Europäische Union

2003/33/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG

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Grenzwerten zu erzielen. 2.2.3. Gipsabfälle Nicht gefährliche gipshaltige Materialien sollten auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle nur in solchen Abschnitten abgelagert werden, in denen keine biologisch abbaubaren Abfälle angenommen werden. Die Grenzwerte für TOC und für DOC gemäß Abschnitt 2.3.2 und Abschnitt 2.3.1 gelten für Abfälle, die gemeinsam mit gipshaltigen Materialien abgelagert werden. 2.3. Kriterien für gefährliche Abfälle, die gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden "Stabil, nicht reaktiv" bedeutet, dass sich das Auslaugungsverhalten des Abfalls bei der gegebenen Deponietechnik oder bei absehbaren Unfällen langfristig nicht negativ verändert: - im Abfall selbst (z. B. durch biologischen Abbau); - unter dem Einfluss langfristiger Umweltbedingungen (z. B. Wasser, Luft, Temperatur, mechanischer Druck); - unter dem Einfluss anderer Abfälle (einschließlich Abfallprodukten wie Sickerwasser und Gasen). 2.3.1. Grenzwerte für Auslaugungsverhalten Für körnige gefährliche Abfälle, die in Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden, gelten die folgenden Grenzwerte, die ausgehend von einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis (L/S) von 2 l/kg und 10 l/kg für die insgesamt freigesetzte Menge berechnet und in der Spalte C0 unmittelbar in mg/l ausgedrückt werden (erstes Eluat der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1/kg). Zu den körnigen Abfällen gehören alle Abfälle, die nicht monolithisch sind. Welche Testverfahren und entsprechenden Grenzwerte aus der Tabelle angewandt werden sollen, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kriterien für monolithischen Abfall sind von den Mitgliedstaaten festzulegen, um dasselbe Umweltschutzniveau wie bei den vorgenannten Grenzwerten zu erzielen. 2.3.2. Sonstige Kriterien Neben den Grenzwerten für Auslaugungsverhalten nach Abschnitt 2.3.1 müssen körnige Abfälle zusätzlich folgenden Kriterien genügen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Mitgliedstaaten müssen die Kriterien für eine ausreichende mechanische Stabilität und Tragfähigkeit des Abfalls festlegen. Die Kriterien für die Stabilität und Nichtreaktivität von gefährlichen monolithischen Abfällen sind von den Mitgliedstaaten festzulegen, bevor sie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden. 2.3.3. Asbestabfälle Asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle können gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden. Für Deponien, die asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle annehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfuellt sein: - Der Abfall enthält keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenem Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind. - Die Deponie nimmt ausschließlich asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle an. Diese Abfälle können auch in separaten Abschnitten von Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, wenn die Abschnitte ausreichend voneinander isoliert sind. - Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist der Bereich der Ablagerung täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien abzudecken und bei unverpacktem Abfall regelmäßig zu besprengen. - Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist auf der Deponie/dem Deponieabschnitt eine abschließende Abdeckung aufzubringen. - Auf der Deponie/dem Deponieabschnitt dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen (z. B. Bohren von Löchern). - Nach der Schließung der Deponie ist ein Lageplan der Deponie/des Deponieabschnitts aufzubewahren, auf dem eingetragen ist, wo die Asbestabfälle deponiert wurden. - Nach der Schließung der Deponie sind geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu treffen, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit dem Abfall geraten. Bei Deponien, die ausschließlich asbesthaltige Baustoffe annehmen, können die in Anhang I, Nummer 3.2 und 3.3 der Deponierichtlinie festgelegten Anforderungen niedriger angesetzt werden, falls die vorgenannten Vorschriften eingehalten werden. 