civitavecchia/Golfo Aranci(19) tätig ist. Seit Juni 2000 hat sich der Wettbewerb mit dem Auftreten eines weiteren Betreibers(20) verschärft. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Tirrenia di Navigazione der einzige Betreiber ist, der allen Verpflichtungen hinsichtlich der Verkehrsfrequenz (ganzjährig täglich), der anzulaufenden Häfen und der Fahrpläne nach Maßgabe der Vereinbarung - die insbesondere in der Hochsaison eine Nachtverbindung von beiden Häfen aus vorschreibt - gerecht werden kann. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass keiner der beiden konkurrierenden Betreiber ganzjährig eine tägliche Verbindung anbietet und dass in der Nebensaison das kumulierte Angebot dieser Betreiber nicht ausreicht, um die in der Vereinbarung vorgeschriebene tägliche Verkehrsfrequenz zu gewährleisten. Ferner stellt die Kommission fest, dass Tirrenia di Navigazione auf dieser Strecke zusätzliche Dienste erbringt, deren Frequenz nach Maßgabe der Nachfrage variieren kann. Gemäß den Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 13. März 1998 können diese Dienste von Juni bis September abwechselnd von Fiumicino und Golfo Aranci(21) aus erbracht werden und verschaffen Tirrenia so zusätzliche betriebliche Flexibilität. Die Kommission unterstreicht auch in diesem Fall, dass diese Dienste nicht als Reaktion auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betrachtet werden können, weil der Umfang derselben nicht im Voraus genau festgelegt wurde. c) Genua/Porto Torres Auf dieser Strecke befindet sich Tirrenia di Navigazione im Bereich des Personenverkehrs seit 1994 in der Hochsaison und seit 1999 in der Nebensaison im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Betreibern. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass weder in der Hochsaison noch in der Nebensaison ein anderer Betreiber den Anforderungen hinsichtlich der Regelmäßigkeit, der Verkehrsfrequenz und der Fahrpläne nach Maßgabe der Vereinbarung - die insbesondere ganzjährig eine Nachtverbindung von beiden Häfen aus vorschreibt - gerecht wird. Ferner stellt die Kommission fest, dass die privatwirtschaftlichen Betreiber in Ermangelung von Ersatzschiffen mitunter gezwungen sind, Dienste wegen Wartungsarbeiten am Schiff einzustellen und dass sie manchmal ihr Schiff für lukrativere Dienste wie Kreuzfahrten einsetzen. Die Kommission stellt außerdem fest, dass Tirrenia di Navigazione in der Hochsaison zusätzliche Schnellverkehrsdienste anbietet, deren Frequenz in den geltenden Vorschriften genau festgelegt ist. Das Gleiche gilt für zusätzliche Güterverkehrsdienste, die nach Maßgabe der Verkehrserfordernisse mit einer Ro-Ro-Fähre erbracht werden. Wie bereits ausgeführt ist die Kommission der Auffassung, dass diese nicht als Reaktion auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betrachtet werden können, weil der Umfang derselben nicht im Voraus genau festgelegt wurde. d) Genua/Olbia/Arbatax Auf dieser Strecke ist Tirrenia erst seit 1998 und nur in der Hochsaison dem Wettbewerb von Seiten privatwirtschaftlicher Betreiber ausgesetzt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Tirrenia di Navigazione als einzige Gesellschaft alle Vorschriften hinsichtlich der Regelmäßigkeit, der Verkehrsfrequenz und der Fahrpläne nach Maßgabe der Vereinbarung, die ganzjährig eine Nachtverbindung von beiden Häfen aus und zweimal wöchentlich eine Verlängerung bis zum Hafen von Arbatax vorsieht, vollständig einhält, während kein anderer Betreiber diese Verbindungen gewährleistet. Die Kommission stellt ferner fest, dass die von Tirrenia im Sommer auf dieser Strecke angebotenen Hochgeschwindigkeitsdienste, die