Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1683 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die von Frankreich durchgeführte Maßnahme SA.26494 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten des Betreibers des Flughafens La Rochelle und bestimmter diesen Flughafen bedienender Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5145) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D1683. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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im Rahmen aller Verträge zwischen der IHK und den Fluggesellschaften vom Jahr 2001 bis zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses (8. Februar 2012) gewährt wurden, wie in Kapitel 3.2.2 beschrieben, beihilferechtlich würdigen zu können. 4.1.   Maßnahmen zugunsten des Flughafens (130) Bei der Analyse der finanziellen Zuwendungen an die IHK, den Betreiber des Flughafens La Rochelle, äußerte sich die Kommission zum möglichen Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und zu ihren Zweifeln an der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. 4.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (131) Die französischen Behörden erklärten, dass ein Teil der vom Staat gewährten Finanzierung dazu diene, die Kosten für hoheitliche Aufgaben zu decken, die keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellten. Diese Finanzierung darf jedoch nur zur Deckung der sich aus diesen Aufgaben ergebenden Kosten verwendet werden und darf nicht anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet werden. (25) Die Kommission vertrat die Ansicht, dass sie nicht über ausreichende Informationen über die genaue Art der Kosten der hoheitlichen Aufgaben verfügt und dass sie auch nicht ausschließen kann, dass der Flughafen durch die Übernahme dieser Kosten einen Vorteil erlangt hat. (132) Frankreich erklärte ferner, dass die in Rede stehende Finanzierung keinen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstelle. Auch sei der Betrieb des Flughafens La Rochelle in seiner Gesamtheit eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Die Kommission prüfte daher die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für die IHK im Lichte der Rechtsprechung in der Rechtssache Altmark. (26) Die Kommission war der Auffassung, dass Frankreich nicht die Erfüllung einer der vier im Altmark-Urteil genannten Voraussetzungen nachgewiesen hatte; diese Kriterien müssen erfüllt sein, um auszuschließen, dass beim Ausgleich von Kosten, die aus einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen, ein Vorteil vorliegt. (133) Was die Vereinbarkeit der an die IHK gezahlten finanziellen Zuwendungen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten angeht, so konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die in Rede stehenden finanziellen Zuwendungen der IHK während des gesamten vom Beschluss erfassten Zeitraums einen selektiven Vorteil verschafft haben. Folglich konnte sie nicht ausschließen, dass es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelte. 4.1.1.1.   Finanzierung der Infrastruktur und der hoheitlichen Aufgaben (134) Die Kommission wies darauf hin, dass sie über keinerlei Anhaltspunkte darüber verfügte, ob die von öffentlichen Stellen gewährten Infrastrukturbeihilfen rentabel waren oder ob mit einer finanziellen Rendite gerechnet wurde. (135) In Bezug auf die Zuschüsse zur Finanzierung hoheitlicher Aufgaben hatte die Kommission, wie bereits erläutert, Zweifel hinsichtlich der genauen Art der vom Staat getragenen Kosten, die sich nach Angaben der französischen Behörden auf die Ausübung hoheitlicher Befugnisse beziehen. 4.1.1.2.   