Europäische Union

2014/19/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.30753 (C 34/10) (ex N 140/10), die Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter durchzuführen plant (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3554) Text von Bedeutung für den EWR

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18.1.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 14/17 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Juni 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.30753 (C 34/10) (ex N 140/10), die Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter durchzuführen plant (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3554) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/19/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und angesichts dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 13. April 2010 meldete Frankreich bei der Kommission die Einführung einer steuerähnlichen Abgabe auf Online-Wetteinsätze für Pferderennen an, mit der eine den Pferderennveranstaltern übertragene Gemeinwohlaufgabe finanziert werden sollte. (2) Mit Schreiben vom 17. November 2010 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf diese Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“). (3) Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die beteiligten Dritten auf, sich zur betreffenden Maßnahme zu äußern. (4) Frankreich nahm am 18. Januar 2011 zum Eröffnungsbeschluss Stellung. (5) Bei der Kommission gingen mehrere Stellungnahmen von Beteiligten ein (siehe Tabelle 1 unten): Tabelle 1 Beteiligte Position Gesellschaft Kurze Beschreibung Datum Für die Maßnahme Cheval français Muttergesellschaft für Trabrennen 11.2.2011 France Galop Muttergesellschaft für Galopp- und Hindernisrennen 11.2.2011 Laboratoire des courses hippiques Gemeinnützige Vereinigung, die mit voller Finanzierung durch die Muttergesellschaft Dopingkontrollen durchführt 11.2.2011 Association de Formation et d'Action sociale des Ecuries de courses Gemeinnützige Vereinigung, die im Bereich Pferderennen berufsbildende und soziale Maßnahmen anbietet (Deckungsbeitrag der Muttergesellschaften: 60 %) 11.2.2011 Union Européenne du trot Zusammenschluss der nationalen Traberverbände aus 19 europäischen Ländern 9.2.2011 European and Mediterranean Horseracing Federation Verband aus 18 Behörden im Bereich Pferderennen (davon 14 in Europa) zur Förderung von Pferderennen. In diesem Verband ist Frankreich durch France Galop vertreten. 14.2.2011 Gegen die Maßnahme European Gaming & Betting Association Gemeinnützige Vereinigung nach belgischem Recht, in der europäische Glücks- und Gewinnspielanbieter zusammengeschlossen sind 14.2.2011 Anonym Keine Angabe 14.2.2011 (6) Die Stellungnahmen der Beteiligten wurden am 28. Februar 2011 an Frankreich übermittelt. Frankreich nahm am 4. April 2011 zu den Stellungnahmen der Beteiligten Stellung. (7) Am 12. April 2011 forderte die Kommission weitere Informationen bei den französischen Behörden an. (8) Am 4. Mai 2011 fand eine Arbeitssitzung zwischen den Kommissionsdienststellen und den französischen Behörden statt. (9) Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 bat Frankreich um Fristverlängerung zur Beantwortung der Fragen vom 12. April 2011, die von der Kommission mit Schreiben vom 16. Mai 2011 genehmigt wurde. Frankreich antwortete am 20. Juni 2011 auf diese Fragen. (10) Am 11. Juli 2011 und am 9. Dezember 2011 fanden Arbeitssitzungen unter Beteiligung der Kommissionsdienststellen und der französischen Behörden statt. (11) Frankreich legte am 14. Dezember 2011 einen Änderungsentwurf zu seiner Erstanmeldung vor. (12) Am 16. Dezember 2011 übermittelte die Kommission Frankreich Fragen zur vorgelegten neuen Regelung. Die französischen Behörden antworteten am 1. März 2012. (13) Am 30. März 2012 fand unter