Europäische Union

2003/33/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG

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Avis juridique important | 32003D0033 2003/33/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/2003 S. 0027 - 0049 Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (2003/33/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(1) insbesondere auf Artikel 16 und Anhang II, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 1999/31/EG soll die Kommission spezielle Kriterien und/oder Testverfahren und damit verknüpfte Grenzwerte für jede Deponieklasse festlegen. (2) Ein Verfahren zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien sollte festgelegt werden. (3) Für die in den verschiedenen Deponieklassen annehmbaren Abfälle sollten Grenzwerte und andere Kriterien aufgestellt werden. (4) Die zur Feststellung der Annehmbarkeit der Abfälle auf Deponien zu verwendenden Prüfverfahren sollten festgelegt werden. (5) Unter technischen Gesichtspunkten ist eine Ausnahme von den im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Kriterien und Verfahren für solche Abfälle angebracht, die im Bergbau anfallen und an Ort und Stelle abgelagert werden. (6) Den Mitgliedstaaten sollte eine angemessene, kurze Übergangsfrist gewährt werden, damit sie das für die Durchführung dieser Entscheidung notwendige System errichten können; eine weitere kurze Übergangsfrist kann für die Mitgliedstaaten erforderlich sein, um die Anwendung der Grenzwerte zu gewährleisten. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(2). Sie sind daher aufgrund von Artikel 18 Absatz 4 jener Richtlinie vom Rat zu erlassen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Entscheidung regelt die Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Deponien gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 1999/31/EG, insbesondere des Anhangs II. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten wenden zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien die Verfahren an, die in Abschnitt 1 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegt sind. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche Abfälle auf Deponien angenommen werden, die die Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung erfuellen. Artikel 4 Zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien werden die in Abschnitt 3 des Anhangs dieser Entscheidung genannten Probenahme- und Prüfverfahren angewandt. Artikel 5 Unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gelten die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Kriterien und Verfahren nicht für Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, sofern sie an Ort und Stelle deponiert werden. Fehlen spezielle gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, wenden die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Kriterien und Verfahren an. Artikel 6 Änderungen, die für eine künftige Anpassung dieser Entscheidung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind - z. B. die Anpassung der Parameter in den Grenzwerttabellen und/oder die Entwicklung von Annahmekriterien und Grenzwerten für zusätzliche Untergruppen von Deponien für nicht gefährliche Abfälle -, werden von der Kommission erlassen, die von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt wird. Artikel 7 (1) Diese Entscheidung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft. (2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegten Kriterien am 16. Juli 2005 an. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. Fischer Boel (1) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. (2) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32). ANHANG KRITERIEN UND VERFAHREN FÜR DIE ANNAHME VON ABFÄLLEN AUF ABFALLDEPONIEN EINLEITUNG Dieser Anhang legt das einheitliche Verfahren zur Klassifizierung und Annahme von Abfällen gemäß Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (im Folgenden "Deponierichtlinie" genannt) fest. Gemäß Artikel 176 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, strengere Schutzmaßnahmen, als in diesem Anhang vorgesehen sind, beizubehalten oder zu ergreifen, sofern die betreffenden Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind. Die Maßnahmen sind der Kommission zu melden. Dies könnte für die in Abschnitt 2 angegebenen Kadmium- und Quecksilbergrenzwerte von besonderer Bedeutung sein. Die Mitgliedstaaten können auch Grenzwerte für Parameter einführen, die nicht in Abschnitt 2 aufgeführt sind. Abschnitt 1 dieses Anhangs legt das Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien fest. Dieses Verfahren besteht aus einer grundlegenden Charakterisierung, einer Übereinstimmungsuntersuchung und einer Untersuchung auf der Deponie gemäß Abschnitt 3 des Anhangs II der Deponierichtlinie. Abschnitt 2 dieses Anhangs legt die Annahmekriterien für jede Deponieklasse fest. Abfälle dürfen auf einer Deponie nur angenommen werden, wenn sie die in Abschnitt 2 dieses Anhangs festlegten Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse erfuellen. Abschnitt 3 dieses Anhangs legt die Verfahren für die Probenahme und Prüfung der Abfälle fest. Anlage A legt die Sicherheitsprüfung für Untertagedeponien fest. Anlage B bietet einen informativen Überblick über die gemäß der Richtlinie möglichen Deponie-klassen und gibt Beispiele für Untergruppen von Deponien für nicht gefährliche Abfälle. 1. VERFAHREN FÜR DIE ANNAHME VON ABFÄLLEN AUF ABFALLDEPONIEN 1.1. Grundlegende Charakterisierung Die grundlegende Charakterisierung ist der erste Schritt des Annahmeverfahrens und besteht aus einer vollständigen Charakterisierung der Abfälle durch Ermittlung aller für eine langfristig sichere Deponierung der Abfälle erforderlichen Informationen. Eine grundlegende Charakterisierung ist für sämtliche Abfallarten erforderlich. 1.1.1. Aufgaben der grundlegenden Charakterisierung a) Grundlegende Angaben über die Abfälle (Art und Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit und - sofern erforderlich und verfügbar - andere typische Eigenschaften) b) Grundlegende Informationen für das Verständnis des Verhaltens der Abfälle auf Deponien und Optionen für eine Abfallbehandlung gemäß Artikel 6 Buchstabe a) der Deponierichtlinie c) Beurteilung der Abfälle anhand der Grenzwerte d) Ermittlung der Schlüsselvariablen (kritische Parameter) für die Übereinstimmungsuntersuchung und Optionen für die Vereinfachung der Übereinstimmungsuntersuchung (was zu einer erheblichen Verringerung der zu messenden Bestandteile führt, aber erst nach dem Nachweis der relevanten Informationen). Die Charakterisierung kann Werte dafür liefern, wie die Angaben der grundlegenden Charakterisierung mit den Ergebnissen der vereinfachten Untersuchungsmethoden verglichen werden können und wie häufig Übereinstimmungsuntersuchungen durchzuführen sind. Ergibt die grundlegende Charakterisierung des Abfalls, dass die Kriterien für eine Deponieklasse gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs erfuellt sind, so kann der Abfall in dieser Deponieklasse angenommen werden. Andernfalls darf er in dieser Deponieklasse nicht angenommen werden. Der Abfallerzeuger oder in dessen Abwesenheit die für die Abfallbewirtschaftung zuständige Person ist dafür verantwortlich, dass die Angaben über die Charakterisierung korrekt sind. Der Deponiebetreiber hat die Unterlagen mit den vorgeschriebenen Informationen während eines vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums aufzubewahren. 