2.4. Kriterien für Abfälle, die auf Deponien für gefährliche Abfälle angenommen werden 2.4.1. Grenzwerte für Auslaugungsverhalten Für körnige Abfälle, die in Deponien für gefährliche Abfälle angenommen werden, gelten die folgenden Grenzwerte, die ausgehend von einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis (L/S) von 2 l/kg und 10 l/kg für die insgesamt freigesetzte Menge berechnet und in der Spalte C0 unmittelbar in mg/l ausgedrückt werden (erstes Eluat der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg). Zu den körnigen Abfällen gehören alle Abfälle, die nicht monolithisch sind. Welche Testverfahren und entsprechenden Grenzwerte aus der Tabelle angewandt werden sollen, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für monolithischen Abfall fest, um dasselbe Umweltschutzniveau wie bei den vorgenannten Grenzwerten zu erzielen. 2.4.2. Sonstige Kriterien Neben den Grenzwerten für Auslaugungsverhalten nach Abschnitt 2.4.1 müssen gefährliche Abfälle folgenden zusätzlichen Kriterien genügen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.5. Kriterien für Untertagedeponien Für die Annahme von Abfällen in Untertagedeponien muss eine standortspezifische Sicherheitsprüfung vorgenommen werden, wie sie in Anhang A angegeben ist. Abfälle dürfen nur angenommen werden, wenn sie der standortspezifischen Sicherheitsprüfung entsprechen. In Untertagedeponien für Inertabfälle sind nur solche Abfälle annehmbar, die den Kriterien in Abschnitt 2.1 genügen. In Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle sind nur solche Abfälle annehmbar, die den Kriterien in Abschnitt 2.2 oder in Abschnitt 2.3 genügen. In Untertagedeponien für gefährliche Abfälle sind Abfälle nur annehmbar, wenn sie der standortspezifischen Sicherheitsprüfung entsprechen. In diesem Fall sind die Kriterien aus Abschnitt 2.4 nicht anwendbar. Die Abfälle müssen jedoch das in Abschnitt 1 beschriebene Annahmeverfahren durchlaufen. 3. PROBENAHME UND PRÜFVERFAHREN Probenahmen und Prüfungen für die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsuntersuchung sind von unabhängigen und qualifizierten Personen und Einrichtungen vorzunehmen. Untersuchungslabors müssen Erfahrungen mit der Untersuchung und Analyse von Abfällen nachweisen und ein effizientes Qualitätssicherungssystem vorweisen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass 1. die Probenahme von den Abfallerzeugern oder den Deponiebetreibern vorgenommen werden kann, sofern durch hinreichende Aufsicht durch unabhängige und qualifizierte Personen oder Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Entscheidung erreicht werden; 2. die Untersuchung des Abfalls von den Abfallerzeugern oder Deponiebetreibern vorgenommen werden kann, sofern sie ein geeignetes Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben, das auch regelmäßige unabhängige Prüfungen umfasst. Solange eine CEN-Norm formell nicht als europäische Norm vorliegt, legen die Mitgliedstaaten weiterhin ihre staatlichen Normen oder Verfahren oder - sobald er den Status eines Normentwurfs erreicht hat - den Entwurf der CEN-Norm zugrunde. Es sind folgende Verfahren anzuwenden: Probenahme Für die Probenahme von Abfällen - für die grundlegende Charakterisierung, die Übereinstimmungsuntersuchung und die Untersuchung auf der Deponie - ist ein Probenahmeplan gemäß Teil 1 der gegenwärtig vom CEN entwickelten Norm für Probenahmen zu entwickeln. Allgemeine Abfalleigenschaften >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Auslaugungstests >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Aufschluss des Rohabfalls >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Analyse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Dieses Verzeichnis wird geändert, sobald weitere CEN-Normen zur Verfügung stehen. Für Tests und