Europäische Union

2011/110/EU: Beschluss der Kommission vom 15. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/09 (ex N 357/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6159) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0110. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gsgebiet der Provinz Neapel (17) das ganze Gebiet mit Ausnahme des Teils, der ehemals Montefibre gehörte, in einen Innovationspool für die Luftfahrtindustrie umwandeln. Dies alles hätte erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Umwelt und die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in dieser Region, und das mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk von Friel Acerra leiste einen positiven Beitrag zu dieser Strategie. Einhaltung der Umweltstandards (42) Hinsichtlich der Umweltaspekte schließlich verweist Friel Acerra auf die Programmplanungsdokumente der Region Kampanien, die die italienischen Behörden bereits angeführt haben: die Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung des Energiesektors von 2002, in denen die Ziele für die regionale Energiepolitik festgelegt sind; den Aktionsplan für die wirtschaftliche Entwicklung der Region von 2006 und den Energie- und Umweltplan von 2008. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass alle diese Dokumente klar auf die Notwendigkeit eines mit erneuerbaren Energieträgern betriebenen Kraftwerks in der Region Kampanien hinweisen. 4.2.   Zusammenfassende Analyse der Stellungnahme des Mitgliedstaats Anreizwirkung (43) Mit Schreiben vom 18. September 2009 legten die italienischen Behörden eine ausführliche Argumentation zu der in Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 aufgeführten Anforderung der Anreizwirkung vor. Eigentlich sind die italienischen Behörden der Ansicht, dass die Leitlinien von 2007 keine klaren Angaben zur Form der Absichtserklärung beinhalten. (44) Die italienischen Behörden bekräftigen den verbindlichen Charakter der Vereinbarung vom 15. Juli 2005 und machen erneut geltend, dass die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zumindest auf das Protokoll (Protocollo d’intesa) von 2004 zurückzuführen sei, in dem sich die Institutionen verpflichtet hatten, Anreize für die Wiederbelebung des Industriestandorts Acerra bereitzustellen. Außerdem weisen sie darauf hin, dass das erste Protokoll vom 6. April 2006 zur Änderung der Vereinbarung implizit einen Verweis auf Friel Acerra sowie die Aussage enthält, dass die Region Kampanien beabsichtige, Anreize für Investitionen in das neue Kraftwerk bereitzustellen. (45) Die italienischen Behörden erklären darüber hinaus, dass die Identität der als Akteure („attuatori“) bezeichneten privaten Wirtschaftssubjekte nur von marginaler Bedeutung sei, sofern das Vorhaben im Rahmen seines vereinbarten Umfangs und seiner sozioökonomischen und industriellen Ziele durchgeführt wird. Schließlich weisen sie darauf hin, dass sich der Investor ohne derartige Anreize nicht in diesem Gebiet engagieren würde, was auch aus dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses vom 6. Oktober 2005 hervorgehe, der mit der Umsetzung der Vereinbarung betraut wurde. Förderfähige Kosten (46) Zur Frage der Unabhängigkeit von Friel Acerra von NGP bestätigten die italienischen Behörden den Standpunkt von Friel Acerra sowie die Tatsache, dass Friel Acerra Projektträger und alleiniger Empfänger der angemeldeten Beihilfe und vollkommen unabhängig von NGP ist. Die italienischen Behörden verweisen des Weiteren darauf, dass NGP aufgrund der von beiden Seiten gewählten Form der Übertragung des Kraftwerks nur für einen kurzen Zeitraum eine Kapitalbeteiligung an Friel Acerra eingegangen war (18). In ihrem Schreiben vom 2. November 2009 erklären die italienischen Behörden, dass die gewählte Methode der Übertragung des Heizkraftwerks von NGP auf Friel Acerra zunächst im Wege einer Übertragung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk und danach mit der Abtretung der Kapitalanteile von NGP (an die Friel Gruppe) als Alternative zu einem Verkauf der entsprechenden Vermögenswerte im Wesentlichen auf folgende Gründe zurückzuführen ist: a) steuerliche Gründe; b) Gründe im Zusammenhang mit der Ratenzahlung und c) Genehmigungsgründe. (47) Bezüglich der Ermittlung des Wertes der Aktiva weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass Friel Acerra für das stillgelegte Heizkraftwerk einen Preis gezahlt hat, der dem Wert entspricht, den der unabhängige