Europäische Union

2003/33/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG

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r auch aus Sedimentgestein wie etwa Kalkstein und Sandstein besteht. 4.1. Sicherheitsphilosophie Eine Tiefendeponie in Festgestein ist ein praktikables Verfahren, um künftige Generationen nicht mit der Verantwortung für die Abfälle zu belasten, da sie als passive Lagerstätte ohne erforderliche Wartungsmaßnahmen errichtet werden sollte. Ferner sollte die Anlage nicht die Wiederbringung der Abfälle oder die Möglichkeit späterer Korrekturmaßnahmen verhindern. Sie sollte auch so konzipiert werden, dass negative Umweltauswirkungen oder Verbindlichkeiten aus den Tätigkeiten der gegenwärtigen Generationen nicht künftige Generationen treffen. Kernpunkt der Sicherheitsphilosophie für Untertagedeponien ist die Isolierung des Abfalls von der Biosphäre sowie die natürliche Rückhaltung aller Arten von Schadstoffen, die aus dem Abfall entweichen. Für bestimmte Arten gefährlicher Stoffe und Abfälle wurde die Notwendigkeit festgestellt, die Gesellschaft und die Umwelt für lange Zeiträume vor einer nachhaltigen Belastung zu schützen. "Lange Zeiträume" bedeutet mehrere tausend Jahre. Ein solches Schutzniveau kann durch Tiefendeponien in Festgestein erzielt werden. Eine Tiefendeponie in Festgestein kann entweder in aufgelassenen Minen oder in eigens dafür geschaffenen Bergwerken errichtet werden. Im Falle einer Deponie in Festgestein ist eine vollkommene Abkapselung nicht möglich. Deshalb ist eine Untertagedeponie so zu errichten, dass die natürliche Rückhaltefähigkeit der umgebenden Schichten die Auswirkungen von Schadstoffen so weit senkt, dass sie keine irreversiblen negativen Folgen mehr für die Umwelt haben. Dies bedeutet, dass die Billigung von Freisetzungen aus solchen Einrichtungen von der Fähigkeit der näheren Umwelt zur Abschwächung und zum Abbau von Schadstoffen abhängt. Die Vorschriften der EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) können nur dann erfuellt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Anlage langfristig sicher ist (siehe Abschnitt 1.2.7). Die Leistungsfähigkeit einer Tiefendeponie muss ganzheitlich unter Berücksichtigung der reibungslosen Zusammenarbeit der verschiedenen Teile des Systems bewertet werden. In einer Tiefendeponie in Festgestein liegt die Lagerstätte unterhalb des Grundwasserspiegels. Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j) der Richtlinie ist eine direkte Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser verboten. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) führen die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern. Bei Tiefendeponien in Festgestein wird diese Bedingung dadurch erfuellt, dass alle freigesetzten gefährlichen Stoffe aus der Lagerstätte weder die Biosphäre noch die oberen Teile des Grundwassersystems, das Verbindungen zur Biosphäre hat, in Mengen oder Konzentrationen erreichen, die schädlich werden könnten. Deshalb sollten die Wasserströme zur und in der Biosphäre untersucht werden. Die Auswirkungen von Veränderungen auf das geohydraulische System sollten bewertet werden. Eine Gasbildung kann in Tiefendeponien in Festgestein aufgrund eines langfristigen Verfalls des Abfalls, der Verpackungen und der Anlagen erfolgen. Dies muss deshalb bei der Konzeption von Einrichtungen für Tiefendeponien in Festgestein berücksichtigt werden. Anlage B ÜBERSICHT ÜBER DIE IN DER DEPONIERICHTLINIE VORGESEHENEN MÖGLICHKEITEN FÜR DIE ABLAGERUNG VON ABFÄLLEN Einleitung Abbildung 1 bietet einen Überblick über die Deponiemöglichkeiten für Abfälle, die in der Deponierichtlinie vorgesehen sind, nebst einigen Beispielen für Unterkategorien der Hauptdeponieklassen. Den Anfangspunkt (obere linke Ecke) bildet der Abfall, der deponiert werden soll. Nach Artikel 6 Buchstabe a) der Deponierichtlinie ist für die meisten Abfälle vor dem Ablagern eine Behandlung erforderlich. Die allgemeine Definition des Begriffs "Behandlung" ist ziemlich umfassend und bleibt zum großen Teil den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen. Es wird davon ausgegangen, dass der Abfall in keine der in Artikel 5 Absatz 3 der Deponierichtlinie aufgezählten Kategorien gehört. Inertabfalldeponie Als erstes stellt sich die Frage, ob der Abfall als gefährlich einzustufen ist oder nicht. Ist dies - nach der Richtlinie für gefährliche Abfälle (91/689/EWG) und dem aktuellen Abfallverzeichnis - nicht der Fall, so stellt sich als nächste Frage, ob der Abfall inert ist. Erfuellt er die Kriterien für Abfälle, die in Deponien für Inertabfälle abzulagern sind (Klasse A, siehe Abbildung 1 und