Europäische Union

2011/110/EU: Beschluss der Kommission vom 15. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/09 (ex N 357/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6159) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0110. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

(27) ging, und erklärt, dass die Bestimmungen zur Anreizwirkung auch für Ad-hoc-Maßnahmen gelten. Das Gericht bestätigt außerdem, dass die Kommission bei der Bewertung der Anreizwirkung auch auf einen bestimmten zeitlichen Ablauf abstellen kann (28). (77) Nach ihrer ständigen Entscheidungspraxis bei Ad-hoc-Beihilfen (29), die im Sinne der Leitlinien von 2007 genehmigt wurden, ist die Kommission stets davon ausgegangen, dass die Anreizwirkung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 nur als nachgewiesen gelten kann, wenn die schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörden ein Minimum an Elementen enthält, aus denen zumindest das unterstützungsbedürftige Investitionsvorhaben, die Höhe der beihilfefähigen Kosten, der Beihilfebetrag und die Konditionalitätsklausel klar hervorgehen. (78) Die italienischen Behörden und der Beihilfeempfänger haben dazu verschiedene Unterlagen vorgelegt, die sie als schriftliche Bestätigung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erachten. Die Kommission wird jede einzelne Unterlage im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 prüfen. Zuvor muss die Kommission jedoch noch ermitteln, wann genau mit der Durchführung des Vorhabens begonnen wurde. 5.4.1.1.   Zeitpunkt des Durchführungsbeginns des Vorhabens (79) Die italienischen Behörden haben erklärt, dass die Durchführung des Vorhabens im Juli 2007 begonnen habe. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass der Kauf des stillgelegten Heizkraftwerks bereits am 9. Februar 2006 eingeleitet wurde, als der Geschäftsbereich Heizkraftwerk von NGP auf Friel Acerra übertragen wurde. Da dieser Erwerb der direkt mit einer Betriebsstätte (das stillgelegt Heizkraftwerk) verbundenen Vermögenswerte als Erstinvestition betrachtet wird, gilt der Zeitpunkt des Erwerbs des stillgelegten Heizkraftwerks als Zeitpunkt des Durchführungsbeginns des Vorhabens. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der 9. Februar 2006 als Zeitpunkt für den Durchführungsbeginn zu gelten hat. Doch weist sie auch darauf hin, dass ihre Schlussfolgerungen zur Anreizwirkung auch dann unverändert blieben, wenn als maßgeblicher Zeitpunkt der 4. August 2006 betrachtet würde, d. h. der Tag, an dem Friel Acerra den Auftrag für die Lieferung des neuen Kraftwerks an Wärtsilä erteilte, oder sogar der 23.-30. Juli 2007, als Friel Acerra mit den Bauarbeiten am neuen Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis begann. 5.4.1.2.   Die Vereinbarung (Accordo di programma) vom 15. Juli 2005 (80) Die Kommission ist der Ansicht, dass das Dokument, das in den Erwägungsgründen 23 und 24 beschrieben wird, nicht als schriftliche Bestätigung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 betrachtet werden kann, da es sich hauptsächlich auf den Rettungsplan und die Umstrukturierung von NGP bezieht (30). Zwar wird darin der Bau eines neuen Kraftwerks tatsächlich erwähnt, doch wird dabei auf ein anderes Unternehmen (Edison) und auf ein anderes Vorhaben (nämlich eine neues Heizkraftwerk von 400 MW) Bezug genommen. Hingegen wird für diese Vorhaben keinerlei Beihilfegewährung erwähnt. Die Vereinbarung vom 15. Juli 2005 enthält lediglich einen Hinweis darauf, dass NGP, Edison und die italienischen Behörden binnen 60 Tagen eine weitere Vereinbarung schließen wollten (die nicht zustande gekommen ist). Wie bereits in Erwägungsgrund 24 dargelegt ist das Unternehmen Edison in keiner Weise mit Friel Acerra verbunden. (81) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Argumentation der italienischen Behörden, wonach die Leitlinien von 2007 keine Vorgabe für die genaue Form der schriftlichen Bestätigung enthalten, nicht ausreicht, um davon ausgehen zu können, dass jedwedes Dokument, in dem in vager Form auf ein etwaiges Beihilfevorhaben hingewiesen wird, als mit den Anforderungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 konform zu erachten ist. