Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1683 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die von Frankreich durchgeführte Maßnahme SA.26494 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten des Betreibers des Flughafens La Rochelle und bestimmter diesen Flughafen bedienender Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5145) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D1683. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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anzösische Staat, die Region Poitou-Charentes, das Department Charente-Maritime, der Gemeindeverband La Rochelle und die Hauptsparte der IHK La Rochelle. a)   Hauptsparte der IHK La Rochelle (231) Um festzustellen, ob die Mittel der Industrie- und Handelskammern staatliche Mittel darstellen und ob ihre Verwendung dem Staat zuzurechnen ist, stellt die Kommission zunächst fest, dass gemäß Artikel L 710-1 Code de commerce (Handelsgesetzbuch) die Industrie- und Handelskammern als „Mittelbau des Staates“ eingestuft werden. Genauer gesagt sind die Industrie- und Handelskammern nach französischem Recht öffentliche Einrichtungen. Artikel L 710-1 des derzeit geltenden Code de commerce besagt: „Die IHK Frankreich, die regionalen Industrie- und Handelskammern, die territorialen Industrie- und Handelskammern und die Kammerverbände sind öffentliche Einrichtungen, die der Aufsicht des Staates unterstehen und von gewählten Unternehmensführern verwaltet werden.“ (232) In Artikel L 710-1 Code de commerce werden auch die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern genannt: „Das Netzwerk [der Industrie- und Handelskammern] und darin jede dem Departement angehörende Einrichtung oder Kammer tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Attraktivität und zur Raumordnung sowie zur Unterstützung der Unternehmen und ihrer Verbände bei, indem sie unter den per Dekret festgelegten Bedingungen öffentliche Aufgaben und Gemeinwohlaufgaben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, wahrnehmen. Zu diesem Zweck kann jede dem Departement angehörende Einrichtung oder Kammer, gegebenenfalls unter Beachtung der auf sie anwendbaren sektorspezifischen Strukturen, Folgendes übernehmen: 1. Aufgaben von allgemeinem Interesse, mit denen sie durch Gesetze und Verordnungen betraut werden; 2. Aufgaben zur Unterstützung, Betreuung, Vernetzung und Beratung gegenüber Gründern und Käufern/Übernehmern von Unternehmen unter Beachtung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Wettbewerbsrechts; 3. Aufgaben zur Unterstützung und Beratung auf dem Gebiet der internationalen Entwicklung der Unternehmen und der Ausfuhr ihrer Produkte in Zusammenarbeit mit der in Artikel 50 des Gesetzes Nr. 2003-721 vom 1. August 2003 genannten Agentur; 4. Aufgaben zugunsten der beruflichen Aus- oder Fortbildung, insbesondere dank der staatlichen und privaten Bildungseinrichtungen, die sie einrichtet, verwaltet oder finanziert; 5. Aufgaben der Gründung und Verwaltung von Anlagen, insbesondere Hafen- und Flughafenanlagen; 6. kaufmännische Aufgaben, die ihr von einer öffentlichen Stelle übertragen wurden oder die zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben erforderlich sind; 7. Gutachten, Anfragen oder Studien, die von Behörden zu Angelegenheiten im Bereich Industrie, Handel, Dienstleistung, wirtschaftliche Entwicklung, Berufsausbildung oder Raumordnung angefordert werden, unbeschadet der Arbeiten, die sie in eigener Initiative ausführen sollte.