Europäische Union

2001/851/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2001 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaft Tirrenia di Navigazione (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1684)

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Avis juridique important | 32001D0851 2001/851/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2001 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaft Tirrenia di Navigazione (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1684) Amtsblatt Nr. L 318 vom 04/12/2001 S. 0009 - 0027 Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2001 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaft Tirrenia di Navigazione (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1684) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/851/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Nach Prüfung der zahlreichen Eingaben hat die Kommission beschlossen, in Bezug auf Beihilfen zugunsten von sechs Unternehmen der Tirrenia-Gruppe, nämlich Tirrenia di Navigazione, Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorzugehen. Diese Beihilfen erfolgen in Form direkter Subventionen, die an jedes Unternehmen der Gruppe mit dem Zweck gezahlt werden, die von diesen Gesellschaften in Durchführung von sechs im Jahre 1991 mit dem italienischen Staat getroffenen Vereinbarungen erbrachten Seeverkehrsdienste zu gewährleisten; diese Vereinbarungen sollen die Erbringung von Verkehrsdiensten garantieren, und zwar größtenteils auf Strecken zwischen dem italienischen Festland, Sizilien, Sardinien und weiteren, kleineren italienischen Inseln. (2) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 6. August 1999 ihre Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens mitgeteilt. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 28. September ihre Bemerkungen zu dieser Entscheidung übermittelt. (3) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Daraufhin haben zahlreiche privatwirtschaftliche Betreiber, die Seeverkehrsdienste im Wettbewerb mit den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe anbieten, der Kommission ihre Stellungnahme übermittelt. Diese wurden an die italienischen Behörden weitergeleitet, um diesen ihrerseits Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Die italienischen Behörden haben im Laufe der Ermittlungen eine Aufteilung des Dossiers der Tirrenia-Gruppe beantragt, um vorrangig zu einer abschließenden Entscheidung in Bezug auf das Unternehmen Tirrenia di Navigazione zu gelangen. Diesen Antrag begründeten die italienischen Behörden mit ihrer Absicht, die Unternehmensgruppe zu privatisieren, und zwar beginnend mit der Gesellschaft Tirrenia di Navigazione, sowie mit der Absicht zur Beschleunigung des Verfahrens in Bezug auf dieses Unternehmen. (5) Zu diesem Antrag stellt die Kommission zunächst fest, dass Tirrenia di Navigazione in Bezug auf die Finanz- und Geschäftsstrategie der Gruppe die tragende Rolle spielt und dass die sechs juristisch unabhängigen Unternehmen der Gruppe auf geografisch getrennten Marktsegmenten tätig sind, auf denen unterschiedlich starker Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen italienischen Betreibern und Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten herrscht. Außerdem sind die Beihilfen, die von den italienischen Behörden in Anwendung der in Punkt 1 genannten Vereinbarungen gewährt werden, so berechnet, dass sie das Nettobetriebsdefizit auf den von den genannten Unternehmen bedienten Strecken abdecken; sie werden, ohne Beteiligung von Tirrenia di Navigazione direkt an diese ausgezahlt. Schließlich erfordern die anderen wesentlichen Elemente der fraglichen Beihilfe - Investitionsbeihilfen und Steuererleichterungen - eine Einzelfallprüfung für jedes Unternehmen der Gruppe. Aus diesen Gründen hält es die Kommission für vertretbar, dem Antrag der italienischen Behörden stattzugeben. Daher betrifft diese Entscheidung nur das Unternehmen Tirrenia di Navigazione. