Europäische Union

1999/404/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999 über die Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union

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onsaustausch weiterhin erleichtern. 3. Austausch von schriftlichen Unterlagen Der Austausch von schriftlichen Unterlagen einschließlich Verschlußsachen umfaßt Dokumente und WEUCOM-Mitteilungen. Das Generalsekretariat der WEU übermittelt der Europäischen Kommission die schriftlichen Unterlagen, die nach dem EUV in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Kommission fallen, und zwar insbesondere Unterlagen in bezug auf folgende WEU-Gremien/Gruppen: - Rat (Ministerrat und Ständiger Rat), - Sonderarbeitsgruppe, - Arbeitsgruppe des Rates, - politisch-militärische Gruppe, - Weltraum-Gruppe, - Mittelmeer-Gruppe, - jede Arbeitsgruppe, die der Rat in bezug auf ein Ersuchen der EU gemäß Artikel 17 EUV einsetzt, - jede Arbeitsgruppe, die mit humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen befaßt ist, - Gruppe der Vertreter der Verteidigungsministerien (soweit für die Tätigkeiten der EU relevant). Die Europäische Kommission legt dem Generalsekretariat der WEU relevante schriftliche Unterlagen vor, insbesondere in den Fällen, in denen die WEU aufgrund von Entscheidungen der EU nach Artikel 17 EUV handelt. Zusätzlich legt die Kommission dem WEU-Sekretariat Mitteilungen und Vorschläge an den Rat, Beschlüsse, Programme, Studien und Berichte über Angelegenheiten vor, die für das WEU-Sekretariat von Interesse sind. Der Austausch von schriftlichen Unterlagen erfolgt zwischen den beauftragten Ansprechpartnern in der GD I A und im Generalsekretariat der WEU. Dieser Austausch von schriftlichen Unterlagen unterliegt der ständigen Überprüfung durch das Generalsekretariat der WEU und der Europäischen Kommission, die gegebenenfalls Aktualisierungen und Erweiterungen vorschlagen. Die Möglichkeiten des elektronischen Austauschs von Dokumenten werden unter gebührender Berücksichtigung des Kosten- und des Geheimhaltungsaspekts weiterverfolgt. 4. Teilnahme an Sitzungen Die WEU nimmt davon Kenntnis, daß der Vorsitz der EU Vertreter der Europäischen Kommission in seine Delegation aufnimmt, wenn die WEU Angelegenheiten behandelt, in denen die Kommission nach dem EUV Zuständigkeiten besitzt. Für eine wechselseitige Teilnahme an Sitzungen sind folgende Gremien/Gruppen besonders relevant: - Rat (Ministerrat und Ständiger Rat der WEU), - Sonderarbeitsgruppe, - Arbeitsgruppe des Rates, - politisch-militärische Gruppe, - Weltraum-Gruppe, - Mittelmeer-Gruppe, - Gruppe der Vertreter der Verteidigungsministerien (soweit für die Tätigkeiten der EU relevant), - jede Arbeitsgruppe, die der Rat in bezug auf ein Ersuchen der EU gemäß Artikel 17 EUV einsetzt, - jede Arbeitsgruppe, die mit humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen befaßt ist. Die Vertreter der Kommission können aufgefordert werden bzw. anbieten, Beiträge zu den Beratungen im Rahmen der Delegation des Vorsitzes der EU zu leisten. Die Vertreter der WEU können von der Europäischen Kommission aufgefordert werden bzw. anbieten, Beiträge zu den Beratungen in den folgenden, beispielhaft aufgeführten dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppen der Kommission zu leisten: - ehemaliges Jugoslawien, - Rüstungspolitik, - Antipersonenminen, - jede Gruppe, die im Hinblick auf ein Ersuchen gemäß Artikel 17 EUV eingesetzt wurde. 5. Geheimhaltungsaspekte Das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission streben weitere Verbesserungen der Regelungen in diesem Dokument an, die nach dem Briefwechsel zwischen dem Generalsekretär der WEU und dem Präsidenten der Europäischen Kommission vom 30. April 1999 möglich sind (siehe Anhang VI). 