Europäische Union

2014/19/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.30753 (C 34/10) (ex N 140/10), die Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter durchzuführen plant (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3554) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0019. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

(112) Laut neuer Regelung ergibt sich der maximale Abgabensatz für ein Jahr N dadurch, dass man die Gemeinwohlkosten für das Jahr N-2 durch alle Wetteinsätze bei Online- und Vor-Ort-Pferdewetten für das Jahr N-2 teilt. (113) Übertragen auf das Jahr 2012 auf der Grundlage der Finanzdaten für 2010 (siehe Tabelle 3 unten), ergibt sich ein Höchstsatz von 5,6 %, in dem Gemeinwohlkosten von insgesamt 519 Mio. EUR enthalten sind. Die laut Erstanmeldung geplante Maßnahme würde dagegen zu einem Satz von 8 % auf der Grundlage von Gesamtkosten von 747 Mio. EUR führen. Tabelle 3 Berechnung des Abgabensatzes für das Jahr 2012   Gemeinwohlkosten (2010) (in […] EUR) Angemeldete Kosten für den öffentlichen Versorgungsauftrag (2010) (in […] EUR) Förderzuwendungen […] […] Veranstaltungskosten der Rennmuttergesellschaften […] […] Veranstaltungskosten der Rennveranstalter in der Provinz […] […] Aufnahme und Übertragung von Bildern von den Rennen […] […] (*2) Dopingbekämpfung […] […] Ausbildung und soziale Maßnahmen […] […] (a) Kosten gesamt […] […] (b) Eigene Einnahmen der Pferderennveranstalter […] Netto-Deckungslücke 519 747 (d) Wetteinsätze bei Vor-Ort- und Online-Pferdewetten gesamt 9 286 Jeweilige Höhe der Abgabe 5,6  % 8  % 9.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (114) Wie unter Erwägungsgrund (90) ausgeführt, wird in diesem Beschluss nur die Vereinbarkeit der von Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt geprüft. Wie unter Erwägungsgrund (90) angegeben, greift er einer künftigen Position der Kommission zu etwaigen zusätzlichen Maßnahmen für die PMU oder die Pferderennveranstalter nicht vor, die von bestimmten Beteiligten bemängelt wurden und unter Erwägungsgrund (89) aufgeführt sind. 9.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (115) Im Eröffnungsbeschluss hat die Kommission festgestellt, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe (29) im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Dieser Feststellung haben die französischen Behörden nie widersprochen, und sie bestreiten auch nicht die Einstufung als staatliche Beihilfe nach Anmeldung der veränderten Fassung am 29. April 2013. (116) Welche Elemente für eine Einstufung als staatliche Beihilfe sprechen, ist im Folgenden dennoch – auch unter Einbeziehung der Stellungnahme bestimmter Beteiligter – dargestellt. 9.1.1   Staatliche Mittel (117) Wie in der Praxis der Kommission und laut Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union üblich, umfasst der Begriff staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV alle Geldmittel, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die aus einer staatlichen Beihilfemaßnahme resultierenden Beträge finanzielle Mittel öffentlicher Unternehmen sind und nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (30). Auch die ursprünglich private Herkunft der Mittel ändert nichts daran, dass sie im Sinne dieser Vorschrift als staatliche Mittel angesehen werden (31). (118) Laut Rechtsprechung genügt der Umstand allein, dass eine Subventionsregelung zugunsten gewisser Wirtschaftsteilnehmer eines bestimmten Sektors ganz oder teilweise durch eine Abgabe finanziert wird, die von der öffentlichen Behörde auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, nicht, dieser Regelung den Charakter einer staatlichen Beihilfe zu nehmen (32). (119) Im vorliegenden Fall wird eine verbindliche Abgabe auf Online-Pferdewetten durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften (Gesetz vom 12. Mai 2010) eingeführt, und der Erlös daraus durch dieselben Vorschriften den Pferderennveranstaltern zugewiesen, die von der Maßnahme begünstigt sind. Sie wird somit aus staatlichen Mitteln finanziert. 