Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1683 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die von Frankreich durchgeführte Maßnahme SA.26494 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten des Betreibers des Flughafens La Rochelle und bestimmter diesen Flughafen bedienender Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5145) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D1683. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten der Vertrag über Flughafendienstleistungen berücksichtigt, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Marketingverträge in Kraft war. (450) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass alle in Tabelle 9 genannten Verträge über Marketingdienstleistungen geprüft werden sollten, um festzustellen, ob sie womöglich untrennbar mit einem oder mehreren anderen Verträgen über Flughafendienstleistungen oder gegebenenfalls mit anderen Verträgen über Marketingdienstleistungen verbunden sind. Um zu beurteilen, ob bei dieser Verbindung eine Untrennbarkeit besteht, hält es die Kommission für erforderlich, folgende Stellungnahmen zu machen. (451) Zunächst steht der Umstand, dass einige Verträge über Marketingdienstleistungen von der IHK mit AMS und nicht mit Ryanair geschlossen wurden, einer gemeinsamen Prüfung der Verträge über Marketingdienstleistungen und der Verträge über Flughafendienstleistungen nicht entgegen. Beide Arten von Verträgen wurden von denselben Parteien geschlossen, da, wie in den Erwägungsgründen 432 bis 438 dargelegt, Ryanair und AMS als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. (452) Weitere im Folgenden dargelegte Faktoren deuten auf sehr enge Verbindungen zwischen bestimmten Verträgen über Marketingdienstleistungen und gemeinsam mit ihnen geschlossenen Verträgen über Flughafendienstleistungen hin. (453) Die Kommission stellt zunächst fest, dass das Verfahren, mit dem die Marketingverträge mit AMS oder Ryanair geschlossen wurden, mit dem Abschluss von Verträgen über Flughafendienstleistungen mit Ryanair in einem engen Zusammenhang steht. (454) Wie aus Tabelle 9 hervorgeht, wurden die meisten Verträge über Marketingdienstleistungen beinahe gleichzeitig mit einem Vertrag über Flughafendienstleistungen unterzeichnet. Beispielsweise wurden die Verträge über Marketingdienstleistungen, die am 1. Dezember 2003 und am 1. Januar 2004 mit Ryanair geschlossen wurden, praktisch zeitgleich mit dem Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 10. Dezember 2003 unterzeichnet. Ebenso wurden die mit AMS am 1. Mai 2006 geschlossenen Verträge über Marketingdienstleistungen nur einen Monat nach dem Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 1. April 2006 geschlossen und traten am 1. Mai 2006 mit der gleichen Laufzeit von drei Jahren in Kraft. (455) Außerdem hat die IHK kein Ausschreibungsverfahren durchgeführt und tatsächlich keine anderen Anbieter als AMS oder Ryanair in Betracht gezogen, was die untrennbare Verbindung zwischen den Verfahren, mit denen beide Vertragsarten geschlossen wurden, verstärkt. (456) Zweitens bestätigt die Prüfung des Inhalts der Verträge ein enges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Verträgen über Marketingdienstleistungen und den von Ryanair ab dem Flughafen La Rochelle betriebenen Flugverbindungen. (457) Die von AMS erbrachten Dienstleistungen sind zwar auf die Förderung von La Rochelle und seiner Region ausgerichtet, doch liegt ihr Schwerpunkt ausschließlich auf den von Ryanair und nicht von anderen Fluggesellschaften bedienten Strecken. (458) Ferner ergibt sich aus der Beurteilung der von AMS zu erbringenden Marketingdienstleistungen auch, dass diese Dienstleistungen vertraglich ausschließlich auf die Website von Ryanair ausgerichtet sind, die in mehreren Verträgen über Marketingdienstleistungen (118) als „das wichtigste Marketinginstrument“ beschrieben wird, und insbesondere auf die Versionen der Website, die von Ländern aus zugänglich sind, von denen aus Ryanair eine Verbindung nach La Rochelle betreibt. In den Bestimmungen der verschiedenen Marketingverträge sind die folgenden