ebenfalls in der Vereinbarung vorgesehen sind, von den Wettbewerbern nicht angeboten werden. Schließlich stellt die Kommission fest, dass Tirrenia zusätzlich entsprechend den Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 9. Oktober 1998 von Juni bis September täglich einmal die Häfen von La Spezia und Golfo Aranci(22) anläuft. e) Livorno/Cagliari Auf dieser Strecke befördert Tirrenia Güter im Wettbewerb mit zwei privatwirtschaftlichen Betreibern, deren kumuliertes Angebot im Hinblick auf die Regelmäßigkeit, die Verkehrsfrequenzen und die Kapazität den Vorschriften der genannten Vereinbarung zu entsprechen scheint. Einer dieser Betreiber ist seit 1995 auf dieser Strecke tätig, der andere seit 1998. Die dauerhafte Präsenz dieser Betreiber stellt die Notwendigkeit von Ausgleichszahlungen für das Betriebsdefizit des öffentlichen Betreibers auf dieser Strecke in Frage. Die Kommission räumt jedoch ein, dass nur Tirrenia di Navigazione ganzjährig ununterbrochen die vorgeschriebenen Liniendienste erbringt. Mit anderen Worten: Tirrenia gewährleistet die Unterhaltung eines Ersatzschiffes, wobei für diese Verbindung ein Schiff bereitzustellen ist, das weniger als zwanzig Jahre alt ist. Die Kommission stellt fest, dass diese Vorschriften dem öffentlichen Betreiber zusätzliche spezifische Kosten verursachen, die den privatwirtschaftlichen Betreibern nicht entstehen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese zusätzlichen Kosten - aber nur diese - Ausgleichszahlungen begründen können. Es obliegt allerdings den italienischen Behörden, die Höhe des zu zahlenden Ausgleichs streng proportional zu den aus den oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erwachsenden Kosten fest zu legen. f) Voltri/Termini Imerese Auf dieser Strecke erbringt Tirrenia Verkehrsdienste mit Ro-Ro-Schiffen im Wettbewerb zu Diensten eines privatwirtschaftlichen Betreibers, die mit Fahrgast-/Frachtschiffen auf der Parallelstrecke Genua/Palermo(23) erbracht werden. Die Kommission stellt fest, dass die vom privatwirtschaftlichen Betreiber angebotenen Dienste den in der Vereinbarung vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Hinblick auf Kapazität und Frequenz gerecht werden können. Für die vergangenen Fünfjahreszeiträume, in denen der privatwirtschaftliche Anbieter nicht permanent präsent war und dessen Präsenz auch nicht geeignet war, die Erfuellung aller Anforderungen zu gewährleisten, steht die Notwendigkeit von Ausgleichszahlungen zwar fest, nicht jedoch für den nächsten Fünfjahreszeitraum. Diesbezüglich nimmt die Kommission die von den italienischen Behörden übernommene Verpflichtung zur Kenntnis, die von Tirrenia auf dieser Strecke angebotenen Dienste abzuschaffen und in der Folge diese Strecke bei der Berechnung der Ausgleichsleistung für die erbrachten gemeinwirtschaftlichen Dienste nicht mehr zu berücksichtigen. (31) Was die von Tirrenia auf wettbewerbsfreien Strecken erbrachten Dienste betrifft, stellt die Kommission fest, dass es sich hierbei sowohl um Güter- als auch Personenverkehrsdienste handelt. In der nachstehenden Tabelle werden die Strecken und die von Tirrenia ohne Wettbewerb im Laufe des letzten Fünfjahreszeitraums (1995-1999) erbrachten Dienste aufgeführt, die im Wesentlichen auch bereits im vorhergehenden Fünfjahreszeitraum (1990-1994) erbracht wurden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das - für das letzte Jahrzehnt gesicherte - Fehlen von Wettbewerb auf diesen Strecken zeigt, dass das freie Spiel der Marktkräfte allein nicht vermochte, die von Tirrenia in Anwendung der Vereinbarung erbrachten Verkehrsdienste zu gewährleisten. Daher ist die Ausgleichsleistung