Beteiligung der Kommissionsdienststellen und der französischen Behörden eine Arbeitssitzung zu der von den französischen Behörden geplanten neuen Regelung statt. (14) Den Aufforderungen der Kommission, diese neue Regelung anzupassen, kamen die französischen Behörden durch Vorlage weiterer Elemente am 6. Dezember 2012, am 21. Januar 2013 und am 27. Februar 2013 nach. (15) Am 29. April 2013 legten die französischen Behörden der Kommission offiziell eine geänderte Fassung zur Anmeldung vom 13. April 2010 vor, in der die mit den Kommissionsdienststellen erörterte neue Regelung übernommen war. 2.   BESCHREIBUNG DER URSPRÜNGLICH ANGEMELDETEN MASSNAHME 2.1   Hintergrund: Öffnung des Glücks- und Gewinnspielsektors für den Wettbewerb (16) Frankreich hat durch das Gesetz Nr. 2010-476 vom 12. Mai 2010 über die Marktöffnung und Regulierung des Online-Glücks- und Gewinnspielsektors (im Folgenden Gesetz vom 12. Mai 2010) den Online-Glücks- und Gewinnspiel-Sektor für den Markt geöffnet. (17) Das Gesetz vom 12. Mai 2010 wird dem Ziel gerecht, das ausufernde illegale Glücks- und Gewinnspielangebot im Internet einzudämmen. Aufgrund ihrer Beliebtheit in Spielerkreisen und des geringeren Suchtrisikos werden drei verschiedene Spieltypen – Pferdewetten, Sportwetten und Online-Pokerspiele – für den Wettbewerb geöffnet. (18) Anbieter von Online-Spielen oder Online-Wetten müssen eine Zulassung beantragen, die von der Regulierungsbehörde für Online-Spiele (ARJEL), einer durch das Gesetz vom 12. Mai 2010 geschaffenen unabhängigen Verwaltungsstelle, für eine Dauer von fünf Jahren gegen Auflagen erteilt wird. (19) Nach der Öffnung der Online-Spiele für den Wettbewerb am 24. November 2010 stellte die Kommission das laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich ein (4). Das Vertragsverletzungsverfahren (5) war 2006 eingeleitet worden, da nach Auffassung der Kommission die Beschränkungen ausländischer Diensteanbieter durch Frankreich zu diesem Zeitpunkt unverhältnismäßig waren. Im Zuge dieses Vertragsverletzungsverfahrens hatte die Kommission 2007 eine begründete Stellungnahme abgegeben (6). (20) Vor der Öffnung des Bereichs für den Wettbewerb lag das Monopol für „Offline-Pferdewetten“ beim PMU-Verbund (Pari mutuel urbain), einer wirtschaftlichen Interessengemeinschaft (7) aus zwei Rennmuttergesellschaften (8) und 49 Pferderennveranstaltern in der Provinz (nachstehend gemeinsam als Pferderennveranstalter bezeichnet) nicht nur für Online-Wetten übers Internet, sondern auch für Wetten vor Ort in den PMU-Annahmestellen oder die Wettannahme auf den Pferderennbahnen. (21) Zum Zeitpunkt der Anmeldung 2010 erzielte PMU, der größte Anbieter von Totalisatorwetten in Europa und der zweitgrößte weltweit, Einnahmen durch Einsätze für Pferderennen in Höhe von 9 342 Mrd. EUR. 2010 erwirtschaftete die PMU 8,5 % (9) ihres Umsatzes im Online-Geschäft. Der Reingewinn, d. h. 790,9 Mio. EUR im Jahre 2010 (10), floss vollumfänglich den Pferderennveranstaltern zu. Damit wird der Pferdesportbereich (Zucht, Trainingszentren, Reitställe usw.) mit rund 74 000 Beschäftigten, der in allen Regionen mit insgesamt 250 Pferderennbahnen vertreten ist, zu 80 % finanziert. 2.2   Ziel der ursprünglich angemeldeten Maßnahme (22) Angesichts der Bedeutung der PMU für die Finanzierung des Pferdesports befürchteten die französischen Behörden, dieser Bereichs könnte in seinem Bestand bedroht sein, wenn die Liberalisierung von Online-Glücks- und Gewinnspielen zu einem Einkommenseinbruch bei PMU führen würde; dafür könnten folgende Faktoren verantwortlich sein: — Konkurrenz durch die anderen zugelassenen Anbieter für Online-Pferdewetten, — Abwanderung bestimmter Pferdewettkunden zu Sportwetten nach der Freigabe von Online-Sportwetten, was die Marktstruktur verändern würde. (23) Frankreich beschloss daraufhin eine steuerähnliche