Analysen, für welche (noch) keine CEN-Verfahren zur Verfügung stehen, sind die verwendeten Verfahren von den zuständigen Behörden zu genehmigen. (1) ABl. L 47 vom 16.2.2001, S. 1. (2) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28). Anlage A SICHERHEITSBEWERTUNG FÜR DIE ABFALLANNAHME IN UNTERTAGEDEPONIEN 1. SICHERHEITSPHILOSOPHIE FÜR UNTERTAGEDEPONIEN: ALLE KLASSEN 1.1. Die Bedeutung der geologischen Barriere Bei der Endlagerung von Abfällen in Untertagedeponien geht es vor allem um ihre Isolierung von der Biosphäre. Die Abfälle, die geologische Barriere und die Hohlräume einschließlich aller baulichen Anlagen bilden gemeinsam ein System, das mit allen übrigen technischen Aspekten die entsprechenden Voraussetzungen erfuellen muss. Die Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) können nur durch den Nachweis der langfristigen Sicherheit der Einlagerung erfuellt werden (siehe Abschnitt 1.2.7). Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j) der Richtlinie 2000/60/EG sind Direkteinleitungen von Schadstoffen in das Grundwasser verboten. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 2000/60/EG haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern. 1.2. Standortspezifische Risikobewertung Im Rahmen der Risikobewertung ist Folgendes zu ermitteln: - die Gefahr (in diesem Fall die abzulagernden Abfälle), - die Rezeptoren (in diesem Fall die Biosphäre und eventuell das Grundwasser), - die Wegsamkeiten, über die Stoffe aus den Abfällen in die Biosphäre gelangen können, und - die Wirkungen der Stoffe, die in die Biosphäre gelangen können. Die Annahmekriterien für eine Untertagedeponie hängen unter anderem von der Analyse des aufnehmenden Gesteins ab; es ist also nachzuweisen, dass die in Anhang I der Deponierichtlinie spezifizierten standortbezogenen Bedingungen (mit Ausnahme von Anhang I Nummern 2, 3, 4 und 5) keine Relevanz haben. Die Annahmekriterien für die Deponierung unter Tage können nur anhand der örtlichen Randbedingungen erstellt werden. Dies erfordert den Nachweis, dass die geologischen Schichten für die Anlage einer Deponie geeignet sind, d. h. eine Bewertung der Risiken für eine Einlagerung unter Berücksichtigung des Gesamtsystems von Abfall, baulichen Anlagen und Hohlräumen und des aufnehmenden Gesteinsmassivs. Die standortspezifische Risikobewertung der Einrichtung muss sowohl für die Betriebsphase als auch für die Nachsorgephase durchgeführt werden. Anhand dieser Bewertungen können die erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Annahmekriterien ausgearbeitet werden. Es ist eine integrierte Leistungsbewertung mit folgenden Elementen zu erstellen: 1. Geologische Bewertung 2. Geomechanische Bewertung 3. Hydrogeologische Bewertung 4. Geochemische Bewertung 5. Bewertung der Auswirkungen auf die Biosphäre 6. Bewertung der Betriebsphase 7. Langfristige Bewertung 8. Bewertung der Auswirkungen sämtlicher Übertageeinrichtungen vor Ort 1.2.1. Geologische Bewertung Es ist eine eingehende Untersuchung oder Kenntnis des geologischen Aufbaus eines Standorts erforderlich. Dazu gehören Untersuchungen und Analysen der Gesteinsarten, der Böden und der Topografie. Die geologische Bewertung muss die Eignung des Standorts für eine Untertagedeponie nachweisen. Dabei sind die Lage, die Häufigkeit und die Struktur aller Verwerfungen oder Brüche in der umgebenden geologischen Schicht sowie die etwaigen Auswirkungen seismischer Aktivitäten auf diese Strukturen zu berücksichtigen. Alternative Standorte sollten in Betracht gezogen werden. 