Europäische Union

2014/19/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.30753 (C 34/10) (ex N 140/10), die Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter durchzuführen plant (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3554) Text von Bedeutung für den EWR

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me nämlich die positive Außenwirkung hochwertiger und zugleich sehr attraktiver Rennveranstaltungen zugute. 6.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (56) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von 8 Beteiligten ein. Davon kamen fünf von Verbänden, zwei von Rennmuttergesellschaften, und ein Beteiligter wollte anonym bleiben (siehe Erwägungsgrund (5)). 6.1   Stellungnahmen von Beteiligten für die angemeldete Maßnahme (57) Sechs Beteiligte sprachen sich für die angemeldete Maßnahme aus, darunter auch die zwei Rennmuttergesellschaften, die von dieser Maßnahme stark profitieren. Die Beteiligten, welche die angemeldete Maßnahme befürworten, brachten folgende Hauptargumente vor: 6.1.1   Bedeutung der Maßnahme für die Zukunft von Pferderennen (58) Bestimmte Beteiligte erläuterten, dass Pferderennen in ganz Europa über Wetteinnahmen finanziert würden und somit voll und ganz auf diese Einnahmen angewiesen wären. (59) So gebe es einen Zusammenhang zwischen den direkten Arbeitsplätzen im Bereich Pferderennen und den Einnahmen aus den Pferdewetten, die in den Sektor zurückfließen. Ein Einnahmenrückgang hätte Auswirkungen auf die Zuchtbetriebe, und es sei dann nicht mehr möglich, über Pferderennen die Aufgabe der Veredelung der Pferderassen und der Förderung der Pferdezucht zu erfüllen. (60) Außerdem bilde der Bereich Pferderennen einen unübersehbaren Vorteil für Europa, und die 250 Pferderennbahnen in Frankreich spielten eine wichtige gesellschaftliche Rolle, da Pferderennen bei den Franzosen sehr beliebt seien und auch oft in strukturschwachen Gebieten Frankreichs angesiedelt seien. (61) Es sei auch wichtig, das Totalisatorwettgeschäft (pari mutuel) zu schützen, da es in Bezug auf Transparenz und Ehrlichkeit die größten Garantien biete und die Erlöse dadurch fairerweise wieder dem Sport zugutekämen. 6.1.2   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (62) Bestimmte Beteiligte behaupteten, dass die angemeldete Maßnahme aus folgenden Gründen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt: (63) Sie würde den begünstigten Pferderennveranstaltern keine wirtschaftlichen Vorteile verschaffen: Die Einnahmen aus der betreffenden Abgabe – 8 % der Wetteinsätze in Online-Pferdewetten – läge weit unter den Kosten, die den Rennmuttergesellschaften bei der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen (23) entstünden. (64) Außerdem würde die Maßnahme den Handel nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verzerren – auch nicht potenziell –, da es eigentlich keinen Markt für Pferderennen gebe, wo eine solche Wettbewerbsverzerrung ansetzen könnte, sondern nur den Markt für Pferdewetten. (65) Auch wenn die Kommission davon ausgehen sollte, dass es einen Markt für Pferderennen gibt, so stünden die von der Maßnahme begünstigten Pferderennveranstalter nicht im Wettbewerb mit den Pferderennveranstaltern in anderen Mitgliedstaaten, denn die Pferderennveranstalter würden ihre Tätigkeit – etwa durch Rennveranstaltungen zu unterschiedlichen Terminen – europa- und weltweit untereinander abstimmen, um einen solchen Wettbewerb zu vermeiden. (66) Würde die Kommission andererseits auch den Markt für Pferdewetten in ihre Analyse einbeziehen, so könnte die Maßnahme auch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf diesem Markt führen, da sie nicht diskriminierend zwischen Wettanbietern unterscheidet. (67) Und schließlich brachten bestimmte Beteiligte auch vor, dass die Tätigkeit der Pferderennveranstalter naturgemäß ortsgebunden sei und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen könne. 