Europäische Union

1999/404/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999 über die Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union

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s gerecht zu werden. Während der gesamten Operation des Krisenmanagements nach Artikel 17 Absatz 3 ist die EU für den gesamtpolitischen Rahmen verantwortlich. Diese Gesamtverantwortung wird durch den Vertrag von Amsterdam noch verstärkt und sollte gegebenenfalls in die Vereinbarungen über eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen in Krisensituationen einfließen. 4. Die EU/WEU-Zusammenarbeit beim Krisenmanagement nach Artikel 17 Absatz 3 erfordert den Austausch vertraulicher Informationen, woraus sich wiederum das Erfordernis ergibt, daß die entsprechenden Sicherheitsanforderungen beider Organisationen erfuellt werden. Die Sicherheitsvereinbarungen zwischen den Generalsekretären der beiden Organisationen werden die Zusammenarbeit zwischen der EU und der WEU nach Artikel 17 Absatz 3 erheblich erleichtern. 5. Es wurde als wichtig erachtet, die jeweilige Rolle der EU und der WEU bei zivil-militärischen Aufgaben festzulegen. Phase 1: Entstehen einer Krisensituation und Beurteilung der Krise 6. Bevor eine Krisensituation entsteht, können die EU und die WEU die verschiedenen Aspekte der Situation selbständig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten prüfen. Angesichts des breiteren Maßnahmenspektrums, das der EU zur Verfügung steht, ist es wahrscheinlich, daß die umfassendere Lagebeurteilung und erforderlichenfalls die Entwicklung eines umfassenden Ansatzes zur Bewältigung der aufkommenden Krise in der EU stattfinden werden. Die EU wird dabei die WEU in Anspruch nehmen, um deren politisch-militärischen Sachverstand und deren militärische Mittel für die Beobachtung und die Beurteilung der Lage sowie für die Entwicklung der militärischen Elemente eines umfassenden europäischen Ansatzes für die Krise nutzbar zu machen. 7. Der WEU-Rat kann ebenfalls die Initiative ergreifen und den Rat der EU mit einer Krisensituation befassen und der EU Beurteilungen und Maßnahmenoptionen anbieten, sofern ihr eigener Zuständigkeitsbereich betroffen ist. 8. Die Beteiligung von WEU-Ländern an der Vorbereitung, Planung und Durchführung von WEU-Einsätzen ist in den entsprechenden WEU-Dokumenten geregelt. 9. Bei der Schaffung der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit für die GASP sollten zusätzlich zu den vorhandenen Kontaktstellen zwischen den Sekretariaten Verbindungen zum Planungsstab und zum Lagezentrum der WEU vorgesehen werden, um die Zusammenarbeit der beiden Organisationen insbesondere in der Frühphase einer Krisensituation zu erleichtern. 10. Wurden die Räte der EU und der WEU mit einer Krisensituation befaßt, sollten geeignete Mechanismen für Kontakte zwischen der EU und der WEU in Gang gesetzt werden, um die gemeinsame Lagebeurteilung zu erleichtern. In den meisten Fällen wird es üblich und nützlich sein, wenn die WEU in diese gemeinsamen Beurteilungen ihre eigene militärische Beurteilung der Lage einbringt, insbesondere unter Berücksichtigung der Durchführbarkeit eines Einsatzes im Hinblick auf die Mittel und die Kosten. Die EU wird ihre Gesamtbeurteilung einer Krise beisteuern. Diese Mechanismen könnten gemeinsame Sitzungen auf Arbeitsgruppenebene oder erforderlichenfalls auf höherer Ebene umfassen oder auch die Einsetzung einer Ad-hoc-Gruppe, die sich aus Vertretern beider Organisationen