9.1.2   Vorteil (120) Die angemeldete Maßnahme, welche die Einnahmen aus der steuerähnlichen Abgabe auf Online-Pferdewetten gezielt zur Finanzierung von Leistungen verwendet, für welche die Pferderennveranstalter bislang mit eigenen Mitteln aufgekommen sind, verschafft den Pferderennveranstalter a priori einen wirtschaftlichen Vorteil. Die normale Tätigkeit der Pferderennveranstalter, wie die Veranstaltung von Pferderennen, wird so nämlich teilweise aus staatlichen Mitteln finanziert. (121) Außerdem treten die Pferderennveranstalter durch ihre Stellung als Partner im PMU-Wettverbund auch als Anbieter von Online-Wetten auf. Aufgrund ihrer Rechtsform als GIE (wirtschaftliche Interessengemeinschaft) hat die PMU einen transparenten Aufbau. Daher werden die Einnahmen der PMU aus ihrem Geschäft mit Pferdewetten an die Pferderennveranstalter weitergegeben, die das weitere Wachstum der PMU und die Veranstaltung von Pferderennen zugleich über die Einnahmen aus den Pferdewetten finanzieren. Nur diese Pferderennveranstalter sind im Übrigen in der Lage, größere Investitionen für die Entwicklung des PMU-Eigengeschäfts zu tätigen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. (122) So führt die Maßnahme, die den Pferderennveranstaltern bei möglichen Umsatzrückgängen der PMU als Folge der Liberalisierung des Markts für Online-Pferdewetten ein bestimmtes Einnahmenniveau sichern soll, indirekt dazu, dass die Position der PMU auf eben diesem Markt geschützt und gestärkt wird. 9.1.3   Selektivität (123) Insofern als die Einnahmen aus der steuerähnlichen Abgabe, die auf die Anbieter von Online-Pferdewetten erhoben wird, im Wesentlichen an die Pferderennveranstalter aus dem PMU-Firmenverbund weitergegeben werden, ist die Maßnahme eindeutig selektiv. 9.1.4   Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels (124) Die Beeinträchtigung des Handels und die Wettbewerbsverzerrung müssen nicht nur im Hinblick auf den Bereich Rennveranstaltungen, sondern auch in Bezug auf das Geschäft mit den Wettannahmen bewertet werden. (125) In ihrer Mitteilung 97/C 163/03 über die mutmaßlichen Beihilfen für Pferderennveranstalter und die PMU (33) vertrat die Kommission die Auffassung, dass es für Pferdewetten einen Markt auf Gemeinschaftsebene gibt, dass die Annahme von Wetten im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt und die dabei tätigen Unternehmen miteinander konkurrieren. (126) Die Abgabe, die nur den vom französischen Landwirtschaftsministerium zugelassenen Pferderennveranstaltern zugutekommen soll, ist naturgemäß geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt für Anbieter von Pferdewetten und Rennveranstaltungen zu verzerren, da die Pferderennveranstalter hier als integrierter Anbieter auftreten. (127) Außerdem ist festzuhalten, dass gemäß Erlass Nr. 2010-1314 vom 2. November 2010 über die Gemeinwohlverpflichtungen der Pferderennveranstalter und die Eingreifmodalitäten der Rennmuttergesellschaften die Pferderennveranstalter „darauf achten [müssen], die Attraktivität der französischen Veranstaltungen im Vergleich zu Veranstaltungen vergleichbaren Niveaus im Ausland zu sichern, um Anreize für die Teilnahme der besten Pferde zu schaffen“. (128) Durch konstant hohe Prämienzahlungen (34), die den Zweck haben, die besten Pferde zu binden (und zu vermeiden, dass sie z. B. ins Ausland verkauft werden), Wettkunden anzuziehen und die Einnahmen aus Wetten für die französischen Pferderennveranstalter im Vergleich zu den Wetten auf Rennveranstaltungen anderer Pferderennveranstalter in Europa maximieren, ist die von den französischen Behörden angemeldete Maßnahme geeignet, den Wettbewerb zwischen Pferderennveranstaltern