von AMS zu erbringenden Marketingdienstleistungen vorgesehen: i) Schalten von Links auf der Seite für den Zielort La Rochelle auf der Website von Ryanair, ii) Schalten von Links zu der von der IHK genannten Website auf der britischen, der belgischen, der niederländischen, der portugiesischen, der irischen und der norwegischen Startseite der Website von Ryanair (die den Ausgangspunkten der Verbindungen von Ryanair zum Flughafen La Rochelle entsprechen), iii) Einfügung von Absätzen im Bereich „Five things to do“ auf der Seite für den Zielort La Rochelle der Website von Ryanair, iv) Versand von Werbe-E-Mails zu La Rochelle an britische und irische Abonnenten der Website von Ryanair (119), v) Präsentation von La Rochelle auf der Startseite der norwegischen und portugiesischen Version der Website von Ryanair (120). Die Website von Ryanair stellt jedoch in erster Linie eine Plattform für den Verkauf von Flugtickets für von Ryanair betriebene Strecken dar und ist nur eher sekundär ein Instrument, um Werbung für die von Ryanair bedienten Zielorte, zu denen La Rochelle gehört, zu machen. (121) (459) Darüber hinaus verpflichtet sich Ryanair mit den Verträgen über Marketingdienstleistungen (Verträge A und B), wie in den Erwägungsgründen 81 bis 114 erläutert, bestimmte Strecken zu bedienen, während in den mit AMS geschlossenen Verträgen über Marketingdienstleistungen D, G, H, I, J und K ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sie „auf der Verpflichtung von Ryanair beruhen, bestimmte Flugstrecken zu bedienen“ (122), die unter die Verträge über Flughafendienstleistungen fallen. Dass diese Klauseln bestehen, beweist ganz eindeutig, dass es den Vertrag über Marketingdienstleistungen ohne die von Ryanair betriebenen und unter den Vertrag über Marketingdienstleistungen fallenden Flugverbindungen nicht geben würde. Diese Schlussfolgerung gilt unzweifelhaft auch für die Verträge C, E und F, bei denen es sich lediglich um Zusatzvereinbarungen zu bereits bestehenden Verträgen handelt und deren neue Bestimmungen die Verbindung zwischen dem Betrieb der genannten Strecken durch Ryanair und den Marketingdienstleistungen nicht infrage stellen. (460) Schließlich werden die Beträge, die Ryanair im Rahmen bestimmter Verträge über Marketingdienstleistungen (Verträge A und B) gezahlt werden, durch die Anzahl der von Ryanair durchgeführten Rotationen bestimmt. Zur Veranschaulichung sei hier Artikel 3 des mit Ryanair geschlossenen Vertrags A zitiert: „Sollte Ryanair bei mindestens 340 Rotationen in jedem Kalenderjahr nicht einen auf das Jahr umgerechneten durchschnittlichen Auslastungsgrad von 60 % erzielen …, so wird die Zahlung im Verhältnis zur Zahl der beförderten Fluggäste neu berechnet. (123)“ Dass eine solche Bestimmung aufgenommen wurde, zeigt, dass das wesentliche Ziel des Vertrags über Marketingdienstleistungen nicht allgemein darin bestand, La Rochelle und seine Region zu fördern, sondern insbesondere Ryanair dabei zu unterstützen, ein quantifizierbares Ziel für die Beförderung von Fluggästen nach La Rochelle zu erreichen. (461) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in diesen Verträgen über Marketingdienstleistungen vorgesehenen Dienstleistungen eng mit den von Ryanair angebotenen Luftverkehrsdiensten verknüpft sind, auf die in den Verträgen über Marketingdienstleistungen Bezug genommen wird und die unter die entsprechenden Verträge über Flughafendienstleistungen fallen. Die Marketingdienstleistungen sind keineswegs allgemein und vage formuliert, um mehr Freizeit- und Geschäftsreisen nach La Rochelle und in seine Region zu ermöglichen, sondern richten sich speziell an Personen, die die unter die Verträge über Marketingdienstleistungen fallenden Verkehrsdienste von Ryanair höchstwahrscheinlich in Anspruch nehmen, was bedeutet, dass ihr vorrangiges Ziel darin besteht, diese Dienste zu fördern. (462) Die Verträge über Marketingdienstleistungen sind demzufolge untrennbar mit den gemeinsam mit ihnen unterzeichneten Verträgen über Flughafendienstleistungen und mit den vertragsgegenständlichen Flugdiensten verbunden. Die in den