Abgabe auf Online-Pferdewetteinsätze zur Unterstützung des Pferdesports, um die wirtschaftliche Destabilisierung des Bereichs als Folge der Marktöffnung und die damit verbundenen möglichen negativen Folgen zu vermeiden. Den französischen Behörden zufolge soll mit der steuerähnlichen Abgabe auf Online-Wetteinsätze für Pferderennen eine den Pferderennveranstaltern übertragene Gemeinwohlaufgabe (im Folgenden „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“) finanziert werden (siehe Abschnitt 2.3). (24) Der Erlös der Abgabe, die auf alle Wetteinsätze bei Online-Pferdewetten, auch über die Internetseite der PMU, erhoben würde, würde (im jeweiligen Verhältnis zu den Wetteinsätzen in jedem Teilbereich: Trab-, Flach- und Galopprennen) in voller Höhe den Rennmuttergesellschaften zufließen, die den entsprechenden Betrag dann auf die verschiedenen Begünstigten verteilen würden (11). Damit wären Einnahmen zusätzlich zur Finanzierung über Wettgeschäfte in den PMU-Annahmestellen vor Ort (im Folgenden „Vor-Ort-Wetten“) gesichert. Glaubt man den Schätzungen auf der Grundlage der Finanzdaten für 2010, könnte die Abgabe rund 64 Mio. EUR einbringen. (25) Für 2010 wurde auf der Grundlage der Finanzdaten für 2008 ein Steuersatz von 8 % auf Wetteinsätze in Online-Pferdewetten vorgeschlagen; für die Berechnung ist das Verhältnis der Kosten für den öffentlichen Versorgungsauftrag zum Gesamtumsatz aus allen Wetteinsätzen in Online- und Vor-Ort-Wetten ausschlaggebend. Die Abgabenhöhe war so ausgelegt, dass sich für die PMU und die übrigen Pferdewettanbieter eine gleich große Finanzierungsbelastung durch den öffentlichen Versorgungsauftrag ergab. Bei Kostensteigerungen für den öffentlichen Versorgungsauftrag und abhängig von den Wetteinsätzen in Pferdewetten könnte der Abgabensatz normalerweise nach folgender Formel angepasst werden: Laut Anmeldung sollte sich der Abgabensatz jedoch im Bereich [7 % - 9 %] bewegen. Laut vorstehender Formel ergäbe sich für 2012 ein Satz von 8 % auf der Grundlage der Finanzdaten für 2010 (siehe Erwägungsgrund (113)). (26) Es ist zu beachten, dass den Pferderennveranstaltern zusätzlich zu den Wetteinnahmen aus dem Wettgeschäft im Vor-Ort-Vertriebsnetz der PMU und dem Steueraufkommen der steuerähnlichen Abgabe weitere Einnahmen aus dem Geschäft mit Online-Sportwetten und Online-Pokerspielen zufließen, für das die PMU nach Liberalisierung der Online-Glücks- und Gewinnspiele ebenfalls eine Zulassung erhalten hat. (27) Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Maßnahme war geplant, dass diese steuerähnliche Abgabe auf Online-Pferdewetten zur normalen Steuerbelastung für alle Vor-Ort- und Online-Pferdewetten hinzukäme. Laut allgemeiner Steuer- und Abgabenordnung (Code général des impôts) war nämlich vorgesehen, dass Anbieter von Pferdewetten 5,7 % der Wetteinsätze (13) als Steuer abführen sollten. 2.3   Öffentlicher Versorgungsauftrag für Pferderennveranstalter (28) Gemäß Anmeldung der französischen Behörden sollten die Pferderennveranstalter einen öffentlichen Versorgungsauftrag mit folgenden Teilleistungen übernehmen: — Veredelung von Pferderassen, — Förderung der Pferdezucht, — Ausbildung im Bereich Pferderennen und Pferdezucht, — Entwicklung des ländlichen Raums. (29) Durch diesen i. d. R. den Pferderennveranstaltern übertragenen Versorgungsauftrag käme den Rennmuttergesellschaften besondere Bedeutung zu, da sie bereits bei der Veranstaltung von Rennen und im gesamten Pferdesportbereich eine zentrale Rolle spielen (14). Die Vereine Cheval Français und France Galop haben eine Schlüsselzuständigkeit insbesondere für folgende Bereiche: — Erarbeitung und Pflege von Regelwerken für Pferderennen, — Veranstaltung von Rennen, — Bedingungen für die Preisvergabe und -verteilung, — Regulierung von Rennen und den Pferdesportbereich, — erforderliche