Europäische Union

2014/19/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.30753 (C 34/10) (ex N 140/10), die Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter durchzuführen plant (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3554) Text von Bedeutung für den EWR

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ennen auswirken würde, die sich ausschließlich über Einnahmen finanzieren, die von der PMU an den Pferdesportbereich zurückfließen. (160) Die französischen Behörden haben jedoch zugesagt, über die Vertreter des Staates im PMU-Verwaltungsrat, auf die 40 % der Stimmrechte entfallen, bei der PMU durchzusetzen, dass ein Teil der Wetteinsätze aus den Vor-Ort-Pferdewetten der PMU jedes Jahr an den Pferdesportbereich zurückfließt, und zwar in einem Umfang, der größer oder gleich dem Niveau der steuerähnlichen Abgabe auf Online-Pferdewetten ist. (161) Sollte die PMU einen Haushalt vorlegen, in dem der Rückflussanteil an den Pferdesportbereich niedriger ist als die steuerähnliche Abgabe auf Online-Wetten, und die Pferderennveranstalter diesen Haushalt genehmigen und damit die Vertreter des Staates im PMU-Verwaltungsrat überstimmen, so verpflichten sich die französischen Behörden, dass die zuständigen Minister von ihrem Recht Gebrauch machen, den Haushalt gemäß Artikel 33 des Erlasses Nr. 97-456 vom 5. Mai 1997 über Pferderennveranstalter und Totalisatorwetten (pari mutuel), wie nachstehend ausgeführt, abzulehnen: „Der Haushaltsansatz der Pferderennveranstalter und der unter I von Artikel 12 [darunter auch die PMU] genannten gemeinsamen Einrichtungen und entsprechende Nachträge im Laufe des Geschäftsjahrs werden erst mit Genehmigung durch die Behörden gemäß Angabe in Artikel 34 unten rechtskräftig. Diese Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörden innerhalb eines Monats nach Erhalt der Unterlagen nichts verlauten lassen. Kommt bis zum Beginn des Geschäftsjahrs keine Entscheidung zustande, dürfen keine Investitionsausgaben getätigt werden, und die Betriebskosten aus dem letzten Haushaltsansatz bleiben abzüglich 5 % bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans weiter gültig.“ (162) Nach Auffassung der Kommission kann die Neutralität der Abgabe auf Vor-Ort- und Online-Wetten angesichts der vorstehenden Zusagen durch die französischen Behörden als gewahrt gelten – auch unter Berücksichtigung der besonderen Beziehungen zwischen der PMU, den Pferderennveranstaltern und dem Staat. Dieser Punkt wird auch von der Kommission anhand des Umsetzungsberichts nachgeprüft, den die französischen Behörden vorlegen müssen (siehe Erwägungsgrund (94)). (163) Für die Kommission ergibt sich aus vorstehender Analyse, dass die Abgabe zur Finanzierung der Beihilfemaßnahme für Pferderennveranstalter mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und dem Diskriminierungsverbot vereinbar ist. Die Finanzierungsweise der Maßnahme ist somit nicht geeignet, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 10.   SCHLUSSFOLGERUNG (164) Die Kommission ist der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme in der geänderten Fassung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (165) Nach Auffassung der Kommission erfüllt die Beihilfe jedoch die Voraussetzungen, um im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet zu werden. (166) Nach Auffassung der Kommission sind die Änderungen an der Finanzierungsweise der Beihilfe durch Frankreich geeignet, die Konformität der Abgabe mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 56 AEUV und dem Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 110 AEUV zu gewährleisten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter durchzuführen plant, ist mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar. Die Durchführung dieser Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. Juni 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet. (2)   ABl. C 10 vom 14. Januar 2011, S. 4. (3)  Verweis auf Mitteilung 2. (4)  Siehe insbesondere IP/07/1597. (5)  Siehe insbesondere IP/07/1362. (6)  Siehe insbesondere IP/07/909. (7)  Eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft ist eine transparente Organschaft ohne eigene Kapitalausstattung, in der die Mitglieder dann bestimmte Geschäftsbereiche gemeinsam betreiben. (8)  In jedem Teilbereich bei der Veranstaltung von Rennen (Trab-, Galopp- und Hindernisrennen) ist ein Pferderennveranstalter vom zuständigen Landwirtschaftsminister als Muttergesellschaft für Pferderennen zugelassen: Cheval Français für Trabrennen und France Galop für Galopp- und Hindernisrennen. Diese Muttergesellschaften spielen in ihrem Teilbereich eine zentrale Rolle bei der Veranstaltung von Rennen, auf die Wetten abgeschlossen werden. (9)  5,8 % im Jahre 2008 und 7,2 % im Jahre 2009. (10)  736,4 Mio. EUR im Jahre 2008, 731,4 Mio. EUR im Jahre 2009. (11)  Die Rennmuttergesellschaften würden die Einnahmen aus der Steuer auf die verschiedenen Begünstigten, nämlich die Pferderennveranstalter (einschl. Muttergesellschaften selbst), den nationalen Rennverband in Frankreich, das Labor für Pferderennen, den Fachverband Pariser Pferderennbahnen, die Ausbildungs- und Sozialvereinigung für Rennställe und die Regionalverbände aufteilen. (12)  Als Bezugsjahr soll das Jahr N-2 zugrunde gelegt werden, da hierzu die für die Berechnung des Abgabensatzes notwendigen Finanzdaten vorliegen. (13)  Artikel 302 bis ZG der