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass in der Vereinbarung vom 15. Juli 2005 weder das zu unterstützende Investitionsvorhaben (das Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis), noch die förderfähigen Kosten, noch der Beihilfebetrag erwähnt werden. Es wird nicht einmal angegeben, dass für die Umrüstung des stillgelegten Heizkraftwerks eine Beihilfe vorgesehen ist. Die Voraussetzungen für den Nachweis der Anreizwirkung gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 beziehen sich eindeutig auf ein Investitionsvorhaben, eine Beihilfe, einen Beihilfeempfänger und auf die erforderliche Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission. Somit muss ein Dokument, dass als Nachweis für diese Anreizwirkung dienen soll, alle diese Elemente aufweisen. (82) Die Kommission kann ferner die Argumentation der italienischen Behörden nicht akzeptieren, wonach die Vereinbarung vom 15. Juli 2005 legitime Erwartungen hinsichtlich der Subventionierung jedweden Projekts geweckt hätte, das im Industriegebiet von Acerra im Zusammenhang mit der Stromerzeugung angesiedelt werden sollte, da die Vereinbarung keinen Hinweis auf eine Subventionierung zu diesem Zweck enthält. (83) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vereinbarung vom 15. Juli 2005 die Bedingungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 nicht erfüllt. 5.4.1.3.   Die Änderung der Vereinbarung (Accordo di programma) vom 6. April 2006 (84) Die Vereinbarung wurde von der Region Kampanien und NGP am 6. April 2006 geändert (siehe Erwägungsgrund 36). Die Kommission weist darauf hin, dass diese Änderung einen Verweis auf einen Alternativplan für das Kraftwerk enthält, nämlich seine Umrüstung in ein mit Biokraftstoff befeuertes Kraftwerk, und die Gewährung von Beihilfen für das Vorhaben nach einer Gruppenfreistellungsregelung, nämlich der Maßnahme 1.12 des operativen Programms der Region Kampanien vorsieht (31). (85) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass sich diese Maßnahme nicht auf den gesamten Umfang des für das Vorhaben von Friel Acerra vorgesehenen Beihilfebetrags beziehen konnte, da Beihilfen von erheblichem Umfang ausgeschlossen sind, d. h. Projekte mit förderfähigen Kosten von über 25 Mio. EUR und mit einer Beihilfeintensität von über 17,5 % (BSÄ) sowie Projekte, für die der Gesamtbeihilfebetrag über 15 Mio. EUR liegt. Diese Ausnahmeregelung schloss auch den Erwerb von Betriebsstätten und gebrauchtem Gerät von den förderfähigen Gesamtkosten aus (32). (86) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass — auch wenn es absurd wäre, die Änderung vom 6. April 2006 als ein Dokument zu betrachten, das auf die Gewährung von Beihilfen abstellt — damit noch immer nicht die Bedingungen von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt sind: erstens, weil diese Änderung erst nach dem Beginn der Arbeiten (am 9. Februar 2006) vorgenommen wurden; zweitens, weil die Änderung wie bereits die Vereinbarung (Accordo di programma) selbst nicht alle Elemente aufweist, die erforderlich sind, um sie als eine Absichtserklärung betrachten zu können, und insbesondere weder den Betrag der förderfähigen Kosten noch den Betrag der zu gewährenden Beihilfe noch eine Konditionalitätsklausel enthält; und drittens, weil sich dieses Beihilfegewährungsdokument ausdrücklich auf eine regionale Regelung bezieht, die am 31. Dezember 2006 auslief (33). Die Kommission hat bereits festgestellt, dass die Anreizwirkung nicht von einer Beihilferegelung auf eine andere übertragen werden kann, da jede Regelung unabhängig ist und eigene Förderkriterien aufweist (34); dies gilt erst recht, wenn die nationalen Behörden auf die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen im Rahmen einer ganz bestimmten Regelung hingewiesen hatten, nach der die Gewährung einer Beihilfe in einem Betrag und für ein Vorhaben von dem im vorliegenden Fall vorgesehen Ausmaß gar nicht zulässig ist. (87) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass auch die am 6. April 2006 vorgenommene Änderung der Vereinbarung vom 15. Juli 2005 nicht die Bedingungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt und ihr Datum auf jeden Fall nach dem Zeitpunkt des Beginns der Durchführung des Vorhabens liegt. (88) Im Laufe des Jahres 2006 (noch vor dem Auslaufen der bestehenden Beihilferegelung) hatte Friel Acerra zweimal um staatliche Beihilfen gebeten: am 7. Juni 2006 wurden 30 Mio. EUR gemäß Maßnahme 1.12 des operativen Programms der Region Kampanien 2000-2006 beantragt; am 18. Dezember 2006 wurde ein Beihilfeantrag über 43 396 000 EUR gemäß der nationalen Beihilferegelung Nr. 488/1992 wie geändert und genehmigt mit der staatlichen Beihilfemaßnahme Nr. 715/99 (35) gestellt. Der Kommission wurden keine Informationen zugetragen, wonach die italienischen Behörden positiv auf diese Anträge reagiert hätten. Friel Acerra hatte jedoch bereits im Februar 2006 mit den Arbeiten zur Bestandsaufnahme der Vermögenswerte von NGP begonnen und bereits am 4. August 2006 Wärtsilä den Auftrag für die Lieferung des neuen Kraftwerks erteilt. Letzten Endes hatte das Unternehmen bereits im Zeitraum 23.-30. Juli 2007 mit den Bauarbeiten für das neue mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk begonnen. Daher können auch diese Anträge nicht als Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 betrachtet werden und sind kein Beweis dafür, dass die Beihilfe tatsächlich eine Anreizwirkung hatte. 5.4.1.4.   Die Genehmigung der Region Kampanien vom 9. Oktober 2006 (89) Was ein weiteres Dokument anbelangt, das die italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme erwähnen, nämlich die Genehmigung der Region Kampanien vom 9. Oktober 2006 (36), so betrifft dieses die Verwaltungsgenehmigung zur technischen Umrüstung des bestehenden Heizkraftwerks und nicht die Beihilfe, die die Regionalbehörden dafür gewähren sollten. Daher kann dieses Dokument ebenfalls nicht als eine Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erachtet werden; außerdem liegt sein Datum nach dem Zeitpunkt des Beginns der Durchführung des Vorhabens. 5.4.1.5.   Der Beschluss der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007 (90) Die Kommission ist der Ansicht, dass der Beschluss Nr. 1857 der Regionalregierung der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007, der bereits in den Erwägungsgründen 25, 26, 29, und 68 erwähnt wird, das erste Dokument der italienischen Behörden ist, das in Einklang mit Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 steht und das für die Gewährung der Beihilfe an Friel Acerra rechtlich verbindlich wäre. In diesem Dokument werden das Investitionsvorhaben (das mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk) sowie der Beihilfebetrag (höchstens 19,5 Mio. EUR) klar angegeben und die Beihilfe von der Genehmigung der Kommission abhängig gemacht, bei der sie anzumelden wäre. (91) Da die Arbeiten an dem Vorhaben jedoch bereits im Februar 2006 und damit mehr als eineinhalb Jahre vor der Annahme dieses Dokuments aufgenommen wurden, ist die Kommission der Ansicht, dass das vorgelegte Dokument nicht die Bedingungen von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 (37) erfüllt und sich damit die Anreizwirkung der Beihilfe nicht nachweisen lässt. Die Anmeldung erfolgte jedoch erst am 16. Juli 2008. Ein Beschluss der Region von Oktober 2007 mit einer bedingten Zusage zur Gewährung von Beihilfen kann jedoch nicht als ausschlaggebendes Element im Sinne eines Anreizes für Friel Acerra zur Durchführung eines Investitionsvorhabens betrachtet werden, das in Wirklichkeit bereits im Februar 2006 mit dem Erwerb des Kraftwerks begonnen hatte. Der Beschluss der Regionalregierung vom Oktober 2007 kann für den Nachweis der Anreizwirkung der Beihilfe nicht als hinreichend erachtet werden, schon gar nicht, wenn man das Datum berücksichtigt, das vor dem Zeitpunkt der ersten von Friel Acerra vorgenommenen Bauarbeiten im Juli 2007 liegt, denn auch diese Arbeiten erfolgten bereits, bevor dieser Beschluss erging. 5.4.1.6.   