Ausrüstung für die Veranstaltung von Rennen, — Auswahl der Pferde, — Berufsausbildung. (30) Für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags durch die Pferderennveranstalter kämen in der Praxis folgende Maßnahmen zum Einsatz: — Prämienzahlungen und Zuwendungen an Züchter, Eigentümer und Jockeys für Pferde, die in den Rennen für die Pferderennveranstalter an den Start gehen, — Veranstaltung von Rennen durch die Pferderennveranstalter, einschl. Instandhaltung und Bau von Pferderennbahnen, — Dopingkontrollen bei Pferderennen durch das Laboratoire des courses hippiques (LCH), — Ausbildungsmaßnahmen durch die Association de formation et d’action sociale des sociétés de courses (AFASEC) für alle Berufsbilder in den Rennen (Jockey, Fahrer, Trainer usw.). (31) Für diesen öffentlichen Versorgungsauftrag würden 2010 Nettokosten von insgesamt ca. 747 Mio. EUR (15) anfallen (siehe Erwägungsgrund (113)). In folgender Grafik sind die vorgenannten Leistungen nach Bedeutung (d. h. Kostenaufwand) in Bezug auf die Gesamtkosten dargestellt. Abb. 1 Kostenverteilung für den öffentlichen Versorgungsauftrag (Zahlen von 2010) Dopingkontrollen 1,29 % Ausbildung und soziale Maßnahmen 3,61 % Rennveranstaltungen 31,48 % Prämien und Zuwendungen 63,61 % (32) Bei den Kosten für den sogenannten öffentlichen Versorgungsauftrag gemäß Angabe in der Anmeldung (siehe Abb. 1) entfiel der Löwenanteil 2010 auf Prämienzahlungen und Zuwendungen an die Züchter, Eigentümer und Jockeys (493 Mio. EUR, was ca. 63,6 % der Gesamtkosten ausmacht). An zweiter Stelle in der Kostenaufstellung rangierten Veranstaltungskosten für Rennen (244 Mio. EUR, was ca. 31,48 % der Gesamtkosten ausmacht). (33) Alle Kosten für den von Frankreich in seiner Anmeldung beschriebenen öffentlichen Versorgungsauftrag wären durch die Einnahmen der Pferderennveranstalter aus Online-Wetten übers Internet bei der PMU, Wettgeschäften vor Ort in den PMU-Annahmestellen, Wettannahmen in den Pferderennbahnen und weitere Eigenmittel der Pferderennveranstalter (wie Eintrittsgebühren zu den Pferderennbahnen) vollständig gedeckt. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (34) Die Kommission vertrat die Ansicht, dass alle Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe gegeben waren. Bei der Prüfung der nach den geltenden Vorschriften bestehenden Möglichkeiten durch die Kommission ergaben sich keine Anhaltspunkte, um die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt eindeutig festzustellen. (35) Insbesondere äußerte die Kommission ernsthafte Bedenken daran, ob der öffentliche Versorgungsauftrag der Pferderennveranstalter als „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“, wie von Frankreich vorgebracht, einzustufen ist und ob die geplante Beihilfemaßnahme mit einer öffentlichen Ausgleichsleistung gleichgestellt und ihre Vereinbarkeit mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (16), festgestellt werden kann. (36) Außerdem waren nach der Vorabprüfung durch die Kommission keinerlei Ansätze für eine eindeutige Vereinbarkeit zu erkennen. Im Lichte der Informationen, die der Kommission vorlagen, erfüllte die geplante Beihilfe nämlich offensichtlich weder die allgemeinen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV noch die besonderen Auflagen aus Instrumenten, wie den Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (17) oder der Rahmenregelung für die Landwirtschaft (18). (37) Außerdem musste angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Beihilfemaßnahme und der Erhebung der steuerähnlichen Abgabe die Konformität der Abgabe mit weiteren Grundsätzen des Vertrags gegeben sein, und die Kommission hegte weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit der steuerähnlichen Abgabe mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 56 AEUV und dem Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 110 AEUV. 4.   