Finanzierung des Betriebs (136) Die Kommission kam auf der Grundlage des CRC-Berichts zu dem Schluss, dass bestimmte Finanztransfers zwischen den Konten der Hauptsparte der IHK und denen ihrer Flughafensparte offenbar nicht als reine Handelsgeschäfte vorgenommen wurden. (137) Zum einen scheint die Hauptsparte der IHK einige der Dienstleistungen, die sie für den Flughafen erbracht hat, zu niedrig in Rechnung gestellt zu haben; die tatsächlichen Kosten dieser Dienstleistungen gehen nicht aus der Buchführung des Flughafens hervor. Die Kommission schloss nicht aus, dass der Zweck der mutmaßlichen Unterfakturierung möglicherweise darin bestand, die vom Flughafen zwischen 2001 und 2006 erlittenen Verluste abzuschwächen. (138) Zum anderen ist festzustellen, dass der Betrieb des Flughafens durch rückzahlbare Vorschüsse finanziert wurde, die aus dem allgemeinen Haushalt der IHK auf ihre Flughafen-Konten überwiesen wurden und offenbar finanzielle Mittel darstellen, die zu Nullkosten bereitgestellt wurden. (139) Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass die Beträge, die an die IHK für den Betrieb des Flughafens Rochefort gezahlt wurden, angesichts des mangelnden Verkehrsaufkommens am Flughafen die unter normalen Marktbedingungen zu erwarten gewesenen Beträge offenbar überstiegen. (140) Darüber hinaus deckte der Teilbetrag von 40 000 EUR des Betrages, den der Flughafen La Rochelle für die Erbringung dieser Dienstleistungen erhielt, nicht die Kosten, die der IHK bei der Erbringung der Dienstleistungen entstanden waren; dieser Teilbetrag stellte vielmehr eine „Dienstleistungsgebühr“ dar, die einem durchschnittlichen Satz von 16 % des für diese Dienstleistungen in Rechnung gestellten Gesamtbetrags entsprach. (141) Hinsichtlich der für die IHK geleisteten finanziellen Zuwendungen, die von verschiedenen Behörden für den Betrieb bestimmter Strecken gezahlt wurden, stellte sich für die Kommission die Frage, ob es sich bei diesen Maßnahmen um Zahlungen an den Flughafen handelte, da die Zahlungen über die Konten des Flughafens abgewickelt wurden, oder ob es sich um Beihilfen für die betreffenden Fluggesellschaften handelte. 4.1.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (142) Die Kommission wandte die Leitlinien von 2005 an, um die Vereinbarkeit der Investitionsmaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu würdigen. (27) Die Kommission stellte fest, dass sie nicht über alle erforderlichen Informationen verfügte, um die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen anhand der Kriterien der Leitlinien von 2005 würdigen zu können. (143) Die Kommission hatte auch Zweifel an der Vereinbarkeit einer möglichen Überkompensierung hoheitlicher Aufgaben und der möglichen Gewährung von Betriebsbeihilfen an die IHK mit dem Binnenmarkt. 4.2.   Maßnahmen zugunsten der Fluggesellschaften (144) Bei der Würdigung der Maßnahmen zugunsten der Fluggesellschaften äußerte sich die Kommission ferner zum möglichen Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und zu ihren Zweifeln an der Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. 4.2.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (145) Die Kommission prüfte das Vorliegen eines selektiven Vorteils in den mit den Fluggesellschaften geschlossenen Verträgen, indem sie untersuchte, ob ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiger privater Flughafenbetreiber unter ähnlichen Umständen kommerzielle Verträge geschlossen hätte, die denen der IHK ähneln. (146) Erstens stellte die Kommission fest, dass der Flughafen im Untersuchungszeitraum in jedem Geschäftsjahr mit Verlust betrieben wurde und dass dem CRC-Bericht (28) zufolge die vom Flughafen erhobenen Entgelte eine Diskriminierung zwischen den verschiedenen Fluggesellschaften darstellten (29). Aus diesen Gründen bezweifelt die Kommission, dass sich der Flughafen bei seinen Geschäftsbeziehungen mit den Fluggesellschaften, die den Flughafen La Rochelle bedienen, wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten hat. (147) Um festzustellen, ob sich der Flughafenbetreiber wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, der von Rentabilitätsaussichten geleitet wird (30), waren die geschlossenen Verträge nach Ansicht der Kommission für jeden fraglichen Zeitraum unter Berücksichtigung des Zeitpunkts ihrer Unterzeichnung zu prüfen. 4.2.1.1.   