1.2.2. Geomechanische Bewertung Die Stabilität der Hohlräume muss durch geeignete Untersuchungen und Prognosen nachgewiesen werden. Die abgelagerten Abfälle müssen in diese Bewertung einbezogen werden. Die Prozesse sollten systematisch analysiert und dokumentiert werden. Folgende Aspekte sollten nachgewiesen werden: 1. Dass während und nach der Schaffung der Hohlräume weder am Hohlraum selbst noch an der Erdoberfläche größere Deformationen zu erwarten sind, die den Betrieb der Untertagedeponie beeinträchtigen oder Wegsamkeiten zur Biosphäre herstellen könnten; 2. dass die Tragfähigkeit des Hohlraums so groß ist, dass es während des Betriebs nicht zu einem Zusammenbruch kommen kann; 3. dass das abgelagerte Material die erforderliche Stabilität hat, die mit den geomechanischen Eigenschaften des aufnehmenden Gesteins verträglich ist. 1.2.3. Hydrogeologische Bewertung Es ist eine eingehende Untersuchung der hydraulischen Eigenschaften zur Ermittlung der Grundwasserströme in den umgebenden geologischen Schichten erforderlich, die sich auf Angaben über die hydraulische Leitfähigkeit des Gesteinsmassivs, über Verwerfungen und hydraulische Gradienten stützt. 1.2.4. Geochemische Bewertung Es ist eine eingehende Untersuchung der Zusammensetzung des Gesteins und des Grundwassers erforderlich, um die gegenwärtige Zusammensetzung des Grundwassers und ihre eventuelle Veränderung im Laufe der Zeit sowie die Art und Menge der die Verwerfungen fuellenden Mineralien zu ermitteln und eine quantitative mineralogische Bestandsaufnahme des aufnehmenden Gesteins vorzunehmen. Die Auswirkungen der Veränderlichkeit des Abfalls auf das geochemische System sollten geprüft werden. 1.2.5. Bewertung der Auswirkungen auf die Biosphäre Es ist eine Untersuchung der Biosphäre erforderlich, die durch die Untertagedeponie beeinflusst werden kann. Ferner ist die Ausgangssituation zu ermitteln und durch Untersuchungen die natürliche örtliche Konzentration der relevanten Stoffe festzustellen. 1.2.6. Bewertung der Betriebsphase Für die Betriebslaufzeit sollte eine Analyse nachweisen, 1. dass die Hohlräume ausreichend standsicher sind (siehe Abschnitt 1.2.2); 2. dass kein unannehmbares Risiko dafür besteht, dass die Abfälle in Kontakt mit der Biosphäre kommen; 3. dass kein unannehmbares Risiko für den Betrieb der Einrichtung besteht. Beim Nachweis der Betriebssicherheit ist eine systematische Analyse des Betriebs der Einrichtung auf der Grundlage spezifischer Daten zum Abfallverzeichnis, zum Betriebsmanagement und zum Betriebsablauf durchzuführen. Es ist nachzuweisen, dass der Abfall keinerlei chemische oder physikalische Reaktion mit dem Gestein eingeht, welche die Festigkeit und Dichtigkeit des Gesteins beeinträchtigt und so die Anlage selbst gefährdet. Deshalb sollten neben den Abfällen, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Deponierichtlinie verboten sind, auch solche Abfälle nicht angenommen werden, die unter Deponiebedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit) zu spontaner Selbstentzündung neigen wie etwa gasförmige Produkte, fluechtige Abfälle und solche, die aus nicht identifizierten Mischungen stammen. Besondere Vorfälle, die während der Betriebsphase zur Entwicklung von Wegsamkeiten zwischen den Abfällen und der Biosphäre führen können, sollten festgestellt werden. Die verschiedenen Arten von möglichen Betriebsrisiken sollten in besonderen Kategorien zusammengefasst werden. Ihre möglichen Auswirkungen sollten evaluiert werden. Es sollte nachgewiesen werden, dass an der Betriebsstätte kein unannehmbares Risiko für eine Freisetzung des eingelagerten Abfalls besteht. Notfallpläne sollten aufgestellt werden. 1.2.7. Langfristige Bewertung Zur Einhaltung der Ziele einer umweltverträglichen Ablagerung sollte eine Risikobewertung lange Zeiträume erfassen. Es ist sicherzustellen, dass in der Nachsorgephase keine Wegsamkeiten zur Biosphäre hergestellt werden. Die Barrieren des Standorts der Untertagedeponie (z. B. Abfallmerkmale, bauliche Anlagen, Verfuellung und Verschluss von Schächten und Bohrlöchern), das Verhalten des aufnehmenden Gesteins, der umgebenden geologischen Schichten und des Deckgebirges sollten für lange Zeiträume quantitativ bewertet und auf der Grundlage der standortspezifischen Daten oder hinreichend vorsichtiger Schätzungen evaluiert werden. Die geochemischen und geohydrologischen Bedingungen wie etwa der Grundwasserfluss (siehe Abschnitte 1.2.3 und 1.2.4), die Wirksamkeit der Barrieren, ihr natürliches Schwächerwerden