“ (233) Die Erwähnung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern, die in Artikel L 710-1 Code de commerce genannt und oben angeführt sind, zeigt somit, dass die Daseinsberechtigung und der Hauptzweck der Industrie- und Handelskammern darin bestehen, Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrzunehmen, mit denen sie kraft Gesetzes betraut werden, d. h. im Wesentlichen die Vertretung der Interessen von Industrie, Handel und Dienstleistungsbetrieben gegenüber den Behörden, die Unterstützung der lokalen Unternehmen und die Förderung der Attraktivität der Region und der Raumordnung. Die gewerblichen und kaufmännischen Tätigkeiten der Industrie- und Handelskammern sind mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse verknüpft und sollen zu deren Erreichen beitragen. (234) Diese Rechtsvorschriften sind seit ihrer Ausarbeitung im Jahr 2005 in ihre aktuelle Fassung fortgeschrieben worden, ihre Grundprinzipien sind jedoch unverändert geblieben. Ebenso beruhten die vor der Ausarbeitung von Artikel L 710-1 Code de commerce geltenden Vorschriften auf denselben Grundsätzen. So sind die Industrie- und Handelskammern wie die IHK über den gesamten Untersuchungszeitraum hinweg staatliche Einrichtungen geblieben, die per Gesetz errichtet wurden, von gewählten Unternehmensführern verwaltet werden und der Aufsicht des Staates unterstehen. Andererseits sind sie als Mittelbau des Staates weiterhin mit Aufgaben von allgemeinem Interesse betraut worden, die darin bestehen, die Interessen von Industrie, Handel und Dienstleistungsbetrieben gegenüber Behörden aus dem In- und Ausland zu vertreten und zur Attraktivität der Region und zur Raumordnung sowie zur Unterstützung der Unternehmen beizutragen. (235) Die Kommission betont ferner, dass die Industrie- und Handelskammern gemäß Artikel R 712-2 ff. Code de commerce der Aufsicht durch Vertreter des Staats unterliegen. Dabei hat die Aufsichtsbehörde Zugang zu allen Sitzungen der Hauptversammlungen der IHK und kann Punkte auf die Tagesordnung dieser Gremien setzen lassen. Die Aufsichtsbehörde muss auch über bestimmte wichtige, in den Rechtsvorschriften festgelegte Beschlussfassungskategorien informiert werden (dazu gehören beispielsweise Haushalt, Kreditaufnahme, Bürgschaftsgewährung gegenüber Dritten, Veräußerungen, Aufnahme oder Erweiterung von finanziellen Beteiligungen an Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts usw.). Vor allem jedoch sind Beschlüsse über Haushaltsansätze sowie über berichtigte und vollzogene Haushaltspläne erst vollstreckbar, wenn sie – selbst stillschweigend – von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. (236) Zudem fließen in den der Gesamthaushalt der Industrie- und Handelskammern Steuereinnahmen, die von den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen erhoben werden. Die Mittel der Industrie- und Handelskammern stammen insbesondere aus Steuereinnahmen (die mit Artikel 1600 Code général des impôts eingeführte „Steuer für die Ausgaben der Industrie- und Handelskammern“), Zuschüssen oder gewerblichen Mitteln, die von Ausbildungstätigkeiten oder Tätigkeiten zur Verwaltung von Verkehrsinfrastrukturen herrühren. Die Industrie- und Handelskammern müssen ihre Ausgaben demzufolge nicht nur aus ihren eigenen gewerblichen Einnahmen bestreiten. Dies spricht für die Schlussfolgerung, dass die gewerblichen und kaufmännischen Tätigkeiten der Industrie- und Handelskammern mit der Erfüllung dieser Aufgaben von allgemeinem Interesse verbunden sind und zu deren Erreichen beitragen sollen. (237) Angesichts der vorstehenden Ausführungen müssen Industrie- und Handelskammern wie die IHK als Behörden betrachtet werden, deren Beschlüsse in gleicher Weise wie die Beschlüsse der Zentralverwaltung des Staates oder der Gebietskörperschaften im Sinne der beihilferechtlichen Rechtsprechung (52)„dem Staat zuzurechnen“ sind und deren Mittel staatliche Mittel sind. Das Gericht der Europäischen Union hat diesen Ansatz auch in mehreren Urteilen zu Beihilfen, die Fluggesellschaften von der IHK Nîmes, der IHK Angoulême und der IHK Pau gewährt wurden, bestätigt. (53) b)   Gebietskörperschaften (238) Die von den Gebietskörperschaften, nämlich der