Europäische Union

2011/110/EU: Beschluss der Kommission vom 15. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/09 (ex N 357/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6159) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0110. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Heizkraftwerk gezahlte Preis entspricht nämlich dem vom unabhängigen Sachverständigen ermittelten Wert, und kurz nach der Übertragung der Vermögenswerte wurde die erwerbende Gesellschaft wieder unabhängig von der veräußernden Gesellschaft. (108) Was die weiteren gebrauchten Vermögenswerte angeht, die mit zu den förderfähigen Kosten gezählt wurden, akzeptiert die Kommission die von den italienischen Behörden und von Friel Acerra vorgebrachte Argumentation, wonach die Übertragung der gebrauchten Tanks zwischen zwei unabhängigen Parteien zu Marktbedingungen erfolgt ist, wenn auch ohne ein von einem unabhängigen Sachverständigen ex ante erstelltes formales Gutachten. Der für diese Vermögenswerte entrichtete Preis entspricht dem Marktpreis, wie dies aus dem neuen von demselben unabhängigen Sachverständigen erstellten Dokument hervorgeht, der bereits den Wert des stillgelegten Heizkraftwerks ermittelt hatte. (109) Daher kann der Erwerb der direkt mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte, d.h. des stillgelegten Heizkraftwerks und der gebrauchten Tanks, als Erstinvestition im Sinne von Ziffer 35 der Leitlinien von 2007 angesehen werden. 5.4.4.   Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2007 (110) Auch wenn einige Anforderungen hinsichtlich der Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne der Leitlinien von 2007 eingehalten wurden, kommt die Kommission dennoch zu dem Schluss, dass den vorstehend aufgeführten Verpflichtungen für Ad-hoc-Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für Investitionsvorhaben nicht nachgekommen wurde (Nachweis der Anreizwirkung und des Beitrags zur Regionalentwicklung). Daraus schließt die Kommission, dass die vorliegende Maßnahme daher nicht als mit Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe a AEUV und mit den Leitlinien von 2007 vereinbar erklärt werden kann. 5.5.   Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Umweltschutzbeihilferegelung 2008 (111) Die italienischen Behörden haben weder in der Phase der vorläufigen Würdigung noch in der Phase des förmlichen Prüfverfahrens auf die Bemerkung der Kommission reagiert, dass ihrer Ansicht nach die Umweltschutzbeihilferegelung 2008 für die wettbewerbsrechtliche Würdigung von Maßnahmen dieser Art relevanter sei, die sich durch Energie- und Umweltziele und durch entsprechende Investitionen (Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis) auszeichnen. (112) Die Kommission weist darauf hin, dass in Ziffer 1.3.4 der Umweltschutzbeihilferegelung 2008 eine Anreizwirkung verlangt wird. Gemäß Ziffer 27 ist zu prüfen, ob die entsprechende Investition nicht auch ohne staatliche Beihilfe durchgeführt würde. (113) Die Kommission ist der Ansicht, dass das Investitionsvorhaben im vorliegenden Fall aus den bereits in Abschnitt 5.4.1 dargelegten Gründen schon in Angriff genommen wurde, bevor die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Behörde ihre feste Absicht zum Ausdruck gebracht hatte, tatsächlich eine Beihilfe für dieses Vorhaben zu gewähren. Die angemeldete Beihilfe kann folglich keinerlei Anreizwirkung haben; daher sind allein schon aus diesem Grund die Voraussetzungen gemäß der Umweltschutzbeihilferegelung 2008 nicht erfüllt. (114) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass Italien trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht die erforderlichen Informationen als Nachweis für die Einhaltung der in der Umweltschutzbeihilferegelung 2008 vorgesehenen Bedingungen für Investitionsbeihilfen im Bereich der erneuerbaren Energieträger vorgelegt hat (Ziffern 102 bis 106 der Umweltschutzbeihilferegelung 2008). (115) Nach Ansicht der Kommission ist es Aufgabe des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass die Beihilfen mit der Regelung vereinbar sind (42). Da Italien diesbezüglich keine Angaben gemacht hat, liegen der Kommission nicht genügend Informationen vor, um sich ein Urteil über die Einhaltung der anderen Kriterien der