Protokoll einer Sitzung des mit der Umsetzung der Vereinbarung (Accordo di programma) beauftragten Ausschusses vom 6. Oktober 2005 (92) Die italienischen Behörden verweisen außerdem auf das Protokoll einer Sitzung des mit der Umsetzung der Vereinbarung (Accordo di programma) beauftragten Ausschusses vom 6. Oktober 2005 als Nachweis der Anreizwirkung für das Investitionsvorhaben von Friel Acerra. Nach diesem Protokoll wurde die Friel Gruppe in dieser Sitzung erstmals vom Vertreter von NGP als potenzieller Investor erwähnt, der ein Interesse an der Zustandsermittlung des stillgelegten Heizkraftwerks gezeigt hatte. Dieses Interesse sei auf die Verfügbarkeit von Regionalbeihilfen für diesen Wirtschaftszweig zurückzuführen gewesen, wodurch sich die Finanzierungskosten für diesen Standort verringern würden, der seinerzeit nicht sehr wettbewerbsfähig war. (93) Die Kommission ist der Ansicht, dass eine derartige Protokollerklärung kein Zeichen für die feste und verbindliche Absicht der italienischen Behörden zur Gewährung einer Beihilfe für das Investitionsvorhaben vorbehaltlich der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission darstellt. Die Erklärung stammt von der Person, die NGP vertritt, einem Unternehmen in Schwierigkeiten, dass einen Käufer für sein stillgelegtes Kraftwerk sucht. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass das Protokoll keine Erklärung der italienischen Behörden enthält, die als Bestätigung dafür gewertet werden könnte, dass sich die Erwartungen der Friel Gruppe im Hinblick auf eine Regionalbeihilfe für ihr Investitionsvorhaben erfüllen würden. (94) Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass als Absichtserklärung eindeutig nur ein schriftliches Dokument der für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Behörden in Betracht kommt; sie kann folglich nicht von einem Vertreter eines Unternehmens stammen, das nicht selbst Beihilfeempfänger wäre, aber am Verkauf der entsprechenden Vermögenswerte (des Heizkraftwerks) interessiert ist. Darüber hinaus erfüllt dieses Protokoll auch nicht die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich des Inhalts einer Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007. 5.4.1.7.   Interne Unternehmensunterlagen (95) Was schließlich die anderen von den italienischen Behörden vorgelegten Unterlagen anbelangt (vgl. Erwägungsgrund 54), so ist die Kommission der Ansicht, dass angesichts der klaren Aussage des letzten Satzes in Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 und der Tatsache, dass die Absichtserklärung von den für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Behörden selbst kommen muss, die internen Unternehmensunterlagen nicht als Absichtserklärung gewertet werden können, aus der die Absicht der staatlichen Behörden zur Gewährung von Beihilfen für ein regionales Investitionsvorhaben hervorgeht. (96) Auf jeden Fall bestätigen diese Unterlagen wohl eher, dass die Investitionsentscheidung getroffen wurde, ohne dass die italienischen Behörden eine entschiedene und verbindliche Zusage zur Gewährung von Beihilfen gemacht haben. Insbesondere wird in einem internen Bericht vom 26. Januar 2006 die Finanzierbarkeit des Vorhabens mit und ohne Regionalbeihilfe bewertet, was zeigt, dass beide Möglichkeiten in Betracht gezogen wurden. Der Bericht kommt zu folgendem Schluss: Falls Friel Acerra keine Regionalbeihilfen für die Investitionen erhalten sollte, sei das Vorhaben weniger rentabel und mit einem höherem Risiko verbunden. Doch bereits zwei Wochen später, nämlich am 9. Februar 2006, gab Friel Acerra mit dem Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks das grüne Licht für das Investitionsvorhaben. Weder die italienischen Behörden noch der Beihilfeempfänger haben je darauf hingewiesen, dass zwischen dem 26. Januar 2006 und dem 9. Februar 2006 ein Ereignis eingetreten ist, dass als Bestätigung der Absicht der italienischen Behörden zur Gewährung der Beihilfe gewertet werden könnte. 5.4.1.8.   Schlussfolgerung: Keine Anreizwirkung (97) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass das angemeldete Beihilfevorhaben nicht den Bedingungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 bezüglich der Anreizwirkung der Ad-hoc-Beihilfe entspricht. Dort heißt es nämlich, dass die Anreizwirkung vor dem Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben mit einer Absichtserklärung der zuständigen Behörden nachgewiesen werden muss, in der festzustellen ist, dass das betreffende Investitionsvorhaben (vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission) grundsätzlich förderfähig ist. 5.4.2.   