Gutachter in seinem Gutachten genannt hat, und dass in diesem Zusammenhang keine Zweifel daran bestehen dürften, dass die Übertragung des Kraftwerks einerseits zwischen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern erfolgte und dieses Geschäft andererseits auf jeden Fall zu Marktbedingungen erfolgte. (48) Auch hinsichtlich des Erwerbs des Tanklagers gilt natürlich ebenfalls, was bereits zur Unabhängigkeit von Friel Acerra von NGP dargelegt wurde. Daraus ergibt sich, dass auch die Abtretung der gebrauchten Tanks „zwischen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern“ erfolgte. Des Weiteren haben sich die beiden Seiten auch im Fall des Erwerbs der gebrauchten Tanks bei der Ermittlung des beizumessenden Wertes strikt an den Marktwerten ausgerichtet und die gleichen Kriterien und Parameter zugrunde gelegt, die der unabhängige Gutachter in seiner Schätzung des Wertes des Kraftwerks verwendet hat. Beitrag zur Regionalentwicklung (49) Zum Beitrag zur Regionalentwicklung bekräftigten die italienischen Behörden in ihren Bemerkungen noch einmal, dass das Investitionsvorhaben — zu einem Anstieg der Beschäftigung um 25 direkt geschaffene Arbeitsplätze führen würde; — einen Multiplikatoreffekt auslösen würde, da es zu einer Konzentration von maßgeblichen Industrieansiedlungsinitiativen auf das Industriegebiet von Acerra kommen würde, wobei mindestens zehn weitere Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Versorgung mit und der Lagerung von Palmöl und der Unterstützung von Beförderungsprozessen anfallen würden; — in der Entwicklungsstrategie des Industriegebiets von Acerra ein entscheidendes Element darstellt, da es zur industriellen Wiederbelebung, zur Beschäftigung und zum sozialen Aufschwung des Industriestandorts Acerra einerseits und andererseits zum Bau eines Kraftwerks mit geringer Umweltbelastung in diesem Gebiet führt; — über die Qualität der aus erneuerbaren Energieträgern (Biokraftstoff) erzeugten Energie auch einen Beitrag zur Deckung des Energiedefizits in der Region leistet. So gesehen kommt dem Kraftwerk mit seiner Leistung von 75 MW eine wichtige Funktion bei der Erreichung des regionalen Ziels zu, bis 2013 200 MW aus Biomasse zu erzeugen. Dieses Ziel wird auch im regionalen Energie- und Umweltplan (PEAR) von 2008 erwähnt. (50) Die italienischen Behörden haben ihrem Schreiben vom 2. November 2009 einen Vermerk des Ministeriums für Wirtschaftsförderung vom 21. Oktober 2009 zur Bestätigung des Beitrags des Vorhabens zur Regionalentwicklung beigefügt. In diesem Vermerk bestätigt das Ministerium, dass — sich die Vereinbarung vom 15. Juli 2005 auf „die Realisierung einer bestimmten Anzahl von Investitionsvorhaben zur Diversifizierung der dort angesiedelten industriellen Tätigkeiten [….]“ sowie auf „die Modernisierung der wichtigsten unterstützenden Infrastrukturen (Kraftwerk und Kläranlage) sowie auf die Neubeschäftigung von Arbeitnehmern; auf die Bereitstellung von Mitteln vonseiten der Zentralregierung und der Region Kampanien zur Finanzierung der für Neuinvestitionen erforderlichen Anreize“ bezog; — damit drei Wirtschafts- und Produktionsziele erreicht werden sollten: a) Vermeidung der Schließung des neuesten Teils des Unternehmens SIMPE (ehemals NGP); b) Einleitung eines Diversifizierungsprozesses für die industrielle Tätigkeit an einem Standort, der in der Vergangenheit durch die Anwesenheit von lediglich einer großen Unternehmensgruppe gekennzeichnet war, mit der entsprechenden Minderung der Gefahr erneuter Krisen; c) Aufwertung der noch vorhandenen Industrieanlagen am Standort Acerra, der besonders schwer unter dem Problem der Arbeitslosigkeit und dem sozialen Niedergang zu leiden hatte; — oberstes Gebot die Förderung neuer Investitionen zur Bildung des „Industriegebiets“ von Acerra war, wie die Region Kampanien dies in der Vereinbarung vorgeschlagen hatte. Einhaltung der Umweltstandards (51) In ihrem Schreiben vom 2. November 2009 äußerten sich die italienischen Behörden auch zur Konformität des Kraftwerks mit den Vorschriften für erneuerbare Energieträger und zum Brennstoff für die Befeuerung des Kraftwerks und wiesen nach, dass das Kraftwerk wegen der Beschaffenheit der verwendeten Technologie nicht nur mit Palmöl, sondern auch mit Kokosöl, Kopraöl, Rapsöl oder anderen ähnlichen Biokraftstoffen gespeist werden kann, ohne dass dadurch der regelmäßige Betrieb oder die Produktivität beeinträchtigt wird. 4.3.   Vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte weitere Unterlagen des Beihilfeempfängers Anreizwirkung (52) Im Hinblick auf einen vollständigen Überblick über den Entscheidungsprozess ersuchten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden am 23. Dezember 2009 um die Vorlage weiterer Unterlagen (falls verfügbar) aus der Zeit vor dem Beginn des Investitionsvorhabens durch Friel Acerra, aus denen eine Begründung der Investitionsentscheidung an sich hervorgehen könnte. (53) Die italienischen Behörden antworteten am 1. Februar 2010 mit dem Verweis auf die Tatsache, dass die Friel Gruppe im Protokoll der Sitzung vom 6. Oktober 2005 eindeutig als alternativer Investor genannt wird, nachdem sich Edison zurückgezogen hatte. In diesem Protokoll bekräftigt der Vertreter von NGP, dass die Friel Gruppe eine Unterstützung der Region erwartet. (54) Die italienischen Behörden fügten ihrer Antwort ein weiteres Schreiben des Beihilfeempfängers mit internen Unterlagen der Friel Gruppe bei: Vermerk eines Beraters, der darauf hinweist, dass die Möglichkeit bestehe, den Zustand des Kraftwerks von NGP in Acerra nach dem Rückzug von Edison neu zu ermitteln, sowie zwei Verträge mit diesem Berater und ein interner Bericht vom 26. Januar 2006 zur Finanzierbarkeit des Vorhabens mit bzw. ohne Regionalbeihilfen. 5.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG DER BEIHILFEREGELUNG 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (55) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (56) Die Beihilfe wurde von den italienischen Behörden in Form einer Direktsubvention gewährt. Daher ist davon auszugehen, dass diese Beihilfe vom Mitgliedstaat und aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde. (57) Die Beihilfe wurde einem einzelnen Unternehmen — Friel Acerra — gewährt und ist damit als selektive Beihilfe zu verstehen. (58) Die Beihilfe wurde für ein Investitionsvorhaben zur Erzeugung von Strom gewährt. Der Strommarkt wurde schrittweise für den Wettbewerb geöffnet, insbesondere durch die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 von 1997, S. 20), ein Prozess, der mit der umfassenden Liberalisierung des Sektors am 1. Juli 2007 seinen Höhepunkt fand (19). Darüber hinaus gab es in Italien auch bereits vor dem Eingreifen des EU-Gesetzgebers einen gewissen Wettbewerb auf diesem Sektor (20). Da Elektrizität Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist, beeinträchtigt die Beihilfemaßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (59) Die Friel Acerra gewährte Beihilfe erspart dem Unternehmen Kosten, die es ansonsten selbst zu tragen hätte, wenn es ein derartiges Kraftwerk bauen würde. Dies bedeutet, dass das Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern genießt. (60) Die Begünstigung von Friel Acerra und seines Produktionszweigs gegenüber den Mitbewerbern bedeutet eine Verfälschung oder die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs. (61) Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. (62) Nach der Feststellung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist, ist nun zu prüfen, ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme (63) Mit der Anmeldung der Beihilfe zugunsten von Friel Acerra vor der Durchführung der Maßnahme hat Italien die Anforderung hinsichtlich der Einzelanmeldung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten. 5.3.   Rechtsgrundlage für die wettbewerbsrechtliche Würdigung (64) Nach der Feststellung, dass besagte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist, ist nun zu prüfen, ob sie im Lichte der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. 5.3.1.   Artikel 107 Absatz 2 AEUV (65) Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen betreffen Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und die Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und finden somit im vorliegenden Fall keine Anwendung. 5.3.2.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (66) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV sieht vor, dass Beihilfen zulässig sind, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bestimmt sind, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Wie in Teil 2 dieses Beschlusses erläutert kommt die Region Kampanien für Beihilfe im Sinne dieser Ausnahme in Betracht. (67) Die Kommission stellt fest, dass das erklärte Ziel der Beihilfe die Förderung der Regionalentwicklung ist und die Maßnahme eine Ad-hoc-Regionalbeihilfe zu einem Investitionsvorhaben betrifft. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass das Investitionsvorhaben, das die italienischen Behörden zu unterstützen beabsichtigen, bereits 2006 in Angriff genommen wurde. Daher gilt es zu klären, ob die Maßnahme nicht auch im Lichte der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2000-2006 (im Folgenden die „Leitlinien von 1998“ genannt) (21) oder der Leitlinien von 2007 zu prüfen ist. (68) Ziffer 105 der Leitlinien von 2007 enthält die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Anwendung der verschiedenen Leitlinientexte. Dort heißt es, dass die Leitlinien von 2007 für sämtliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gelten, die vor dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden, während die Leitlinien von 1998 auf alle Beihilfen mit regionaler Zielsetzung anzuwenden sind, die vor 2007 gewährt wurden oder werden sollten. Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe nicht vor 2007 gewährt, obwohl das Vorhaben bereits 2006 begonnen wurde. Der erste Rechtsakt, der als Akt der Gewährung der Beihilfe an den Empfänger betrachtet werden kann, ist der Beschluss der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007 (siehe Absatz 5.4.1.5) (22). Daher bilden die Leitlinien von 2007 die Grundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. 5.3.3.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b, c und d AEUV (69) Die Maßnahme kann weder als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV betrachtet werden, noch hat sie das Ziel der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe d AEUV. (70) Was die Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV betrifft, wonach Beihilfen zulässig sind, die für die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, weist die Kommission darauf hin, dass die Beihilfe zum Schutz der Umwelt auf dieser Grundlage unter der Voraussetzung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte, dass sie den Bedingungen entspricht, die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (23) (im Folgenden „Umweltschutzbeihilfenregelung 2008“ genannt) vorgesehen sind. (71) Außerdem haben die italienischen Behörden keine weiteren Argumente vorgebracht, die darauf hindeuten, dass die Beihilfe mit anderen Bestimmungen des Vertrags, weiteren Vorschriften zu staatlichen Beihilfen, Regelungen oder Leitlinien vereinbar sein könnte. 5.4.   Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV im Lichte der Leitlinien von 2007 (72) In den Abschnitten 2 (Anwendungsbereich) und 4 (Regionale Investitionsbeihilfen) der Leitlinien von 2007 sind die Voraussetzungen für die Genehmigung von regionalen Investitionsbeihilfen aufgeführt. In diesem Fall sind Ziffer 10 (Beitrag von Ad-hoc-Beihilfen zu einer Regionalentwicklungsstrategie) sowie die Abschnitte 4.1 (Form und Höhe der Beihilfen) und 4.2 (Förderfähige Ausgaben) zu beachten, wonach die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: —   Anreizwirkung: Um gewährleisten zu können, dass eine Regionalbeihilfe Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden, muss gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 folgende Voraussetzung erfüllt sein: „Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist“. —   Beitrag zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie: In Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 heißt es dazu: „Sollten im Ausnahmefall Ad-hoc-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben […] werden, ist es Sache des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass das Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt…“. —   Förderfähige Ausgaben: Die genaue Definition der förderfähigen Ausgaben befindet sich in den Ziffern 34, 35 und 36 sowie 50-56 der Leitlinien von 2007. —   Beitrag aus Eigenmitteln: In Ziffer 39 der Leitlinien von 2007 wird ein eigener Beitrag des Beihilfeempfängers von 25 % verlangt. —   Aufrechterhaltung der Investition in der Region: Ziffer 40 der Leitlinien von 2007 sieht vor, dass die betreffende Investition für einen Zeitraum von fünf Jahren (drei Jahre im Fall eines KMU) in der Region aufrechterhalten werden muss. —   Höhe der Beihilfen: Die Höchstbeträge der Beihilfen werden in den Ziffern 42-49 der Leitlinien von 2007 festgelegt. (73) Die Kommission hatte die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahme bereits unter Ziffer 34 in Abschnitt 3.3 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geprüft (24). Im Einzelnen betrifft die Maßnahme wie bereits unter Punkt 