und das Auslaugungsverhalten der eingelagerten Abfälle sollten berücksichtigt werden. Die langfristige Sicherheit einer Untertagedeponie sollte durch eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden, die einen anfänglichen Zustand zu einem gegebenen Zeitpunkt (z. B. Schließung der Anlage) darstellt und anschließend ein Szenario mit den wichtigsten Veränderungen in geologischen Zeiträumen entwickelt. Schließlich sollten die Folgen einer Freisetzung relevanter Stoffe aus der Untertagedeponie für verschiedene Szenarien bewertet werden, die mögliche langfristige Veränderungen in der Biosphäre, der Geosphäre und der Untertagedeponie wiedergeben. Behälter und Auskleidungen der Hohlräume sollten wegen ihrer begrenzten Lebensdauer bei der langfristigen Risikobewertung der Abfalleinlagerungen nicht berücksichtigt werden. 1.2.8. Bewertung der Auswirkungen der Aufnahmeeinrichtungen über Tage Auch wenn die am Standort angenommenen Abfälle für eine unterirdische Einlagerung bestimmt sind, werden sie vor Erreichen ihres endgültigen Ziels an der Oberfläche umgeladen, untersucht und möglicherweise auch gelagert. Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu konzipieren und zu handhaben, dass Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der örtlichen Umwelt vermieden werden. Sie müssen dieselben Voraussetzungen wie alle übrigen Abfallannahmeeinrichtungen erfuellen. 1.2.9. Bewertung der übrigen Risiken Aus Gründen des Schutzes des Personals sollten Abfälle nur in solchen Untertagedeponien abgelagert werden, die von Bergbauaktivitäten sicher isoliert sind. Abfälle sollten nicht angenommen werden, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder bilden, die gesundheitsschädlich sein könnten, etwa pathogene Keime übertragbarer Krankheiten. 2. ANNAHMEKRITERIEN FÜR UNTERTAGEDEPONIEN: ALLE KLASSEN 2.1. Ausgeschlossene Abfälle Entsprechend den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.8 dürfen Abfälle, die nach einer Einlagerung unerwünschte physikalische, chemische oder biologische Veränderungen erfahren können, nicht in Untertagedeponien eingelagert werden. Dazu gehören: a) die in Artikel 5 Absatz 3 der Deponierichtlinie aufgeführten Abfälle; b) Abfälle und ihre Behälter, die mit Wasser oder dem aufnehmenden Gestein unter Deponiebedingungen reagieren und zu Folgendem führen können: - Volumenveränderung; - Bildung von selbstentzündlichen oder giftigen oder explosiven Stoffen oder Gasen; oder - sonstige Reaktionen, welche die Betriebssicherheit und/oder die Unversehrtheit der Barrieren gefährden könnten. Abfälle, die miteinander reagieren können, sind zu definieren und nach Kompatibilitätsgruppen zu klassifizieren; die verschiedenen Kompatibilitätsgruppen sind in der Lagerstätte räumlich zu trennen; c) biologisch abbaubare Abfälle; d) Abfälle mit einem stechenden Geruch; e) Abfälle, die ein giftiges oder explosives Luft-Gas-Gemisch bilden können. Dies gilt insbesondere für Abfälle, die - toxische Gaskonzentrationen aufgrund der Partialdrücke ihrer Bestandteile bilden; - bei Sättigung in Behältern Konzentrationen bilden, die höher sind als eine Zehnerpotenz unterhalb der Explosionsgrenze; f) Abfälle mit ungenügender Stabilität gegenüber den geomechanischen Bedingungen; g) Abfälle, die unter Deponiebedingungen sich selbst entzünden oder zu spontaner Entzündung neigen, gasförmige Erzeugnisse, fluechtige Abfälle und solche, die aus nicht identifizierten Mischungen stammen; h) Abfälle, die pathogene Keime für übertragbare Krankheiten enthalten oder herausbilden können (bereits in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) der Deponierichtlinie vorgesehen). 2.2. Verzeichnis der für eine unterirdische Ablagerung geeigneten Abfälle Inertabfälle sowie gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die nicht unter den Ausschluss gemäß den Abschnitten 2.1 und 2.2 fallen, können für eine Untertagedeponie geeignet sein. Die Mitgliedstaaten können entsprechend den in Artikel 4 der Deponierichtlinie aufgeführten Klassen Verzeichnisse der für Untertagedeponien annehmbaren Abfälle aufstellen. 