vorangegangenen Erwägungsgründen dargelegten Fakten zeigen zudem, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die die hypothetische Behauptung stützen, die Verträge über Marketingdienstleistungen wären auch ohne die betreffenden Flugverbindungen (und somit die diese betreffenden Verträge über Flughafendienstleistungen) geschlossen worden. (463) Es sei auch darauf hingewiesen, dass Frankreich selbst die Verbindung zwischen den in den Verträgen über Marketingdienstleistungen festgelegten Zahlungen und den von den Fluggesellschaften bedienten Strecken hervorgehoben hat: „Die Entwicklung eines Flughafens hängt ausschließlich von der Zunahme seines Fluggastaufkommens ab, sodass Werbekampagnen durchgeführt werden müssen, die darauf abzielen, verstärkt auf die vom Flughafen bedienten Strecken, die touristischen Anziehungspunkte der Region usw. aufmerksam zu machen. Die Schaltung von Werbeanzeigen auf Websites mit hohen Besucherzahlen stellt daher eine wesentliche Dienstleistung für jeden wachsenden Regionalflughafen dar. Dieser bestehende Bedarf hat insbesondere bei Billigfluggesellschaften dazu geführt, dass sie begonnen haben, Marketing- und Werbedienstleistungen für Flughäfen anzubieten“ (124) (Hervorhebung durch die Kommission). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die in den Verträgen über Marketingdienstleistungen festgelegten Zahlungen fester Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen der IHK und den Fluggesellschaften für den Betrieb und die Entwicklung von Flugverbindungen sind. Daraus geht auch hervor, dass mit ihnen nicht nur bezweckt wurde, für Reisen nach La Rochelle und in seine Region ganz allgemein zu werben, sondern ganz speziell auch die Inanspruchnahme der Verkehrsdienste von Fluggesellschaften, die Flüge ab dem Flughafen La Rochelle betreiben, zu fördern. (464) In Anbetracht dieser Ausführungen wird sich die Kommission bei ihrer konkreten Beurteilung der in Tabelle 9 genannten Verträge auf eine Reihe von Beweisen stützen, die sich u. a. darauf beziehen, ob sich die folgenden Elemente überschneiden oder einander ähneln: i) das Datum, an dem die Verträge unterzeichnet wurden, ii) die betreffende(n) geografische(n) Strecke(n), iii) das Fluggastaufkommen, auf das darin Bezug genommen wird, iv) Querverweise zwischen den Marketing- und Passagierflugtätigkeiten, v) andere Elemente, die offensichtlich eine Verbindung zwischen den Verträgen herstellen. Aufgrund dieser Beurteilung sind bestimmte Verträge über Marketingdienstleistungen möglicherweise nicht Teil eines Geschäfts, das gemeinsamen mit einem Vertrag über Flughafendienstleistungen abgewickelt wurde (und sind daher einzeln zu prüfen), während andere Verträge gemeinsam als Gruppe zu beurteilen sind. —   Vertragsgruppe 1-A (465) Die Kommission stellt fest, dass die IHK-Flughafen am 10. Dezember 2003, d. h. einige Tage nach Unterzeichnung des Vertrags A über Marketingdienstleistungen am 1. Dezember 2003, einen Vertrag über Flughafendienstleistungen (Vertrag Nr. 1) unterzeichnet hat. Darüber hinaus fällt die Laufzeit des Vertrags A über Marketingdienstleistungen (vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003) vollständig unter die Geltungsdauer des Vertrags Nr. 1, die sich vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2006 erstreckt. Zudem stimmen die jährlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Fluggastbewegungen in beiden Verträgen überein, und auch die betriebenen Strecken sind identisch. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese beiden Verträge ein einziges Geschäft bilden und daher gemeinsam zu prüfen sind. —   Vertrag B (466) Die Kommission merkt an, dass die IHK-Flughafen den Vertrag B am 3. Juni 2004, d. h. fast sechs Monate nach Unterzeichnung des Vertrags Nr. 1 über Flughafendienstleistungen, unterzeichnet hat, obwohl in dem Vertrag steht: „Dieser Vertrag wird am 1. Januar 2004 geschlossen.“ (125) (467) Obwohl die beiden Verträge dasselbe Ablaufdatum haben und ähnliche Verpflichtungen hinsichtlich der Fluggastbewegungen und Strecken vorsehen, stellt die Kommission fest, dass Frankreich die Verschiebung der Unterzeichnung des Vertrags auf den 3. Juni 2004 nicht begründet hat, obwohl es so dargestellt wird, als sei der Vertrag am 1. Januar 2004 abgeschlossen worden. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Vertrag B gesondert zu prüfen ist. —   Vertragsgruppe 2-3-C-D (468) Die Kommission stellt fest, dass die IHK-Flughafen am 1. Mai 2006, d. h. nur einen Monat nach Unterzeichnung der Verträge C und D über Marketingdienstleistungen am 1. April 2006, zwei Verträge über Flughafendienstleistungen (Vertrag Nr. 2 und Nr. 3) unterzeichnet hat. Diese vier Verträge erstrecken sich auf den gleichen Betriebszeitraum, d. h. vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2009. Zudem betreffen die Verträge Nr. 2 und C einerseits und die Verträge Nr. 3 und D andererseits, die im Abstand von einem Monat unterzeichnet wurden, dieselben Flughäfen (London-Stansted in den Verträgen Nr. 2 und C und Dublin in den Verträgen Nr. 3 und D) und enthalten identische Verpflichtungen hinsichtlich der Fluggastbewegungen (95 000 Fluggäste für London-Stansted und 45 000 Fluggäste für Dublin). Die Verträge über Marketingdienstleistungen sind außerdem für diese beiden Flughäfen identisch und unterscheiden sich nur bei den Verpflichtungen zu den Fluggastbewegungen, den für Marketingdienstleistungen gezahlten Beträgen und dem Umfang dieser Marketingdienstleistungen. Gleiches gilt für die Verträge über Flughafendienstleistungen, die mit Ausnahme der Verpflichtungen hinsichtlich der Fluggastbewegungen identisch sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese vier Verträge ein einziges Geschäft bilden und daher gemeinsam zu prüfen sind. (469) Die Kommission stellt fest, dass einer der wichtigsten Faktoren darin besteht, dass alle vier Verträge etwa zur gleichen Zeit (im Abstand von weniger als einem Monat) unterzeichnet wurden, während der Folgevertrag (Vertrag E) mehr als ein Jahr später unterzeichnet wurde. Darüber hinaus merkt die Kommission an, dass die beiden Verträge über Flughafendienstleistungen und die beiden Verträge über Marketingdienstleistungen zum jeweils gleichen Datum (1. April bzw. 1. Mai 2006) unterzeichnet wurden. Die Kommission weist abschließend darauf hin, dass eine getrennte Beurteilung der Verträge 2 und C einerseits sowie der Verträge 3 und D andererseits in jedem Falle nichts an den Schlussfolgerungen zu dem gewährten Vorteil ändern würde (siehe Tabelle 18). —   Vertrag E (470) Am 1. Juni 2007 unterzeichnete die IHK-Flughafen den Vertrag E über Marketingdienstleistungen auf der irischen Website von Ryanair. Diese Zusatzvereinbarung zum Vertrag D wurde somit mehr als ein Jahr nach dem Vertrag D selbst unterzeichnet und im Gegensatz zu den anderen oben geprüften Verträgen über Marketingdienstleistungen nicht zusammen mit einem Vertrag über Flughafendienstleistungen abgeschlossen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem nächsten Vertrag, der von der IHK-Flughafen und Ryanair/AMS unterzeichnet wurde, um den Vertrag F, der fast vier Monate nach dem Vertrag E unterzeichnet wurde und sich nicht auf die irische Website von Ryanair bezieht. Die Verträge E und F beziehen sich auch auf zwei verschiedene Strecken (Dublin bzw. London-Stansted). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Vertrag E gesondert zu prüfen ist. —   Vertrag F (471) Am 21. September 2007 unterzeichnete die IHK-Flughafen den Vertrag F über Marketingdienstleistungen auf der Ryanair-Website für das Vereinigte Königreich. Diese Zusatzvereinbarung zum Vertrag C wurde somit mehr als ein Jahr nach dem Vertrag C selbst unterzeichnet und wurde, wie der Vertrag E, nicht zusammen mit einem Vertrag über Flughafendienstleistungen abgeschlossen. Darüber hinaus ist der nächste Vertrag, der von der IHK-Flughafen und Ryanair/AMS geschlossen wurde, der Vertrag G, der fast zwei Jahre nach dem Vertrag F unterzeichnet wurde. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Vertrag F gesondert geprüft werden sollte. —   Vertragsgruppe G-H-I-J (472) Die Kommission stellt fest, dass die IHK-Flughafen am 17. September 2009 vier Verträge über Marketingdienstleistungen für die von Ryanair betriebenen Strecken von La Rochelle nach London-Stansted (Vertrag G), nach Brüssel-Charleroi (Verträge H und J) und nach Dublin (Vertrag I) unterzeichnet hat. Diese vier Verträge erstrecken sich auf den gleichen Betriebszeitraum, d. h. vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Darüber hinaus sind die Verträge G, H und I über Marketingdienstleistungen in ihrem Inhalt identisch und unterscheiden sich nur bei den Verpflichtungen hinsichtlich der Fluggastbewegungen sowie dem Preis und dem Umfang der Marketingdienstleistungen. Bei dem Vertrag J handelt es sich um eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag H mit dem alleinigen Zweck, eine – wenn auch geringe – Erhöhung der Gebühr für Marketingdienstleistungen vorzunehmen, die bereits in Vertrag H festgelegt war, der am selben Tag unterzeichnet worden ist. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese vier Verträge ein einziges Geschäft bilden und daher gemeinsam zu prüfen sind. (473) Der Vertrag Nr. 5 über Flughafendienstleistungen wurde am 13. Januar 2010 unterzeichnet. Er erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2012. Die Kommission merkt an, dass dieser Vertrag – wie auch die Vertragsgruppe G-H-I-J – die Flughäfen London-Stansted, Brüssel-Charleroi und Dublin betrifft (mit der Möglichkeit für Ryanair, eine oder mehrere andere Verbindungen nach La Rochelle zu bedienen). Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich die Geltungsdauer des Vertrags Nr. 5 von der Laufzeit der Vertragsgruppe G-H-I-J unterscheidet und dass er fast fünf Monate später unterzeichnet wurde. Die Kommission merkt an, dass Ryanair durch den Vertrag Nr. 5 keine Verpflichtungen hinsichtlich der Fluggastbewegungen auferlegt wurden und der Vertrag keine an Ryanair/AMS gezahlten Marketingdienstleistungen umfasst. Tatsächlich beschränkt er sich nur darauf, den Einheitsbetrag der Flughafenentgelte, die Ryanair ab dem 1. Mai 2009 zu zahlen hatte, rückwirkend zu formalisieren. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Vertrag Nr. 5 nicht als Teil der Vertragsgruppe G-H-I-J zu beurteilen ist. —   Vertragsgruppe 6-K (474) Die Kommission stellt fest, dass die IHK-Flughafen am 1. Februar 2010, d. h. weniger als einen Monat bevor der Vertrag K über Marketingdienstleistungen am 25. Februar 2006 unterzeichnet wurde, einen Vertrag über Flughafendienstleistungen (Vertrag Nr. 6) unterzeichnet hat. Der Vertrag Nr. 6 betrifft die Flughafendienstleistungen, die für Ryanair für den Zeitraum vom 28. März 2010 bis zum 31. März 2013 für die Strecken nach London-Stansted (Vereinigtes Königreich), Dublin (Irland), Brüssel-Charleroi (Belgien) und Oslo Rygge (Norwegen) zu erbringen waren. Er umfasst auch Verpflichtungen für Ryanair hinsichtlich der Fluggastbewegungen. Im Vertrag K seinerseits wurden die Marketingdienstleistungen geregelt, die zwischen dem 28. März 2010 und dem 31. März 2013 auf der irischen, norwegischen, niederländischen und britischen Version der Startseite von Ryanair zu erbringen waren. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Vertrag Nr. 6 und Vertrag K gemeinsam geprüft werden sollten. (475) In Bezug auf den Vertrag Nr. 5 stellt die Kommission fest, dass er zwar wie der Vertrag K Anfang 2010 unterzeichnet wurde, jedoch einen Zeitraum umfasst, der vor dem Zeitraum des Vertrags K liegt. Darüber hinaus bezieht sich der Vertrag Nr. 5 nicht auf Strecken nach Norwegen, während im Vertrag K die Marketingdienstleistungen geregelt sind, die auf der norwegischen Version der Startseite von Ryanair zu erbringen sind. Der nächste Vertrag zwischen der IHK-Flughafen und Ryanair/AMS (Vertrag L über Marketingdienstleistungen) wurde fast vier Monate nach dem Vertrag K unterzeichnet und betrifft den Flughafen Cork, der nicht unter den Vertrag Nr. 6 über Flughafendienstleistungen fällt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Vertrag Nr. 5 und der Vertrag L nicht mit in die Vertragsgruppe 6-K aufgenommen werden können. —   Vertrag L (476) Am 23. Juni 2010 unterzeichnete die IHK-Flughafen den Vertrag L über Marketingdienstleistungen auf der irischen Website von Ryanair. Diese Zusatzvereinbarung zum Vertrag K wurde somit fast vier Monate nach dem Vertrag K selbst unterzeichnet und wurde nicht zusammen mit einem Vertrag über Flughafendienstleistungen abgeschlossen. Darüber hinaus wurde der nächste Vertrag, der zwischen der IHK-Flughafen und Ryanair/AMS geschlossen wurde (Vertrag Nr. 7) fast sieben Monate nach dem Vertrag L unterzeichnet, und er bezieht sich nicht auf die irische Website von Ryanair. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Vertrag L gesondert zu prüfen ist. —   Vertragsgruppe 7-M und Vertrag N (477) Die Kommission stellt fest, dass die IHK-Flughafen am 28. Januar 2011 einen Vertrag über Flughafendienstleistungen (Vertrag Nr. 7) unterzeichnet hat, d. h. nur zwei Wochen bevor die Verträge M und N über Marketingdienstleistungen am 11. Februar 2011 unterzeichnet wurden. Diese drei Verträge decken nicht genau denselben Betriebszeitraum ab: Bei dem Vertrag Nr. 7, in dem kein Ablaufdatum festgelegt ist, handelt es sich um eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. 5, der an sich am 30. April 2012 endet, während die Verträge M und N am 30. März 2013 auslaufen würden. Darüber hinaus sieht der Vertrag Nr. 7 eine Verpflichtung hinsichtlich der Fluggastbewegungen von 17 000 Passagieren pro Jahr vor, während in den Verträgen M und N lediglich Marketingdienstleistungen ohne Verpflichtungen hinsichtlich der Fluggastzahlen festgelegt sind. (478) Die Kommission merkt an, dass der gemeinsame Zweck der Verträge Nr. 7 und M die neue Strecke ist, die Ryanair von La Rochelle nach Porto (Portugal) einrichten möchte. Angesichts der zeitlich nah beieinander liegenden Unterzeichnungstermine und der übereinstimmenden Strecke ändert nach Ansicht der Kommission der Umstand, dass der Vertrag M über Marketingdienstleistungen kürzer ist als der Vertrag Nr. 7 über Flughafendienstleistungen, nichts an der allgemeinen Feststellung, dass die IHK-Flughafen und Ryanair offensichtlich beschlossen haben, die betriebliche, gewerbliche und finanzielle Verwaltung der neuen Strecke nach Porto im Rahmen dieser beiden Verträge in gleicher Weise wie bei anderen von Ryanair ab dem Flughafen La Rochelle bedienten Zielorten gemeinsam zu organisieren. (479) Was den Vertrag N betrifft, so ist der einzige Faktor, den er mit den Verträgen Nr. 7 und M teilt, die zeitliche Nähe der Unterzeichnungstermine, da es sich bei dem Vertrag N um eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag K handelt, die nur die Marketingdienstleistungen im Zusammenhang mit der nach Oslo Rygge (Norwegen) betriebenen Strecke betrifft (aber mehr als ein Jahr später unterzeichnet wurde). Darüber hinaus enthält der Vertrag N, wie bereits erwähnt, keine Verpflichtung hinsichtlich der Fluggastbewegungen. Der Vertrag N steht daher in keinem Zusammenhang mit dem Vertrag M und dem Vertrag Nr. 7, von denen er getrennt betrachtet werden kann. (480) Die Kommission stellt abschließend fest, dass der Folgevertrag über Marketingdienstleistungen, den die beiden Parteien geschlossen haben, am 26. Oktober 2012 unterzeichnet wurde, lange nachdem die Verträge Nr. 7, M und N unterzeichnet worden waren. (126) Aus all diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Verträge Nr. 7 und M ein einziges Geschäft bilden und gemeinsam geprüft werden müssen, während der Vertrag N getrennt zu beurteilen ist. —   Schlussfolgerung zur Methode der gemeinsamen Würdigung der von der IHK-Flughafen mit Ryanair/AMS geschlossenen Verträge (481) Das Vorstehende lässt darauf schließen, dass jede der folgenden Vertragsgruppen bei der Bewertung ihrer Rentabilität als eine einzige Maßnahme zu betrachten ist. Einige Verträge über Marketingdienstleistungen bildeten nicht ein einziges Geschäft zusammen mit einem Vertrag über Flughafendienstleistungen. Diese Verträge über Marketingdienstleistungen werden unter Berücksichtigung der Einnahmen bewertet, die mit dem zu dem Zeitpunkt geltenden Vertrag über Flughafendienstleistungen erzielt wurden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.