Region Poitou-Charentes, dem Department Charente-Maritime und dem Gemeindeverband La Rochelle, gewährten Zuschüsse für den Flughafen sind staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (54) Ebenso wie für die Maßnahmen des Zentralstaates gilt außerdem, dass das Verhalten dieser Gebietskörperschaften in den Geltungsbereich dieses Artikels fällt, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. (55) Die Beschlüsse der in dem vorliegenden Fall untersuchten Gebietskörperschaften müssen daher im Sinne der beihilferechtlichen Rechtsprechung als dem Staat (im weiteren Sinne) zurechenbar betrachtet werden. (239) Die Zahlungen für den Betrieb des Flughafens Rochefort wurden von dem Zweckverband (Syndicat Mixte de l‘Aéroport), der verschiedene Gebietskörperschaften umfasste (56), geleistet und stellen daher ebenfalls staatliche Mittel dar, deren Gewährung dem Staat zurechenbar ist. c)   Der Staat (240) Die Zuschüsse zur Deckung der „hoheitlichen“ Aufgaben wurden vom FIATA, einem vom Staat verwalteten Fonds, oder direkt aus dem Staatshaushalt finanziert und stellen daher staatliche Mittel dar, deren Verwendung dem Staat zurechenbar ist. (241) Die Infrastrukturentwicklung wird zum Teil aus dem EFRE finanziert. Diese Mittel werden als staatliche Mittel betrachtet, da sie unter der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats gewährt werden. (57) Sie sind auch insofern dem Staat zurechenbar, als die Entscheidung über ihre Verwendung von den französischen Behörden getroffen wird. (242) Alle unter diese Untersuchung fallenden Maßnahmen zugunsten des Flughafens La Rochelle sind daher „dem Staat zurechenbar“ und wurden aus staatlichen Mitteln finanziert. 7.1.1.3.   Selektiver Vorteil (243) Bei der Würdigung, ob einem Unternehmen durch eine staatliche Maßnahme ein Vorteil gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wird, muss festgestellt werden, ob dem betreffenden Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, der es davon entlastet, Kosten zu tragen, die es normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, oder ob ihm ein Vorteil verschafft wurde, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (58) Ferner ist zu prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme als Ausgleichsleistung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betrachtet werden kann, die die Voraussetzungen des Altmark-Urteils erfüllt. (59) a)   Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und Anwendung des Altmark-Urteils (244) Es stellt sich zunächst die Frage, ob die einzelnen zu würdigenden Maßnahmen als Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betrachtet werden können, die für die Erbringung einer echten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gewährt wurden. (245) Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in der Rechtssache Altmark entschieden hat, dass Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muss der Begünstigte tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein und müssen diese Verpflichtungen klar definiert sein. Zweitens müssen die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden sein. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken. Wenn viertens schließlich die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattetes Unternehmen hätte. (246) Im Hinblick auf die Anwendung dieser Voraussetzungen ist zunächst zu prüfen, ob eine echte DAWI vorliegt. (247) Im vorliegenden Fall vertritt Frankreich die Auffassung, dass der Betrieb des Flughafens in seiner Gesamtheit als DAWI betrachtet werden müsse. Frankreich gründet seine Argumentation in Bezug auf das Vorliegen einer echten DAWI für den Flughafen La Rochelle in seiner Gesamtheit hauptsächlich auf den Beitrag des Flughafens zur lokalen wirtschaftlichen Entwicklung. Frankreich zufolge könne die Aufgabe der Entwicklung des