1.1.2. Grundanforderungen für die grundlegende Charakterisierung der Abfälle a) Quelle und Herkunft der Abfälle b) Informationen über den Herstellungsprozess, bei dem die Abfälle anfallen (Beschreibung und Merkmale der Rohstoffe und Erzeugnisse) c) Beschreibung der Abfallbehandlung gemäß Artikel 6 Buchstabe a) der Deponierichtlinie oder Begründung, warum eine solche Behandlung als nicht erforderlich angesehen wird d) gegebenenfalls Angaben über die Zusammensetzung des Abfalls und das Auslaugungsverhalten e) äußerer Eindruck des Abfalls (Geruch, Farbe, physikalische Beschaffenheit) f) Code entsprechend dem Europäischen Abfallverzeichnis (Entscheidung 2001/118/EG der Kommission(1)) g) für gefährliche Abfälle im Fall von Spiegeleinträgen: die relevanten gefährlichen Eigenschaften entsprechend Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(2) h) Informationen zum Nachweis, dass der Abfall nicht unter die Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Deponierichtlinie fällt i) Deponieklasse, in welcher der Abfall angenommen werden kann j) erforderlichenfalls zusätzliche auf der Deponie zu treffende Vorkehrungen k) Prüfung, ob der Abfall verwertet oder wiedergewonnen werden kann. 1.1.3. Untersuchung Abfall muss in der Regel untersucht werden, um die vorgenannten Informationen zu erhalten. Neben dem Auslaugungsverhalten muss die Zusammensetzung des Abfalls bekannt sein oder durch eine Untersuchung ermittelt werden. Untersuchungen zum Zweck der grundlegenden Charakterisierung müssen stets die Untersuchungen umfassen, die für die Übereinstimmungsuntersuchung durchgeführt werden. Der Inhalt der Charakterisierung, der Umfang der erforderlichen Laboruntersuchungen und der Bezug zwischen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsuntersuchung hängen von der Abfallart ab. Es kann unterschieden werden zwischen: a) Abfällen, die bei denselben Herstellungsverfahren regelmäßig anfallen, b) Abfälle, die nicht regelmäßig anfallen. Die Charakterisierungen nach den Kategorien a) und b) liefern Informationen, die unmittelbar mit den Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse verglichen werden können; zusätzlich können Beschreibungen geliefert werden (z. B. über der Folgen einer Ablagerung gemeinsam mit Siedlungsabfällen). a) Abfälle, die bei denselben Herstellungsverfahren regelmäßig anfallen Hierbei handelt es sich um spezifische Abfälle mit gleich bleibenden Eigenschaften, die regelmäßig bei denselben Herstellungsverfahren anfallen, bei denen - die Anlage und das Verfahren, bei dem die Abfälle anfallen, bekannt sind und die bei diesen Verfahren verarbeiteten Rohstoffe und das Verfahren selbst genau festgelegt sind; - der Betreiber der Anlage alle erforderlichen Informationen liefert und den Betreiber der Deponie von Änderungen des Verfahrens unterrichtet (insbesondere über Änderungen bei den Eingangsstoffen). Das Herstellungsverfahren findet häufig in einer einzelnen Betriebsanlage statt. Die Abfälle können auch aus verschiedenen Anlagen stammen, wenn sie als ein einzelner Abfallstrom mit gemeinsamen Merkmalen im Rahmen bekannter Grenzen bestimmt werden können (z. B. Rost- und Kesselasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen). Die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle umfasst die Grundanforderungen gemäß Abschnitt 1.1.2 und insbesondere die Folgenden: - Zusammensetzung der einzelnen Abfallchargen, - Bandbreite und Veränderlichkeit der typischen Eigenschaften; - gegebenenfalls die Ermittlung der Auslaugbarkeit der Abfälle durch einen Schüttelauslaugtest und/oder eine Perkolationsprüfung und/oder eine Prüfung der pH-Abhängigkeit; - regelmäßige Untersuchung der Schlüsselvariablen. Fällt Abfall aus demselben Herstellungsverfahren, aber in unterschiedlichen Betriebsanlagen an, sind Informationen über den Untersuchungsbereich zu liefern. Deshalb ist eine ausreichende Zahl von Messungen vorzunehmen, damit die Bandbreite und Veränderlichkeit der typischen Abfalleigenschaften ersichtlich wird. Der Abfall kann dann als charakterisiert angesehen werden und wird anschließend nur der Übereinstimmungsuntersuchung unterzogen, es sei denn, der Herstellungsprozess wird wesentlich geändert. Bei Abfällen