Umweltschutzbeihilferegelung bilden zu können. (116) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung weder mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, noch mit der Umweltschutzbeihilferegelung 2008, noch mit irgend einer anderen Ausnahmeregelung gemäß AEUV als vereinbar erklärt werden kann. 6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (117) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission bereits die in Abschnitt 3 dieses Beschlusses zusammengefassten Gründe erläutert, weshalb sie bezweifelte, dass die vorliegende Beihilfemaßnahme für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommen könnte. Diese Zweifel konnten durch die im Rahmen der Stellungnahmen der italienischen Behörden und des Beihilfeempfängers vorgebrachten Informationen und Argumente nicht vollständig beseitigt werden. (118) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von den italienischen Behörden angemeldete und in Abschnitt 2 dieses Beschlusses dargelegte Ad-hoc-Beihilfe mit regionaler Zielsetzung zugunsten von Friel Acerra nicht die Voraussetzungen der Leitlinien von 2007 erfüllt, um mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV als vereinbar erklärt werden zu können. Sie erfüllt auch nicht alle Bedingungen der Umweltschutzbeihilferegelung 2008, um mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als vereinbar erklärt werden zu können. Eine Vereinbarkeit mit anderen Ausnahmeregelungen lässt sich nicht nachweisen. (119) Da die Beihilfe mit keinem der Ausnahmetatbestände des AEUV vereinbar ist, kann die Beihilfemaßnahme nicht durchgeführt werden. Nach Auskunft der italienischen Behörden wurde die Beihilfe noch nicht ausgezahlt und braucht daher nicht zurückgefordert zu werden. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die die Italienische Republik in Höhe von 19,5 Mio. EUR zugunsten von Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Aus diesem Grund darf diese Beihilfemaßnahme nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Die Italienische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. September 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 95 vom 24.4.2009, S. 20. (2)   ABl. C 95 vom 24.4.2009, S. 20. (3)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (4)  Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 über die staatliche Beihilfe N 324/2007 — Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 — Nationale Fördergebietskarte: Italien -K(2007)5618 endg. kor. (ABl. C 90 vom 11.4.2008, S. 4). (5)  Angaben von der Website der Friel Gruppe: www.fri-el.it (6)  Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 14/07 (ex NN 15/07), die Italien zugunsten von NGP/SIMPE gewährt hat (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 14). (7)  Angaben von der Website der Friel Gruppe: www.fri-el.it (8)  Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben sind sämtliche Wertangaben als Nominalwerte zu verstehen. (9)  Man beachte, dass das Protokoll das Datum 6. April 2006 trägt, die Anhänge jedoch am 4. April 2006 unterzeichnet wurden. (10)  Veröffentlicht im Amtsblatt der Region Kampanien (BURC), Nr. 63 vom 3. Dezember 2007. (11)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (12)  Das Protokoll (Protocollo d’intesa) wurde am 12. Mai 2004 unter anderem von nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Entwicklungsagentur Sviluppo Italia, Montefibre Spa, NGP S.p.A, Edison S.p.A sowie den Gewerkschaften unterzeichnet und dient der Suche nach einer Lösung für die Krise des Industrieunternehmens NGP. (13)  Vereinbarung (Accordo di programma) vom 15. Juli 2005 (vorstehend bereits erwähnt). (14)  Die erste Änderung der Vereinbarung (Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung) wurde am 6. April 2006 u. a. von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Entwicklungsagentur Sviluppo Italia, dem Consorzio ASI di Napoli, Exide Italia S.r.l., ILMAS S.p.A. sowie den Gewerkschaften unterzeichnet und dient der Suche nach einer Lösung der Krise des Industrieunternehmens ILMAS. (15)  Beschluss Nr. 1857 der Regionalregierung der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007 (vorstehend bereits erwähnt). (16)  Die zweite Änderung der Vereinbarung (Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung) wurde