6.1.3   Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (68) Bestimmte Beteiligte betonten den Bewertungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (69) Wie sie ferner erläuterten, sei die Einstufung der Tätigkeit der Pferderennveranstalter als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die geschichtliche, kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung des Pferdesportbereichs in Frankreich gerechtfertigt. Für die Veranstaltung von Rennen sprächen ein öffentliches Interesse und – aus dem Blickwinkel der Raumordnung – das Bekenntnis zum Erhalt des Kulturerbes, der Genreserven und des Fachwissens. Und schließlich hätten Rennveranstaltungen auch eine sportliche Dimension. (70) Bestimmte Beteiligte brachten ferner vor, dass Pferderennen ein strukturell defizitäres Geschäft darstellen, das nur mit dem uneigennützigen Kostenbeitrag der Eigentümer und mit Unterstützung von 6 000 ehrenamtlichen Helfern bestehen könne. Pferderennen könnten daher nicht ordnungsgemäß vom Markt angeboten werden, und daher sei die Einstufung der Tätigkeit der Pferderennveranstalter als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gerechtfertigt. 6.1.4   Vereinbarkeit mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV (71) Bestimmte Beteiligte behaupteten, dass die Maßnahme zwar den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe erfülle, aber mit den Finanzierungsregeln für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vereinbar sei. (72) Alle Mittel der Rennmuttergesellschaften würden nämlich für die Erfüllung strukturell defizitärer Gemeinwohlverpflichtungen aufgewendet, und jede Überkompensation, die in wettbewerbsorientierte Bereiche abfließen könne, sei naturgemäß ausgeschlossen. Die Einnahmen aus der Abgabe seien im Übrigen im Vergleich zur Höhe der Gesamtbelastungen, welche die Pferderennveranstalter für die Erbringung der ihnen übertragenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen, vergleichsweise gering. 6.1.5   Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (73) Bestimmte Beteiligte machten geltend, dass mit den an die Pferderennveranstalter vergebenen Aufgaben die Pferdezucht – ein Wirtschaftszweig im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV – gefördert und entwickelt werde. (74) Ohne nachhaltigen Pferdesektor könnten Pferderennen nicht stattfinden. Zwischen der Abgabe und der Veranstaltung von Pferderennen bestehe somit nachweislich ein Zusammenhang. So wie alle Kosten der Pferderennveranstalter zur Veranstaltung von Rennen beitrügen und somit allen Anbietern von Pferdewetten zugutekämen, genauso wäre es möglich – so die Beteiligten –, nach einem Ansatz auf Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV die Finanzierung durch eine steuerähnliche Abgabe für Gemeinwohlaufgaben in einem Sektor zuzulassen. In einen derartigen Ansatz müssten alle Kosten der Pferderennveranstalter einbezogen werden, was den von den französischen Behörden vorgeschlagenen Satz von 8 % für die angemeldete Maßnahme und die geplanten Anpassungsmodalitäten für diesen Satz rechtfertigen würde. 6.1.6   Vereinbarkeit der Abgabe mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs (75) Die Abgabe, die diskriminierungsneutral auf alle Anbieter von Online-Pferdewetten, also auch auf die PMU, erhoben werden würde, könne überhaupt nicht gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 56 AEUV oder das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 110 AEUV verstoßen. 6.2   Stellungnahmen von Beteiligten gegen die angemeldete Maßnahme (76) Zwei Beteiligte waren gegen die Maßnahme, darunter ein Verein und eine Körperschaft, die anonym bleiben möchte. Gegen die angemeldete Maßnahme brachten die Beteiligten folgende Hauptargumente vor: 6.2.