ÜBERGANGSMASSNAHMEN (38) Bis zum Erlass des Kommissionsbeschlusses führte Frankreich am 20. Oktober 2010 eine Übergangsmaßnahme ein, wonach eine 8%ige Abgabe auf Online-Pferdewetten rückwirkend zum 3. August 2010 abzuführen ist. Allerdings kamen entsprechende Steuereinnahmen nicht den Pferderennveranstaltern zugute, sondern flossen in den allgemeinen Staatshaushalt Frankreichs. (39) Parallel zur Einführung dieser Übergangsmaßnahme senkte Frankreich die normale Steuerbelastung für alle Vor-Ort- und Online-Pferdewetten. Der Steuersatz sank von 5,7 % auf 4,6 % der Wetteinsätze. 5.   STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (40) Die französischen Behörden übermittelten per Schreiben vom 18. Januar 2011 ihre Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss. 5.1   Zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (41) Die französischen Behörden bestreiten im Einklang mit ihrer Anmeldung die Einstufung als staatliche Beihilfe nicht; dennoch möchten sie folgende Punkte klären: 5.1.1   Vorliegen eines Vorteils zugunsten der Pferderennveranstalter (42) Die französischen Behörden bezweifeln, dass die Maßnahme – im Vergleich zur Rechtslage vor der Liberalisierung des Markts für Online-Pferdewetten – den Pferderennveranstaltern einen möglichen Vorteil verschafft. Die Maßnahme entspreche nämlich lediglich einer notwendigen Anpassung an die neue Sachlage mit nicht nur einem, sondern mehreren Spieleanbietern. Die bisher von der PMU getragene Belastung verteile sich lediglich auf alle Anbieter. Nach Auffassung der französischen Behörden könne die Maßnahme der PMU keine Vorteile verschaffen, da die PMU den ganzen Erlös aus der Abgabe an die Pferderennveranstalter weiterreiche. 5.1.2   Beeinträchtigung des Wettbewerbs und Verzerrung des Handels (43) Den französischen Behörden zufolge liege keine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt für Online-Pferdewetten vor, da die Abgabe einheitlich auf alle Anbieter von Online-Pferdewetten erhoben wird. Auch im Hinblick auf die Veranstaltung der Pferderennen selbst drohe keine Wettbewerbsverzerrung, da die Pferderennveranstalter nicht im gegenseitigen Wettbewerb stünden, sondern auf europäischer, ja weltweiter Ebene zusammenarbeiteten (der Veranstaltungskalender für Pferderennen sei so weit optimiert, dass keine Terminüberschneidungen aufträten). 5.2   Zur Einstufung der Tätigkeit der Pferderennveranstalter als „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (44) Die französischen Behörden betonten den Bewertungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung und der Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (45) Der Gerichtshof soll mehrmals die Auffassung vertreten haben, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die sie an bestimmte Unternehmen vergeben, „die eigenen Ziele ihrer staatlichen Politik berücksichtigen“ (19) können. (46) Nach Auffassung der französischen Behörden trage die Veranstaltung von Rennen durch die Pferderennveranstalter als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sehr wohl zur Veredelung der Pferderassen, zur Förderung der Pferdezucht, zur Ausbildung im Bereich Pferderennen und Pferdezucht sowie zur Entwicklung des ländlichen Raums bei. (47) Der französische Gesetzgeber habe das Vorliegen eines öffentlichen Versorgungsauftrags eindeutig feststellen wollen, zu dem die Pferderennveranstalter über das Gesetz vom 12. Mai 2010 beitragen. Zu den wichtigsten Zielen der staatlichen Politik im Bereich Glücks- und Gewinnspiele gehöre, wie es in Artikel 3 dieses Gesetzes heißt, die „ausgewogene und faire Entwicklung verschiedener Spieltypen, um eine wirtschaftliche Destabilisierung der betroffenen Wirtschaftszweige zu vermeiden“. In Artikel 65 heißt es, dass „die Pferderennveranstalter insbesondere