aus demselben Verfahren in derselben Betriebsanlage dürfen die Messergebnisse nur geringfügige Abweichungen der Abfalleigenschaften gegenüber den betreffenden Grenzwerten ergeben. Der Abfall kann dann als charakterisiert angesehen werden und wird anschließend nur der Übereinstimmungsuntersuchung unterzogen, es sei denn, der Herstellungsprozess wird wesentlich geändert. Abfälle aus Einrichtungen für die Mischung von Abfällen, aus Abfallverladestationen oder Mischabfallströme aus Müllsammelanlagen können sehr unterschiedliche Eigenschaften haben. Dies muss bei der grundlegenden Charakterisierung berücksichtigt werden. Solche Abfälle können unter die Kategorie b) fallen. b) Abfälle, die nicht regelmäßig anfallen Diese Abfälle fallen nicht regelmäßig im selben Herstellungsprozess derselben Betriebsanlage an und sind nicht Teil eines hinlänglich charakterisierten Abfallstroms. Jede einzelne Charge eines solchen Abfalls bedarf der Charakterisierung. Die grundlegende Charakterisierung umfasst die Grundanforderungen für die grundlegende Charakterisierung. Da jede Charge einzeln charakterisiert werden muss, ist keine Übereinstimmungsuntersuchung erforderlich. 1.1.4. Fälle, bei denen keine Untersuchung erforderlich ist Auf Untersuchungen für eine grundlegende Charakterisierung kann in folgenden Fällen verzichtet werden: a) Der Abfall ist im Verzeichnis derjenigen Abfälle aufgeführt, die gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs nicht untersucht zu werden brauchen. b) Sämtliche notwendigen Informationen für die grundlegende Charakterisierung sind bekannt und zur vollen Zufriedenheit der zuständigen Behörde belegt. c) Bestimmte Abfallarten, bei denen eine Untersuchung nicht durchführbar ist oder keine geeigneten Prüfverfahren und Annahmekriterien vorhanden sind. Dies muss begründet und dokumentiert werden; ferner müssen die Gründe dafür angegeben werden, warum der Abfall in dieser Deponieklasse angenommen werden kann. 1.2. Übereinstimmungsuntersuchung Kann ein Abfall nach der grundlegenden Charakterisierung gemäß Abschnitt 1 in einer Deponieklasse angenommen werden, ist er anschließend einer Übereinstimmungsuntersuchung zu unterziehen, mit der ermittelt wird, ob der Abfall mit den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung und den einschlägigen Annahmekriterien gemäß Abschnitt 2 übereinstimmt. Zweck der Übereinstimmungsuntersuchung ist die regelmäßige Prüfung ständig anfallender Abfallströme. Die zu prüfenden relevanten Parameter werden in der grundlegenden Charakterisierung festgelegt. Sie sollten sich auf die Angaben für die grundlegende Charakterisierung beziehen. Dabei ist nur eine Prüfung der kritischen Parameter (Schlüsselvariablen) erforderlich, die in der grundlegenden Charakterisierung festgelegt sind. Aus der Prüfung muss hervorgehen, dass der Abfall die Grenzwerte für die kritischen Parameter einhält. Für die Übereinstimmungsuntersuchung finden eins oder mehrere Verfahren Anwendung, die für die grundlegende Charakterisierung angewandt werden. Die Untersuchung muss zumindest den Schüttelauslaugtest umfassen. Dazu sind die in Abschnitt 3 angegebenen Verfahren anzuwenden. Abfälle, die von den Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Abschnitt 1.1.4 Buchstabe a) und Abschnitt 1.1.4 Buchstabe c) ausgenommen sind, sind auch von der Übereinstimmungsuntersuchung freigestellt. Sie müssen aber stattdessen auf ihre Übereinstimmung mit den anderen Informationen der grundlegenden Charakterisierung hin geprüft werden. Übereinstimmungsuntersuchungen sind mindestens einmal jährlich vorzunehmen, und der Deponiebetreiber muss in jedem Fall sicherstellen, dass sie in dem Umfang und der Häufigkeit erfolgen, wie sie in der grundlegenden Charakterisierung festgelegt sind. Die Untersuchungsergebnisse sind für einen vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitraum aufzubewahren. 