Beitrag zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie (Ziffer 10 der Leitlinien von 2007) (98) Die Kommission erinnert vor allem daran, dass die Ad-hoc-Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gemäß Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 nur im Ausnahmefall als förderfähig gelten. Dabei ist es Aufgabe des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass die Ad-hoc-Beihilfe mit regionaler Zielsetzung durch ihre positive Wirkung zur Regionalentwicklung beiträgt, indem zum Beispiel Arbeitsplätze geschaffen werden (Anzahl der direkt oder indirekt durch die Investition entstehenden Arbeitsplätze), Ausbildung und Technologietransfers stattfinden und Spillover-Effekte und Multiplikatoren für weitere Investitionen durch damit verbundene Dienste und Hersteller eintreten, die jedoch keine inakzeptablen Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. (99) Die Kommission berücksichtigt dabei vor allem die Tatsache, dass die Schaffung (oder die Erhaltung) von 25 direkten Arbeitsplätzen und die Schaffung von weiteren 10 Arbeitsplätzen in der Tat einen Beitrag zur Regionalentwicklung leistet. Allerdings ist sie auch der Ansicht, dass zwischen der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze und dem Beihilfebetrag (19,5 Mio. EUR bei einer Ad-hoc-Beihilfe pro direkt geschaffenem Arbeitsplatz in Höhe von 780 000 EUR) ein eklatantes Missverhältnis besteht, vor allem bei einem Vergleich mit zahlreichen anderen Ad-hoc-Regionalbeihilfen, die die Kommission in den letzten Jahren genehmigt hat (38), bei denen die durchschnittliche Beihilfe pro (erhaltener oder geschaffener) Arbeitsplatz unter 70 000 EUR lag. An dieser Schlussfolgerung ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Kosten für die Schaffung und die Erhaltung von Arbeitsplätzen je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ausfallen können. (100) Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass die in den verschiedenen Dokumenten zur Programmierung und Planung der Regionalentwicklung im Bereich Energieerzeugung (39) festgelegten formalen Bedingungen, insbesondere das im regionalen Energie- und Umweltplan von 2008 festgelegte Ziel, bis 2013 eine Stromerzeugungskapazität auf Biomassebasis von 200 MW zu erreichen, keinen wesentlichen und fundamentalen Grund für diese Ad-hoc-Beihilfemaßnahme darstellen. Das Kraftwerk von Friel Acerra (mit seiner Kapazität von 74,8 MW oder 600 GWh pro Jahr) leistet nur einen marginalen Beitrag zur Deckung des Gesamtenergiedefizits der Region, das sich auf 15 000 GWh pro Jahr beläuft. Die Kommission ist der Auffassung, dass es einen funktionierenden Energiemarkt gibt, weshalb diese spezifische Investition nicht unbedingt nötig ist. Was die anderen in den verschiedenen Regionalplanungsdokumenten förmlich festgelegten Ziele angeht, so erkennt die Kommission an, dass das Investitionsvorhaben zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann, ist jedoch der Auffassung, dass der Beitrag in Form von Energie aus erneuerbaren Energieträgern kaum ausreicht, um eine Ad-hoc-Regionalbeihilfe zugunsten eines einzelnen Unternehmens gerechtfertigt erscheinen zu lassen. (101) Ein weiterer von den italienischen Behörden in der Anmeldephase immer wieder vorgebrachter Grund lautete, dass das Kraftwerk Energie für den Industriestandort Acerra erzeugen würde und damit der Gefahr von Stromausfällen für die Unternehmen vorgebeugt würde, die sich im Industriegebiet von Acerra niederlassen. Diese Rechtfertigung wurde aber in der Phase des förmlichen Prüfverfahrens wieder aufgegeben, da Italien inzwischen bestätigt hat, dass Friel Acerra seine Energie auf dem Energiemarkt absetzen müsse und sich daher an das nationale Netz anschließen wolle (40). Daher weist die Kommission darauf hin, dass damit einer der Hauptrechtfertigungsgründe aus der Zeit der Anmeldung der Beihilfe weggefallen