6. Finanzielle Aspekte Der Vorsitz und das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission streben den Abschluß eines Finanzierungsrahmenabkommens zwischen der WEU und der Kommission an, um die praktische und schnelle Durchführung von Entscheidungen und Aktionen der EU zu erleichtern, die ein Tätigwerden der WEU nach Artikel 17 EUV erfordern und aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden. 7. Austausch von Personal Das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission suchen nach Möglichkeiten für gegenseitige Besuche von kurzer Dauer und für den Austausch ihres Personals. Der Vorsitz und das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission verfolgen alle Möglichkeiten für Ad-hoc-Besuche und den Ad-hoc-Austausch ihres Personals. 8. Zusammenarbeit in humanitären Angelegenheiten Unter enger Einbeziehung des militärischen Personals vertiefen die WEU und die Europäische Kommission ihre Zusammenarbeit, um bei Entscheidungen der EU in humanitären Angelegenheiten gemäß Artikel 17 EUV eine rasche Planung und Umsetzung durch die WEU sicherzustellen. 9. Andere Fragen Das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission werden aufgefordert, zusätzliche Bereiche für engere Kontakte zu sondieren und dabei vor allem die entsprechenden Entwicklungen in der Rüstungspolitik und in der Raumfahrt zu berücksichtigen. Die Kommission und das Generalsekretariat der WEU laden die jeweiligen Vertreter grundsätzlich zu Seminaren und Ad-hoc-Veranstaltungen ein, die sie gegebenenfalls abhalten. Diese Modalitäten unterliegen ständiger Überprüfung und können nach Maßgabe der künftigen Entwicklungen und Erfahrungen geändert werden. ANHANG V SCHRIFTWECHSEL ZWISCHEN DEM GENERALSEKRETÄR DES RATES DER EU UND DEM GENERALSEKRETÄR DER WEU ÜBER DIE GEHEIMHALTUNGSREGELUNGEN Herrn José Cutileiro Generalsekretär der Westeuropäischen Union Rue de la Régence 4 1000 Brüssel Brüssel, den 15. April 1999 Sehr geehrter Herr Generalsekretär, Wie Ihnen bekannt ist, erfordert die Zusammenarbeit zwischen der Westeuropäischen Union und der Europäischen Union, die durch den Vertrag von Maastricht und den Vertrag von Amsterdam und die zugehörigen Erklärungen zur Westeuropäischen Union vom 10. Dezember 1991 und 22. Juli 1997 eingeführt worden ist, den Austausch schutzbedürftiger und/oder besonderer Informationen - üblicherweise als Verschlußsachen bezeichnet - zwischen dem Generalsekretariat der WEU und dem Generalsekretariat des Rates der EU. Deshalb sind angemessene Geheimhaltungsregelungen notwendig, um sicherzustellen, daß die Geheimhaltungsgrade und -bestimmungen der beiden Organisationen beim Umgang mit Verschlußsachen beachtet werden. Wir sollten daher Geheimhaltungsregeln für den Austausch dieser Verschlußsachen vereinbaren und uns zur Sicherstellung ihrer Anwendung in unserer jeweiligen Organisation verpflichten. Ich möchte meinerseits folgendes in Erinnerung rufen und nochmals bestätigen: a) Die praktischen Regelungen für den Austausch schriftlicher Unterlagen zwischen dem Generalsekretariat der Westeuropäischen Union und dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sind bereits erarbeitet worden (Ratsdokument 11625/96) und werden derzeit überprüft und auf den neuesten Stand gebracht. b) Der Rat der Europäischen Union hat einen Beschluß zur offiziellen Übermittlung von Dokumenten an die Westeuropäische Union (Ratsdokument 7026/96) gefaßt. c) Der Beschluß des Rates vom 27. April 1998 regelt das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates zum Zugang zu vom Rat verwahrten Verschlußsachen. d) Der Beschluß Nr. 24/95 des Generalsekretärs des Rates enthält die im Generalsekretariat des Rates anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz der als Verschlußsachen einzustufenden Informationen. e) Ich kenne die dem Schutz der WEU-Verschlußsachen dienenden Regelungen, Maßnahmen und Verfahren in den WEU-Geheimhaltungsregelungen (RS 100). f) Ich nehme davon Kenntnis, daß die Westeuropäische Union Geheimhaltungsvereinbarungen mit den WEU-Staaten und