Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1683 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die von Frankreich durchgeführte Maßnahme SA.26494 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten des Betreibers des Flughafens La Rochelle und bestimmter diesen Flughafen bedienender Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5145) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D1683. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er des Staates vorbehalten ist. Die Industrie- und Handelskammern sind in dieser Hinsicht wie Gebietskörperschaften, die von gewählten Personen geführt werden, die vom Staat (im engeren Sinne) unabhängig sind, und nicht von Beamten, die von anderen Behörden benannt werden. Im Übrigen bestehen auch die nationalen Parlamente aus gewählten Vertretern. Parlamente vertreten jedoch eine der wesentlichen Gewalten in einem demokratischen Staat. (411) Darüber hinaus ist der Grad der Einflusses oder der Kontrolle, die der Staat (im engeren Sinne) über die Tätigkeiten der Industrie- und Handelskammern ausübt, ebenfalls irrelevant, da diese Einrichtungen selbst Behörden sind. Die Situation der Industrie- und Handelskammern unterscheidet sich von der Situation öffentlicher Unternehmen, für die der Gerichtshof im Urteil Stardust Marine die Kriterien für die Zurechenbarkeit an den Staat präzisiert hat. (94) Im Fall einer Maßnahme, die von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wird, dessen Hauptzweck in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, muss festgestellt werden, ob die Behörden, die dieses Unternehmen kontrollieren, beispielsweise über eine Kapitalbeteiligung an diesem Unternehmen, am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt sind. Die Situation einer Industrie- und Handelskammer unterscheidet sich insofern, als eine solche Einrichtung selbst ein Teil der öffentlichen Verwaltung oder ein „Mittelbau des Staates“ und somit eine vom Gesetz geschaffene staatliche Behörde zur Wahrnehmung allgemeiner Interessen ist. Um festzustellen, ob ein Beschluss einer Industrie- und Handelskammer dem Staat (im weiteren Sinne der Rechtsprechung über staatliche Beihilfen) zuzurechnen ist, muss nicht bestimmt werden, ob eine andere staatliche Behörde (beispielsweise der Staat im engeren Sinne oder eine Gebietskörperschaft) am fraglichen Beschluss beteiligt war. Ein solcher Beschluss erfüllt zwangsläufig das Kriterium der Zurechenbarkeit. (412) Dieser Ansatz wurde von der Kommission bereits in ihrer Entscheidungspraxis verfolgt und von der Rechtsprechung bestätigt. So stellte die Kommission im Zusammenhang mit der Industrie- und Handelskammer von Var fest: „Aufgrund ihres Status als öffentliche Einrichtung nach französischem Recht übt sie ihre Tätigkeit in einem bestimmten geografischen Gebiet aus, wird von gewählten Mitgliedern geführt und verfügt über Steuermittel, die von den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen erhoben werden und fällt somit unter die Kategorie der ‚öffentlichen Hand‘ im Sinne der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission. Die Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat im Sinne der Rechtsprechung Stardust Marine muss daher nicht nachgewiesen werden.“ (95) Das Gericht bestätigte diesen Ansatz insbesondere in den jüngsten Urteilen zu Beihilfen, die den Fluggesellschaften durch die IHK Nîmes und die IHK Pau gewährt wurden: Demnach „konnte die Kommission … aufgrund all dieser Tatsachen zu Recht annehmen, dass IHK wie die IHKPB als Behörden zu betrachten waren, deren Beschlüsse allesamt in gleicher Weise wie die Beschlüsse der Zentralverwaltung des Staates oder der Gebietskörperschaften zwangsläufig dem Staat zuzurechnen waren“. (96) Dies gilt in gleicher Weise für die IHK im vorliegenden Fall. (413) Die IHK ist ferner der Ansicht, dass es sich bei der im vorliegenden Fall ausgeübten Tätigkeit, nämlich dem Betrieb des Flughafens La Rochelle, um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die unter normalen Bedingungen im Wettbewerb zu privaten Unternehmen ausgeübt wird. Dieses Argument ist jedoch