Tabelle 1), so kann der Abfall in eine solche Deponie verbracht werden. Alternativ kann Inertabfall in Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, sofern er die entsprechenden Kriterien erfuellt (was der Regelfall sein dürfte). Deponie für nicht gefährlichen Abfall einschließlich Unterkategorien Ist der Abfall weder gefährlich noch inert, gilt er als nicht gefährlicher Abfall und sollte auf eine Deponie für nicht gefährlichen Abfall verbracht werden. Die Mitgliedstaaten können Unterkategorien von Deponien für nicht gefährlichen Abfall gemäß ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungspolitik definieren, solange die Kriterien der Deponierichtlinie erfuellt sind. In Abbildung 1 sind drei Hauptunterkategorien für Deponien für nicht gefährlichen Abfall aufgeführt: Deponien für anorganischen Abfall mit wenig organischem/biologisch abbaubarem Inhalt (B1), Deponien für organischen Abfall (B2), und Deponien für gemischten, nicht gefährlichen Abfall mit erheblichen Anteilen sowohl an organischen/biologisch abbaubaren als auch anorganischen Stoffen. Anlagen, die unter Kategorie B1 fallen, könnten weiter unterteilt werden in Deponien für solche Abfälle, die die Kriterien für anorganische, nicht gefährliche Abfälle aus Abschnitt 2.2.2 nicht erfuellen, und die mit stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen zusammen abgelagert werden können (B1a), und Deponien für Abfälle, die diese Kriterien erfuellen (B1b). Anlagen, die unter Kategorie B2 fallen, könnten z. B. weiter unterteilt werden in Bioreaktordeponien und Deponien für weniger reaktive, biologisch behandelte Abfälle. Einige Mitgliedstaaten könnten weitere Untergliederungen der Deponien für nicht gefährlichen Abfall wünschen; innerhalb der einzelnen Unterklassen könnten Monodeponien sowie Deponien für verfestigten/monolithischen Abfall definiert werden (siehe Fußnote zu Tabelle 1). Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Annahmekriterien entwickeln, um eine geeignete Zuweisung von nicht gefährlichen Abfällen zu den unterschiedlichen Deponieunterklassen für nicht gefährliche Abfälle zu gewährleisten. Falls eine Unterklassifizierung von nicht gefährlichem Abfall nicht erwünscht ist, können alle nicht gefährlichen Abfälle (vorbehaltlich der Artikel 3 und 5 der Deponierichtlinie) auf Deponien für gemischten, nichtgefährlichen Abfall (Klasse B3) abgelagert werden. Ablagerung von stabilem, nicht reaktivem gefährlichem Abfall auf Deponien für nicht gefährlichen Abfall Handelt es sich (nach der Richtlinie für gefährliche Abfälle 91/689/EWG und dem aktuellen Abfallverzeichnis) um gefährlichen Abfall, so kann eine Behandlung dessen Übereinstimmung mit den Kriterien für die Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen in Deponien für nicht gefährlichen Abfall ermöglichen; er muss dann in Deponieabschnitten für anorganischen Abfall mit geringen organischen/biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen gemäß den Kriterien aus Abschnitt 2.2.2 (Klasse B1b) abgelagert werden. Der Abfall kann körnig (d. h. chemisch stabil gemacht) oder verfestigt/monolithisch sein. Deponien für gefährliche Abfälle Falls gefährliche Abfälle nicht die Kriterien erfuellen, um in einer Deponie der Klasse B1b oder in einem Abschnitt für nicht gefährlichen Abfall abgelagert zu werden, stellt sich als nächste Frage, ob sie die Kriterien für die Aufnahme in eine Deponie für gefährlichen Abfall (Klasse C) erfuellen. Werden die Kriterien erfuellt, können die Abfälle auf einer Deponie für gefährlichen Abfall abgelagert werden. Werden die Kriterien für eine Aufnahme in einer Deponie für gefährlichen Abfall nicht erfuellt, so kann der Abfall einer weiteren Behandlung unterzogen und noch einmal nach denselben Kriterien geprüft werden, bis er den Anforderungen entspricht. Untertagedeponien Alternativ kann der Abfall nach den Kriterien für die Ablagerung unter Tage geprüft werden. Werden die Kriterien erfuellt, so kann der Abfall auf einer Untertagedeponie für gefährlichen Abfall (Deponieklasse DHAZ) untergebracht werden. Werden die Kriterien für die Ablagerung unter Tage nicht erfuellt, so kann der Abfall einer weiteren Behandlung unterzogen und erneut geprüft werden. Obwohl Untertagedeponien in der Regel für besonders gefährliche Abfälle reserviert sind, darf diese Unterklasse grundsätzlich auch für Inertabfall (Klasse DINERT) und nicht gefährlichen Abfall genutzt werden (Klasse DNON-HAZ). Abbildung 1 Diagramm zu den in der Deponierichtlinie vorgesehenen Möglichkeiten für die Ablagerung von Abfällen >PIC FILE= "L_2003011DE.004801.TIF"> Tabelle 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.