mit der Organisation des Nordatlantikvertrags getroffen hat. In Anbetracht der vorgenannten Sachverhalte - stimme ich den in der Anlage wiedergegebenen Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen zu; - sage ich zu, ihre Anwendung im Rat der Europäischen Union sicherzustellen; - stimme ich der laufenden Überprüfung der Anwendung der vorliegenden Geheimhaltungsregelungen zu. Falls die genannten Regelungen für das Generalsekretariat der Westeuropäischen Union annehmbar sind, schlage ich vor, daß Sie Ihre Zustimmung in einem Schreiben an mich bestätigen. Mit vorzüglicher Hochachtung Jürgen TRUMPF Anlage Herrn Jürgen Trumpf Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Rue de la Loi 175 1048 Brüssel Brüssel, den 15. April 1999 Sehr geehrter Herr Generalsekretär, Ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 15. April 1999, in dem unter anderem folgendes festgestellt wird: - Die Zusammenarbeit zwischen der Westeuropäischen Union und der Europäischen Union, die durch den Vertrag von Maastricht und den Vertrag von Amsterdam und die dazugehörigen Erklärungen zur Westeuropäischen Union vom 10. Dezember 1991 und 22. Juli 1997 eingeführt worden ist, erfordert den Austausch schutzbedürftiger und/oder besonderer Informationen - üblicherweise als Verschlußsachen bezeichnet - zwischen dem Generalsekretariat der Westeuropäischen Union und dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union. - Es sind angemessene Geheimhaltungsregelungen notwendig, um sicherzustellen, daß die Geheimhaltungsgrade und -bestimmungen der beiden Organisationen beim Umgang mit Verschlußsachen beachtet werden. - Wir sollten Geheimhaltungsregeln für den Austausch dieser Verschlußsachen vereinbaren und uns zur Sicherstellung ihrer Anwendung in unserer jeweiligen Organisation verpflichten. Ich schließe mich diesen Feststellungen voll und ganz an. Ich möchte meinerseits folgendes in Erinnerung rufen und nochmals bestätigen: a) Die praktischen Regelungen für den Austausch schriftlicher Unterlagen zwischen dem Generalsekretariat der Westeuropäischen Union und dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sind bereits erarbeitet worden (CM(96) 22) und werden derzeit überprüft und auf den neuesten Stand gebracht. b) Der Rat der Europäischen Union hat einen Beschluß zur offiziellen Übermittlung von Dokumenten der Westeuropäischen Union an die Europäische Union gefaßt (CM(96) 24 rev.). c) Die Geheimhaltungsregelungen der Westeuropäischen Union sind in RS 100 niedergelegt. d) Die Westeuropäische Union hat Geheimhaltungsvereinbarungen mit den WEU-Staaten und mit der Organisation des Nordatlantikvertrags getroffen. e) Ich kenne die dem Schutz der EU-Verschlußsachen dienenden Regelungen, Maßnahmen und Verfahren im Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 27. April 1998 über das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates zum Zugang zu vom Rat verwahrten Verschlußsachen sowie im Beschluß Nr. 24/95 des Generalsekretärs des Rates über die im Generalsekretariat des Rates anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz der als Verschlußsachen einzustufenden Informationen. In Anbetracht der vorgenannten Sachverhalte - stimme ich den in der Anlage wiedergegebenen Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen zu; - sage ich zu, ihre Anwendung innerhalb der Westeuropäischen Union sicherzustellen; - stimme ich der laufenden Überprüfung der Anwendung der vorliegenden Geheimhaltungsregelungen zu. Mit diesem Schreiben bestätige ich, daß die genannten Regelungen für das Generalsekretariat der Westeuropäischen Union annehmbar sind. Mit vorzüglicher Hochachtung José CUTILEIRO Anlage Anlage zu Anhang V Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen zwischen dem Generalsekretariat der WEU und dem Generalsekretariat des Rates der EU 1. Das Generalsekretariat des Rates der EU und das Generalsekretariat der WEU, im