überflüssig, weil nichts der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine staatliche Stelle (97) wie eine Industrie- und Handelskammer entgegensteht (98). Darüber hinaus besteht, wie in Kapitel 7.1.1.2 dargelegt, die Daseinsberechtigung und der Hauptzweck der Industrie- und Handelskammern darin, Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrzunehmen, mit denen sie kraft Gesetzes betraut werden. Die gewerblichen und kaufmännischen Tätigkeiten der Industrie- und Handelskammern sind somit mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse verknüpft und sollen zu deren Erreichen beitragen. (414) Aus all den genannten Gründen sind die von der IHK und von Ryanair vorgebrachten Argumente unerheblich, und die einzelnen Verträge, die von der IHK geschlossen wurden und Gegenstand dieser Prüfung sind, sind als dem Staat zurechenbar zu betrachten und mit der Verwendung staatlicher Mittel verbunden. (415) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission daher der Auffassung, dass der Abschluss dieser Verträge die Verwendung staatlicher Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet und dass die Beschlüsse über den Abschluss dieser Verträge dem Staat zurechenbar sind. 7.2.1.3.   Selektiver Vorteil zugunsten von Buzz und easyJet (416) In Bezug auf Buzz wies Frankreich darauf hin, wie in Kapitel 3.2.2.3 dargelegt, dass an Buzz keine Marketingzahlungen geleistet worden seien und sich die im CRC-Bericht genannten Aufwendungen für Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf Buzz in Wirklichkeit auf Kommunikationstätigkeiten beziehen würden, die im Rahmen eines Vertrags mit Maison de la France und nicht mit Buzz durchgeführt worden seien. Darüber hinaus hätten diese Werbemaßnahmen nicht mit Buzz in Verbindung gestanden. Das förmliche Prüfverfahren beseitigte somit die Zweifel der Kommission am Vorliegen einer potenziellen Beihilfe zugunsten von Buzz. (417) In Bezug auf easyJet erläuterte Frankreich, wie in Kapitel 3.2.2.4 dargelegt, dass easyJet entgegen den Angaben im CRC-Bericht keine Finanzierung für Marketing- oder Werbedienstleistungen erhalten habe. Das förmliche Prüfverfahren beseitigte somit die Zweifel der Kommission am Vorliegen einer potenziellen Beihilfe zugunsten von easyJet. 7.2.1.4.   Selektiver Vorteil zugunsten von Flybe und Aer Arann durch die im Untersuchungszeitraum mit der IHK geschlossenen Verträge (418) Die mit den Fluggesellschaften Flybe und Aer Arann geschlossenen Verträge führten zu erheblichen Preisnachlässen bei Entgelten, was einen Vorteil zugunsten dieser Fluggesellschaften darstellt. (419) Die Verträge wurden im Rahmen der im Entgeltbeschluss der IHK vom 27. März 2008 festgelegten Bedingungen geschlossen, die ein System degressiver Rabatte bei den Flughafengebühren vorsahen, das auf drei Jahre für die Aufnahme neuer Verbindungen oder den Weiterbetrieb bestehender Strecken während der Winterflugplanperiode begrenzt war. (420) Daraus geht hervor, dass dieses Rabattsystem für alle Fluggesellschaften galt, die vom Flughafen La Rochelle aus geflogen sind oder fliegen wollten und die im Entgeltbeschluss vom 27. März 2008 festgelegten Bedingungen erfüllten. Jede Fluggesellschaft hätte diese Rabatte für die Aufnahme neuer Verbindungen oder den Weiterbetrieb bestehender Strecken während der Winterflugplanperiode in Anspruch nehmen können. Im Übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, dass diese Bedingungen eine Einschränkung des Rabattvorteils für bestimmte Fluggesellschaften zur Folge gehabt hätten. (421) Da das Rabattsystem in nichtdiskriminierender Weise konzipiert und angewandt wurde, ist der Flybe und Aer Arann gewährte Vorteil nicht selektiv. (99) Folglich stellt das für Flybe und Aer Arann geltende Rabattsystem keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, da die Voraussetzung der Selektivität nicht erfüllt ist. 7.2.1.5.   