zusammensetzt. Ad-hoc-Sitzungen könnten auf Initiative der Vorsitze einberufen werden. Jeder Vorsitz könnte Vorschläge unterbreiten, welche Arbeitsgruppe für diesen Prozeß zuständig sein sollte. Vorbehaltlich weiterer institutioneller Bestimmungen innerhalb der beiden Organisationen dürften die geeignetsten Gruppen gegenwärtig die Politisch-Militärische Gruppe der WEU und die betreffenden regionalen Gruppen und/oder die Sicherheitsgruppe der EU sein. Phase 2: Beschluß über Maßnahmen und Entwicklung des Einsatzplans 11. Auf Antrag der EU übermittelt die WEU der EU gegebenenfalls ihre Schlußfolgerungen betreffend die Durchführbarkeit und die möglichen Optionen für einen Einsatz. Das Politische Komitee und der Ausschuß der Ständigen Vertreter bereiten den Beschluß des Rates der EU vor. In dieser Phase könnten gemeinsame Tagungen mit dem Ständigen WEU-Rat besonders nützlich sein. Der Europäische Rat kann angerufen werden und beschließen, Leitlinien aufzustellen, um ein kohärentes Vorgehen der EU und der WEU bei der Bewältigung der Krise zu gewährleisten. Die zuständigen Gremien beider Organisationen werden in Einklang mit den aufgestellten Leitlinien handeln. Der Rat "Allgemeine Angelegenheiten" der EU erläßt den Beschluß; der WEU-Rat nimmt daraufhin unter Berücksichtigung der entsprechenden militärischen Überlegungen die notwendigen Beschlüsse an. 12. Im Hinblick auf die Genauigkeit eines Beschlusses nach Artikel 17 Absatz 3 ist festzustellen, daß die Ziele aus dem Wortlaut des Beschlusses genau hervorgehen müssen, ohne daß dabei notwendigerweise gleichzeitig die Modalitäten der Durchführung des Militäreinsatzes der WEU festgelegt würden. Durch vorherige Vorbereitung und Kontakte zwischen der EU und der WEU wird ein Hoechstmaß an Genauigkeit angestrebt, das in der Folge den Dialog zwischen den beiden Organisationen über die Bedingungen der Durchführung und des Abschlusses der Aktion erleichtern wird. Eine genaue Beschreibung der Ziele des Beschlusses nach Artikel 17 Absatz 3 wird auch die Abwicklung des Einsatzes erleichtern. 13. Im Hinblick auf die Einsatzdauer wurde vereinbart, daß der EU-Beschluß eine Überprüfungsklausel beinhalten und gegebenenfalls, unter gebührender Berücksichtigung der militärischen und operativen Beurteilung durch die WEU und der Notwendigkeit der Beibehaltung eines pragmatischen und flexiblen Ansatzes für die WEU-Aktion, ein Zieldatum für die Beendigung des Einsatzes vorsehen kann. 14. Weitere praktische Vorkehrungen für die Zusammenarbeit der beiden Organisationen nach Artikel 17 Absatz 3 können allgemein oder von Fall zu Fall vereinbart werden. Vorkehrungen für einen spezifischen Einsatz können vor oder nach der Annahme des Beschlusses nach Artikel 17 Absatz 3 vereinbart werden. Erforderlichenfalls werden gemeinsame Arbeitsweisen, die in der ersten Phase eingeführt wurden, in der zweiten Phase angepaßt werden müssen. 15. Beide Organisationen müssen möglichst weitgehende Klarheit über die benannten gemeinsamen "Kontaktstellen" schaffen. Die bestehenden Vorkehrungen (Beziehungen zwischen den Vorsitzen, den Sekretariaten und der Europäischen Kommission) werden von erheblicher Relevanz sein und sollten bei einer Krise ausgiebig genutzt werden. Außerdem wäre es zweckmäßig, für jeden Einzelfall Ad-hoc-Kontaktstellen zu benennen, damit unter gebührender Berücksichtigung der Regeln für die externe Vertretung und den internen Entscheidungsprozeß jeder Organisation ein breites Spektrum von