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN 2.1. BETROFFENER MARKT (6) Tirrenia di Navigazione operiert derzeit vorwiegend auf dem Markt der Seeverkehrsverbindungen mit den größten italienischen Inseln, Sizilien und Sardinien, und in zweiter Linie auf dem internationalen Markt, und zwar mit einer Verbindung zwischen dem italienischen Festland, Sizilien und Tunesien. Das Unternehmen erbringt Personen- und Güterverkehrsdienste. Die Inselkabotage im Mittelmeerraum war gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage)(3) bis zum 1. Januar 1999 zeitweilig von der Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs ausgenommen. Im Markt der Lang- und Mittelstreckenseekabotage hält Tirrenia einen Marktanteil von 67,3 % im Personenverkehrssegment und von 55,3 % im Güterverkehrssegment(4). Das Auftreten privatwirtschaftlicher Wettbewerber in jüngerer Zeit hat den Marktanteil von Tirrenia, der 1990 nahezu einer Monopolstellung auf den meisten Strecken gleichkam, erheblich reduziert. Die Einführung des freien Dienstleistungsverkehr dürfte in den nächsten Jahren zu einer Verschärfung des Wettbewerbs auf diesem Markt beitragen. 2.2. ZUM AUSGLEICH FÜR GEMEINWIRTSCHAFTLICHE VERPFLICHTUNGEN GEZAHLTE SUBVENTIONEN 2.2.1. RECHTLICHER RAHMEN (7) Nach Artikel 8 des Gesetzes Nr. 684 vom 20. Dezember 1974 müssen die Seeverkehrsverbindungen mit den größeren und kleineren Inseln den Erfordernissen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betreffenden Regionen und insbesondere Süditaliens gerecht werden. Das Gesetz sieht vor, dass den mit der Erbringung dieser Dienste beauftragten Betreibern zu diesem Zweck Subventionen nach Maßgabe von Vereinbarungen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen mit zwanzigjähriger Gültigkeit geleistet werden können. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 160 vom 5. Mai 1989 werden die zu befahrenden Strecken und die entsprechenden Fahrpläne von den Behörden auf Vorschlag der Konzessionäre festgelegt, die zu diesem Zweck alle fünf Jahre ein Dienstprogramm vorlegen müssen. Nach dem Gesetz Nr. 169 vom 19. Mai 1975 gewährleisten die Konzessionäre - u. a. Tirrenia di Navigazione - ferner die Beförderung von Post und Paketen sowie kommerzielle Dienste rein lokaler Art. Im Präsidialdekret Nr. 501 vom 1. Juni 1979 werden die Elemente (Einnahmen und Ausgaben) erläutert, die in die Berechnung der Subvention zugunsten der Konzessionäre einfließen; ferner wird darin festgelegt, dass die Abfahrts- und Ankunftszeiten auf den von den Konzessionären bedienten Strecken per Ministerialdekret zu genehmigen sind. Im Hinblick auf die einzusetzenden Schiffe schreibt das Präsidialdekret vor, dass diese nicht älter als 18 Jahre sein dürfen und Eigentum des Konzessionärs sein müssen, sofern keine ausdrückliche ministerielle Ausnahmegenehmigung vorliegt. Diese Bestimmung, die die Konzessionäre zur regelmäßigen Erneuerung der Flotte verpflichtet, stellt eine spezifische Auflage für die oben genannten Seeverkehrsgesellschaften dar. Außerdem müssen die eingesetzten Schiffe individuell den einzelnen Strecken zugewiesen werden, die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung bedient werden. Durch Artikel 40 wird der für die Handelsmarine zuständige Minister ermächtigt, neben den üblichen Diensten die Erbringung zusätzlicher Dienste zu verfügen, um im öffentlichen Interesse begründeten außergewöhnlichen Umständen oder Erfordernissen des Verkehrs zu begegnen. Die Fahrpreise werden gemäß dem Gesetz Nr. 856 vom 5. Dezember 1986 auf Vorschlag des Konzessionärs per Ministerialdekret festgelegt. Dabei gelten für Ortsansässige und Wanderarbeitnehmer gegenüber anderen Reisenden ermäßigte Fahrpreise. 