Vorliegen eines Vorteils zugunsten von Ryanair/AMS und Jet2 in den Verträgen, die im Untersuchungszeitraum mit der IHK geschlossen wurden (422) Hinsichtlich der Befreiung von Ryanair von dem Befeuerungsentgelt ging aus dem förmlichen Prüfverfahren hervor, dass die Befreiung darauf zurückzuführen war, dass die Flüge von Ryanair tagsüber durchgeführt wurden und daher keine Befeuerung erforderten. Diese Befreiung bewirkt daher keinen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Ryanair. (423) Was die Bodenabfertigungsdienste angeht, die in den Folgeverträgen mit Ryanair, insbesondere im Vertrag Nr. 1, vorgesehen waren, so hat das förmliche Prüfverfahren die Zweifel der Kommission dahin gehend, ob diese Dienste tatsächlich erbracht wurden, ausgeräumt. Wie in Erwägungsgrund 72 dargelegt, handelte die IHK nur als Vermittler zwischen Ryanair und Atlantica (dem Bodenabfertigungsunternehmen), und in Vertrag Nr. 1 wurden lediglich die von Atlantica festgelegten Preise konkretisiert. Die Bodenabfertigungsdienste, die in den Folgeverträgen mit Ryanair vorgesehen waren, bewirken daher keinen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Ryanair. (424) In Bezug auf die anderen Maßnahmen sollte die Kommission, um festzustellen, ob die geschlossenen Verträge den betroffenen Fluggesellschaften einen Vorteil verschaffen, grundsätzlich prüfen, ob unter ähnlichen Umständen ähnliche oder gleiche Verträge wie die mit der IHK geschlossenen auch von einem Flughafenbetreiber unterzeichnet worden wären, der unter normalen Marktbedingungen tätig ist. (425) Im Hinblick auf die Würdigung der in Rede stehenden Verträge ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Bestehen als auch der Umfang von Beihilfeelementen in diesen Verträgen unter Berücksichtigung der Lage zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung beurteilt werden müssen. (100) Um festzustellen, ob sich der Flughafenbetreiber wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, der von Rentabilitätsaussichten geleitet wird (101), müssen die geschlossenen Verträge daher für jeden fraglichen Zeitraum unter Berücksichtigung des Zeitpunkts ihrer Unterzeichnung beurteilt werden. (426) Nach Prüfung verschiedener methodischer Überlegungen zu den Modalitäten der Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen Wirtschaftsbeteiligten einerseits und den Modalitäten der Rekonstruktion der Geschäftspläne andererseits wird die Kommission die einzelnen in Rede stehenden Maßnahmen prüfen. a)   Methodische Überlegungen in Bezug auf die Modalität der Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen Wirtschaftsbeteiligten (427) Um die Modalität der Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen Wirtschaftsbeteiligten zu bestimmen, sollten die folgenden methodischen Fragen geprüft werden: 1. Sollten die Verträge über Marketingdienstleistungen und die Verträge über Flughafendienstleistungen gemeinsam oder getrennt gewürdigt werden? 2. Ist es für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Analyse des inkrementellen Zuwachses der Rentabilität angemessen, einen Vergleich zwischen den Konditionen der Verträge über Flughafendienstleistungen, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind, und den an andere Flughäfen berechneten Flughafenentgelten vorzunehmen? 3. Welche Vorteile hätte ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter bei der Unterzeichnung der Verträge über Marketingdienstleistungen berücksichtigt? 4. Welchen Zeitrahmen hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter für die Bewertung der Vorteile der Unterzeichnung eines Vertrags über Flughafendienstleistungen und/oder eines Vertrags über Marketingdienstleistungen gewählt? 1)   Zur gemeinsamen Würdigung der Verträge über Flughafendienstleistungen und der Verträge über Marketingdienstleistungen (428) Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers muss die Kommission prüfen, ob die Verträge über Flughafendienstleistungen und die Verträge über Marketingdienstleistungen, die die IHK mit Ryanair und AMS geschlossen hat (vgl. Tabelle 9), gemeinsam gewürdigt werden sollten. (102) (429) Frankreich erklärte sich mit dem im Einleitungsbeschluss gewählten Ansatz einverstanden (103), alle Verträge über Flughafendienstleistungen und Verträge über Marketingdienstleistungen, die gemeinsam geschlossen wurden, gemeinsam