34 i) der Entscheidung erläutert ein Erstinvestitionsvorhaben bzw. die Errichtung einer neuen Betriebsstätte. Auch der Erwerb der direkt mit dieser Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte, in diesem Fall des stillgelegten Heizkraftwerks und der gebrauchten Tanks, kann unter der Voraussetzung als Erstinvestition betrachtet werden, dass die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden (siehe die Ziffern 34 und 35 der Leitlinien von 2007). Dieses Element wird nachstehend in Abschnitt 5.4.3 bewertet. In Punkt vi) wird bekräftigt, dass der Beihilfeempfänger einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von mindestens 25 % der förderfähigen Kosten ohne jede öffentliche Unterstützung leistet (siehe Ziffer 39 der Leitlinien von 2007). In Punkt vii) heißt es, dass die Beihilfe unter der Bedingung gewährt werden kann, dass die Investition für mindestens fünf Jahre nach ihrer Fertigstellung erhalten wird (siehe Ziffer 40 der Leitlinien von 2007). In den Punkten ii) und iii) heißt es, dass die Intensität der angemeldeten Beihilfe (siehe die Ziffern 42-49 der Leitlinien von 2007) unter dem geltenden Höchstsatz von 30 % BBÄ korrigiert um die in Ziffer 67 der Leitlinien von 2007 vorgesehenen Elemente liegt. In Punkt iv) heißt es, dass die Beihilfen für die Kosten der vorbereitenden Studien und die Beratungskosten unter dem für KMU zulässigen Höchstsatz von 50 % liegen (siehe Ziffer 51 der Leitlinien von 2007). (74) In den nachfolgenden Abschnitten bewertet die Kommission die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anreizwirkung, den Beitrag zur Regionalentwicklung und die förderfähigen Investitionskosten. 5.4.1.   Anreizwirkung (Ziffer 38 der Leitlinien von 2007) (75) Ziffer 38 der Leitlinien sieht Folgendes vor: — Es ist wichtig, dass eine Regionalbeihilfe Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden. Daher können Beihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt hat und die für die Verwaltung der Regelung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt. In sämtlichen Beihilferegelungen ist ausdrücklich auf diese beiden Voraussetzungen zu verweisen. Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist. Werden die Arbeiten begonnen, bevor diese Bedingungen erfüllt sind, so kann das Vorhaben keine Beihilfen erhalten. — In Fußnote 39 heißt es: „Bei Beihilfen, die einzeln bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen, muss die Bestätigung der Förderwürdigkeit vorbehaltlich der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung erfolgen“. — In Fußnote 40 heißt es: „Unter dem „Beginn der Arbeiten“ ist entweder die Aufnahme der Bauarbeiten oder die erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen zu verstehen, wobei Durchführbarkeitsstudien ausgeschlossen sind“. — In Fußnote 41 heißt es: „Die einzige Ausnahme bilden genehmigte Steuerbeihilfe-Regelungen, aufgrund derer bestimmte Steuern für beihilfefähige Aufwendungen automatisch und ohne jeglichen behördlichen Ermessensspielraum erlassen oder reduziert werden“. (76) Nach der ständigen Rechtssprechung „… ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine Beihilfe nur als mit Artikel 87 Absatz 3 EG für vereinbar erklären kann, wenn sie feststellen kann, dass die Beihilfe zur Verwirklichung eines der angeführten Ziele beiträgt, die das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen mit eigenen Mitteln nicht erreichen könnte. Mit anderen Worten kann für eine Beihilfe nur dann eine der Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 EG greifen, wenn sie nicht nur einem der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder d EG-Vertrag genannten Ziele entspricht, sondern zur Erreichung dieser Ziele auch erforderlich ist (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99 Agrana Zucker und Stärke gegen Kommission, Slg. S. II-1587 Randnr. 74). Eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, kann nämlich nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008 in der Rechtssache C-390/06 Nuova Agricast, Slg. S. I-2577, Randnr. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, Rechtssache 310/85, Slg, S. 901, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Kommission, C-400/92, Slg. S. I-4701, Randnrn. 12, 20 und 21)“  (25). Das Gericht erster Instanz hat diese Haltung auch in einer anderen Rechtssache (26) eingenommen, wo es um eine Ad-hoc-Maßnahme im Sinne der vorstehend genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.