2.2.2. DIE VEREINBARUNGEN ÜBER GEMEINWIRTSCHAFTLICHE VERPFLICHTUNGEN (8) Im Juli 1991 wurden zwischen dem italienischen Staat und jedem Unternehmen der Tirrenia-Gruppe sechs identische Vereinbarungen mit zwanzigjähriger Gültigkeit (Artikel 2) unterzeichnet, deren Laufzeit am 1. Januar 1989 begann. Die Vereinbarungen sehen vor, dass der erste Fünfjahreszeitraum am 1. Januar 1990 beginnt. Nach den Bestimmungen von Artikel 3 dieser Vereinbarungen wird die Höhe der jährlich gezahlten Subvention auf Grundlage eines jeweils im Februar jedes Geschäftsjahres vom Konzessionär gestellten Antrags festgelegt. Daraufhin prüfen die zuständigen Ministerien den Antrag und geben diesem per Ministerialdekret im Mai desselben Jahres statt. Durch die Subvention soll dem Konzessionär der Ausgleich des Betriebsdefizits ermöglicht werden. In Artikel 5 werden die ökonomischen Parameter analytisch aufgezählt, die zur Berechnung der bei der Ermittlung der Subventionshöhe gemäß Präsidialdekret Nr. 501 berücksichtigten Kostenelemente dienen. 2.2.3. DIE FÜNFJAHRESPROGRAMME (9) Nach Artikel 1 der genannten Vereinbarungen müssen in den Fünfjahresprogrammen die zu bedienenden Strecken und anzulaufenden Häfen, die Art und Kapazität der dazu eingesetzten Schiffe, die einzuhaltende Verkehrsfrequenz und das Tarifsystem einschließlich der Fahrpreisermäßigungen insbesondere für Bewohner der Inselregionen festgelegt werden. Das erste Fünfjahresprogramm (1990-1994) wurde per Ministerialdekret vom 29. Mai 1990 mit Laufzeit ab dem 1. Januar 1990 genehmigt. Im zweiten Programm für die Jahre 1995 bis 1999, das am 14. Mai 1996 per Dekret genehmigt wurde, wurden die zu bedienenden Strecken und die einzuhaltenden Verkehrsfrequenzen im Wesentlichen beibehalten, jedoch wurden einige Änderungen in Bezug auf die im Linienverkehr einzusetzenden Schiffe eingeführt; vorgesehen wurde insbesondere die Anschaffung zweier Schnellboote für die Beförderung von Personen und Fahrzeugen auf der Strecke Civitavecchia/Olbia ab Juni 1998 und die Inbetriebnahme von zwei neuen Fährschiffen auf der Strecke Neapel/Palermo, mit denen veraltete Schiffe im Wesentlichen gleichwertiger Kapazität für den gemischten Verkehr und den Güterverkehr ersetzt werden. Das dritte Programm für den Zeitraum 2000-2004 wurde den italienischen Behörden im September 1999 vorgelegt und ist noch nicht genehmigt. Bis zur Annahme dieses Programms wurden die Unternehmen der Tirrenia-Gruppe durch Dekret vom 8. März 2000 zur Aufrechterhaltung der in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 160/89 genannten Dienste mittels der am 31. Dezember 1999 zur Verfügung stehenden Schiffe verpflichtet. 2.2.4. DIE JÄHRLICHE AUSGLEICHSZAHLUNG (10) Nach der Vereinbarung ist die jährliche Ausgleichszahlung in folgender Weise zu leisten: im März jedes Jahres eine erste Vorauszahlung in Höhe von 70 % der im Vorjahr gezahlten Subvention; im Juni erfolgt eine zweite Zahlung in Höhe von 20 % der Subvention. Die eventuell zum Jahresende vorgenommene Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen den bereits ausgezahlten Beträgen und dem negativen Verhältnis zwischen Betriebskosten und -einnahmen des laufenden Geschäftsjahres. Hat das betreffende Unternehmen einen Betrag erhalten, der die Nettokosten (Einnahmen - Aufwand) der erbrachten Dienste übersteigt, so muss es die Differenz innerhalb von fünfzehn Tagen nach Genehmigung der Bilanz erstatten. (11) Die jährlich geleistete Subvention entspricht dem kumulierten Nettodefizit der im Fünfjahresplan vorgesehenen Dienste zuzüglich eines variablen Betrags zur Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die Höhe der gemäß der Vereinbarung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von 1991 an Tirrenia di Navigazione gezahlten Subventionen hat sich wie folgt entwickelt(5): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die von Tirrenia di Navigazione zur Senkung der Betriebskosten und Optimierung der Ergebnisse im Hinblick auf eine Öffnung