2.3. Standortspezifische Risikobewertung Der Annahme von Abfall an einem besonderen Standort muss eine standortspezifische Risikobewertung vorausgehen. Die in Abschnitt 1.2 genannte standortspezifische Risikobewertung von Abfällen, die für Untertagedeponien annehmbar sind, sollte nachweisen, dass ein angemessener Abschluss von der Biosphäre vorhanden ist. Die Kriterien sind unter Deponiebedingungen zu erfuellen. 2.4. Annahmekriterien Abfälle können nur in solchen Untertagedeponien abgelagert werden, die von Bergbauaktivitäten sicher getrennt sind. Abfälle, die miteinander reagieren können, sind zu definieren und nach Kompatibilitätsgruppen zu klassifizieren; die verschiedenen Kompatibilitätsgruppen sind an der Lagerstätte räumlich zu trennen. 3. WEITERE ÜBERLEGUNGEN: SALZBERGWERKE 3.1. Die Bedeutung der geologischen Barriere In der Sicherheitsphilosophie für Salzbergwerke hat das Gestein, das den Abfall umgibt, eine zweifache Funktion: - Es wirkt als aufnehmendes Gestein, in dem die Abfälle eingekapselt werden; - zusammen mit der undurchlässigen Gesteinsschicht (z. B. Anhydrit) als Sohle und Deckschicht wirkt es als geologische Barriere, die das Grundwasser von einem Eindringen in die Deponie abhält und gegebenenfalls Flüssigkeiten oder Gase aus dem Deponiebereich wirksam an einem Entweichen hindert. Wo diese geologische Barriere von Schächten und Bohrlöchern durchlöchert ist, müssen diese während der Betriebsphase so gedichtet werden, dass kein Wasser eindringen kann, und nach der Stilllegung der Untertagedeponie hermetisch verschlossen werden. Wenn der Bergbaubetrieb länger aufrechterhalten wird als der Deponiebetrieb, muss der Ablagerungsbereich nach der Beendigung der Deponietätigkeit mit einem wasserundurchlässigen Bauwerk verschlossen werden, das entsprechend dem berechneten hydraulischen Druck in der jeweiligen Tiefe errichtet wird, so dass Wasser, das in die noch betriebene Mine eindringt, nicht in den Deponiebereich durchsickern kann. - Das Salz in Salzstöcken gilt als vollkommene Kapselung. Abfälle kommen mit der Biosphäre nur bei einem Störfall wie etwa einem Erdbeben oder Erosion oder einem Ereignis in geologischen Zeiträumen (z. B. dem Ansteigen des Meeresspiegels) in Berührung. Der Abfall dürfte sich in der Lagerstätte nicht verändern und die Folgen solcher Störfall-Szenarien müssen in Betracht gezogen werden. 3.2. Langfristige Bewertung Der Nachweis der langfristigen Sicherheit einer Untertagedeponie im Salzgestein sollte im Prinzip durch eine Bestimmung des Salzgesteins als Sperrgestein vorgenommen werden. Salzgestein erfuellt die Bedingung, für Gase und Flüssigkeiten undurchlässig zu sein, den Abfall aufgrund seines Konvergenzverhaltens abzukapseln und ihn nach Abschluss des Transformationsprozesses vollständig einzuschließen. Das Konvergenzverhalten des Salzgesteins widerspricht damit nicht der Bedingung, dass die Hohlräume während der Betriebslaufzeit standsicher sein müssen. Die Standsicherheit ist wichtig, um einen sicheren Betriebsablauf zu gewährleisten und die Unversehrtheit der geologischen Barriere für unbegrenzte Zeit zu erhalten, so dass ein andauernder Schutz der Biosphäre gewährleistet ist. Die Abfälle sollten dauerhaft von der Biosphäre isoliert werden. Eine kontrollierte Absenkung des Deckgesteins oder andere langfristige Schäden sind nur dann annehmbar, wenn sich nachweisen lässt, dass lediglich bruchfreie Veränderungen stattfinden, die Unversehrtheit der geologischen Barriere gewahrt bleibt und sich keine Wegsamkeiten bilden, durch die Wasser mit dem Abfall in Berührung kommen oder die Abfälle oder ihre Bestandteile in die Biosphäre entweichen können. 4. WEITERE ÜBERLEGUNGEN: FESTGESTEIN Eine Tiefendeponie in Festgestein wird hier definiert als unterirdische Ablagerung in mehreren hundert Metern Tiefe, wo Festgestein aus verschiedenen magmatischen Gesteinsarten wie Granit oder Gneis, abe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.