durch die Veranstaltung von Rennen zur Veredelung der Pferderassen, zur Förderung der Pferdezucht, zur Ausbildung im Bereich Pferderennen und Pferdezucht sowie zur Entwicklung des ländlichen Raums im Interesse der Allgemeinheit beitragen“. (48) Der Auftrag würde die gemeinschaftlichen Anforderungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfüllen, da er allgemein und verbindlich sei, als öffentlicher Auftrag vergeben worden sei und eindeutige Bezüge zu den Leistungen eines normalen Privatunternehmens aufweise. (49) Dass die Veredelung der Pferderassen im Interesse der Allgemeinheit liegt, habe die Kommission anerkannt, wie insbesondere durch — die Richtlinie vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (20), die das Interesse, „eine sinnvolle Entwicklung der Zucht von Equiden zu gewährleisten“ und „den Schutz, die Förderung und die Veredelung der Zucht“ zu fördern, anerkennen soll, — den Standpunkt der Kommission in der Rechtssache Ladbroke/Kommission (21), wonach „der Beitrag zur Entwicklung und größeren Effektivität des Sektors Totalisatorwetten und vor allem zur Pferdezucht ein legitimes Ziel darstellt und dem Interesse der Gemeinschaft entspricht.“ (50) Die französischen Behörden betonten auch die Bedeutung des Pferdesports als Motor für die Entwicklung des ländlichen Raums, insbesondere über die 250 Pferderennbahnen, und für den Erhalt eines bestimmten Kulturerbes. (51) Und schließlich machten sie geltend, dass der Staatsrat in seiner Stellungnahme vom 26. November 2009 (22) auf das Vorliegen einer derartigen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erkannt und dazu auf die Ziele nicht nur in der vorgenannten Richtlinie, sondern auch auf im Interesse der Allgemeinheit liegende Ziele, wie die Förderung der Pferdezucht und die Entwicklung des ländlichen Raums, verwiesen habe. (52) Außerdem sei der Staatsrat zur Auffassung gelangt, dass die Förderung der Zucht durchaus in Bezug zur Raumordnung und zur Entwicklung des ländlichen Raums stehe, die man ebenfalls als Ziele von allgemeinem Interesse bezeichnen könne. Pferderennen würden insbesondere aufgrund der großen Anzahl von Pferderennbahnen in Frankreich zu diesen Zielen beitragen. 5.3   Zur Vereinbarkeit der Maßnahme gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV (53) Nach Auffassung der französischen Behörden sind die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV gegeben. (54) Die französischen Behörden sind insbesondere der Meinung, dass die Ausgleichsleistung für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags notwendig (der Preis für die Rennen entspreche z. B. dem Verdienst der Jockeys) und verhältnismäßig ist. In welchem Umfang die Abgabe den Pferderennveranstaltern zufließt, werde nämlich anhand der Gesamtkosten für die Gemeinwohlverpflichtungen und aller Wetteinsätzen bei Pferdewetten ermittelt, was eine Überkompensation grundsätzlich ausschließen dürfte. Außerdem ist laut Anmeldung ein Mechanismus zur Kontrolle von Überkompensationen vorgesehen. 5.4   Zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs (55) Die französischen Behörden machten geltend, dass die steuerähnliche Abgabe keine diskriminierenden Elemente enthält, denn von ihr profitieren — in erster Linie die Pferderennveranstalter, und hier insbesondere die Pferderennveranstalter aus dem PMU-Verbund, dem zugelassenen Wettanbieter. Dies verschafft ihnen jedoch keinerlei finanzielle oder wettbewerbsrechtliche Vorteile gegenüber anderen Anbietern, solange mit dem Erlös ausschließlich der von den französischen Behörden übertragene Versorgungsauftrag finanziert werde, bei dem nicht nach Staatsangehörigkeit der Rennteilnehmer unterschieden wird, — letztendlich indirekt alle zugelassenen Wettanbieter im In- und Ausland. Allen kä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.