Interventionsmöglichkeiten auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 3 zur Verfügung steht. In diese Kontakte könnten das WEU-Sekretariat, der WEU-Planungsstab, die Strategieplanungs- und Frühwarneinheit der GASP und, je nach Art des Einsatzes, die Europäische Kommission einbezogen werden. Diese Vorkehrungen werden gewährleisten, daß die Gesprächspartner ermächtigt sind, als Schnittstelle zwischen der EU und der WEU zu handeln. Phase 3: Durchführung, Überwachung und Beendigung des Einsatzes 16. Es wurde auf die Notwendigkeit eines umfassenden Informationsaustauschs und einer eingehenden Konsultation zwischen der EU und der WEU vom Beginn bis zum Ende der Durchführungsphase hingewiesen. Die entsprechenden Modalitäten müssen in den praktischen Vereinbarungen zwischen den beiden Organisationen geregelt werden, wie bereits für Phase 2 ausgeführt. In den Vereinbarungen könnte insbesondere eine Koordinierungsebene sowohl in Brüssel (erforderlichenfalls z. B. in der Ad-hoc-Gruppe) als auch vor Ort vorgesehen werden. Abhängig von der Art des Einsatzes kann ein Hauptquartier erforderlich sein, das geeignet ist, für den Beitrag und die Präsenz der beiden Organisationen, insbesondere im Fall humanitärer oder nichtmilitärischer Einsätze, zu sorgen. In anderen Fällen kann in Betracht gezogen werden, einen Vertreter der EU für das Streitkräfte-Hauptquartier abzustellen, der beispielsweise mit Verbindungsaufgaben und/oder spezifischen Aufgaben betraut ist. Für den Erfolg des Einsatzes ist es allerdings wesentlich, daß die Zuständigkeiten klar verteilt sind und daß eine einheitliche Führung gewahrt bleibt. Insbesondere ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, daß der Einsatzleiter einer einheitlichen Führungshierarchie bis hin zum WEU-Rat untersteht. 17. Größere Veränderungen im gesamtpolitischen Kontext, auf den sich der Beschluß nach Artikel 17 Absatz 3 bezieht, würden normalerweise einen erneuten Beschluß des Rates der EU erfordern ebenso wie weitere Beschlüsse seitens der WEU. 18. Der institutionelle Rahmen (EU/WEU) für einen Einsatz, der zur Umsetzung eines EU-Beschlusses nach Artikel 17 Absatz 3 durchgeführt wird, kann nur so lange aufrecht erhalten werden, wie die EU eine solche Aktion für notwendig erachtet und die WEU dafür in Anspruch nimmt; die Durchführung des Militäreinsatzes sollte nur so lange aufrechterhalten werden, wie die WEU ihn für militärisch machbar hält. Beratungen über die Beendigung des Einsatzes entweder als Teil eines vorgefaßten Plans oder als Reaktion auf neue Umstände können auf Initiative einer der beiden Organisationen aufgenommen werden und sollten mit Konsultationen zwischen der EU und der WEU (erforderlichenfalls auch in gemeinsamen Sitzungen) einhergehen, die zu einer gemeinsamen Auffassung über die wesentlichen Gesichtspunkte und die Bedingungen einer Beendigung führen. Während es Sache des Rates der EU ist, zu beschließen, die Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 17 Absatz 3 zu beenden, muß die WEU im Gefolge des Rates der EU über die Ausstiegsstrategie für den betreffenden Militäreinsatz und deren Durchführung befinden. (1) Erklärung über Euro-Atlantische Sicherheit und Zusammenarbeit der Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrates vom 8. Juli 1997 in Madrid teilgenommen haben. >PIC FILE= "L_1999153DE.001002.EPS"> ANHANG II BESCHLUSS DES RATES DER WEU VOM 12. SEPTEMBER 1997 ZUR HARMONISIERUNG DER ABFOLGE DER VORSITZE DER WESTEUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN UNION DER RAT - unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerrates der WEU vom 22. Juli 1997, insbesondere den Beschluß, in die Reihe von Maßnahmen, die gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags von Amsterdam bereits jetzt getroffen werden können, auch die Frage der weitestmöglichen Harmonisierung der Abfolge der Vorsitze der WEU und der EU einzubeziehen, nach Kenntnisnahme von dem Vorschlag des deutschen Vorsitzes in Dokument C(97) 177 - BESCHLIESST: 1. Hat eine Hohe Vertragspartei des geänderten Brüsseler Vertrags den Vorsitz in der EU inne, so nimmt diese Partei auch den Vorsitz in der WEU wahr. 2. In allen anderen Fällen wird der Vorsitz in der WEU von einer Hohen Vertragspartei des geänderten Brüsseler Vertrags gemäß der gegenwärtigen Abfolge der Vorsitze in der WEU (wie in der beigefügten Tabelle wiedergegeben) wahrgenommen. Bei der Anwendung dieser Abfolge bleiben aufgrund von Nummer 1 wahrgenommene WEU-Vorsitze unberücksichtigt. 3. Die neue Abfolge der Vorsitze wird ab 1. Januar 1999 angewandt. Abfolge der EU- und der WEU-Vorsitze gemäß dem Beschluß des Rates der WEU 1998-2003 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEM GENERALSEKRETARIAT DER WEU UND DEM GENERALSEKRETARIAT DES RATES DER EU 1. Informationsaustausch Der Informationsaustausch findet statt in bezug auf Entwicklungen in der GASP, insbesondere in bezug auf Bereiche, in denen die WEU ersucht werden könnte, Entscheidungen der EU, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen; ferner in bezug auf Bereiche, in denen die EU und die WEU ergänzende oder ähnliche Aktivitäten durchführen, sowie in bezug auf andere einschlägige Aktivitäten der WEU, einschließlich der Weiterentwicklung der Planung, wenn Maßnahmen in Bereichen durchzuführen sind, in denen die EU um solche Maßnahmen ersuchen könnte. Die beauftragten Ansprechpartner in den beiden Sekretariaten werden den täglichen Informationsaustausch zwischen den beiden Organisationen weiterhin erleichtern. Regelmäßige Sitzungen finden auf der Ebene hoher Beamter zumindest einmal je Vierteljahr statt. Jedes Sekretariat verteilt hierüber in seiner Organisation einen alle behandelten Punkte nennenden Kurzbericht. 2. Austausch schriftlicher Unterlagen Der Austausch schriftlicher Unterlagen, einschließlich Verschlußsachen, umfaßt sowohl Dokumente als auch COREU/WEUCOM-Mitteilungen. Die praktischen Regelungen für einen systematischen Austausch über Themen von gemeinsamem Interesse für die beiden Organisationen sind festgelegt worden. 2.1. Auszutauschende Unterlagen Der Austausch schriftlicher Unterlagen umfaßt sowohl einschlägige Dokumente als auch COREU/WEUCOM-Mitteilungen. Unbeschadet besonderer Situationen, die nicht in die Zuständigkeit der nachstehend genannten Gruppen fallen und für die besondere Vorkehrungen zu treffen sein werden, findet der systematische Austausch schriftlicher Unterlagen auf der Grundlage der Listen unter den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 statt. 