Europäische Union

1999/404/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999 über die Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union

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Avis juridique important | 31999D0404 1999/404/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999 über die Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union Amtsblatt Nr. L 153 vom 19/06/1999 S. 0001 - 0027 BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 1999 über die Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union (1999/404/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17, gestützt auf das Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union erarbeitet die Europäische Union binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union. (2) Zur Erarbeitung derartiger Regelungen sind zusammen mit der Westeuropäischen Union Vorarbeiten durchgeführt worden. (3) Die Texte, die sich aus diesen Vorarbeiten mit der Westeuropäischen Union ergeben haben, eignen sich als Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Westeuropäischen Union und sollten deshalb angenommen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Wortlaut der Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union wird genehmigt. Der Wortlaut der Regelungen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 1999. Im Namen des Rates Der Präsident H. EICHEL REGELUNGEN FÜR EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER WESTEUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS DEM PROTOKOLL ZU ARTIKEL 17 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION I. EINLEITUNG 1. In Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union sind unter anderem engere institutionelle Beziehungen zur Westeuropäischen Union (WEU) im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der WEU in die Europäische Union (EU) vorgesehen, falls der Europäische Rat dies beschließt. Ferner ist in Artikel 17 vorgesehen, daß der Europäische Rat in diesem Fall den Mitgliedstaaten empfiehlt, einen solchen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 17 verabschiedete der Rat der EU am 10. Mai 1999 einen Beschluß über die praktischen Regelungen für die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an Aufgaben nach Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, für welche die Union die WEU in Anspruch nimmt. Der WEU-Ministerrat hatte bereits am 18. November 1997 Vorschriften angenommen, die den praktischen Regelungen nach Artikel 17 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) entsprechen. Dies wird in dem genannten Beschluß des Rates der EU erwähnt. 2. Gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 erarbeitet die EU binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der WEU Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der WEU. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Wien den Rat aufgefordert, im Benehmen mit der WEU die Fertigstellung der Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 voranzutreiben, damit diese beim Inkrafttreten des Vertrags wirksam werden können. Die WEU hat in ihrer Erklärung vom 22. Juli 1997 eine Reihe von Maßnahmen genannt, die in diesem Zusammenhang vorangebracht werden könnten. Diese Erklärung wurde von der Regierungskonferenz 1996/1997 zur Kenntnis genommen und der Schlußakte beigefügt. 3. Gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 haben die EU und die WEU, ausgehend von der Reihe von Maßnahmen in der genannten Erklärung, nachstehende Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit erarbeitet. Diese Regelungen stellen eine Reihe von Maßnahmen dar, die anhand der Erfahrungen überarbeitet und ergänzt werden können. Die EU und die WEU verpflichten sich, diese Regelungen gegebenenfalls, auf jeden Fall aber binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erfahrungen und der Entwicklung ihrer Beziehungen, zu überprüfen. II. REGELUNGEN A. Verbesserung der Koordinierung der Konsultation und der Beschlußfassung zwischen der EU und der WEU, insbesondere in Krisensituationen 1. Sowohl die EU als auch die WEU sind davon überzeugt, daß die praktische Durchführung des Artikels 17 EUV am besten und schnellsten durch Regelungen erfolgen kann, die beide Organisationen in die Lage versetzen, ihre Aufgaben im Rahmen dieser Bestimmungen vor allem in Krisensituationen wirksamer zu erfuellen. 2. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse in den einzelnen in der Praxis auftretenden Fällen machen die EU und die WEU umfassend von den bestehenden Praktiken und Verfahren Gebrauch und bemühen sich unter Berücksichtigung der Erfahrungen um die Ermittlung weiterer Maßnahmen der Konsultation und der Zusammenarbeit. 3. Die EU und die WEU kommen daher überein, daß der "Modus operandi" für Artikel 17 Absatz 3 und das dazugehörige Flußdiagramm, in dem die Verfahrensschritte in den beiden Organisationen und die Schnittstellen zwischen ihnen beschrieben sind (siehe Anhang I), in Fällen, in denen die EU die WEU in Anspruch nimmt, als Orientierungshilfe für den Beschlußfassungsprozeß in der EU und in der WEU herangezogen werden. Sie kommen ferner überein, daß eine solche Orientierungshilfe lediglich Modellcharakter haben und daß nicht vorausgesetzt werden kann, daß sie alle Faktoren einer gegebenen Krisensituation abdeckt; auch bleibt die Möglichkeit weiterer Verbesserungen bei den zur Anwendung kommenden Beschlußfassungsverfahren davon unberührt. B. Gemeinsame Sitzungen der zuständigen Gremien beider Organisationen 1. Die EU und die WEU sind sich darin einig, daß die Zusammenarbeit durch gemeinsame Sitzungen verstärkt werden kann; diese betreffen folgendes: i) Bereiche, in denen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen in Artikel 17 EUV vorgesehen ist, mit der Maßgabe, daß a) die WEU die EU bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterstützt; b) die EU die WEU bei der Ausarbeitung und Durchführung von Entscheidungen und Aktionen der EU, die verteidigungspolitische Bezüge haben, gemäß Artikel 17 Absatz 3 in Anspruch nimmt; ii) andere Bereiche, in denen sich die Interessen und Tätigkeiten der EU und der WEU überschneiden und eine Koordinierung rechtfertigen können. 2. Für die unter Buchstabe B Nummer 1 Ziffer i) dargelegten Zwecke kommen die EU und die WEU überein, die bestehende Praxis, Sitzungen einer EU/WEU-Ad-hoc-Gruppe abzuhalten, entsprechend den festgelegten Modalitäten beizubehalten. Hierfür gelten folgende Verfahren: - Jedes teilnehmende Land ist durch eine einzige Delegation vertreten; die Sitzordnung richtet sich nach dem Alphabet, wobei für die Ländernamen die jeweilige Landessprache gilt; - der gemeinsame Vorsitz richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Organisation: für die EU ist dies der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretariat des Rates der EU; für die WEU das Generalsekretariat zusammen mit dem WEU-Vorsitz neben dem EU-Vorsitz; - die Europäische Kommission sitzt den gemeinsamen Vorsitzenden gegenüber; - die Tagesordnungen und Unterlagen für die Sitzungen werden nach den Weisungen des EU- und des WEU-Vorsitzes/der EU- und WEU-Vorsitze verteilt; - ein Bericht über jede Sitzung wird gemeinsam vom Generalsekretariat des Rates der EU und dem Generalsekretariat der WEU ausgearbeitet und nach den Weisungen des Vorsitzes/der Vorsitze verteilt; - im Anschluß an die Sitzungen obliegt es jedem Vorsitz, im Beschlußfassungsprozeß der jeweiligen Organisation Unterlagen vorzulegen oder Vorschläge für Beschlüsse einzubringen. 