in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verzerren. (129) Es ist auch anzumerken, dass Wettanbieter aus anderen Mitgliedstaaten in den französischen Rennen als Betreiber auftreten (35). Eine Maßnahme zugunsten der Pferderennveranstalter ist somit geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 9.2   Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (130) Nach Auffassung der Kommission kann die angemeldete Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und zwar im Sinne der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, wonach „Beihilfen zur Entwicklungsförderung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft,“ zulässig sind. (131) Die Kommission hat nämlich auf Grundlage des besagten Artikels mehrere Beihilfefälle, mit denen über eine Abgabe auf die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftsbereichs gemeinsame Maßnahmen zugunsten dieses Sektors als Ganzes finanziert werden sollten, für vereinbar erklärt, solange mit diesen Maßnahmen die Vermittlung des technischen Fortschritts, die Verbesserung von Qualität, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der Unternehmen und ihre Anpassung an die Marktbedürfnisse angestrebt wurde (36). (132) Die von den französischen Behörden angemeldete neue Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen eines derartigen Ansatzes: Die Maßnahme bildet eine Beihilfe für den Pferdesportbereich, die allen der Abgabe unterliegenden Anbietern von Online-Pferdewetten zugutekommt. In Bezug eine mögliche Vereinbarkeit der Beihilfe ist nur ungeklärt, ob die mit der Abgabe finanzierten Kosten dem Gemeinwohl dienen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der steuerähnlichen Abgabe und der Beihilfe für die Pferderennveranstalter (37) konnte die Vereinbarkeit der Beihilfe, wie im Eröffnungsbeschluss eigens angemahnt wurde, außerdem nicht ohne Prüfung der Vereinbarkeit der Abgabe mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 56 AEUV und dem Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 110 AEUV bewertet werden (38). (133) In Übereinstimmung mit dem in Erwägungsgrund (131) angesprochenen Ansatz ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme nicht unter die derzeit geltenden Leitlinien für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fällt, sondern direkt auf der Grundlage dieser Bestimmung des Vertrags genehmigt werden kann. Um zu klären, ob eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Maßnahme (Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse) und etwaige negative Nebeneffekte (Handels- und Wettbewerbsverzerrungen) gegeneinander ab (39). Die Prüfung der Maßnahme erfolgt in drei Stufen anhand der folgenden Fragen: 1. Verfolgt die Beihilfemaßnahme ein genau bestimmtes Ziel von gemeinsamem Interesse? 2. Wenn ja, ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Mittel zur Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse? Hierbei müssen folgende Fragen beantwortet werden: a) Ist die Beihilfe im Vergleich zu anderen politischen Instrumenten das geeignete Mittel oder gibt es andere bzw. besser geeignete Instrumente? b) Schafft die Beihilfe Anreize? c) Ist die Beihilfe in Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig? 3. Sind die Wettbewerbsverzerrung und die Beeinträchtigung des Handels so weit begrenzt, dass sich die Maßnahme insgesamt positiv auswirkt? 