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (77) Wie die Beteiligten betonten, gehe aus dem Auflagenkatalog im Anhang zu Erlass Nr. 2010-1314 vom 2. November 2010 über die Gemeinwohlverpflichtungen der Pferderennveranstalter und die Eingreifmodalitäten für Rennmuttergesellschaften hervor, dass die Pferderennveranstalter dafür sorgen müssen, dass Rennen in Frankreich die gleiche Anziehungskraft behalten wie Veranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten. Diese Auflage lasse Auswirkungen der Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mögliche Ansätze für eine Wettbewerbsverzerrung in diesem Punkt erkennen. (78) In ihrer Rechtsform als GIE (wirtschaftliche Interessengemeinschaft) sei die PMU von den Pferderennveranstaltern, die als Wettanbieter und Veranstalter von Pferderennen zugleich auftreten, nur vorgeschoben. Die Trennung zwischen diesen beiden Geschäftsbereichen sei künstlich. Demnach sei die zweckgebundene Abgabe für die Anbieter von Online-Wetten mit der Verpflichtung gleichzusetzen, ihren Konkurrenten zu finanzieren, was eine offensichtliche Wettbewerbsverzerrung zwischen den Anbietern von Pferdewetten darstellen würde. 6.2.2   Offensichtliche Fehleinschätzung in Bezug auf die neue Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (79) Den Beteiligten zufolge liegen die französischen Behörden mit Einstufung der Tätigkeit der Pferderennveranstalter als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ganz offensichtlich falsch. (80) Insbesondere habe vor Einführung dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keine nationale Aussprache stattgefunden; auch die Notwendigkeit einer derartigen Neueinführung sei durch den Staatsrat nicht eigens gerechtfertigt worden. (81) Demgegenüber habe der Staatsrat in der Vergangenheit mehrmals klargestellt, dass Rennveranstaltungen keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (24) seien, und überhaupt habe sich Frankreich seit über hundert Jahren bewusst für die Ausgestaltung des Bereichs Pferderennen ohne jeglichen Bezug zu einer öffentlichen Gemeinwohlverpflichtung entschieden. (82) Nach Auffassung der Beteiligten sollte durch die Liberalisierung des Markts für Online-Spiele lediglich eine expansive Vertriebspolitik der PMU begleitet werden, die weitgehend im Widerspruch zu den Begriffen Gemeinwohl und öffentlicher Versorgungsauftrag steht, indem sie insbesondere eine Diversifizierung des PMU-Geschäfts hin zu Sportwetten und Online-Pokerspielen ermöglicht. 6.2.3   Notwendigkeit der Maßnahme (83) Die Beteiligten äußerten Zweifel am drohenden Einnahmenrückgang bei der PMU, wie von den französischen Behörden zur Rechtfertigung der Maßnahme angeführt; dieser sei entweder auf den Wettbewerb anderer Anbieter für Pferdewetten oder eine Verdrängung der Pferdewetten durch Sportwetten zurückzuführen. (84) Ihrer Auffassung nach ist diese Gefahr nämlich aus folgenden Gründen unerheblich: — 2010 sei der Internet-Umsatz bei der PMU global um 39 % und bei Online-Pferdewetten um 10 % gestiegen. Durch die Öffnung für den Wettbewerb konnte die PMU ins Geschäft mit Online-Pokerspielen und Sportwetten einsteigen und so ihren Kundenstamm erweitern. Ihr Gewinn soll 2010 um 18 % gewachsen sein. — Angaben der französischen Wettbewerbsbehörde zufolge soll die PMU den Markt für Online-Pferdewetten mit 85 % Marktanteil beherrschen und eine weitgehend beherrschende Position haben, wenn man das Monopol für Vor-Ort-Wetten mit einbezieht. Auch im Hinblick auf Sportwetten soll sie mit 40 % bis 55 % Marktanteil Marktführer sein. — Es gebe keine Austauschbarkeit zwischen Sport- und Pferdewetten, da das erforderliche Know-how, die Alters- und Einkommensgruppen der Spieler und das Wettangebot der Anbieter sehr unterschiedlich sind. (85) Außerdem gebe es keinen Beweis für die Notwendigkeit der Maßnahme, da das PMU-Monopol für Vor-Ort-Wetten dem Unternehmen folgende Vorteile verschaffen soll: — höhere Ausspielungsquoten für Wetteinsätze durch Spielgewinne für die Wettkunden, als dies für die Online-Wettanbieter möglich ist, — Nutzung ihres Vertriebsnetzes aus 10 000 Annahmestellen und der hier erzielten Einnahmen zur Finanzierung und zum weiteren Ausbau ihres Online-Geschäfts. 