3. Bei der Bewältigung von Krisen, in denen die EU die WEU in Anspruch nimmt, oder in Fällen, in denen ihre Tätigkeiten ein Vorgehen nach Maßgabe von Buchstabe B Nummer 1 Ziffer ii) rechtfertigen, können auf eine gemeinsame Initiative der beiden Vorsitze hin gemeinsame Sitzungen von EU- und WEU-Gremien abgehalten werden. Die Modalitäten und Verfahren, die für die gemeinsame Ad-hoc-Gruppe dargelegt sind, gelten sinngemäß, wobei sich die Teilnahme nach dem in der jeweiligen Organisation vorgesehenen Teilnehmerkreis richtet. 4. Die Zusammenarbeit wird ferner insbesondere durch folgende Maßnahmen verstärkt: - enge Zusammenarbeit zwischen den Vorsitzen und den Verbindungsbeamten der jeweiligen Organisationen, Informationsaustausch und Koordinierung der Arbeiten; - regelmäßige Kontakte und Sitzungen zwischen den Vorsitzen und Sekretariaten beider Organisationen; - regelmäßige Unterrichtung durch den EU-Vorsitz in WEU-Sitzungen und durch den WEU-Vorsitz in EU-Sitzungen; - Teilnahme von Vertretern des EU- bzw. des WEU-Vorsitzes an den entsprechenden Sitzungen und Aktivitäten der jeweils anderen Organisation; - Teilnahme von Beamten der einen Organisation an Sitzungen der anderen Organisation gemäß den unter den Buchstaben D und G vorgesehenen Modalitäten; - auf EU-Initiative können sich Vertreter der WEU auf Tagungen und damit verbundenen Veranstaltungen mit Drittländern der EU-Delegation anschließen, wenn Fragen mit verteidigungspolitischen Aspekten behandelt werden sollen. Kontakte der EU und der WEU mit Drittländern können gleichfalls in Erwägung gezogen werden, wenn beide Organisationen Beziehungen zu ihnen unterhalten. C. Weitestmögliche Harmonisierung der Abfolge der Vorsitze von WEU und EU sowie der Verwaltungsregelungen und -praktiken beider Organisationen 1. Der WEU-Ministerrat hat am 12. September 1997 einen Beschluß (Anhang II) zur Harmonisierung der Abfolge der Vorsitze in der WEU mit Bezug auf die Abfolge der Vorsitze in der EU angenommen. 2. In Fällen mit Auswirkungen auf den Haushalt verpflichten sich die EU und die WEU, unter anderem unter Nutzung der im Modus operandi und unter Buchstabe E genannten Möglichkeiten Informationen auszutauschen, um insbesondere sicherzustellen, daß die Organe der EU so umfassend und so frühzeitig wie möglich über alle entsprechenden Haushaltsansätze verfügen und die EU so rasche Mittelzuweisungsbeschlüsse fassen kann. D. Enge Koordinierung der Tätigkeiten des Personals des Generalsekretariats der WEU und des Generalsekretariats des Rates der EU Nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang III koordinieren das Generalsekretariat des Rates der EU und das Generalsekretariat der WEU ihre Arbeiten und arbeiten zusammen; dabei geht es um den Informationsaustausch, den Austausch schriftlicher Unterlagen, die Teilnahme an den Sitzungen des jeweils anderen Organs, die Abstimmung der Sitzungen, die Sitzordnungen und den Austausch und die Abordnung von Personal. E. Regelungen, die es den zuständigen Gremien der EU einschließlich der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit ermöglichen, auf den militärischen Stab und das Satellitenzentrum der WEU sowie deren Institut für Sicherheitsstudien zurückzugreifen 1. Die Gremien des Rates der EU können im Rahmen der Tätigkeit im Zusammenhang mit Artikel 17 EUV um Informationen, Rat oder andere Dienste seitens der WEU ersuchen. Solche Ersuchen werden vom EU-Ratsvorsitz oder vom Sekretariat in dessen Namen dem Ständigen Rat der WEU übermittelt, der dann rechtzeitig die besonderen oder allgemeinen Weisungen erteilt. 2. Der militärische Stab der WEU nimmt an gemeinsamen Sitzungen der EU und der WEU teil und leistet Beiträge dazu. Die vom militärischen Stab ausgearbeiteten Dokumente können vorbehaltlich der üblichen Modalitäten in den Informationsaustausch zwischen den beiden Organisationen einbezogen werden. Der militärische Stab nimmt an dem EU/WEU-Austausch teil, der für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Beschlüssen nach Artikel 17 Absatz 3 EUV erforderlich ist. Der militärische Stab veranstaltet für Vertreter der EU regelmäßig Briefings zu einschlägigen Aspekten der Verfahren, Pläne und Aktivitäten der WEU, empfängt auf eigene Initiative oder auf Initiative von Vertretern der EU Besuche derselben, auch im Lagezentrum, und trifft zusammen mit EU-Beamten weitere Vorkehrungen, um die Bereitschaft für ein Tätigwerden zu fördern und die Zusammenarbeit vor allem im operativen Bereich zu erleichtern. 