Vorliegen eines selektiven Vorteils in den mit Ryanair/AMS geschlossenen Verträgen (148) Die Kommission war der Auffassung, dass die Verträge über Flughafendienstleistungen und die Verträge über Marketingdienstleistungen zusammen geprüft werden mussten, da Ryanair und AMS einen einzigen Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahmen bildeten. Darüber hinaus ging die Kommission davon aus, dass die Unterzeichnung der Verträge über Marketingdienstleistungen vom Abschluss der Verträge über Flughafendienstleistungen abhing, wobei der einzige erwartete Nutzen der Verträge über Marketingdienstleistungen darin bestand, dass mehr Ryanair-Fluggäste den Flughafen nutzen würden. (149) Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass sich der Betreiber des Flughafens beim Abschluss der Verträge über Flughafendienstleistungen und der Verträge über Marketingdienstleistungen wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat, der eine allgemeine oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von mittel- bis langfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt. Die Kommission stellte fest, dass in Bezug auf die einzelnen mit Ryanair/AMS geschlossenen Verträge weder eine Marktstudie noch ein Geschäftsplan vorgelegen hat, die die Entscheidung des Flughafens, solche Verpflichtungen gegenüber Ryanair/AMS einzugehen, wirtschaftlich untermauert hätten. (150) Nach Angaben Frankreichs seien die wirtschaftlichen Gründe für den Abschluss dieser Verträge die Vorteile gewesen, die daraus für die Wirtschaft und den Tourismus in der Region entstehen würden. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass regionalpolitische Überlegungen bei der Prüfung anhand des Kriteriums des umsichtigen Kapitalgebers nicht berücksichtigt werden könnten. (31) (151) Die für Ryanair geltenden Flughafenentgelte, insbesondere im Hinblick auf den am 10. Dezember 2003 unterzeichneten Vertrag, mit dem Ryanair eine Befreiung von dem Befeuerungsentgelt gewährt wurde, warfen Fragen auf. (152) Die Kommission stellte fest, dass verschiedene öffentliche Stellen an der Finanzierung der in den Verträgen über Marketingdienstleistungen enthaltenen Kosten beteiligt waren. Sie prüfte daher, ob das Verhalten des Flughafens zusammen mit dem Verhalten des Staates oder der anderen Behörden, die den Flughafenbetreiber kontrollieren oder an dessen Finanzierung beteiligt sind, zu würdigen wäre. (153) Die Kommission stellte auch infrage, ob die Bodenabfertigungsdienste, um die es in den Folgeverträgen mit Ryanair, insbesondere im Bodenabfertigungsvertrag zwischen Ryanair und der IHK vom 10. Dezember 2003, ging, tatsächlich geleistet wurden. In seiner Antwort vom 30. August 2011 erklärte Frankreich, dass die IHK keine Bodenabfertigungsdienste erbringe. (154) Aus all diesen Gründen stellte sich für die Kommission die Frage, ob sich der Flughafen und die öffentlichen Stellen, die zu den Betriebskosten von Ryanair beigetragen hatten oder zu diesen beitragen, durch den Abschluss der untersuchten Verträge wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten haben. 4.2.1.2.   Vorliegen eines selektiven Vorteils in den mit Jet2, Flybe und Aer Arann geschlossenen Verträgen (155) Wie von der Kommission festgestellt wurde, brachten die Verträge mit den Fluggesellschaften Jet2, Flybe und Aer Arann erhebliche Rabatte auf die Entgelte (32) mit sich; diese Rabatte seien nach Angaben Frankreichs in nichtdiskriminierender Weise auf alle Fluggesellschaften angewandt worden, die die im Entgeltbeschluss vom 27. März 2008 festgelegten Kriterien erfüllten (siehe Kapitel 3.3.2.2). (156) Die Kommission stellte jedoch fest, dass der Flughafen, wie von Frankreich erwähnt, im Untersuchungszeitraum Verluste verzeichnete. Die Rentabilität dieser Anreize wurde auf der Grundlage der geschätzten Betriebskosten berechnet, wodurch die Fluggesellschaften von der Verpflichtung entbunden wurden, zur Finanzierung der genutzten Infrastruktur beizutragen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass diese Anreize dem Flughafen Betriebseinnahmen entziehen konnten, die für seine finanzielle Tragfähigkeit unerlässlich waren. 