ist, da die von Friel Acerra erzeugte Energie auf dem nationalen Energiemarkt abgesetzt und das neuen Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis direkt an das nationale Stromnetz angeschlossen wird. (102) Im Lichte der von den italienischen Behörden in der Phase des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Angaben nimmt die Kommission die Argumentation zur Kenntnis, wonach die Entwicklung des Industriestandorts Acerra beeinträchtigt werden könnte, wenn das Investitionsvorhaben von Friel Acerra unterbrochen würde, da dies für potenzielle Investoren in diesem Gebiet, das ohnehin schon stark unter dem sozialen und wirtschaftlichen Niedergang leidet, ein weiteres negatives Signal wäre. Die anderen Unternehmen, die ein Interesse an der Ansiedlung an diesem Standort gezeigt haben, könnten sich dann zurückziehen, was mit weiteren negativen Auswirkungen für ein im Niedergang begriffenes krisengeschütteltes städtisches Gebiet verbunden wäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Wenn die Kommission eine Beihilfe, die ex ante keinerlei Anreizeffekt aufweist, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, darf dies nicht zur Folge haben, dass dadurch andere Investoren daran gehindert werden, sich an diesem Industriestandort niederzulassen, oder dass damit auch die jeweiligen Anreizeffekte der anderen Maßnahmen verloren gehen. (103) Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die italienischen Behörden keine konkreten Angaben zu Ausbildungsmaßnahmen oder zum Wissenstransfer oder zu einem Spillover-Effekt oder Multiplikatoreffekt des Investitionsvorhabens vorgelegt haben, wie dies in der Mahrzahl der Fälle von Ad-hoc-Regionalbeihilfen der Fall war, die von der Kommission in den letzten Jahren genehmigt wurden (41). (104) Aus den hier dargelegten Gründen und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und aller einschlägig relevanten Elemente (begrenzte Anzahl von direkt oder indirekt entstehenden Arbeitsplätzen, unerheblicher Beitrag zur regionalen Energiepolitik, keine direkte bessere Energieversorgung des Industriegebiets, fehlende Spillover-Effekte und vor allem der eindeutig zu hohe Beihilfebetrag angesichts der Zahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Investition nicht zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie wie in Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 verlangt beiträgt. 5.4.3.   Förderfähige Kosten (Ziffern 34, 35 und 36 sowie 50 bis 56 der Leitlinien von 2007) (105) Ungeachtet der von den italienischen Behörden vorgebrachten wirtschaftlichen Begründung fand die Übertragung der Vermögenswerte (das Heizkraftwerk) von NGP auf Friel Acerra nicht unter vollständiger Einhaltung der Vorschriften statt. Friel Acerra als Käufer des Kraftwerks bestätigt selbst, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Übertragung zu 90,5 % von NGP kontrolliert wurde. (106) Allerdings scheint die vorübergehende Beteiligung von NGP an Friel Acerra mit der für die Übertragung des bestehenden Heizkraftwerks zwischen den beiden formal unabhängigen beiden Parteien gewählten Methode zusammenzuhängen (Übertragung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk). Nach Abschluss dieser Transaktion (Übertragung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk von NGP auf das gemeinsame Unternehmen und Abtretung der Anteile an die Friel Gruppe) wurden beide Unternehmen wieder unabhängig voneinander. Außerdem wurde die Anforderung einer Schätzung des Preises des stillgelegten Heizkraftwerks durch einen unabhängigen Sachverständigen in Einklang mit den Grundsätzen und dem Zweck von Ziffer 35 der Leitlinien von 2007 erfüllt. (107) Hinsichtlich der Übertragung des stillgelegten Heizkraftwerks kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass ungeachtet der Bestimmungen von Ziffer 35 der Leitlinien von 2007, wonach eine Betriebsstätte „von einem unabhängigen Investor erworben werden muss“, diese zwar unter formalen Gesichtspunkten nicht ganz, von der Substanz her jedoch durchaus eingehalten wurden. Der von Friel Acerra für das stillgelegte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.