allgemeinen Steuer- und Abgabenordnung (Code général des impôts). (14)  Erlass Nr. 2010-1314 vom 2. November 2010 über die öffentlichen Gemeinwohlverpflichtungen der Pferderennveranstalter und über die Eingreifmodalitäten der Muttergesellschaften. (15)  Dahinter stehen Gesamtausgaben von 775 Mio. EUR und Einnahmen von 28 Mio. EUR. (16)  Die französischen Behörden hatten die Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005), angemeldet. (17)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006). (18)  Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. C 319 vom 27.12.2006). (19)  Siehe Urteil vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. S. I-5751. (20)  Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen. (21)  Siehe Urteil vom 27. Januar 1998, Ladbroke/Kommission, T-67/94, Slg. S. II-1, Randnr. 143. (22)  Staatsrat Nr. 383.270 – Sitzung vom 26. November 2009. (23)  Wie im Gesetz von 1891 und im Erlass Nr. 2010-1314 vom 2. November 2010 geregelt. (24)  Beispiel: Entscheidung des Staatsrats im Streitfall N 141204 vom 9. Februar 1979: “Wie aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juni 1891 und den einschlägigen Vorschriften für Totalisatorwetten (pari mutuel) gleichermaßen hervorgeht, erfüllen die Pferderennveranstalter, soweit sie für die Veranstaltung von Rennen und die Organisation von Totalisatorwetten zuständig sind, keinen öffentlichen Versorgungsauftrag und handeln als privatrechtliche Firmen, die unter der Aufsicht der Staatsmacht stehen.“ (25)  Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde vom 20. Januar 2011 zum Bereich Online-Glücks- und Gewinnspiele. (26)  Auf Premium-Rennen können nicht nur Online-Wetten, sondern auch Wetten vor Ort in den PMU-Annahmestellen abgeschlossen werden. (*1)  Geschäftsgeheimnis (27)  Insbesondere die Kosten für die Sendung „La minute hippique“ auf France 3. (28)  Als Bezugsjahr soll das Jahr N-2 zugrunde gelegt werden, da hierzu die für die Berechnung des Abgabensatzes notwendigen Finanzdaten vorliegen. (*2)  Die Ausgaben für die Aufnahme und Übertragung von Bildern von den Rennen waren in den ursprünglich angemeldeten Kosten für den öffentlichen Versorgungsauftrag nicht enthalten. (29)  Siehe Erwägungsgrund 79 des Eröffnungsbeschlusses. (30)  Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, Slg. S. I-3271, Randnr. 50 und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. S. I-4397, Randnr. 37. (31)  Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, Slg. S. II-2109, Randnrn. 63 - 65, und vom 27. September 2012, Fedecom/Kommission, T-243/09, nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48. (32)  Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, Slg. S. 595, Randnr. 22, vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, Slg. S. 4393, Randnr. 23 und Urteil des Gerichts Fedecom/Kommission, wie bereits zitiert, Randnr. 49. Siehe in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Kommission/Italien, 173/73, Slg. S. 709, Randnrn. 27 und 35. (33)  Seite 4 der Mitteilung mit dem Aktenzeichen 97/C 163/03 über die Rechtssache C-4/97 (ex NN 35/93): Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag an die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Beteiligten über Beihilfen, die Frankreich den Pferdewettgesellschaften PMU und PMH gewährt haben soll. (34)  Die französischen Behörden haben im Übrigen darauf hingewiesen, dass die in Frankreich üblichen Prämienzahlungen und Zuwendungen über dem europäischen Durchschnitt liegen. (35)  In einem Artikel von „Les Echos“ gab PMU-Firmenchef Philippe Germond insbesondere an, dass „das Angebot ausländischer Pferdewettanbieter in Frankreich 2010 erheblich, nämlich um +20 %, zugenommen habe.“ Im selben Artikel gab er auch umfangreiche Geschäftsabschlüsse zwischen der PMU und einem griechischen Anbieter und die Vertriebsvereinbarung mit Ladbrokes in Belgien für PMU-Totalisatorwetten bekannt. (36)  Einige Beispiele aus der Praxis der Kommission: Beihilfe Nr. 472/2000: steuerähnliche Abgabe zur Finanzierung gemeinnütziger Maßnahmen des Comité Interprofessionnel de Développement des Industries du Cuir, de la Maroquinerie et de la Chaussure zugunsten des betreffenden Sektors. Beihilfe Nr. 163/2002: steuerähnliche Abgabe für das Bureau National Interprofessionnel du Cognac zugunsten dieses Sektors. Beihilfe Nr. 496/2000: steuerähnliche Abgabe auf Uhren, Schmuck und Goldschmiedewaren zur Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten des Comité professionnel de développement de l’horlogerie, de la bijouterie, de la joaillerie et de l’orfèvrerie und des Centre technique de l’industrie horlogère zugunsten dieses Sektors. (37)  Das gewährte Beihilfevolumen ergibt sich direkt aus dem Steueraufkommen. (38)  Siehe Erwägungsgrund 57 des Eröffnungsbeschlusses. (39)  Siehe Aktionsplan Staatliche Beihilfen — Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009, KOM(2005) 107 endgültig, Absätze 19 und 20. (40)  Europäische Kommission, Grünbuch Online-Gewinnspiele im Binnenmarkt, KOM(2011) 128 endgültig, S. 7. (41)  Europäische Kommission, Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel, KOM(2012) 596, S. 4. (42)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60-61. (43)  Europäische Kommission, Grünbuch Online-Gewinnspiele im Binnenmarkt vom 24. März 2011, KOM(2011) 128 endgültig, siehe S. 35.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.