folgenden als "die Vertragsparteien" bezeichnet, werden a) von der anderen Vertragspartei erhaltene Verschlußsachen gemäß den bei der Ursprungsvertragspartei geltenden Maßnahmen zum Schutz von Verschlußsachen schützen und sichern; b) die von der anderen Vertragspartei gewählte Geheimhaltungsstufe hinsichtlich der von dieser Vertragspartei übermittelten Verschlußsachen wahren und die betreffenden Verschlußsachen entsprechend sichern; c) solche Verschlußsachen nicht zu anderen als vom Urheber festgelegten und für den Verschlußsachenaustausch geltenden Zwecken verwenden; d) solche Verschlußsachen Dritten nicht ohne Zustimmung des Urhebers mitteilen. 2. Die Generalsekretäre der Vertragsparteien a) stellen sicher, daß die einschlägigen Vorschriften von den Vertragsparteien angewandt werden; b) sind im Namen des jeweiligen Rates und unter dessen Zuständigkeit für die Geheimhaltungsregelungen zum Schutz ausgetauschter Verschlußsachen verantwortlich. 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle ihnen unterstehenden Personen, die in Ausübung ihrer Dienstpflichten Zugang zu Verschlußsachen benötigen oder haben können, zuvor sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt sowie ausführlich über ihre Geheimhaltungspflichten unterrichtet worden sind, bevor sie Zugang zu solchen Verschlußsachen erhalten. 4. Die Vertragsparteien leisten einander wechselseitige Unterstützung in bezug auf Geheimhaltungsfragen von gemeinsamem Interesse. Die Vertragsparteien nehmen wechselseitige Inspektionen vor, um festzustellen, ob die zum Schutz und zur Sicherung der ausgetauschten Verschlußsachen vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren eingehalten werden und wirksam sind. 5. Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen zu dem Zweck, daß der betroffene Mitgliedstaat (die betroffenen Mitgliedstaaten) gegen Personen, die die Vorschriften über ausgetauschte Verschlußsachen verletzen und so die andere Vertragspartei gefährden, rechtliche Schritte einleiten kann (können). 6. Jede Vertragspartei kann den Austausch von Verschlußsachen unterbrechen, wobei sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen hat. Unmittelbar danach sollten Erörterungen mit dem Ziel geführt werden, die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Verschlußsachenaustauschs zu ergreifen. Ungeachtet der Einstellung des Austauschs werden alle bereits ausgetauschten Verschlußsachen weiterhin gemäß den Geheimhaltungsbestimmungen der Ursprungsvertragspartei geschützt. ANHANG VI SCHRIFTWECHSEL ZWISCHEN DEM PRÄSIDENTEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND DEM GENERALSEKRETÄR DER WEU ÜBER DIE GEHEIMHALTUNGSREGELUNGEN An den Präsidenten der Europäischen Kommission Herrn Jacques Santer Rue de la Loi 200 1049 Brüssel 30. April 1999 Sehr geehrter Herr Präsident, Wie Ihnen bekannt ist, erfordert die Zusammenarbeit zwischen der Westeuropäischen Union und der Europäischen Union, die durch den Vertrag von Maastricht und den Vertrag von Amsterdam und die dazugehörigen Erklärungen zur Westeuropäischen Union vom 10. Dezember 1991 und 22. Juli 1997 eingeführt worden ist, den Austausch schutzbedürftiger und/oder besonderer Informationen - üblicherweise als Verschlußsachen bezeichnet - zwischen dem Generalsekretariat der WEU und der Europäischen Kommission. Deshalb sind angemessene Geheimhaltungsregelungen notwendig, um sicherzustellen, daß die Geheimhaltungsgrade und -bestimmungen der beiden Organisationen beim Umgang mit Verschlußsachen beachtet werden. Wir sollten daher Geheimhaltungsregeln für den Austausch solcher Verschlußsachen vereinbaren und uns zur Sicherstellung ihrer Anwendung in unserer jeweiligen Organisation verpflichten. Bei dieser Gelegenheit möchte ich folgendes in Erinnerung rufen und auf folgendes hinweisen: a) Die praktischen Regelungen für den Austausch von Schriftstücken zwischen dem Generalsekretariat der WEU und der Europäischen