zu würdigen. (430) Ryanair ficht diesen Ansatz jedoch an, da es der Ansicht ist, dass die mit AMS geschlossenen Verträge über Marketingdienstleistungen getrennt von den mit Ryanair geschlossenen Verträgen über Flughafendienstleistungen geprüft werden sollten. AMS ist außerdem Ansicht, dass ihre mit der IHK geschlossenen Verträge auf einem intrinsischen kommerziellen Interesse beruhen würden, das sich von dem der Verträge über Flughafendienstleistungen unterscheide. (431) Daher ist zu prüfen, ob den Verträgen über Marketingdienstleistungen, wie Ryanair vorträgt, ein Interesse innewohnt, das sich von dem der Verträge über Flughafendienstleistungen unterscheidet. Um dies beantworten zu können, sind folgende Fragen zu klären: — Sollten Ryanair und ihre Tochtergesellschaft AMS für die Zwecke der Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils einzeln oder gemeinsam betrachtet werden? — Welche Aufgabe erfüllte die IHK beim Erwerb der Marketingdienstleistungen? — Besteht eine untrennbare Verbindung zwischen den Verträgen über Flughafendienstleistungen und den Verträgen über Marketingdienstleistungen? Gemeinsame oder getrennte Prüfung von Ryanair und AMS zur Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils (432) In Bezug auf die Verträge, die zwischen der IHK einerseits und Ryanair und AMS andererseits geschlossen wurden, muss die Kommission zur Feststellung eines möglichen wirtschaftlichen Vorteils, den Ryanair oder ihre Tochtergesellschaft AMS erhalten haben, zunächst prüfen, ob die beiden Unternehmen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge getrennt oder gemeinsam zu betrachten waren. (433) Die Kommission stellt zunächst fest, dass AMS zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge eine 100%ige Tochtergesellschaft von Ryanair war, deren Geschäftsführer leitende Angestellte von Ryanair waren (104); das Unternehmen war ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden, Marketingdienstleistungen für die Website von Ryanair zu erbringen, und übte keine anderen Tätigkeiten aus. AMS handelte in Abhängigkeit von den Interessen von Ryanair und unter Kontrolle von Ryanair, und ihre erwirtschafteten Gewinne flossen in Form von Dividenden oder Steigerungen des Unternehmenswerts an Ryanair. Demzufolge kann angenommen werden, dass Ryanair entscheidend Einfluss auf das Verhalten von AMS ausgeübt hat. (434) Während die Marketingdienstleistungen zunächst im Rahmen von zwei Verträgen mit Ryanair am 1. Dezember 2003 und am 1. Januar 2004 erworben wurden, erwarb die IHK anschließend von AMS Marketingdienstleistungen im Rahmen von Verträgen, die ab dem 1. April 2006 geschlossen wurden. Der Umstand, dass AMS Ryanair als Anbieterin von Marketingdienstleistungen für die IHK ersetzt hat, zeigt auch, dass Ryanair und ihre Tochtergesellschaft AMS in Bezug auf die verschiedenen mit der IHK geschlossenen Verträge miteinander verbunden sind. (435) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass in der Absichtserklärung der Verträge über Marketingdienstleistungen, die mit AMS geschlossen wurden, angegeben ist, dass sie allein mit der Verpflichtung von Ryanair verbunden sind, Flüge vom Flughafen La Rochelle aus zu bedienen. (436) Daher kann die Tatsache, dass AMS eine andere Tätigkeit ausübt als Ryanair, nicht davon ablenken, dass sich diese beiden Tätigkeiten stark ergänzen: der Betrieb von Fluggesellschaften und Werbung für diese Fluggesellschaften. (437) Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass dieser Ansatz bereits in ihrer jüngsten Entscheidungspraxis verfolgt (105) und durch die Rechtsprechung bestätigt wird (106). (438) Aus all diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen zugunsten von Ryanair und AMS im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils gemeinsam gewürdigt werden müssen, da es sich bei Ryanair und AMS de facto um ein und denselben Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahmen handelt. (107) Welche Aufgabe erfüllte die IHK beim Erwerb der Marketingdienstleistungen? (439) Ein erster Ansatz würde darin bestehen, davon auszugehen, dass die IHK die