4.2.1.3.   Vorliegen eines selektiven Vorteils, der sich aus den an Jet2, easyJet und Buzz als Gegenleistung für Marketingdienstleistungen gezahlten Beträgen ergibt (157) Als Antwort auf ein Ersuchen um weitere Informationen verwies Frankreich auf Beträge in Höhe von […] EUR, die Jet2 im Jahr 2009 für seine Marketingdienstleistungen gezahlt wurden. Darüber hinaus wird im CRC-Bericht erwähnt, dass easyJet im Jahr 2006 „[…] EUR an Marketingunterstützung“ für die Strecke nach Bristol beantragt hat (33) und dass Buzz in den Jahren 2001 und 2002 von Aufwendungen für Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 59 068,51 EUR profitiert hat. (158) Die Kommission stellte fest, dass ihr nicht genügend Informationen für den Nachweis vorlagen, dass die gezahlten Beträge keine Beihilfe darstellten oder dass die Zahlungen nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt sind und dass die als Gegenleistung für diese Zahlungen erbrachten Marketingdienstleistungen den gezahlten Beträgen entsprechen. 4.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (159) Die Kommission berücksichtigte, dass die Vereinbarkeit der Maßnahmen, die nach der Veröffentlichung der Leitlinien von 2005 gewährt wurden, anhand dieser Leitlinien zu würdigen ist und dass die Vereinbarkeit der vor der Veröffentlichung der Leitlinien gewährten Maßnahmen anhand der Entscheidungspraxis der Kommission zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen zu würdigen ist. Die Kommission merkte jedoch auch an, dass sie mit der Annahme der Leitlinien von 2005 ihre Entscheidungspraxis im Hinblick auf die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen, die Flughafenbetreibern gewährt wurden, konsolidiert hatte und dass die in den Leitlinien festgelegten Kriterien auch für Maßnahmen galten, die vor der Veröffentlichung der Leitlinien gewährt worden waren. (160) Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen die Vereinbarkeit der zugunsten der Fluggesellschaften getroffenen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt fraglich war. 5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (161) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der folgenden Beteiligten ein: — von der IHK, von Ryanair und AMS, — von folgenden Unternehmen: Doc Services, Fountaine Pajot, Le Richelieu, Atlantis, Le Relais du Bois, Groupe Cafés Merling, Grand Pavois, Cuisines Villeger, Irium, Sogerma et La Rochelle Evénements, — von folgenden Verbänden: Amicale Rivedoux (ein lokaler Gemeindeverband), Club Hotelier du Pays Rochelais-Ile de Ré (Hotelierverband von La Rochelle-Ile de Ré), Envol Vert (ein Umweltverband), Ile de Ré Tourisme (Fremdenverkehrsamt Ile de Ré), Association des Professionnels du Nautisme Rochelais (Verband der Segelprofis La Rochelle), Union Départementale des Offices du Tourisme et des Syndicats d’Initiative de Charente-Maritime (UDOTSI) (Verband der Fremdenverkehrsämter Charente-Maritime), Destination La Rochelle, — von den folgenden öffentlichen Stellen: Conseillers du Commerce Extérieur (Außenhandelsberater), Department Charente-Maritime, Office de Tourisme de La Rochelle (Tourismusbüro La Rochelle), IHK Poitou-Charentes, IHK Angoulême, Charente-Maritime Tourisme (Fremdenverkehrsamt Charente-Maritime), Gemeindeverband La Rochelle, Rathaus Royan, Vendée Tourisme (Fremdenverkehrsamt Vendée) und Region Poitou-Charentes, — sowie von Privatpersonen. 5.1.   Stellungnahme der IHK (162) Die Stellungnahme der IHK folgte auf die Stellungnahme Frankreichs vom 12. April 2012, wobei die IHK weitere Informationen dazu vorlegte. —   Stellungnahme zu Maßnahmen zugunsten des Flughafens (163) Erstens seien die Maßnahmen, auf die sich die Prüfung der Kommission bezog, nach Ansicht der IHK nicht geeignet gewesen, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, da keiner der beiden Flughäfen Rochefort/Saint-Aignan und Niort, die im Einzugsgebiet des Flughafens La Rochelle liegen, gewerbliche Flüge angeboten habe. Die IHK bestreitet auch die Behauptung, dass sich der Flughafen Angoulême