2.1.1. WEU-Sekretariat Das WEU-Sekretariat erhält systematisch Mitteilungen über die schriftlichen Unterlagen (bei GASP-Fragen) folgender Gremien oder Gruppen: EU-Gremien: - Europäischer Rat, - Rat, - Ausschuß der Ständigen Vertreter (soweit für die Tätigkeiten der WEU relevant), - Politisches Komitee. Arbeitsgruppen: - Gruppe "Sicherheit", - Gruppe "Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle", - Gruppe "Nichtverbreitung" (chemische und biologische Waffen sowie Kernwaffen), - Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen", - Gruppe "Vereinte Nationen", - Gruppe "KSZE", - Gruppe "Westbalkan", - Gruppe "Mitteleuropa", - Gruppe "Osteuropa und Mittelasien", - Gruppe "Naher Osten/Golf", - Gruppe "Maschrik/Maghreb" sowie Ad-hoc-Gruppe "Friedensprozeß im Nahen Osten", - Gruppe "Afrika", - Gruppe "Asien/Ozeanien", - Gruppe "Konsulatsangelegenheiten", - Gruppe "GASP-Referenten". Politischer Dialog: - Treffen mit den Drittländern, mit denen auch die WEU regelmäßig Treffen abhält. 2.1.2. Generalsekretariat des Rates der EU Das Generalsekretariat des Rates der EU erhält systematisch Mitteilungen über die schriftlichen Unterlagen betreffend die Tätigkeiten der nachstehend genannten WEU-Gremien oder -Gruppen: - Rat (Ministerrat und Ständiger Rat), - Sonderarbeitsgruppe, - Arbeitsgruppe des Rates, - politisch-militärische Gruppe, - Gruppe "Mittelmeer", - Gruppe "Weltraum", - jede Arbeitsgruppe, die der Rat in bezug auf Entscheidungen des Rates der EU gemäß Artikel 17 EUV einsetzt; - jede Arbeitsgruppe, die mit humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen befaßt ist; - Gruppe der Vertreter der Verteidigungsministerien (soweit für die Tätigkeiten der EU relevant). (Bezüglich der Zusammenarbeit im Rüstungsbereich siehe die Regelungen unter Buchstabe F.) 2.2. Verfahrens- und praktische Regelungen Der Austausch schriftlicher Unterlagen wird derzeit von den beauftragten Ansprechpartnern manuell bewältigt. Zwischen den zuständigen Beamten der beiden Sekretariate laufen bereits Gespräche über die technischen Aspekte des Austauschs schriftlicher Unterlagen, einschließlich der Optionen für elektronische Übermittlungen. Die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung wird unter gebührender Berücksichtigung des Kosten- und des Geheimhaltungsaspekts weiterverfolgt. Die Vertreter der beiden Sekretariate werden Zugang zu den Mitteilungen haben, die in den von ihnen besuchten Sitzungen bzw. Sitzungsabschnitten verteilt oder erörtert werden. 2.3. Aktualisierung und Erweiterung der Liste Die beiden Sekretariate überprüfen regelmäßig die Liste der EU- bzw. WEU-Gremien/Gruppen, die vom Informationsaustausch erfaßt werden, und werden erforderlichenfalls gemeinsame/abgestimmte Vorschläge für die Aktualisierung und Erweiterung dieser Liste in die Beschlußfassungsverfahren ihrer jeweiligen Organisation einbringen. 3. Wechselseitige Teilnahme an den Sitzungen von Gremien der WEU sowie des Rates der EU Die wechselseitige Teilnahme gilt sowohl für Sitzungen von Arbeitsgruppen als auch für die Behandlung entsprechender Punkte auf Botschafter- und Ministertagungen. Die Sitzungen, die für das Generalsekretariat des Rates der EU und das Generalsekretariat der WEU von Interesse sind, entsprechen in ihrer Art im großen und ganzen denjenigen, von denen im vorangegangenen Abschnitt über den Austausch schriftlicher Unterlagen die Rede ist. Die wechselseitige Teilnahme erfordert auch, daß auf der jeweiligen Ebene der betreffenden Organisation das Sekretariat unterrichtet wird und der Vorsitz zustimmt. Hauptsächlich die beiden Sekretariate und die beiden Vorsitze werden im Einzelfall wirksame Vorkehrungen für die wechselseitige Teilnahme sicherzustellen haben. Es wurde vereinbart, daß die wechselseitige Teilnahme der beiden Sekretariate für die nachstehenden Gremien bzw. Gruppen der jeweiligen Organisation gestattet wird. 3.1. Generalsekretariat der WEU Unbeschadet