am 8. April 2008 u. a. von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, von NGP, Friel Acerra sowie anderen unterzeichnet. (17)  Consorzio per l’Area di Sviluppo Industriale della Provincia di Napoli. (18)  Die Kommission weist darauf hin, dass NGP seit dem Zeitpunkt der Gründung von Friel Acerra am 20. Dezember 2005 bis zum 11. Dezember 2008 am Gesellschaftskapital des Unternehmens beteiligt war. (19)  Der Elektrizitätsmarkt wurde am 1. Juli 2007 nach Inkrafttreten der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, (zweite EU-Stromrichtlinie) vollständig dem Wettbewerb geöffnet. ABl. L 17 vom 15.7.2003, S. 37. (20)  Man beachte die Urteile des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-297/02 ACEA/Kommission, Slg. (2009), S. II-1683, Randnr. 90 und T-301/02 AEM/Kommission, Slg. (2009), S. II-1757, Randnr. 95. (21)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (22)  Nach Ansicht des Gerichts erster Instanz ist das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung des Zeitpunkts der Gewährung der Beihilfe „die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen [nationalen] Instanzen“: siehe Rechtssache T-109/01 Fleuren Compost gg. Kommission, Slg. (2004), S. II-127, Randnr. 74 und verbundene Rechtssachen T-362/05 und T-363/05 Nuova Agricast gg. Kommission, Slg. (2008), S. II-00297*, Randnr. 80. Siehe auch das jüngste Urteil vom 1. Juli 2010, Rechtssache T-62/08, Thyssenkrupp Acciai Speciali Terni gg. Kommission, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 234-236. (23)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (24)  Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 357/08, veröffentlicht im ABl. C 95 vom 24.4.2009, S. 20. (25)  Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2010, Rechtssache T-396/08, Freistaat Sachsen gegen Kommission, noch nicht in der Sammlung der Rechtsakte veröffentlicht, Randnrn. 46 und 47. (26)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2009, Rechtssache T-162/06 Kronoply gegen Kommission, Slg. (2009), S. II-1, Randnrn. 80 und 81. (27)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (28)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2009, Rechtssache T-162/06 Kronoply gegen Kommission, Randnr. 80. (29)  Diese Voraussetzungen wurden z. B. mit der Absichtserklärung (in Form eines vom Beihilfeempfänger und der Region Piemont unterzeichneten schriftlichen Dokuments) in einem weiteren italienischen Fall von Ad-hoc-Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfüllt: N 381/2008, Pirelli Industrie Pneumatici S.r.l. (ABl. C 284 vom 25.11.2009), aber auch in einer langen Liste von Fällen von polnischen Ad-hoc-Regionalbeihilfen: N 468/2009 Roche Polska Sp z o.o. (ABl. C 53 vom 5.3.2010); N 448/2009 Crisil Irevna Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 147 vom 5.6.2010); N 447/2009 TietoEnator Sp. Z o.o. (ABl. C 25 vom 2.2.2010); N 338/2009 Unicredit Processes & Administration SA (ABl. C 93 vom 13.4.2010); N 293/2009 Samsung Electronics Polska Sp. z o.o. (ABl. C 94 vom 14.4.2010); N 433/2008 Ad-hoc-Regionalbeihilfe für UPS Polska Sp. Z o.o. (ABl. C 1 vom 5.1.2010); N 67/2008 Google Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 217 vom 26.8.2008). (30)  Entscheidung vom 16.7.2008 über die staatliche Beihilfe C 14/07 (ex-NN 15/07), bereits erwähnt. (31)  Maßnahme im Rahmen der Regelung KMU KS 67/05, veröffentlicht im ABl. C 19 vom 26.1.2006, S. 4. Diese Regelung, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne der Verordnung Nr. 70/2001 (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33) bestand, ist am 31.12.2006 abgelaufen. (32)  Beschluss Nr. 168 der Regionalregierung der Region Kampanien vom 15. Februar 2005, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Kampanien (BURC), Nr. 20 vom 11. April 2005. (33)  Regelung KMU XS 67/05, wie vorstehend bereits aufgeführt. (34)  Wie im Fall der endgültigen Entscheidung K(2008) 2997 vom 2.7.2008 über die staatliche Beihilfe C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/03), in der die Kommission eine ablehnende Entscheidung mit Rückforderungsanordnung wegen missbräuchlicher Anwendung der Regelung für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung N 272/98 getroffen hat. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Logik wurde vom Gericht erster Instanz mit dem Hinweis darauf bestätigt, dass „vom allgemeinen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz her staatliche Beihilfen untersagt sind. Nach der Rechtssprechung sind Ausnahmen zu diesem Grundsatz restriktiv zu interpretieren. … Daraus ergibt sich, dass eine Entscheidung, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben, lediglich die effektive Gewährung der Beihilfe im Rahmen dieser Beihilferegelung betrifft, wobei die betreffenden nationalen Behörden darauf zu achten haben, dass die entsprechende Beihilfe vor Auslaufen dieser Entscheidung gewährt wird“ (eigene Übersetzung, Text des Urteils nur in französischer und italienischer Sprache verfügbar). (verbundene Rechtsachen T-362/05 und T-363/05 Nuova Agricast gegen Kommission, Slg. (2008), S. II-00297*, Randnr. 80). Die Tatsache, dass ein Unternehmen die Bedingungen für die Förderfähigkeit im Rahmen einer bestimmten Beihilferegelung erfüllt, verschafft ihm folglich keinen Anspruch auf Beihilfen im Rahmen einer anderen Beihilferegelung oder Beihilfemaßnahme. (35)  Entscheidung D/105754 der Kommission vom 2.8.2000. (36)   Decreto Dirigenziale Nr. 416 vom 9. Oktober 2006, veröffentlicht im BURC Nr. 62 vom 26.11.2007. (37)  Die Leitlinien von 2007 wurden erst am 4.3.2006 im Amtsblatt veröffentlicht, doch waren die Mitgliedstaaten zuvor über die neuen Leitlinien informiert worden. Die Pressemitteilung IP/05/1653 (Staatliche Beihilfen: Kommission erlässt neue Leitlinien für Regionalbeihilfen für die Jahre 2007-2013) trägt das Datum 21.12.2005. (38)  Zum Beispiel die Fälle von staatlichen Beihilfen für Italien: N 381/2008 (vorstehend aufgeführt); für Polen: N 468/2009 (vorstehend aufgeführt); N 447/2009 (vorstehend aufgeführt); N 649/2008 SWS Business Process Outsourcing Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 122 vom 29.5.2009); N 522/2008 Franklin Templeton Investments Poland Sp z o.o. (ABl. C 186 vom 8.8.2009); N 406/2008 Robert Bosch Sp. Z o.o. (ABl. C 122 vom 29.5.2009); N 360/2008 State Street Services (Poland) Limited Sp. Z o.o. (ABl. C 328 vom 31.12.2008); N 67/2008 (vorstehend aufgeführt); C 46/2008 Dell Poland (ABl. L 22 vom 2.2.2010); N 299/2007 Sharp Manufacturing Poland Sp z o.o. (ABl. C 20 vom 27.1.2009); NN 4/2007 Delitissue Sp z o.o. (ABl. C 107 vom 11.5.2007); N 904/2006 Funai Electric (Polska) Sp. z. o. o. (ABl. C 41 vom 15.2.2008); N 828/2006 Bridgestone Stargard Sp. Z o. o. (ABl. C 278 vom 21.11.2007); N 535/2006 Shell Polska Sp. o.o. (ABl. C 200 vom 28.8.2007); N 256/2006 LG Electronics Wroclaw Sp. z o.o. (ABl. C 276 vom 17.11.2007); N 251/2006 LG Innotek Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 270 vom 13.11.2007); N 247/2006 Lucky SMT Sp. Z o.o. (ABl. C 282 vom 24.11.2007); N 630/2005 MAN Trucks Sp z o.o. (ABl. C 126 vom 30.5.2006); für Rumänien: N 767/2007 Ford Craiova (ABl. C 238 vom 17.9.2008); für Lettland: N 730/2007 SIA Ekobriketes Karsava (ABl. C 210 vom 19.8.2008); N 729/2007 SIA Eko Osta Riga (ABl. C 80 vom 3.4.2009); für die Slowakische Republik: N 847/2006 Samsung Electronics Co. Ltd. (ABl. C 195 vom 19.8.2009); N 857/2006 Kia Motors Slovakia (ABl. C 214 vom 13.9.2007); N 651/2005 INA Kysuce a.s. (ABl. C 205 vom 5.9.2007); für die Tschechische Republik: N 661/2006 Hyundai Motor Manufacturing Czech s.r.o. (ABl. C 262 vom 1.11.2007). (39)  Jährliche Aktualisierung des Aktionsplans für die Regionalentwicklung (PASER) gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 1 vom 19. Januar 2007, die die Regionalregierung der Region Kampanien am 30.5.2008 genehmigt hat, und Energie- und Umweltplan der Region Kampanien (PEAR) 2008. (40)  Dies bestätigt auch die Tatsache, dass Friel Acerra auf der Liste der Energieerzeugungsunternehmen steht, die die Energiemarktbehörde unter nachstehender Adresse veröffentlicht: http://www.mercatoelettrico.org/ (41)  Siehe Fußnote 38. (42)  Siehe die Urteile des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 Spanien gegen die Kommission, Slg. (1994) S. 4103, Randnr. 49 und das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-176/01 Ferriere Nord gegen Kommission, Slg. (2004), S. II-3931, Randnr. 94.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.