1.3. Kontrolle auf der Deponie Jede Abfalllieferung auf einer Deponie ist vor und nach dem Entladen einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Die vorgeschriebenen Unterlagen sind zu prüfen. Für Abfälle, die vom Abfallerzeuger auf einer Deponie unter eigener Kontrolle abgelagert werden, kann diese Prüfung am Abgangspunkt vorgenommen werden. Der Abfall kann auf der Deponie angenommen werden, wenn es sich um den gleichen handelt, der einer grundlegenden Charakterisierung und einer Übereinstimmungsuntersuchung unterzogen wurde und der in den Begleitunterlagen beschrieben ist. Andernfalls darf der Abfall nicht angenommen werden. Die Mitgliedstaaten legen die Prüfvorschriften für die Untersuchung auf der Deponie und gegebenenfalls für geeignete Schnelltests fest. Bei der Lieferung werden regelmäßig Proben entnommen. Die Proben sind nach der Annahme des Abfalls für eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zeit (mindestens einen Monat, siehe Artikel 11 Buchstabe b) der Deponierichtlinie) aufzubewahren. 2. ABFALLANNAHMEKRITERIEN In diesem Abschnitt werden die Kriterien für die Annahme von Abfall in den einzelnen Deponieklassen einschließlich der Untertagedeponien dargelegt. Unter besonderen Umständen sind bis zu dreimal höhere Grenzwerte für bestimmte in diesem Abschnitt aufgeführte Parameter erlaubt (ausgenommen bei gelösten organischen Kohlenstoffverbindungen (DOC) in den Abschnitten 2.1.2.1, 2.2.2, 2.3.1 und 2.4.1, BTEX, PCB und Mineralöl in Abschnitt 2.1.2.2, dem gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffgehalt (TOC) und pH in Abschnitt 2.3.2 sowie Glühverlust (LOI) und/oder TOC in Abschnitt 2.4.2 und beschränkt bei TOC in Abschnitt 2.1.2.2 lediglich auf bis zu zweimal höhere Grenzwerte), wenn - die zuständige Behörde für bestimmte Abfälle der aufnehmenden Deponie von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Deponie und ihrer Umgebung eine entsprechende Genehmigung erteilt, und - die Emissionen (einschließlich Sickerwasser) der Deponie - unter Berücksichtigung der Grenzwerte für die spezifischen Parameter dieses Abschnittes und gemäß einer entsprechenden Risikobewertung - keine zusätzliche Gefahr für die Umwelt darstellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zahl der jährlich gemäß dieser Bestimmung erteilten Genehmigungen mit. Diese Mitteilung wird der Kommission alle drei Jahre als Teil des Berichts über die Durchführung der Deponierichtlinie, der nach Maßgabe des Artikels 15 dieser Richtlinie erstellt wird, zugesandt. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt festgelegten Grenzwerten fest. 2.1. Kriterien für Deponien für Inertabfälle 2.1.1. Verzeichnis der Abfälle, die ohne Prüfung auf Deponien für Inertabfälle angenommen werden Bei den in der folgenden Kurzliste aufgeführten Abfällen wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 2 Buchstabe e) der Deponierichtlinie definierten Kriterien für Inertabfälle und die in Abschnitt 2.1.2 aufgezählten Kriterien erfuellen. Die Abfälle können auf einer Deponie für Inertabfälle ohne Prüfung angenommen werden. Bei dem Abfall muss es sich um einen einzelnen Strom (aus einer einzigen Quelle) einer einzigen Abfallart handeln. Unterschiedliche in der Liste aufgeführte Abfälle können gemeinsam angenommen werden, solange sie aus derselben Quelle stammen. Bei Verdacht auf Verunreinigungen (nach Sichtkontrolle oder aufgrund der Kenntnis der Herkunft des Abfalls) ist eine Prüfung durchzuführen oder der Abfall zurückzuweisen. Sind die aufgelisteten Abfälle verunreinigt oder enthalten andere Materialien oder Stoffe wie etwa Metalle, Asbest, Kunststoffe, Chemikalien usw. in einem Umfang, der die mit dem Abfall verbundene Gefahr so weit erhöht, dass ihre Ablagerung in einer anderen Deponieklasse gerechtfertigt ist, dürfen sie nicht auf einer Deponie für Inertabfälle angenommen werden. Bestehen Zweifel daran, dass der Abfall der