notwendig, um dem Unternehmen die Deckung der durch diese Dienste entstehenden Zusatzkosten zu ermöglichen. (32) Die Kommission stellt ferner fest, dass Tirrenia im Rahmen der durch die Vereinbarung von 1991 eingerichteten Regelung auf internationalen Strecken tätig ist, wobei das auf diesen Strecken angefallene Nettobetriebsdefizit zur Berechnung der jährlichen Subvention erfasst wurde. Es handelt sich um die Strecken Italien/Malta und Cagliari/Trapani/Tunis. Diese Strecken sind nicht Teil des inneritalienischen Verkehrsmarktes, sondern des internationalen Seeverkehrsmarktes. Da es sich dabei um einen Markt handelt, der dem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb durch andere Betreiber der Gemeinschaft offen steht, nehmen die Ausgleichsleistungen den Charakter echter Betriebsbeihilfen an, die nur kraft Artikel 86 Absatz 2 genehmigt werden können. Aus den von den italienischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass die Strecke Italien/Malta bis 1992 jedes Jahr bedient wurde. Beim Auftreten von Wettbewerbern während der Sommersaison hielten die italienischen Behörden es für angezeigt, die Dienstverpflichtung von 1993 bis 1994 auf die Wintersaison zu begrenzen und den Dienst auf dieser Strecke ab 1994 vollständig einzustellen. Angesichts dieser Umstände ist die Kommission der Ansicht, dass die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Ausgleichszahlungen an Tirrenia in Ermangelung eines vergleichbaren Dienstangebots anderer Betreiber aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Drittstaaten notwendig waren, um den von den italienischen Behörden vorgeschriebenen Dienstverpflichtungen gerecht zu werden. Da ferner die Präsenz weiterer Wettbewerber aus der Gemeinschaft nicht festgestellt wurde, waren die Ausgleichszahlungen an Tirrenia zur Deckung des Nettobetriebsdefizits nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In Bezug auf die Strecke Cagliari/Trapani/Tunis stellt die Kommission fest, dass die Verbindung nach Tunesien die Verlängerung der Kabotagestrecke Cagliari/Trapani darstellt, auf der Tirrenia konkurrenzlos tätig ist. Aus den von den italienischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass die auf dem internationalen Streckenabschnitt erbrachten Dienste keinerlei zusätzlichen finanziellen Aufwand verursachen, der in die Berechnung der jährlichen Ausgleichsleistung eingehen könnte. Diesbezüglich weisen die für die Jahre 1993-1996 angeführten Daten für die Strecke Trapani/Tunis ein positives Nettobetriebsergebnis aus; dieser Streckenabschnitt hat dazu beigetragen, das Defizit auf der Strecke Cagliari/Trapani und mithin auch den das zur Berechnung der jährlichen Ausgleichsleistung erfasste Betriebsdefizit zu verringern. Notwendigkeit der Ausgleichsleistung (33) Um zu ermitteln, ob die jährliche Ausgleichsleistung zugunsten von Tirrenia dem notwendigen Minimum zum Erbringen der Leistungen gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die von den italienischen Behörden festgelegt wurden, entspricht, muss die Kommission alle Parameter berücksichtigen, die dem öffentlichen Betreiber Zusatzkosten aufgrund der erbrachten Dienste verursachen. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass nach der Methode zur Berechnung der Ausgleichsleistung die in der Hochsaison erwirtschafteten Erträge zur Verringerung des Defizits in der Nebensaison beitragen sollen, damit die Höhe der sich ergebenden jährlichen Ausgleichszahlung unter der Summe der auf den einzelnen Strecken anfallenden Defizite bleibt. Die Kommission stellt weiter fest, dass die Erträge des Unternehme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.