des Kabotagemarktes und die künftige Privatisierung des Unternehmens unternommenen Anstrengungen haben sich nach 1997 insgesamt in einer konstanten Verringerung der jährlichen Subventionen niedergeschlagen. Der im Jahr 2000 beobachtete Anstieg ist eine unmittelbare Konsequenz der negativen Auswirkungen, die der Anstieg der Kraftstoffpreise angesichts der auf Beschluss der italienischen Behörden unveränderten Fahrpreise auf das Betriebsergebnis hatte(6). Die Höhe des Nettobetriebsdefizits ist gleich der Differenz zwischen den kumulierten Verlusten (in der Regel in der Wintersaison zwischen 31. Oktober und 31. Mai) und den im Wesentlichen im Sommer (1. Juni bis 30. September) erzielten Erträgen. Den italienischen Behörden zufolge übersteigt der Ertragsrückgang, der unmittelbar auf die für Ortsansässige und Wanderarbeitnehmer geltenden Vorzugstarife (die den Unternehmen vorgeschrieben werden) zurückzuführen ist, die Gesamthöhe der jährlichen Subvention. Im Hinblick auf die Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergibt sich aus den von den italienischen Behörden übermittelten Informationen, dass es sich dabei um prozentuale Kapitalerträge jährlich wechselnder Höhe (1992: [...] %, 2000: [...] %) handelt, die den Marktsätzen der betreffenden Jahre entsprechen. Ferner stellt die Kommission hierzu fest, dass nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr(7) die als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen geleistete Subvention eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals vorsehen muss, wie dies hier der Fall ist. 2.3. INVESTITIONEN NACH MASSGABE DER FÜNFJAHRESPLÄNE UND GESCHÄFTSPLAN DES UNTERNEHMENS (12) In den Fünfjahresplänen werden neben den zu bedienenden Strecken und den entsprechenden Frequenzen auch die Investitionen geregelt, die der Konzessionär im betreffenden Zeitraum vorsieht, um den Dienst auf diesen Strecken zu gewährleisten. Bei den Ermittlungen wollte die Kommission insbesondere feststellen, wie diese bei der Berechnung der jährlichen Subvention sowie der Anschaffungs- und Amortisationskosten der Schiffe verbucht wurden. Desgleichen wollte die Kommission überprüfen, ob die im Geschäftsplan zugunsten der Unternehmen der Gruppe vorgesehenen zusätzlichen Investitionen für den Zeitraum 1999-2002, die Tirrenia im März 1999 beschlossen hat, keine Beihilfeelemente enthalten. Mit dem Plan werden vorwiegend folgende Ziele verfolgt: - Den Unternehmen der Gruppe soll ermöglicht werden, sich auf die infolge der Liberalisierung (1. Januar 1999) geänderten Bedingungen auf dem italienischen Kabotagemarkt einzustellen und sich auf das Auslaufen der mit dem Staat getroffenen Vereinbarungen im Jahr 2008 vorzubereiten; - Verringerung der Kosten der kraft dieser Vereinbarungen geleisteten Dienste; - Unterstützung der Entwicklung der Gruppe und optimale Nutzung der verfügbaren Ressourcen; - Schaffung der Voraussetzungen für die Privatisierung der Unternehmen der Gruppe. Der Geschäftsplan sieht insbesondere eine Entwicklung der Investitionen vor, die für die in den Vereinbarungen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen genannten Dienste erforderlich sind, was in der Praxis die Ausmusterung veralteter Schiffe, die Übertragung von Schiffen innerhalb der Gruppe sowie Neuinvestitionen im Umfang von 700 Mrd. LIT bedeuten dürfte. 2.4. STEUERERLEICHTERUNGEN (13) Durch das Gesetzesdekret Nr. 504 vom 26. Oktober 1995 wird für im Seeverkehr als Kraftstoffe verbrauchte Mineralöle eine steuerliche Vorzugsregelung getroffen; gemäß Artikel 63 Absatz 3 dieses Dekrets gelten für die an Bord genutzten Schmiermittel reduzierte Verbrauchsteuersätze. In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens zeigte die Kommission sich erstaunt über die Anwendung dieser Steuererleichterung, und zwar in Bezug auf Schiffe, die zur Wartung in italienischen Häfen liegen. Die Kommission wollte sicher stellen, dass diese Regelung keine diskriminatorischen Auswirkungen auf andere Seeverkehrsbetreiber hat, deren Schiffe sich in derselben Situation befinden. 