6.2.4   Höhe der steuerähnlichen Abgabe und Berechnung der zu finanzierenden Ausgaben (86) Laut Aussage der Beteiligten soll die zweckgebundene Abgabe insofern nicht die Kosten für den öffentlichen Versorgungsauftrag decken, als die französischen Behörden keine klare Kostenaufstellung für die zu finanzierenden Ausgaben vorgelegt haben. Außerdem sollen mit der Abgabe Leistungen finanziert werden, die nicht direkt den Veranstaltern von Online-Pferdewetten zugutekämen. (87) Auch wenn die Einführung einer derartigen Abgabe gerechtfertigt wäre, so wäre doch der von den französischen Behörden vorgeschlagene Satz von 8 % im Vergleich zu den Wettlizenzzahlungen der Anbieter für Sportwetten an die Sportverbände mit rund 1 % der Wetteinsätze unverhältnismäßig hoch. 6.2.5   Diskriminierung der Pferde nach Herkunft (88) Bestimmte Beteiligte betonten, dass bei den Prämienzahlungen und Zuwendungen der PMU bestimmte Züchterprämien nur an in Frankreich geborene Pferde vergeben würden. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 110 AEUV. 6.2.6   Zusätzliche Maßnahmen (89) Ein Beteiligter sprach weitere Maßnahmen an, von denen die PMU profitieren soll: — Die zeitlich befristete Erhebung der Abgabe von 8 % auf Online-Wetteinsätze in Verbindung mit dem ermäßigten Abgabensatz auf alle Vor-Ort- und Online-Pferdewetten verschaffe der PMU Vorteile und laufe auf eine Umgehung des Eröffnungsbeschlusses durch die Kommission hinaus. Denn während die Online-Anbieter, einschl. der PMU, für ihre Online-Geschäfte die 8%ige Abgabe abführen müssten, zahle die PMU für ihr Vor-Ort-Geschäft keinerlei Abgabe. Außerdem profitiere die PMU stärker als die anderen Anbieter von der Ermäßigung des Abgabensatzes um 1,1 %, wenn man ihren Geschäftsumsatz bei der Organisation von Vor-Ort-Wetten berücksichtigt. — Die PMU und die Pferderennveranstalter sollen von der Gewinnsteuer befreit sein. — Die französische Wettbewerbsbehörde soll mehrere Praktiken bei der PMU festgestellt haben, die als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (25) gedeutet werden könnten. Dazu gehört u. a., dass die PMU dieselbe Marke (die Marke PMU) für ihre Monopolbereiche und ihre wettbewerbsorientierten Geschäftsbereiche nutze, bestimmte Gattungsbegriffe (Pferdetoto, Dreier usw.) als Erkennungszeichen für bestimmte Wetttypen verwende und mit der Markteinführung der PMU-Karte Daten zu den Wettkunden vor Ort erfasse. Diese Daten könnten später für die Kundenakquisition bei Online-Wetten verwendet werden. (90) Es ist zu beachten, dass sich dieser Beschluss nur auf die Vereinbarkeit der von Frankreich angemeldeten Maßnahme zugunsten der Pferderennveranstalter bezieht. Er greift einer künftigen Position der Kommission zu den zusätzlichen Beschwerden gemäß Angabe unter Erwägungsgrund (89) oben grundsätzlich nicht vor. 7.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS ZU DEN ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN (91) Frankreich legte am 4. April 2011 seine Stellungnahme zu den Äußerungen der Beteiligten vor. Die französischen Behörden verwiesen dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme, die sie am 18. Januar 2011 abgegeben hatten. (92) Die französischen Behörden gingen dennoch auf folgende Punkte besonders ein: — Die PMU soll 2010 ca. 15 % ihres Marktanteils im Online-Geschäft verloren haben, wodurch der drohende Einnahmenausfall für den Pferdesportbereich effektiv bewiesen wäre. — Die Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde habe keinen Bezug zum laufenden Fall. — Frankreich verfolge mit seiner Politik im Bereich Glücks- und Gewinnspiele im Wesentlichen gesellschaftlich und öffentlich ausgerichtete, nicht aber wirtschaftliche oder geschäftliche Ziele. 8.   VERÄNDERUNG DER ANMELDUNG DURCH FRANKREICH (93) Am 29. April 2013 legten die französischen Behörden der Kommission eine Änderung zu ihrer Erstanmeldung vor. Den Planungen der französischen Behörden zufolge könnte die durch diese veränderte Anmeldung eingeführte Regelung ab 1. Januar 2014 umgesetzt werden, sofern bis dahin die Genehmigung der Kommission vorliegt. (94) Die französischen Behörden sagten der Kommission ferner zu, zwei Jahre nach dem planmäßigen Inkrafttreten dieser Maßnahmen am 1. Januar 2014 einen Bericht über die Umsetzung der neuen Regelung vorzulegen. 