Verträge über Marketingdienstleistungen als Flughafenbetreiber geschlossen hat (108), und infolgedessen ihr Verhalten mit dem eines hypothetischen, von Rentabilitätsaussichten geleiteten Flughafenbetreibers zu vergleichen. (440) Ein zweiter Ansatz würde darin bestehen, davon auszugehen, dass die IHK als eine Einrichtung gehandelt hat, die mit einer Aufgabe von allgemeinem Interesse, nämlich der wirtschaftlichen Entwicklung von La Rochelle und seiner Region, betraut ist und diese Marketingdienstleistungen eingekauft hat, um diese Aufgabe zu erfüllen, unabhängig von ihrer Eigenschaft als Betreiber des Flughafens La Rochelle. Dieser zweite Ansatz liegt darin begründet, dass die IHK kraft Gesetzes mit einer solchen Aufgabe der wirtschaftlichen Entwicklung betraut ist. (441) Bei diesem alternativen Ansatz müsste nachgewiesen werden, dass die fraglichen Dienstleistungen einem „tatsächlichen Bedarf“ des öffentlichen Auftraggebers entsprechen (z. B. weil sie mit dem Bemühen verbunden sein können, die wirtschaftlichen Auswirkungen der für die regionale Entwicklung gezahlten Beihilfen zu maximieren) und dass sie zu einem dem „Marktpreis“ (109) entsprechenden oder darunter liegenden Preis bezogen wurden, unabhängig davon, ob dieser Marktpreis im Wege einer Ausschreibung oder mittels einer anderen Methode ermittelt wurde. (442) Die Kommission stellt fest, dass weder Frankreich (110) noch die IHK (111) in ihren Erklärungen ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass sie beim Abschluss der Verträge über Marketingdienstleistungen aus politischen Gründen gehandelt haben. (443) Zwar hat Frankreich vorgebracht (vgl. Erwägungsgrund 210), dass durch die Maßnahmen die Aktivitäten des Flughafens positive Auswirkungen auf die regionale Entwicklung hätten und Frankreich es daher für „selbstverständlich“ halte, dass die Gebietskörperschaften, die sich um die Entwicklung der Wirtschaft und des Tourismus in ihrem Gebiet bemühen, Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die es ihnen ermöglichen, das Gebiet zu bewerben und Besucher anzuziehen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die IHK diese Behauptung nicht teilt (siehe Erwägungsgrund 445) und dass sie durch die in Erwägungsgrund 212 dargelegten Bemerkungen, die nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebracht wurden, widerlegt wird, in denen Frankreich folgende Auffassung vertritt: „In Bezug auf die Erwägungen der IHK, die zum Abschluss der untersuchten Verträge führten, war durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen für den Flughafen La Rochelle und seine Region sowie für alle vom Flughafen bedienten Zielorte auf einer so stark frequentierten Website wie der von Ryanair zu schalten, die Chance geboten, zusätzliche Kunden anzuziehen, und natürlich nutzte die IHK diese Chance in der Hoffnung, das Fluggastaufkommen und damit die Einnahmen des Flughafens zu erhöhen.“ Ergänzend dazu merkt Frankreich an, dass „aus der Sicht des Flughafens La Rochelle die Strategie zur Marketingunterstützung Früchte getragen hat, weil sie einen starken Anstieg der Fluggastzahlen in diesem Zeitraum bewirkte, was zu einem stetigen Anstieg der Flughafenentgelte und der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen führte“. (444) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass im vorliegenden Fall – über die im vorstehenden Erwägungsgrund genannten allgemeinen Erwägungen zur regionalen Entwicklung hinaus – von Frankreich nicht genau dargelegt wurde, wie es die Finanzierung der Fluggesellschaften im Hinblick auf die Verfolgung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels, das es im Übrigen weder genau definiert noch mit messbaren Kriterien versehen hat, abgestimmt hat. Die Kommission stellt daher fest, dass Frankreich keine vorherige quantifizierte Wirtschaftsanalyse vorgelegt hat, anhand derer die wirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzierungsmaßnahmen auf die Verwirklichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der regionalen Entwicklung ursächlich und eindeutig festgestellt werden könnten. (445) Die IHK legte ihrerseits Elemente vor, die dem ersten Ansatz Gewicht verleihen. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2012 führte die IHK aus, dass es „die Gewinnaussichten waren, die die IHK zum Abschluss der [Marketing-]Verträge veranlassten“. Die IHK führte weiter aus, dass „die Erwägungen, die die IHK zum Abschluss der in Prüfung befindlichen Verträge veranlasst haben, rein gewerblicher Art waren, und dass der wirtschaftliche Vorteil, den diese Verträge für den Flughafen mit sich bringen würden, ordnungsgemäß geprüft worden war. Durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen für den Flughafen La Rochelle und seine Region sowie für alle vom Flughafen bedienten Zielorte auf einer so stark frequentierten Website wie der von Ryanair zu schalten, war die Chance geboten, zusätzliche Kunden aus dem Ausland anzuziehen, und natürlich nutzte die IHK diese Chance in der Hoffnung, das Fluggastaufkommen und damit die Einnahmen des Flughafens zu erhöhen.“ In derselben Stellungnahme kam die IHK zu dem Schluss, dass „die Marketingverträge, die der Flughafen La Rochelle mit AMS geschlossen hat, neben der Aufwertung des Images des Flughafens und der Attraktivität der von ihm bedienten Region auch zur Gesamtrentabilität der Beziehung zu Ryanair beigetragen haben …, da die in Rede stehende Werbung zusätzliche luftverkehrsbezogene und nicht luftverkehrsbezogene Einnahmen über ausländische Fluggäste mit sich brachte, die von Ryanair zu dem Flughafen befördert und durch diese gezielte und effiziente Werbung zu diesem Zielort gelockt wurden“. Diese Gesichtspunkte legen nahe, dass das Verhalten der IHK ihrer Ansicht nach genauso zu beurteilen sei wie das Verhalten eines Flughafenbetreibers. (112) (446) Die Kommission ist der Auffassung, dass der erste der beiden oben genannten Ansätze angewandt werden sollte. Es ist gängige Praxis, dass ein Flughafenbetreiber im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Verträge mit Fluggesellschaften schließt, in denen differenzierte Tarife festgelegt werden und für diese Luftfahrtunternehmen in bestimmten Fällen erhebliche Anreize und Marketingunterstützung vorgesehen sind. (113) Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass der Abschluss von Verträgen über Marketingdienstleistungen im Grunde zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines Flughafenbetreibers gehört. (114) (447) Daher sollte für die Feststellung des Vorliegens eines Vorteils zugunsten der Fluggesellschaften der erste Ansatz, auf den in Erwägungsgrund 439 Bezug genommen wird, angewandt werden; dieser besteht darin, das Verhalten der IHK mit dem eines hypothetischen, marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten zu vergleichen, der sich durch Rentabilitätsaussichten leiten lässt und anstelle der IHK den Flughafen La Rochelle betreibt. Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Ansatz bereits in den Leitlinien von 2014 (115) und in ihrer jüngsten Entscheidungspraxis verfolgt wurde (116), die von der Rechtsprechung (117) bestätigt wurde. (448) Diese für die mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge getroffene Schlussfolgerung gilt aus ebendenselben Gründen auch für den Vertrag mit Jet2. Untrennbarkeit der Verträge über Flughafendienstleistungen und der Verträge über Marketingdienstleistungen (449) Die Kommission zufolge gibt es zwei Szenarien. Im ersten Szenario werden ein oder mehrere Verträge über Marketingdienstleistungen gleichzeitig mit einem Vertrag über Flughafendienstleistungen geschlossen, sodass sie ein einziges Geschäft bilden. In dem Fall wird die Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten anhand aller Verträge vorgenommen, die das Geschäft begründen. Im zweiten Szenario werden ein oder mehrere Verträge über Marketingdienstleistungen nicht gleichzeitig mit einem Vertrag über Flughafendienstleistungen unterzeichnet. In diesem Fall wird sich die Beurteilung des Geschäfts ausschließlich auf die Verträge über Marketingdienstleistungen konzentrieren. Um die Einnahmen der IHK zu beurteilen, wird jedoch bei der Prüfung de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.