der Teilnahme an anderen Arbeitsgruppen, wenn die WEU unmittelbar betreffende Fragen erörtert werden, kann das Generalsekretariat der WEU entsprechend dem unter Nummer 3 dargelegten Konzept an Sitzungen oder Sitzungsabschnitten der folgenden Gremien/Gruppen der EU, die für die wechselseitige Teilnahme als besonders geeignet angesehen wurden, teilnehmen: EU-Gremien: - Rat, - Ausschuß der Ständigen Vertreter (für die Tätigkeit der WEU relevante GASP-Punkte), - Politisches Komitee. Arbeitsgruppen: - Gruppe "Sicherheit", - Gruppe "Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle", - Gruppe "Nichtverbreitung" (chemische und biologische Waffen sowie Kernwaffen), - Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen", - Gruppe "Vereinte Nationen", - Gruppe "OSZE", - Gruppe "Westbalkan", - jede sonstige regionale Gruppe gemäß Nummer 2.1.1 (soweit für die Arbeit der WEU relevant), - Gruppe "Konsulatsangelegenheiten", - Gruppe "GASP-Referenten". Die EU gestattet die volle Nutzung der Möglichkeiten für die Teilnahme höherer Vertreter des WEU-Sitzes an ähnlich relevanten Abschnitten von EU-Sitzungen im GASP-Rahmen unterhalb der Ratsebene. Die Modalitäten sollten die Möglichkeit der Teilnahme an den Diskussionen erforderlichenfalls auf der Basis der Gegenseitigkeit vorsehen. 3.2. Generalsekretariat des Rates der EU Wenn die EU unmittelbar betreffende Fragen erörtert werden, kann das Generalsekretariat des Rates der EU unbeschadet der Teilnahme an anderen Arbeitsgruppen entsprechend dem unter Nummer 3 dargelegten Konzept an Sitzungen oder Sitzungsabschnitten der folgenden WEU-Gremien/Gruppen, die für die wechselseitige Teilnahme als besonders geeignet angesehen wurden, teilnehmen: - Rat (Ministerrat und Ständiger Rat), - Sonderarbeitsgruppe, - Arbeitsgruppe des Rates, - politisch-militärische Gruppe, - Mittelmeer-Gruppe, - Weltraum-Gruppe, - jede Arbeitsgruppe, die der Rat in bezug auf Entscheidungen des Rates der EU gemäß Artikel 17 EUV einsetzt, - jede Arbeitsgruppe, die mit humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen befaßt ist, - Gruppe der Vertreter der Verteidigungsministerien (soweit für die Tätigkeiten der EU relevant). (Siehe Regelungen unter Buchstabe F bezüglich der Teilnahme im Rüstungsbereich.) 4. Sitzordnung In den Sitzungen der jeweils anderen Organisation schließen sich die Vertreter des Generalsekretariats des Rates der EU bzw. des WEU-Generalsekretariats der Delegation des Landes an, das in ihrer Organisation den Vorsitz innehat. Diese Vertreter können aufgefordert werden bzw. anbieten, Beiträge zu den Beratungen im Rahmen der Delegation des Vorsitzes zu leisten. 5. Teilnahme an Sitzungen Erwünscht ist die Teilnahme des Generalsekretärs der WEU bzw. des Generalsekretärs des Rates der EU/Hohen Vertreters für die GASP an Tagungen der Räte auf Ministerebene, wenn es um Punkte geht, die nach dem EUV für die EU/WEU-Zusammenarbeit von Bedeutung sind. 6. Abstimmung der Sitzungstermine und -orte Die beiden Organisationen konsultieren einander auf Vorsitz- und Sekretariatsebene, wo immer dies möglich ist, um die Orte und Zeiten der Sitzungen soweit wie möglich miteinander abzustimmen, bevor Tagungen auf Ministerebene oder Sitzungen der jeweils zuständigen Arbeitsgruppen endgültig anberaumt werden. Die jüngst eingeführte Praxis regelmäßiger Treffen der Vorsitze und der beiden Sekretariate sowie von Treffen der neuen Vorsitze der beiden Organisationen sind für die Erreichung dieses Ziels hilfreich. Der EU-Vorsitz und der WEU-Vorsitz begünstigen soweit möglich die Abstimmung der Sitzungstermine, wobei sie von den beiden Sekretariaten unterstützt werden. Der EU-Vorsitz und der WEU-Vorsitz bemühen sich ferner um häufigere Koordinierungssitzungen der Vorsitze und der Sekretariate, die grundsätzlich monatlich abgehalten werden könnten und in denen u. a. die Abstimmung der WEU/EU-Sitzungen, die Briefings, die wechselseitige Teilnahme an Sitzungen und der Austausch von Dokumenten überprüft werden könnten. 