8.1   Beschreibung der neuen Maßnahme (95) Die französischen Behörden stellen die Maßnahme zur Finanzierung von Pferderennen nicht mehr als Ausgleichsleistung für eine öffentliche Versorgungsleistung durch die Pferderennveranstalter dar. Daher werden die von der Kommission geäußerten Bedenken an der mutmaßlichen Einstufung der Tätigkeit der Pferderennveranstalter als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und an der Möglichkeit, die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu genehmigen, mit der veränderten Anmeldung hinfällig. (96) Die neue Maßnahme wird als Beihilfe für einen Wirtschaftszweig, im vorliegenden Fall den Pferdesportbereich, dargestellt, die aufgrund des gemeinsamen Interesses der PMU und der anderen Anbieter von Online-Pferdewetten an der Veranstaltung von Pferderennen, auf welche die Wetten angenommen werden, eingeführt wird. (97) Daher richtet sich die Höhe der Abgabe, die von allen Anbietern für Online-Pferdewetten erhoben werden soll, einzig und allein nach den Ausgleichsleistungen für den Kostenaufwand durch die Rennveranstaltungen, von denen alle Anbieter von Online-Pferdewetten gleichermaßen profitieren (im Folgenden „Gemeinwohlkosten“). (98) Im Vergleich zu der laut Erstanmeldung geplanten Maßnahme sind die Kosten bei der neuen Regelung niedriger angesetzt und sollen über die Einnahmen aus der steuerähnlichen Abgabe finanziert werden. So soll der Abgabensatz den Berechnungen der französischen Behörden zufolge nun bei maximal 5,6 % (für 2012 auf der Grundlage der Finanzdaten für das Jahr 2010) liegen, während er auf Grundlage der laut Erstanmeldung geplanten Maßnahme 8 % betragen hätte können (siehe Erwägungsgrund (113)). 8.2   Premium- und Nicht-Premium-Rennen (99) Um die Gemeinwohlkosten zu bestimmen (siehe Erwägungsgrund (97)), führen die französischen Behörden eine Unterscheidung zwischen Premium-Rennen (mit Wettanspruch (26)) und Nicht-Premium-Rennen (auf die keine Wetten abgeschlossen werden können) ein. (100) Insofern als nur bei Premium-Rennen Wetten und insbesondere Online-Wetten möglich sind, sind die Gemeinwohlkosten nach Auffassung der französischen Behörden folgerichtig mit den Kosten gleichzustellen, die durch die Veranstaltung von Premium-Rennen entstehen. (101) Die französischen Behörden ordnen bestimmte Fixkosten der Rennmuttergesellschaften anhand der Kennzahl „startender Pferde bei Premium-Rennen“ den Premium- und den Nicht-Premium-Rennen zu. Zu jeder Rennmuttergesellschaft ist die Aufteilung in Tabelle 2 unten beschrieben: Tabelle 2 Anzahl startender Pferde in Premium- und Nicht-Premium-Rennen   Cheval français (Trab) France Galop (Galopp- und Hindernisrennen) Alle startenden Pferde zusammen 150 822 77 304 Anz. startender Premium-Pferde 58 112 (38,5 %) 48 027 (62 %) Anz. startender Nicht-Premium-Pferde 92 170 (61,5 %) 29 277 (38 %) 8.3   Ermittlung der Gemeinwohlkosten und Berechnung des Abgabensatzes 8.3.1   Ermittlung der Gemeinwohlkosten (102) Die Gemeinwohlkosten, wie sie von den französischen Behörden auf der Grundlage der Finanzdaten von 2010 ermittelt wurden, werden im Folgenden nach Kostengruppen dargestellt: 8.3.2   Förderzuwendungen (103) Unter die Förderzuwendungen (493 Mio. EUR im Jahre 2010) fällt die Vergabe von Prämien und Zuwendungen der Rennmuttergesellschaften an die Züchter, Eigentümer und Jockeys analog zur Anzahl der Pferde, die für die Pferderennveranstalter in den Rennen an den Start gehen. Auf Vorschlag der französischen Behörden sollen die Förderzuwendungen für Premium-Rennen in die Gemeinwohlkosten einbezogen werden. Dagegen sollen Prämienzahlungen an Eigentümer in den Galopprennen ausschließlich für in Frankreich geborene oder gezüchtete Pferde nicht möglich sein; damit wird den von der Kommission geäußerten Bedenken an der Ordnungsmäßigkeit der Abgabe in Bezug auf das Diskriminierungsverbot und den freien Dienstleistungsverkehr Rechnung getragen, falls Prämienzahlungen nur für in Frankreich geborene oder gezüchtete Pferde aus der steuerähnlichen Abgabe finanziert werden sollten (siehe Erwägungsgründe (151) – (156)). Letztendlich lautet der Vorschlag der französischen Behörden, 321 Mio. EUR (d. h. ca. 65 % aller von den Rennmuttergesellschaften gewährten Förderzuwendungen) als Gemeinwohlkosten in dieser Kategorie anzusetzen. 