im selben Einzugsgebiet wie der Flughafen La Rochelle befinde, da er zwei Autostunden entfernt sei. (164) In Bezug auf die Investitionsbeihilfen vertritt die IHK die Auffassung, dass ein Teil der zu prüfenden Investitionsbeihilfen für hoheitliche Aufgaben im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr bestimmt gewesen sei und daher keine staatliche Beihilfe darstelle. Dies gelte für die durch die Sicherheitsgebühr finanzierten Aufgaben und Infrastrukturen sowie für die Infrastruktur, die für folgende nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werde: Sicherheitskontrollen, Zollkontrollen und Hangars, die Stellplätze für drei Feuerlöschfahrzeuge bieten. (165) Die IHK merkt auch an, dass sie mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) betraut worden sei. Nach Artikel L.170-1 des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) sei die IHK damit betraut, für die wirtschaftliche Entwicklung, Attraktivität und Raumplanung des Gebiets zu sorgen, und der Betrieb des Flughafens in ihrem Gebiet trage zur Erreichung dieser Ziele bei. Die IHK hebt hervor, dass La Rochelle abgeschnitten sei. Es sei der einzige französische Ballungsraum mit mehr als 150 000 Einwohnern, der nicht an eine Autobahn angeschlossen sei. Darüber hinaus verfüge das Gebiet weder über eine Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung noch ist ein Bau einer solchen Verbindung geplant, und derzeit dauere es mit dem Zug mehr als drei Stunden, um Paris zu erreichen. (166) Ergänzend dazu ist die IHK der Ansicht, dass die Finanzierung der Infrastruktur unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Kommission zwischen 2000 und 2005 und der Leitlinien von 2005 als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen sei. (167) In Bezug auf die Unterfakturierung von Dienstleistungen, die die Hauptsparte der IHK an die IHK-Flughafen erbracht hat, weist die IHK darauf hin, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen für die verschiedenen Sparten der IHK gebündelt bereitgestellt würden und dass die Dienstleistungen struktureller Art seien (Buchhaltung, IT, Personalwesen), wobei ihre Kosten auf alle Sparten der IHK verteilt würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Fakturierung der Dienstleistungen nicht auf kaufmännischer Logik beruhe und dass die in Rechnung gestellten Beträge niedriger seien, als sie es bei einem externen Akteur wären. Nach Ansicht der IHK stehe dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Erbringung von Dienstleistungen an Einrichtungen innerhalb desselben Netzes nicht immer rein kommerziellen Erwägungen folge. (34) (168) In Bezug auf die Überfakturierung der für den Flughafen Rochefort/Saint-Agnant erbrachten Dienstleistungen vertritt die IHK die Auffassung, dass die angefochtenen Beträge nicht zusätzlich in Rechnung gestellt worden seien, auch wenn das Verkehrsaufkommen die in den Leistungsbeschreibungen festgelegte Zahl der Flüge überstiegen habe. (169) Im Hinblick auf die rückzahlbaren Vorschüsse wandte die IHK ein, dass diese nicht als Zuschüsse angesehen werden können, da es sich um Darlehen handele, die der Flughafen zurückzuzahlen habe. Bei den Vorschüssen habe es sich nämlich um eine Finanzierung gehandelt, die von einer internen Haushaltslinie der IHK auf eine andere übertragen worden sei, was erkläre, warum keine Zinsen erhoben worden seien. Darüber hinaus ist die IHK der Ansicht, dass sie wie ein privater Betreiber gehandelt habe, indem sie auf den Liquiditätsbedarf ihres Flughafens eingegangen sei. (170) Daher vertritt die IHK die Auffassung, dass, selbst wenn die Kommission die Finanzierungen für den Betrieb als staatliche Beihilfe ansehen sollte, selbige auf der Grundlage der Leitlinien von 2014 als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe zu betrachten wäre. —   Stellungnahme zu Maßnahmen zugunsten der Fluggesellschaften (171) In Bezug auf die Verträge zwischen dem Flughafen und den Fluggesellschaften vertritt die IHK die Auffassung, dass die Verträge auf der Grundlage der im Urteil zur Rechtssache Stardust (35) aufgestellten Kriterien nicht als staatliche Mittel eingestuft werden könnten. (172) Die IHK merkt außerdem an, dass der vom Flughafen gemäß seinen Verträgen über Marketingdienstleistungen gezahlte Preis den Marktpreis nicht überstiegen habe. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der vom Flughafen La Rochelle für die Marketingdienstleistungen gezahlte Preis dem Marktpreis entsprochen oder sogar darunter gelegen und auf der Entgeltordnung beruht habe, die auf der Website von AMS abrufbar sei. (173) Der IHK zufolge wurden die Verträge mit AMS in dem Bemühen um Rentabilität geschlossen, da sie die Attraktivität des Flughafens und seine Beziehung zu Ryanair insgesamt verbessern sollten. Wie aus dem Geschäftsplan 2003-2018, in dem die Marketingkosten berücksichtigt wurden, um die Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair zu bewerten, hervorgehe, habe es eine langfristige Rentabilitätsperspektive gegeben. (174) In Bezug auf die von den verschiedenen Fluggesellschaften gezahlten Flughafenentgelte weist die IHK darauf hin, dass die Befreiung Ryanairs von der Befeuerungsgebühr damit erklärbar sei, dass die Fluggesellschaft nur Tagesflüge durchführe und daher kein Befeuerungsbedarf bestehe. (175) Was die Rabatte bei den Flughafengebühren betrifft, die bestimmten Fluggesellschaften gewährt wurden, vertritt die IHK die Auffassung, dass der einzige Zweck der Rabatte darin bestanden habe, neue Verbindungen einzurichten, und dass die Rabatte zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend gewesen seien. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass sich die Flughafengebühren positiv auf die Rentabilität des Flughafens ausgewirkt hätten. (176) Hinsichtlich der an Jet2 für Marketingdienstleistungen gezahlten Beträge führt die IHK die gleichen Argumente an wie in Bezug auf Ryanair und AMS. Entgegen den Angaben im CRC-Bericht habe easyJet keine Vergütung für Marketingdienstleistungen erhalten. (177) Bezüglich der finanziellen Zuwendungen öffentlicher Stellen für den Betrieb von Flugstrecken bestreitet die IHK, dass die Finanzierung der Marketingverträge durch Gebietskörperschaften im Geschäftsplan des Flughafens berücksichtigt worden sei. Ihrer Ansicht nach hätten die betreffenden Gebietskörperschaften diese Verträge über Marketingdienstleistungen im Rahmen ihrer Aufgabe von allgemeinem Interesse zur Förderung der örtlichen Umgebung unterzeichnet. 5.2.   Stellungnahme von Ryanair und AMS (178) Ryanair ficht die Analyse der Kommission im Einleitungsbeschluss an. Nach Ansicht der Fluggesellschaft müsse die Kommission bei der Prüfung anhand des Kriteriums des umsichtigen Kapitalgebers die Vergleichsmethode anwenden. Ryanair legte außerdem mehrere auf der Grundlage der Vergleichsmethode erstellte Finanzstudien vor, um nachzuweisen, dass die zwischen Ryanair und dem Flughafen La Rochelle geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang standen. (179) Ryanair kritisiert ferner die Entscheidung der Kommission, die Verträge mit Ryanair und AMS gemeinsam zu prüfen. Die Fluggesellschaft weist die Behauptung zurück, dass die von der IHK durchgeführten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien oder die Verwendung staatlicher Mittel beinhalten würden. (180) Darüber hinaus legte Ryanair eine Wirtschaftsstudie vor, mit der nachgewiesen werden sollte, dass die von Ryanair mit dem Flughafen La Rochelle geschlossenen Verträge mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang wären, wenn die Ex-ante-Methode der Analyse des inkrementellen Zuwachses der Rentabilität angewendet würde. Dieser Studie zufolge sollte sich die Analyse nicht auf die tatsächliche Laufzeit der Verträge beschränken, sondern auch deren theoretische Laufzeit berücksichtigen, wobei alle Optionen zur Verlängerung der Verträge, wie sie in den Verträgen selbst vorgesehen sind, in Betracht zu ziehen seien. Grundlage der Studie bilden die durchschnittlichen Veränderungen bei dem von R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.