Flugverkehrs, die durch die IHK der IHK-Flughafen übertragen wurde „als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne der Rechtsprechung im Fall Altmark betrachtet werden“. Diese Aufgabe betreffe die „wirtschaftliche und touristische Entwicklung der Region“, die nach Auffassung Frankreichs „i) die Steigerung des Passagieraufkommens zur Schaffung von Einnahmen und Arbeitsplätzen für die regionale Wirtschaft … und ii) die Entwicklung des Gewerbestandorts am Flughafen“ erfordere. In Bezug auf diesen Gewerbestandort verweist Frankreich auf mehrere dort niedergelassene Unternehmen und weist darauf hin, dass die IHK nach Artikel L 170-1 Code de commerce „die Aufgabe der Gründung und Verwaltung von Anlagen, insbesondere Hafen- und Flughafenanlagen“, habe. (60) (248) Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Bei der Prüfung, in welchem Maße der Betrieb eines Flughafens eine DAWI ist, ist die Anforderung des Allgemeininteresses zu prüfen, dem diese Tätigkeit gilt. (249) In Randnummer 69 der Leitlinien von 2014 heißt es, „dass eine Tätigkeit als DAWI angesehen werden kann, wenn sie verglichen mit gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten besondere Merkmale aufweist“. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine DAWI eine Dienstleistung, die im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten besondere Merkmale aufweist (61), und die mit DAWI betrauten Unternehmen sind Unternehmen, die mit einer „besonderen Aufgabe“ (62) betraut sind. Im Allgemeinen beinhaltet die Betrauung mit einer „besonderen öffentlichen Aufgabe“ die Erbringung von Dienstleistungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer, der in seinem eigenen kaufmännischen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte. (63) (250) In Randnummer 69 der Leitlinien von 2014 heißt es weiter, dass „es sich bei dem vom Staat verfolgten Ziel von allgemeinem Interesse nicht einfach um die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV handeln kann“. (64) Es steht außer Frage, dass ein Flughafen durch die bessere Anbindung einer Region, insbesondere wenn dadurch ihre Abgelegenheit überwunden wird, positive Auswirkungen auf die lokale Wirtschaftsentwicklung haben kann. Die bloße Tatsache jedoch, dass durch das Bestehen und die Tätigkeit eines Flughafens direkte und indirekte Arbeitsplätze geschaffen werden und die Tätigkeit ortsansässiger Unternehmen, besonders in der Tourismusbranche, gefördert wird, ist kein maßgebliches Kriterium zum Nachweis des Vorliegens einer echten DAWI. (251) Folglich ist der Beitrag des Flughafens La Rochelle zur lokalen wirtschaftlichen Entwicklung, auf den Frankreich seine Behauptung des Vorliegens einer echten DAWI hauptsächlich stützte, an sich nicht relevant, solange er unabhängig vom Beitrag dieses Flughafens zur Anbindung der Region betrachtet wird. (252) Darüber hinaus heißt es in Randnummer 72 der Leitlinien: „In Bezug auf Flughäfen vertritt die Kommission die Auffassung, dass in wohlbegründeten Fällen der Betrieb eines Flughafens insgesamt als DAWI betrachtet werden kann. … dies [ist] der Kommission zufolge jedoch nur möglich, wenn ein Teil des von dem Flughafen bedienten Gebiets ohne den Flughafen in einem Maß von der übrigen Union abgeschnitten wäre, das seine soziale und wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen würde. Im Rahmen einer solchen Prüfung sollten andere Verkehrsträger und besonders Hochgeschwindigkeitsbahnverbindungen oder Fährverbindungen über das Meer angemessen berücksichtigt werden.