7. Austausch und Abordnung von Personal Der Austausch von Beamten im Rahmen kurzer Praktika wird weiterhin regelmäßig stattfinden, insbesondere in den Bereichen, in denen die beiden Organisationen zusammenwirken. Die beiden Sekretariate klären die Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem vollentwickelten Personalaustausch stellen (finanzielle Aspekte, rechtliche Aspekte usw.), und berichten hierüber ihrer jeweiligen Organisation; Ziel ist dabei der frühestmögliche Beginn eines solchen Personalaustauschs. 8. Geheimhaltungsregelungen Die beiden Sekretariate bemühen sich um die weitere Verstärkung der genannten Regelungen, die unter Berücksichtigung des Schriftwechsels zwischen dem WEU-Generalsekretär und dem Generalsekretär des Rates der EU vom 15. April 1999 (siehe Anhang V) möglich erscheint. 9. Andere Fragen Die EU und die WEU prüfen die Einladung von Vertretern der Sekretariate der WEU und der EU zu Seminaren sowie zu anderen von ihnen abgehaltenen Ad-hoc-Veranstaltungen. ANHANG IV ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER WEU UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION Die folgenden Modalitäten sollen die Zusammenarbeit zwischen der WEU und der Europäischen Kommission sicherstellen und dabei die Rolle der Kommission in der GASP gemäß dem EUV zum Ausdruck bringen. Gegebenenfalls können sie auch auf Austauschmaßnahmen und die Zusammenarbeit der Kommission und der WEU in den Fällen Anwendung finden, in denen sich Gemeinschaftsaktionen und WEU-Aktivitäten ergänzen. 1. Regelmäßige Kontakte Unbeschadet der Kontakte auf hoher Ebene zwischen der Europäischen Kommission auf der einen und dem Vorsitz und dem Generalsekretariat der WEU auf der anderen Seite finden regelmäßige bilaterale Sitzungen zur Förderung eines effizienten Informationsaustauschs und zur Gewährleistung geeigneter Beratungsmöglichkeiten statt. Dazu stellen die beauftragten Ansprechpartner in der Kommission und im Generalsekretariat der WEU auch weiterhin den Informationsaustausch sicher und erleichtern entsprechende Beratungen. Auf der Ebene hoher Beamter finden regelmäßig Sitzungen statt, um die Möglichkeiten und Erfordernisse für zusätzliche Koordinierungsvereinbarungen zu prüfen. 2. Informationsaustausch Der Informationsaustausch erfolgt in bezug auf Entwicklungen in der GASP, insbesondere in bezug auf Bereiche, in denen die WEU ersucht werden könnte, Entscheidungen der EU, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen; ferner in bezug auf Bereiche, in denen die EU und die WEU ergänzende oder ähnliche Aktivitäten durchführen, sowie in bezug auf andere einschlägige Aktivitäten der WEU, einschließlich der Weiterentwicklung der Planung, wenn Maßnahmen in Bereichen durchzuführen sind, in denen die EU um solche Maßnahmen ersuchen könnte. Die Ansprechpartner der Europäischen Kommission und des Generalsekretariats der WEU werden den täglichen Informati

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.