8.3.3   Veranstaltungskosten, die von den Rennmuttergesellschaften aufgebracht werden (104) Unter die Veranstaltungskosten der Rennmuttergesellschaften ([…] (*1) EUR im Jahre 2010) fallen die Betriebskosten für den Firmensitz, Personal- und Marketingaufwendungen, die Betriebs- und Personalkosten in den eigenen Pferderennbahnen sowie der Abschreibungsaufwand für die Instandhaltung und den Bau von Pferderennbahnen. (105) Diese Kosten werden von den französischen Behörden bei der Berechnung der Gemeinwohlkosten nur berücksichtigt, wenn sie der Veranstaltung von Premium-Rennen zugeordnet werden können. Bestimmte Kosten, von denen naturgemäß nur die Pferderennveranstalter (Marketingkosten) profitieren, werden ganz weggelassen, andere wiederum, wie die Kosten für den Firmensitz, werden nach der Kennzahl „startender Pferde in Premium-Rennen“ entsprechend aufgeteilt. Letztendlich setzen die französischen Behörden […] EUR (d. h. ca. […] % aller Veranstaltungsausgaben der Rennmuttergesellschaften) als Gemeinwohlkosten in dieser Kategorie an. 8.3.4   Veranstaltungskosten, die von den Rennveranstaltern in der Provinz aufgebracht werden (106) Für die 230 Pferderennveranstalter in der Provinz beliefen sich die Aufwendungen für die Veranstaltung von Rennen 2010 auf insgesamt […] EUR. Den französischen Behörden zufolge werden nur […] EUR (d. h. ca. […] % aller von den Rennveranstaltern in der Provinz bestrittenen Veranstaltungskosten) der Kosten für Premium-Rennen, die 49 von ihnen veranstalten, in die Gemeinwohlkosten einbezogen. 8.3.5   Aufnahme- und Übertragungskosten für Bilder von den Rennen (107) Die Rennmuttergesellschaften finanzieren die Aufnahme- und Live-Übertragungskosten für Bilder von den Premium-Rennen, die sie den Online-Spieleanbietern zur Verfügung stellen. Anhand dieser Aufnahmen können insbesondere die Ergebnisse im Einlauf kontrolliert werden. Nach Auffassung der französischen Behörden kommen diese Aufnahmen, die nur Premium-Rennen betreffen, allen Online-Spieleanbietern zugute. Ohne entsprechende Aufnahmen wäre nämlich ein starker Rückgang bei den Wetteinsätzen festzustellen. Die französischen Behörden beziehen somit alle Aufnahme- und Übertragungskosten für Bilder von Premium-Rennen mit […] EUR für das Jahr 2010 in die Berechnung der Gemeinwohlkosten mit ein. (108) Dagegen bleiben andere Werbeausgaben des Pferdesportbereichs, insbesondere für die Werbung in den Fernsehsendern, bei den Gemeinwohlkosten unberücksichtigt (27). Auffällig ist, dass die Ausgaben für die Aufnahme und Übertragung von Bildern von den Rennen in den ursprünglich angemeldeten Kosten für den öffentlichen Versorgungsauftrag nicht enthalten waren. 8.3.6   Dopingbekämpfung (109) Die Dopingbekämpfung, welche die Premium-Rennen betrifft, ist ein zentrales Element bei hochwertigen Rennveranstaltungen und für die Wahrung der Ehrlichkeit im Pferdewettgeschäft. Die französischen Behörden setzen somit alle Ausgaben hierfür, d. h. […] EUR im Jahre 2010, unter dem Posten Gemeinwohlkosten an. 8.3.7   Ausbildung und soziale Maßnahmen (110) Der Gesamtaufwand für die Ausbildung hoch qualifizierter Arbeitskräfte zum Einsatz bei Pferderennen (Fahrer, Jockeys, Stallburschen usw.) belief sich auf […] EUR im Jahre 2010. Die französischen Behörden beziehen […] EUR in die Gemeinwohlkosten ein, was dem Anteil für Premium-Rennen entspricht. 8.3.8   Einnahmen der Pferderennveranstalter (111) Die Eigeneinnahmen der Pferderennveranstalter (wie z. B. Eintrittsgebühren der Zuschauer), die sich der Veranstaltung von Rennen zuordnen lassen ([…] EUR), werden von den Gemeinwohlkosten abgezogen. 8.3.9   Berechnung des maximalen Abgabensatzes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.