“ (65) (253) Zum Beitrag des Flughafens La Rochelle zur Anbindung der Region ist anzumerken, dass La Rochelle z. B. über einen regelmäßigen Bahnverkehr mit Paris und Bordeaux verbunden ist, wobei die Fahrzeiten etwa drei Stunden bzw. zweieinhalb Stunden betragen. Was das Straßennetz betrifft, so befindet sich La Rochelle in der Nähe der Autobahnen A837, A10 und A83, die die Region direkt mit mehreren großen französischen Städten, insbesondere Bordeaux und Nantes, verbinden. In Anbetracht dieser Sachverhalte kann nicht behauptet werden, dass ein Teil des vom Flughafen La Rochelle potenziell bedienten Gebiets ohne den Flughafen in einem Maß von der übrigen Union abgeschnitten wäre, das seine soziale und wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen würde. (254) Schließlich geht Frankreich in seiner Stellungnahme nicht auf die Feststellung im Einleitungsbeschluss ein, mit der das Argument Frankreichs infrage gestellt wird, dass in Bezug auf den Flughafen La Rochelle in seiner Gesamtheit eine echte DAWI vorliegt. Die Kommission hatte erklärt, dass der Betrieb des Flughafens La Rochelle „auch Aktivitäten umfasst, die außerhalb der Kernfunktionen des Flughafens angesiedelt sind, wie beispielsweise Bau, Finanzierung, Betrieb und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden, und zwar neben Büros und Lagerflächen auch für Hotels, Gewerbebetriebe, Geschäfte, Restaurants und Parkplätze auf dem Flughafengelände. Schließlich sind die französischen Behörden zwar der Ansicht, dass alle in Rede stehenden Tätigkeiten des Flughafens gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellen, doch sind keine getrennten Konten für die Einnahmen aus kommerziellen Tätigkeiten vorgesehen.“ In der Erwägung, dass diese Aktivitäten, die nicht unmittelbar mit den Kernfunktionen des Flughafens zusammenhängen, Teil der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind, hat Frankreich außer Acht gelassen, dass die Aktivitäten keine besonderen Merkmale im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten aufweisen und dass die Wirtschaftsteilnehmer die gleichen Dienstleistungen außerhalb des Flughafens im gleichen Umfang oder zu denselben Bedingungen erbringen wie auf dem Flughafen. Folglich hat Frankreich mit der Annahme, dass alle Aktivitäten des Flughafens gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellen, bei der Bestimmung der DAWI einen offenkundigen Ermessensfehler begangen. (255) Die Kommission stellt ferner fest, dass in den für den Flughafen vorgelegten Buchhaltungsunterlagen, insbesondere im Finanzplan 2001-2014, nicht zwischen den Kernfunktionen des Flughafens und anderen Aktivitäten unterschieden wird. Es scheint vielmehr, dass die im Untersuchungszeitraum verzeichneten Betriebsdefizite später durch die Barvorschüsse ausgeglichen wurden, die von der Hauptsparte der IHK bereitgestellt wurden und ebenfalls unter diesen Beschluss fallen. Damit sollte die Bilanz ausgeglichen werden, ohne dass zwischen den Kernfunktionen des Flughafens unterschieden wurde. (256) Die Kommission ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und der von Frankreich vorgebrachten Argumente daher der Auffassung, dass Frankreich mit seiner Behauptung, dass bei dem Flughafen La Rochelle in seiner Gesamtheit eine echte DAWI vorliege, einen offenkundigen Ermessensfehler begangen hat. Im Besonderen kann die Tätigkeit des Betreibers des Flughafens La Rochelle, die darin besteht, gewerbliche Passagierflüge an diesem Flughafen abzufertigen, nicht als echte DAWI betrachtet werden. Daraus folgt, dass die hier geprüften finanziellen Unterstützungsmaßnahmen insoweit, als sie die Finanzierung des Betriebs des Flughafens insgesamt bezweckten, nicht als finanzielle Ausgleichsleistungen betrachtet werden können, die im Hinblick auf eine echte DAWI gewährt wurden. (257) Selbst wenn der Betrieb des Flughafens La Rochelle oder ein Teil davon rechtmäßig als DAWI hätte eingestuft werden können, würden im Übrigen die in Rede stehenden Maßnahmen die kumulativen Voraussetzungen des Altmark-Urteils nicht erfüllen. Sie erfüllen nicht die erste, die zweite und die vierte Voraussetzung dieses Urteils, wie im Folgenden vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI (66) (im Folgenden „DAWI-Mitteilung“) nachgewiesen wird. —   Betrauung des Unternehmens mit klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (erste Voraussetzung) (258) Gemäß dem Altmark-Urteil muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. (259) Da Frankreich bei der Einstufung des Flughafenbetriebs in seiner Gesamtheit als DAWI einen offenkundigen Ermessensfehler begangen hat und die hier geprüften Maßnahmen dazu dienten, den Betrieb des Flughafens insgesamt zu finanzieren, ist die erste Voraussetzung des Altmark-Urteils nicht erfüllt. (260) Zudem muss die öffentliche Aufgabe gemäß der DAWI-Mitteilung (67), damit die erste Voraussetzung der Altmark-Rechtsprechung erfüllt ist, im Wege eines Betrauungsakts vergeben werden, der abhängig von der Gesetzgebung des Mitgliedstaats die Form eines legislativen oder regulatorischen Instruments oder eines Vertrags haben kann. Darüber hinaus müssen in dem Akt bzw. den Akten zumindest der Gegenstand und die Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet, die Art etwaiger dem Unternehmen durch die betreffende Behörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte, die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation angegeben werden. Die einzigen von Frankreich vorgelegten Akte, die diese Aufgabe möglicherweise erfüllen könnten, sind Artikel L 170-1 Code de commerce, die Beschlüsse der IHK vom 21. Februar 2003 und vom 25. Juni 2004 sowie das im Rundschreiben Nr. 111 vom 30. März 1992 (68) (im Folgenden „Rundschreiben Nr. 111“) vorgesehene Verfahren zur Annahme des Haushaltsplans für den Flughafen; diese sollten Garantien bieten, um eine Überkompensation zu vermeiden. (261) Es scheint jedoch, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in keinem dieser Akte klar definiert sind. Insbesondere sind in den Akten weder der Gegenstand und die Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen noch die Methoden für die Berechnung und Änderung der finanziellen Ausgleichsmechanismen festgelegt. Unabhängig davon, dass bei den der IHK-Flughafen auferlegten Verpflichtungen keine echte DAWI vorliegt, erfüllen die Akte somit nicht die Anforderungen der ersten Voraussetzung des Altmark-Urteils. —   Zuvor objektiv und transparent aufgestellte Parameter zur Berechnung des Ausgleichs (zweite Voraussetzung) (262) Die punktuellen Zuschüsse und die rückzahlbaren Vorschüsse, die die IHK-Flughafen erhalten hat, sind sämtlich punktuelle Maßnahmen, die gewährt wurden, um nötige Investitionskosten zu decken und die Betriebsverluste des Flughafens zu finanzieren. Sie beruhen damit nicht auf Berechnungsparametern, die zuvor festgelegt worden sind. (263) Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufgaben der IHK-Flughafen für den Zeitraum 2000-2012 in ihren Basisrechtsakten festgelegt sind. Diese Akte sehen nun aber keinen finanziellen Ausgleichsmechanismus zugunsten der IHK auf der Grundlage von zuvor objektiv und transparent aufgestellten Parametern vor. (264) Auch das Verfahren zur Festsetzung des Ausgleichs, das – nach Ansicht Frankreichs – Teil des im Rundschreiben Nr. 111 vorgesehenen Verfahrens zur Annahme des Haushaltsplans für den Flughafen ist, sieht keinen finanziellen Ausgleichsmechanismus zugunsten des Betreibers vor. (265) Die der IHK-Flughafen gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen erfüllen somit die zweite Voraussetzung des Altmark-Urteils nicht. —   Ordnungsgemäß berechneter Ausgleich der Kosten, die durch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen entstehen (dritte Voraussetzung) (266) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. (267) Es ist nicht vorgesehen, dass die IHK einen weiteren Ausgleich für die gewerbliche Nutzung der von der Region finanzier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.