9.2.1   Ziel von allgemeinem Interesse (134) Durch eine faire Aufteilung der Finanzierungslast für Pferderennen, auf die Wetten abgeschlossen werden, zwischen den verschiedenen Anbietern für Online-Pferdewetten ermöglicht die Maßnahme einen fairen Wettbewerb zwischen diesen Anbietern auf dem liberalisierten neuen Markt für Online-Pferdewetten. Daher trägt die Maßnahme auch zur angestrebten Liberalisierung des Online-Spielesektors nach dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU bei, der in Artikel 56 AEUV verankert ist. (135) Die Liberalisierung der Online-Gewinnspiele in Frankreich entspricht der Zielsetzung des Grünbuchs der Europäischen Kommission vom 24. März 2011„Online-Gewinnspiele im Binnenmarkt“, d. h. dazu beitragen, dass in den Mitgliedstaaten ein Rechtsrahmen für Online-Gewinnspiele geschaffen wird, der für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit bietet (40). (136) Die Liberalisierung der Online-Gewinnspiele in Frankreich entspricht, wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. Oktober 2012 über Online-Glückspiele betont, auch dem Ziel, dass in den Mitgliedstaaten ein Rechtsrahmen für Online-Gewinnspiele geschaffen wird, durch den die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöht wird. (41) (137) Außerdem fördert die angemeldete Maßnahme die sinnvolle Entwicklung der Zucht von Equiden und der Pferdehaltung, was ebenfalls ein Ziel von allgemeinem Interesse darstellt. In den Erwägungsgründen der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (42) erkennt der Rat das Interesse an „eine[r] sinnvolle[n] Entwicklung der Zucht von Equiden“ an und erinnert daran, dass „die Zucht von Pferden, insbesondere von Sportpferden, im allgemeinen ein Teilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit [ist und] einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle“ dient. (138) Die Kommission stellt somit fest, dass die von den französischen Behörden angemeldete Maßnahme genau bestimmte Ziele von gemeinsamem Interesse verfolgt. 9.2.2   Geeignetheit der Maßnahme (139) Eine Beihilfemaßnahme wird als notwendig und ausgewogen betrachtet, wenn sie ein geeignetes Mittel zur Verwirklichung des angestrebten Ziels von gemeinsamem Interesse darstellt, Anreize für die Begünstigten der Beihilfe schafft und den Wettbewerb nicht verfälscht. 9.2.3   Die Beihilfe ist ein geeignetes Mittel (140) Die französische Regierung hat beschlossen, den Markt für Online-Pferdewetten zu liberalisieren. Vor dieser Liberalisierung wurden Pferderennen fast ausschließlich aus Einnahmen finanziert, die bei der Organisation von Pferdewetten durch die Pferderennveranstalter über die PMU erzielt wurden. Durch die Beihilfemaßnahme soll die Finanzierungslast für Pferderennen auf alle Anbieter verteilt werden, die auf dem französischen Markt für Online-Pferdewetten zugelassen sind. Sie ist somit ein durchaus probates Mittel, um für einen fairen Wettbewerb zwischen den Pferdewettanbietern zu sorgen und gleichzeitig die Konkurrenten der PMU daran zu hindern, Marktanteile bei Online-Wetten ohne entsprechenden Beitrag zu den Veranstaltungskosten für Pferderennen zu erobern. Damit sichert die Maßnahme den Fortbestand von Pferderennen und die Dauerhaftigkeit ihrer positiven Auswirkungen auf die Pferdezucht und den gesamten Pferdesportbereich. (141) In ihrem Grünbuch Online-Gewinnspiele im Binnenmarkt vom 24. März 2011 stellt die Kommission fest: „Ein spezifisches Merkmal von Pferderennen im Vergleich zu anderen Sportarten liegt in ihrer Faszination für Spieler. Deshalb hängt die Rentabilität stärker als bei anderen Sportereignissen davon ab, dass ein ausreichender Anteil der Spieleinnahmen in diesen Sport reinvestiert wird.“ (43) (142) Angesichts der vorstehenden Ausführungen erweist sich die von den französischen Behörden angemeldete Maßnahme in Bezug auf das angestrebte Ziel, den Fortbestand von Pferderennen zu sichern und für einen fairen Wettbewerb auf dem liberalisierten neuen Markt für Online-Pferdewetten zu sorgen, als geeignet. 9.2.4   Anreizeffekt der Beihilfe (143) Ohne die Maßnahme würde die Wettbewerbsentwicklung im Bereich Pferdewetten langfristig zu einem Einnahmenrückgang bei den Pferderennveranstaltern führen, was eine Schrumpfung, ja das Verschwinden des Sektors zur Folge hätte. (144) Da die Tätigkeit der Pferderennveranstalter über die Einnahmen aus Pferdewetten finanziert wird, hat die Maßnahme direkte Auswirkungen auf das Verhalten der Pferderennveranstalter, indem sie Anreize schafft, ihr Geschäft mit Pferderennveranstaltungen beizubehalten und weiter auszubauen. 