Definition für Inertabfall gemäß Artikel 2 Buchstabe e) der Deponierichtlinie und den in Abschnitt 2.1.2 aufgeführten Kriterien entspricht, oder bezüglich der Schadstofffreiheit des Abfalls, so ist eine Prüfung vorzunehmen. Zu diesem Zweck werden die in Abschnitt 3 aufgeführten Verfahren angewandt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Abfälle, die in dieser Liste nicht aufgeführt sind, müssen einer Untersuchung gemäß Abschnitt 1 unterzogen werden, um zu ermitteln, ob sie den unter Abschnitt 2.1.2 aufgeführten Kriterien für Abfälle entsprechen, die auf Deponien für Inertabfälle angenommen werden können. 2.1.2. Grenzwerte für Abfälle, die auf Deponien für Inertabfälle angenommen werden 2.1.2.1. Grenzwerte für Auslaugungsverhalten Für Abfälle, die auf Deponien für Inertabfälle angenommen werden, gelten die folgenden Grenzwerte für Auslaugungsverhalten, die ausgehend von einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis (L/S) von 2 l/kg und 10 l/kg für die insgesamt freigesetzte Menge berechnet und in der Spalte C0 unmittelbar in mg/l ausgedrückt werden (erstes Eluat der Perkolationsprüfung bei einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis L/S = 0,1 l/kg). Welche Testverfahren (siehe Abschnitt 3) und entsprechenden Grenzwerte aus der Tabelle angewandt werden sollen, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.1.2.2. Grenzwerte für den Gesamtgehalt organischer Parameter Neben den Grenzwerten für Auslaugungsverhalten nach Abschnitt 2.1.2.1 müssen Inertabfälle folgende zusätzlichen Grenzwerte einhalten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2. Kriterien für Deponien für nicht gefährliche Abfälle Die Mitgliedstaaten können für Deponien für nicht gefährliche Abfälle Unterklassen bilden. In diesem Anhang werden Grenzwerte nur für solche nicht gefährlichen Abfälle festgelegt, die in demselben Deponieabschnitt abgelagert werden wie stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle. 2.2.1. Abfälle, die ohne Prüfung auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden Siedlungsabfälle gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b) der Deponierichtlinie, die im Europäischen Abfallverzeichnis in Kapitel 20 als nicht gefährlich eingestuft sind, getrennt gesammelte, nicht gefährliche Haushaltsabfallfraktionen und die gleichen, nicht gefährlichen Materialien anderen Ursprungs können ohne Prüfung auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden. Die Abfälle dürfen nicht angenommen werden, wenn sie nicht einer vorherigen Behandlung gemäß Artikel 6 Buchstabe a) der Deponierichtlinie unterzogen wurden, oder wenn sie in einem Maß verunreinigt sind, dass die damit verbundenen Gefahren ausreichen, um eine Ablagerung in andere Einrichtungen zu rechtfertigen. Sie dürfen gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie nicht in Deponieabschnitten abgelagert werden, in denen stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle angenommen werden. 2.2.2. Grenzwerte für nicht gefährliche Abfälle Für körnige, nicht gefährliche Abfälle, die in denselben Abschnitten wie nicht reaktive gefährliche Abfälle angenommen werden, gelten die folgenden Grenzwerte, die ausgehend von einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis (L/S) von 2/kg und 10 l/kg für die insgesamt freigesetzte Menge berechnet und in der Spalte C0 unmittelbar in mg/l ausgedrückt werden (erstes Eluat der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg). Zu den körnigen Abfällen gehören alle Abfälle, die nicht monolithisch sind. Welche Testverfahren (siehe Abschnitt 3) und entsprechenden Grenzwerte aus der Tabelle angewandt werden sollen, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kriterien für monolitischen Abfall sind von den Mitgliedstaaten festzulegen, um dasselbe Umweltschutzniveau wie bei den vorgenannten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.