Kommission sind bereits erarbeitet worden (CM(96) 23) und werden zur Zeit überprüft und auf den neuesten Stand gebracht. b) Die Geheimhaltungsregelungen der Westeuropäischen Union sind in RS 100 niedergelegt. c) Die Westeuropäische Union hat Geheimhaltungsvereinbarungen mit den WEU-Staaten und mit der Organisation des Nordatlantikvertrags getroffen. Ich kenne die Regeln, Maßnahmen und Verfahren in den Beschlüssen der Europäischen Kommission C(99) 423 vom 25. Februar über das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission zum Zugang zu von der Kommission verwahrten Verschlußsachen und C(94) 3282 vom 30. November 1994 betreffend die Schutzmaßnahmen für die als Verschlußsachen eingestuften Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Union ausgearbeitet oder ausgetauscht werden. Ich habe zur Kenntnis genommen, daß angemessene Geheimhaltungsvorkehrungen in der Einheit A.1 der Generaldirektion I A angewandt worden sind, um den Eingang und die Aufbewahrung von Verschlußakten der WEU zu ermöglichen, und ich erkläre mich bereit, bei der Einführung vergleichbarer Geheimhaltungsvorkehrungen in anderen Kommissionsdienststellen Unterstützung zu leisten. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen - erkläre ich mich mit den diesem Schreiben beigefügten Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen einverstanden; - verpflichte ich mich, ihre Anwendung innerhalb der WEU sicherzustellen; - erkläre ich micht damit einverstanden, die Umsetzung dieser Geheimhaltungsvorkehrungen fortlaufend zu überprüfen. Für den Fall, daß die obigen Regelungen von der Europäischen Kommission akzeptiert werden können, schlage ich vor, daß Sie Ihre Zustimmung damit durch eine an mich gerichtete Note bestätigen. Mit vorzüglicher Hochachtung José CUTILEIRO Anlage An den Generalsekretär der Westeuropäischen Union Herrn José Cutileiro Rue de la Régence 4 1000 Brüssel 30. April 1999 Sehr geehrter Herr Generalsekretär, Ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 30. April 1999, in dem Sie unter anderem folgendes feststellen: - Die Zusammenarbeit zwischen der Westeuropäischen Union und der Europäischen Union, die durch den Vertrag von Maastricht und den Vertrag von Amsterdam und die dazugehörigen Erklärungen zur Westeuropäischen Union vom 10. Dezember 1991 und 22. Juli 1997 eingeführt worden ist, erfordert den Austausch schutzbedürftiger und/oder besonderer Informationen - üblicherweise als Verschlußsachen bezeichnet - zwischen dem Generalsekretariat der Westeuropäischen Union und der Europäischen Kommission. - Angemessene Geheimhaltungsregelungen sind notwendig, um sicherzustellen, daß die Geheimhaltungsgrade und -bestimmungen der beiden Organisationen beim Umgang mit Verschlußsachen beachtet werden. - Wir sollten daher Geheimhaltungsregeln für den Austausch solcher Verschlußsachen vereinbaren und uns zur Sicherstellung ihrer Anwendung in unserer jeweiligen Organisation verpflichten. Ich teile diese Überlegungen in vollem Umfang. Meinerseits möchte ich folgendes in Erinnerung rufen und folgende Texte bestätigen: a) Die praktischen Regelungen für den Austausch schriftlicher Unterlagen zwischen der WEU und der Europäischen Kommission sind bereits erarbeitet worden (Dokument des Rates der EU 11625/96). b) Beschluß C(99) 423 der Kommission vom 25. Februar 1999 über das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission zum Zugang zu von der Europäischen Kommission verwahrten Verschlußsachen. c) Beschluß C(94) 3282 der Kommission vom 30. November 1994 betreffend die Schutzmaßnahmen für die als Verschlußsachen eingestuften Informationen, die im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Union ausgearbeitet oder ausgetauscht werden. d) Ich kenne die zum Schutz der WEU-Verschlußsachen dienenden Regelungen, Maßnahmen und Verfahren in den WEU-Geheimhaltungsregelungen (RS 100). e) Ich nehme davon Kenntnis, daß die Westeuropäische Union Geheimhaltungsvereinbarungen mit den WEU-Staaten und mit der Organisation des Nordatlantikvertrags getroffen hat. Ich erkläre, daß in der Einheit A.I der Generaldirektion I A Geheimhaltungsregelungen gemäß den beigefügten Regelungen angewandt worden sind, so daß es möglich ist, Verschlußsachen der WEU zu empfangen und zu verwahren, und ich erkläre mich damit einverstanden, die Notwendigkeit einer Anwendung dieser Geheimhaltungsregelungen in anderen Kommissionsdienststellen im Auge zu behalten. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen - erkläre ich mich mit den diesem Schreiben beigefügten Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen einverstanden; - verpflichte ich mich, ihre Anwendung innerhalb der Europäischen Kommission sicherzustellen; - erkläre ich mich damit einverstanden, die Implementierung dieser Geheimhaltungsvorkehrungen fortlaufend zu überprüfen. Ich bestätige mit dieser Note, daß die vorstehenden Regelungen von der Europäischen Kommission akzeptiert werden können. Mit vorzüglicher Hochachtung Jacques SANTER Anlage Anlage zu Anhang VI Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen zwischen dem Generalsekretariat der WEU und der Europäischen Kommission 1. Das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission, im folgenden als "die Vertragsparteien" bezeichnet, werden a) von der anderen Vertragspartei erhaltene Verschlußsachen gemäß den bei der Ursprungsvertragspartei geltenden Maßnahmen zum Schutz von Verschlußsachen schützen und sichern; b) die von der anderen Vertragspartei gewählte Geheimhaltungsstufe hinsichtlich der von dieser Vertragspartei übermittelten Verschlußsachen wahren und die betreffenden Verschlußsachen entsprechend sichern; c) solche Verschlußsachen nicht zu anderen als vom Urheber festgelegten und für den Verschlußsachenaustausch geltenden Zwecken verwenden; d) solche Verschlußsachen Dritten nicht ohne Zustimmung des Urhebers mitteilen. 2. Der Generalsekretär der WEU und der Präsident der Europäischen Kommission a) stellen sicher, daß die einschlägigen Vorschriften von den Vertragsparteien angewandt werden; b) sind im Namen des WEU-Rates und der Europäischen Kommission unter deren Autorität für die Geheimhaltungsregelungen zum Schutz ausgetauschter Verschlußsachen verantwortlich. 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle ihnen unterstehenden Personen, die in Ausübung ihrer Dienstpflichten Zugang zu Verschlußsachen benötigen oder haben können, zuvor sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt sowie ausführlich über ihre Geheimhaltungspflichten unterrichtet worden sind, bevor sie Zugang zu solchen Verschlußsachen erhalten. 4. Die Vertragsparteien leisten einander wechselseitige Unterstützung in bezug auf Geheimhaltungsfragen von gemeinsamem Interesse. Die Vertragsparteien nehmen wechselseitige Inspektionen vor, um festzustellen, ob die zum Schutz und zur Sicherung der ausgetauschten Verschlußsachen vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren eingehalten werden und wirksam sind. 5. Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen zu dem Zweck, daß der betroffene Mitgliedstaat (die betroffenen Mitgliedstaaten) gegen Personen, die die Vorschriften über ausgetauschte Verschlußsachen verletzen und so die andere Vertragspartei gefährden, rechtliche Schritte einleiten kann (können). 6. Jede Vertragspartei kann den Austausch von Verschlußsachen unterbrechen, wobei sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen hat. Unmittelbar danach sollten Erörterungen mit dem Ziel geführt werden, die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Verschlußsachenaustauschs zu ergreifen. Ungeachtet der Einstellung des Austauschs werden alle bereits ausgetauschten Verschlußsachen weiterhin gemäß den Geheimhaltungsbestimmungen der Ursprungsvertragspartei geschützt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.