3. BEMERKUNGEN DER BETROFFENEN 3.1. BEMERKUNGEN VON TIRRENIA DI NAVIGAZIONE (14) Tirrenia di Navigazione hat mit Schreiben vom 22. November 1999 zur Einleitung des Verfahrens Stellung genommen. Im Wesentlichen wendet sich das Unternehmen gegen die Einstufung der im Rahmen der Vereinbarung mit dem Staat geleisteten Ausgleichszahlungen als "neue Beihilfen" und zweifelt daher die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens an. Die Gesellschaft führt insbesondere an, dass die Kommission seit langem Kenntnis vom Bestehen einer Ausgleichsregelung für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gehabt habe, ohne je Einwände hiergegen vorgebracht zu haben. Ferner ist dem betreffenden Unternehmen zufolge die Höhe der dem öffentlichen Betreiber geleisteten Ausgleichszahlungen zur Deckung der aus den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erwachsenden Nettokosten absolut notwendig und angemessen; daher stellen nach Auffassung von Tirrenia diese Zuwendungen keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs mit anderen auf diesem Markt tätigen Betreibern dar. Gleichzeitig hat Tirrenia di Navigazione die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG-Vertrag vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten(8). 3.2. BEMERKUNGEN DER PRIVATWIRTSCHAFTLICHEN BETREIBER (15) Der Kommission sind Stellungnahmen verschiedener privatwirtschaftlicher Betreiber zugegangen, die mit den Konzessionären im Wettbewerb stehen. Diese heben insbesondere folgende Aspekte hervor: - Tirrenia betreibe auf den Strecken, auf die der Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Betreibern sich konzentriert, eine aggressive Geschäftspolitik mit Dumpingpreisen, Rabattsystemen und Zahlungsaufschubsregelungen, die nur mit den Leistungen der öffentlichen Hand zugunsten von Tirrenia erklärbar seien. - Den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fehle es an Transparenz, und die Tirrenia erteilte Befugnis zur Änderung des Umfangs der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die zu bedienenden Strecken, die Fahrpläne und die einzuhaltenden Verkehrsfrequenzen, sei mit dem Grundgedanken gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unvereinbar. - Angesichts der von privatwirtschaftlichen Betreibern angebotenen Dienste auf einigen von Tirrenia bedienten Strecken scheine die Notwendigkeit der Erbringung eines gemeinwirtschaftlichen Dienstes fraglich. - Die Finanzierungsbedingungen der seit 1995 vorgenommenen oder im Geschäftsplan vorgesehenen Investitionen enthielten Beihilfeelemente, insbesondere im Hinblick auf die beiden 1996 von Viamare angeschafften Schiffe und allgemeiner im Hinblick auf die Tirrenia gewährten günstigeren Kreditbedingungen. - Tirrenia komme wie die anderen Unternehmen der Gruppe in den Genuss der steuerlichen Vorzugsregelung für die Mineralöle, die auf den in italienischen Häfen liegenden Schiffen der Gesellschaft verbraucht werden. 4. BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN 4.1. DIE ANGESICHTS DER GEMEINWIRTSCHAFTLICHEN VERPFLICHTUNGEN GEZAHLTEN SUBVENTIONEN (16) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 29. September 1999 zur Einleitung des Verfahrens Stellung genommen. Ihrer Auffassung nach erlaubt Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 (Seekabotageverordnung) die vollständige Entfaltung der Wirkung jeder mit den einzelnen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe getroffenen Vereinbarungen bis zu deren Ablauf Ende 2008; daher könne das durch die Vereinbarungen geschaffene System der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nicht in Frage gestellt werden. Die italienischen Behörden bestreiten ferner, dass es sich bei den in der Entscheidung