9.2.5   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (145) Durch die Beihilfemaßnahme soll eine gleichmäßig auf alle Anbieter für Pferdewetten verteilte Finanzierung der Kosten erreicht werden, die durch die Veranstaltung von Premium-Rennen entstehen. Die Berechnung des Abgabensatzes ist so ausgelegt, dass die gesamte Abgabenbelastung für Online-Pferdewetten und somit auch die den Pferderennveranstaltern gewährte Beihilfe die Gesamtkosten von allgemeinem Interesse nicht übersteigen kann. (146) Alle anderen Kosten der Pferderennveranstalter sind somit weiterhin von den Pferderennveranstaltern selbst zu tragen, seien es die Finanzierung von Nicht-Premium-Rennen oder Kosten, von denen die PMU, nicht aber die übrigen Anbieter von Pferdewetten profitieren können. (147) Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 9.2.6   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (148) Die Beihilfe zugunsten der Pferderennveranstalter könnte den Wettbewerb zwischen europäischen Anbietern von Pferdewetten beeinträchtigen, wenn sie nicht verhältnismäßig wäre. Da die Maßnahme verhältnismäßig ist (siehe Erwägungsgründe (145) – (147)), ist die Gefahr, dass sie den französischen Pferderennveranstaltern unverhältnismäßig große Vorteile verschafft, nicht gegeben. (149) Außerdem könnten negative Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten festgestellt werden, sollte sich herausstellen, dass ihre Finanzierungsweise, d. h. die Abgabe auf Online-Pferdewetten, dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 56 AEUV und dem Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 110 AEUV zuwiderläuft. Anhand der vorstehenden Analyse stellt die Kommission fest, dass keine negativen Nebeneffekte zu erwarten sind. Im Grunde ist die Maßnahme als Ganzes wettbewerbsfördernd insofern, als sie für einen fairen Wettbewerb zwischen Anbietern von Online-Pferdewetten sorgt. 9.2.7   Vereinbarkeit der Abgabe mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und dem Diskriminierungsverbot (150) Die Kommission hat in der ursprünglich angemeldeten Maßnahme an drei Stellen Ansatzpunkte für eine mögliche Diskriminierung und Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs ausgemacht, die im Folgenden beschrieben werden. Die französischen Behörden haben auf jedes von der Kommission identifizierte Risiko durch entsprechende Änderungen an der laut Erstanmeldung geplanten Maßnahme oder durch zusätzliche Verpflichtungen in ausreichendem Umfang reagiert. 9.2.8   Diskriminierung bei der Vergabe bestimmter Prämien (151) Die Kommission hielt es für problematisch, dass Züchter- und Eigentümerprämien über die Abgabe finanziert werden, wenn sie nur an in Frankreich geborene und gehaltene Pferde vergeben werden (war bei Galopprennen der Fall). So würden europäische Anbieter ohne Niederlassung in Frankreich besteuert und Prämien mitfinanzieren, die ausschließlich den Züchtern und Eigentümern von in Frankreich geborenen und gehaltenen Pferden zugutekommen. (152) Um die im vorhergehenden Erwägungsgrund genannte Schwierigkeit zu umgehen, haben die französischen Behörden alle Prämien, die nur in Frankreich geborenen und gehaltenen Pferden zugutekommen, aus der Berechnung der über die Abgabe zu finanzierenden gemeinsamen Kosten herausgenommen (siehe Erwägungsgrund (103)). 