3. Das WEU-Satellitenzentrum stellt der EU entsprechend den vom WEU-Rat erteilten Weisungen und vorgegebenen Prioritäten Geräte zur Bildauswertung bereit. Die WEU und die EU arbeiten weiter an einer Reihe von Möglichkeiten für einen weiteren Ausbau ihrer Beziehungen in diesem Bereich, insbesondere der Möglichkeit, den von der EU unterbreiteten Aufgaben die gleiche Priorität einzuräumen wie denen des WEU-Rates. 4. Hauptaufgabe des am 1. Juli 1990 als Unterorgan der WEU geschaffenen WEU-Instituts für Sicherheitsstudien ist die Förderung der Entwicklung einer europäischen Sicherheitsidentität. Mit dem Institut wird der EU ein zusätzliches Hilfsmittel an die Hand gegeben. Im Rahmen der Tätigkeiten des Instituts in den Bereichen Analyse, Forschung, Diskussion und Zusammenarbeit mit anderen einzelstaatlichen und internationalen Einrichtungen können die Themen aufgegriffen werden, die die EU als von besonderem Interesse für ihre Arbeiten betrachtet. Das Institut wird zu seinen Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen, einschließlich des Sommerkurses, der 1999 auf einen Beschluß des WEU-Rates betreffend die schrittweise Umwandlung des Instituts in eine europäische Akademie für Sicherheit und Verteidigung versuchsweise veranstaltet wird, systematisch Vertreter der EU einladen. 5. Der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die von ihm benannten Mitarbeiter, einschließlich die der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit, die in der Erklärung Nr. 6 zum Vertrag von Amsterdam vorgesehen ist, haben im Rahmen der Ausübung ihrer Funktionen Zugang zu dem gesamten vorstehend beschriebenen WEU-Instrumentarium. Darüber hinaus kann der Hohe Vertreter im Rahmen der hier beschriebenen allgemeinen Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen WEU und EU den Generalsekretär der WEU ersuchen, WEU-Mitarbeiter zu benennen, die sich an Task Forces beteiligen, welche zur Behandlung besonderer politischer Fragen eingesetzt werden. F. Etwaige Zusammenarbeit im Rüstungsbereich 1. Nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt. 2. Unter den Maßnahmen, die vorangebracht werden könnten, nennt die WEU-Erklärung vom 22. Juli 1997 auch, soweit angebracht, die Zusammenarbeit der EU und der WEU im Rüstungsbereich im Rahmen der Westeuropäischen Rüstungsgruppe (WEAG) als europäischer Instanz für die Zusammenarbeit in Rüstungsfragen im Zusammenhang mit der Rationalisierung des europäischen Rüstungsmarkts und mit der Einrichtung einer Europäischen Rüstungsagentur. 3. Die EU und die WEU nehmen Kenntnis von den zwischen der EU und der WEAG vereinbarten Regelungen. Zur Verstärkung der Transparenz und der Wirksamkeit der Koordinierung der Arbeiten in der EU und der WEAG ist in diesen Regelungen vorgesehen, daß ein informeller Informationsaustausch auf einer regelmäßigeren Basis stattfindet, ohne daß dieser dadurch seinen informellen Charakter verliert; dies erfolgt unter anderem durch - Anerkennung des WEAG-Vorsitzes und des EU-Vorsitzes (des Vorsitzes der Ad-hoc-Gruppe "Europäische Rüstungspolitik" oder von dessen Vertreter) und der Europäischen Kommission (entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten) als Kontaktstellen und Hauptkommunikationskanäle, die unterstützt werden durch Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates der EU und dem Rüstungssekretariat der WEAG; - regelmäßige Unterrichtung über die laufenden Arbeiten von