der Kommission genannten Beihilfen um neu eingeführte Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag handelt und dass diese geeignet waren, vor der Öffnung des italienischen Kabotagemarktes am 1. Januar 1999 den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Neben diesen allgemeinen Bemerkungen heben die italienischen Behörden hervor, dass die privatwirtschaftlichen Betreiber erst seit kurzem und nur begrenzt auf den von Tirrenia di Navigazione bedienten Strecken tätig seien, nämlich nur auf wenigen Strecken und vorwiegend im Sommer. Ferner trage die Methode zur Berechnung der jährlichen Ausgleichzahlung, die darin bestehe, die im Sommer erzielten Erträge von den im Winter akkumulierten Verlusten abzuziehen, dazu bei, die Höhe der Ausgleichszahlung auf das unverzichtbare Mindestmaß zu beschränken. Daher sei die Ausgleichsleistung notwendig und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Einzelnen vom Mitgliedstaat auszugestalten sind, absolut angemessen. 4.2. INVESTITIONEN NACH MASSGABE DES GESCHÄFTSPLANS (17) Die italienischen Behörden heben hervor, dass durch die im Geschäftsplan vorgesehenen Investitionen die Kosten der Dienste bei Wahrung eines hohen Qualitätsniveaus gesenkt werden sollen. Ferner enthalten diesen Behörden zufolge die Finanzierungsbedingungen der vorgesehenen Investitionen keine Beihilfeelemente, da diese Finanzierung teils durch Eigenmittel des Unternehmens und teils durch zu üblichen Marktbedingungen aufgenommene Kredite erfolge. 4.3. STEUERERLEICHTERUNGEN (18) Die italienischen Behörden haben den Rechtsrahmen für die steuerliche Behandlung von Mineralölen, die als Kraftstoff für die Seefahrt genutzt werden, erläutert. Aus den der Kommission übermittelten Informationen geht hervor, dass die im Gesetzesdekret Nr. 504/1995 vorgesehene steuerliche Vorzugsbehandlung durch den Beschluss zur allgemeinen Anwendung vom 2. März 1996, der gemäß diesem Dekret erlassen wurde, auf alle von Schiffen, die zu Wartungsarbeiten in Häfen liegen, verbrauchten Kraft- und Schmierstoffe ausgedehnt wurde. (19) Gleichzeitig hat Italien die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten, soweit die Aufforderung betroffen ist, die Leistung der unrechtmäßigen Beihilfen einzustellen.(9). 5. BEWERTUNG DER BEIHILFEN 5.1. DIE AUFGRUND DER GEMEINWIRTSCHAFTLICHEN VERPFLICHTUNGEN GEZAHLTEN SUBVENTIONEN 5.1.1. BESTEHEN EINER NEUEN BEIHILFE (20) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission stellt fest, dass die gemäß der Vereinbarung aus dem Jahr 1991 vom italienischen Staat unmittelbar an Tirrenia di Navigazione geleistete jährliche Ausgleichszahlung dieser Gesellschaft einen Vorteil verschafft, über den andere Unternehmen nicht verfügen, die mit dieser Gesellschaft im Wettbewerb stehen und auf dem fraglichen Markt vergleichbare Dienste anbieten oder anbieten könnten. Angesichts des Umstands, dass dieser Markt bis zum 1. Januar 1999 von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) ausgenommen war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vereinbarungsgemäß geleisteten Subventionen zugunsten von Tirrenia den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht haben. Die Kommission stellt hierzu erstens fest, dass auf den von Tirrenia bedienten Strecken Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten schon vor der Öffnung des Kabotagemarktes tätig waren; sie weist zweitens darauf hin, dass einige der mit Tirrenia in Wettbewerb stehenden Unternehmen ebenfalls bereits vorher auf den liberalisierten Marktsegmenten wie dem Markt für Seeverkehrsdienste zwischen Mitgliedstaaten einerseits und zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten andererseits operierten, auf denen Tirrenia di Navigazione vor dem 1. Januar 1999 tätig war und weiterhin ist. Ferner stellt die Kommission fest, dass insbesondere in Ermang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.