9.2.9   Diskriminierung zwischen Pferdewettanbietern in Bezug auf die Erlöse der Abgabe (153) Die Abgabe, die im Grunde für eine Umverteilung zwischen den Konkurrenten der PMU und den ebenfalls im Online-Wettgeschäft tätigen Pferderennveranstaltern sorgt, wäre diskriminierend, wenn damit Kosten finanziert würden, die den Pferderennveranstaltern und der PMU stärker zugutekommen als den übrigen Wettanbietern. (154) Nach Auffassung der Kommission ist eine drohende Diskriminierung zwischen Pferdewettanbietern in Bezug auf die Erlöse der Abgabe nicht gegeben, wenn die finanzierten Gemeinwohlkosten auf alle Pferdewettanbieter umgelegt werden. (155) Die Kommission geht jedoch auch davon aus, dass in dem Maße, wie diese Kosten von gemeinsamem Interesse zwangsläufig steigen werden, diese Kostenentwicklung, die sich im Wesentlichen durch Entscheidungen der Pferderennveranstalter, insbesondere im Bereich der Förderzuwendungen, ergibt, durch Kontrollen begrenzt werden muss. Es soll vermieden werden, dass die Pferderennveranstalter versucht sein könnten, ihre Förderzuwendungen unverhältnismäßig zu erhöhen, wenn die Kosten dafür zum Teil von den Konkurrenten der PMU getragen werden, da diese dann einer höheren Abgabe unterworfen wären. (156) Um das vorgenannte Risiko auszuschließen und sicherzustellen, dass die Kostensteigerung bei den Gemeinwohlkosten in einem vertretbaren Rahmen bleibt, haben sich die französischen Behörden verpflichtet, folgende Kontrollmaßnahmen beizubehalten: — eine strenge Kontrolle der Pferderennveranstalter durch die Finanzaufsicht des Staates, insbesondere durch das Landwirtschafts-, das Wirtschafts- und das Finanzministerium, für alle Pferderennveranstalter nach Maßgabe des Erlasses Nr. 97-456 vom 5. Mai 1997 über die Pferderennveranstalter und Totalisatorwetten gemäß Titel V mit der Überschrift „ Über die Finanzkontrolle “. — die vorgeschriebene Kontrolle durch den Rechnungshof für alle Begünstigten von steuerähnlichen Abgaben. (157) Nach Auffassung der Kommission können die französischen Behörden mit Hilfe der vorgenannten Kontrollmodalitäten sicherstellen, dass sich die Kostensteigerung bei Ausgaben vom allgemeinem Interesse in einem vertretbaren Rahmen hält und nicht zu höheren Gewinnen führt, die den Pferderennveranstaltern aus der Erhebung der Abgabe zufließen. Die Steigerung der Kosten von allgemeinem Interesse wird von der Kommission auch anhand des Umsetzungsberichts nachgeprüft, den die französischen Behörden vorlegen müssen (siehe Erwägungsgrund (94)). 9.2.10   Diskriminierung zwischen Pferdewettanbietern in Bezug auf die Abgabenpflicht (158) Es ist festzuhalten, dass die PMU ein Betreibermonopol für Vor-Ort-Pferdewetten hat und in diesem Sinne auch von den Premium-Rennen profitiert, ohne jedoch der Verpflichtung zu unterliegen, die steuerähnliche Abgabe abzuführen. Nach Auffassung der Kommission muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Einnahmen aus dem PMU-Monopol für Vor-Ort-Pferdewetten genauso wie die Einnahmen der Anbieter von Online-Pferdewetten, einschl. der PMU, zur Finanzierung der Premium-Rennen herangezogen werden. (159) Nach Auffassung der französischen Behörden ist die Neutralität zwischen Vor-Ort- und Online-Wetten aus folgenden Gründen gegeben: — Die Einnahmen aus dem PMU-Monopol, die an den Pferdesportbereich fließen, bewegen sich auf einem deutlich höheren strukturellen Niveau als die geplante Steuerabgabe auf Online-Pferdewetten. So lag die Rückflussquote für den Bereich in den Jahren 2011 und 2012, als das Gesetz von 2010 galt, bei knapp 10 % der Wetteinsätze (Verhältnis von Wetteinsätzen in Vor-Ort-Pferdewetten zum PMU-Nettoergebnis). Dies liegt deutlich über dem Abgabensatz von 5,6 %, der auf Online-Pferdewetten erhoben wird. — Die Pferderennveranstalter, die im PMU-Verwaltungsrat vertreten sind, und insbesondere die Rennmuttergesellschaften, auf die 40 % der Stimmrechte entfallen, haben ebenfalls ein Interesse daran, dass der Beitrag der PMU, anhand dessen sich ihr Jahreseinkommen bemisst, nicht abnimmt, nicht zuletzt, weil sich ein sinkender PMU-Beitrag nicht nur auf die Veranstaltung von Premium-Rennen, sondern auch von Nicht-Premium-R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.