beiderseitigem Interesse - der WEAG-Panels durch den EU-Vorsitz und die Europäische Kommission (entsprechend deren jeweiligen Zuständigkeiten) unter Einschaltung des Vorsitzenden der nationalen Rüstungsdirektoren, - der Ad-hoc-Gruppe "Europäische Rüstungspolitik" durch den WEAG-Vorsitz, der nötigenfalls von den einschlägigen WEAG-Panels unterstützt wird; - einen regelmäßigen Informationsaustausch über laufende Tätigkeiten im Rahmen der Ad-hoc-Gruppe "Europäische Rüstungspolitik" und der WEAG, unterstützt durch einen Austausch relevanter Arbeitsunterlagen und durch Treffen von EU-Vorsitz/Europäischer Kommission (entsprechend deren jeweiligen Zuständigkeiten) und WEAG-Vorsitz. Die Dokumente, die in diesem Rahmen ausgetauscht werden, werden gemäß den einschlägigen Geheimhaltungsverfahren der EU und der WEAG behandelt; - informelle gemeinsame Sitzungen zu relevanten Themen, jeweils nach Vereinbarung der Ad-hoc-Gruppe "Europäische Rüstungspolitik" und der WEAG; - jede weitere Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der WEAG, die gegebenenfalls zum Ausbau der europäischen Rüstungszusammenarbeit beschlossen wird. 4. Bei den Arbeiten der EU und der WEU zu den verteidigungspolitischen Aspekten können gegebenenfalls auch rüstungsspezifische Fragen behandelt werden. G. Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission 1. Gemäß den Bestimmungen des EUV wird die Europäische Kommission an den Arbeiten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) uneingeschränkt beteiligt. In Anhang IV werden die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der WEU und der Kommission unter anderem für den Informationsaustausch, den Austausch von schriftlichen Unterlagen, die wechselseitige Teilnahme an Sitzungen, die Sitzordnung und den Austausch von Personal festgelegt. 2. Die EU und die WEU stellen fest, daß zwischen der Europäischen Kommission und der WEU ein Finanzierungsrahmenabkommen ausgearbeitet wird, um die praktische und rasche Umsetzung von EU-Beschlüssen und -Maßnahmen, die WEU-Tätigkeiten nach Artikel 17 beinhalten und aus den einschlägigen Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden, zu erleichtern. 3. Die EU und die WEU nehmen zur Kenntnis, daß in Fällen, in denen sich Maßnahmen der Gemeinschaft und Tätigkeiten der WEU gegenseitig ergänzen, ein Austausch und eine wechselseitige Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der WEU stattfinden können. H. Geheimhaltungsregelungen 1. Der Generalsekretär des Rates der EU und der Generalsekretär der WEU haben einen Schriftwechsel über die Geheimhaltungsregeln für die Behandlung der von der jeweils anderen Organisation übermittelten Verschlußsachen geführt (siehe Anhang V). Dieser Schriftwechsel sieht den ungehinderten Informationsaustausch zwischen den Sekretariaten vor, der für das reibungslose Funktionieren der Beziehungen EU/WEU im Rahmen des EUV erforderlich ist. 2. Der Präsident der Europäischen Kommission und der Generalsekretär der WEU haben einen Schriftwechsel über die Geheimhaltungsregeln für die Behandlung der ausgetauschten Verschlußsachen geführt (siehe Anhang VI). Dieser Schriftwechsel sieht den ungehinderten Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission und dem Generalsekretariat der WEU vor, der für das reibungslose Funktionieren der Beziehungen EU/WEU im Rahmen des EUV erforderlich ist. 3. Die vorstehenden Regelungen gelten unbeschadet anderer Formen des offiziellen Informationsaustauschs zwischen den beiden Organisationen, der zur Umsetzung des EUV erforderlich sein kann oder von den einschlägigen Gremien der beiden Organisationen gegebenenfalls für notwendig erachtet wird. VERZEICHNIS DER ANHÄNGE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG I MODUS OPERANDI FÜR ARTIKEL 17 ABSATZ 3 EUV ABSCHNITT A 1. In der sich abzeichnenden Europäischen Sicherheitsarchitektur werden häufig mehrere Organisationen am Krisenmanagement beteiligt sein, insbesondere die EU, die WEU, die NATO, die OSZE und die Vereinten Nationen (VN). Die institutionelle Beziehung zwischen der EU und der WEU, die mit dem EUV geschaffen und mit dem Vertrag von Amsterdam ausgebaut wurde, und die Verstärkung der institutionellen Zusammenarbeit zwischen der WEU und der NATO ermöglichen ein umfassendes europäisches Vorgehen beim Krisenmanagement: - Der Vertrag von Amsterdam umfaßt die Petersberg-Aufgaben und legt fest, daß sich die Richtlinienkompetenz des Europäischen Rates auch auf Angelegenheiten mit verteidigungspolitischen Bezügen erstreckt und daß er die Richtlinienkompetenz auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten hat, für welche die EU die WEU in Anspruch nimmt; ferner sieht der Vertrag engere institutionelle Beziehungen zwischen der EU und der WEU vor; die WEU eröffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit den Petersberg-Aufgaben und unterstützt die EU bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. - Der Aufbau einer europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität innerhalb der NATO, der durch den in Madrid gefaßten Beschluß(1) bestätigt wurde, schafft die Möglichkeit, daß im Rahmen dieser Kapazität auch die Einrichtungen und Kapazitäten der Atlantischen Allianz genutzt werden können. Die WEU wird ihre operativen Verbindungen mit der NATO weiter ausbauen. - Die WEU wird weitere Maßnahmen ergreifen, um ihre operativen Kapazitäten im Hinblick auf den ersten und den zweiten Gedankenstrich und auf die Durchführung autonomer Einsätze auszubauen. 2. Diese Vereinbarungen stellen eine Anwendung des Konzepts sich gegenseitig verstärkender, zusammenwachsender Organisationen dar. Ihre Effizienz hängt allerdings von einer verbesserten Koordinierung der Konsultations- und Entscheidungsprozesse der betreffenden Organisationen ab. Während die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der WEU und der NATO bei Einsätzen unter WEU-Leitung, bei denen NATO-Einrichtungen und -Kapazitäten in Anspruch genommen werden, gegenwärtig in der WEU und der NATO erörtert werden, haben Sachverständige der EU und der WEU unter Berücksichtigung der in Amsterdam vereinbarten Änderungen der EU/WEU-Beziehungen gemeinsam das beigefügte Flußdiagramm erarbeitet; dieses illustriert im Hinblick auf Krisensituationen, in denen die EU die WEU in Anspruch nimmt, um Beschlüsse und Aktionen der EU mit verteidigungspolitischen Bezügen auszuarbeiten und umzusetzen (insbesondere betreffend die Petersberg-Aufgaben), in beispielhafter Form den Ablauf der Entscheidungsprozesse in der EU und der WEU und ihre Schnittstellen. Es bestand allgemeines Einvernehmen darüber, daß es zweckmäßig ist, dieses Flußdiagramm in einem zweiten Arbeitsschritt mit den Flußdiagrammen zu verschmelzen, die in der WEU und der NATO betreffend ihre Zusammenarbeit bei Einsätzen unter WEU-Leitung unter Inanspruchnahme von NATO-Einrichtungen erarbeitet werden. ABSCHNITT B Die Beratungen über das Flußdiagramm führten zu nachstehenden Ergebnissen. Allgemeines 1. Angesichts der spezifischen Merkmale jeder Krisensituation und der Notwendigkeit, ein sehr rasches Eingreifen zu erleichtern, erscheint es schwierig, ein Standardverfahren für die Verzahnung der Entscheidungsprozesse der beiden Organisationen einzurichten. 2. Das beigefügte Flußdiagramm enthält ein Modell für das Zusammenwirken von EU und WEU beim Krisenmanagement nach Artikel 17 Absatz 3. Das Flußdiagramm sollte als bildhaftes Beispiel betrachtet werden und als Orientierung für die Einrichtung der Schnittstellen zwischen der EU und der WEU in einer spezifischen Krisensituation dienen. 3. Die EU verfügt über eine Reihe von Politiken und Instrumenten, um den verschiedenen Aspekten des Krisenmanagement

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.