Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/2133 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und konventioneller Munition in Südosteuropa

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2133. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

3.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 432/36 BESCHLUSS (GASP) 2021/2133 DES RATES vom 2. Dezember 2021 zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und konventioneller Munition in Südosteuropa DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) sowie zugehörige Munition mit dem Titel „Gefahren abwenden, Bürger schützen“ (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) angenommen. (2) Seit mehr als drei Jahrzehnten sind die Länder in Südosteuropa im Zusammenhang mit der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung unerlaubter Kleinwaffen und leichter Waffen sowie zugehöriger Munition innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets und jenseits ihrer Grenzen mit erheblichen Risiken und Herausforderungen konfrontiert. Diese Risiken haben weiter reichende negative Auswirkungen auf ganz Europa und auch über Europa hinaus. In der SALW-Strategie der EU wird festgestellt, dass in den letzten Jahren, insbesondere in Südosteuropa, zwar erhebliche Fortschritte erzielt wurden, doch aufgrund des Ausmaßes der Anhäufung von SALW und zugehöriger Munition, der unzulänglichen Bedingungen für ihre Lagerung, eines weit verbreiteten unerlaubten Waffenbesitzes und einer lückenhaften Umsetzung die Wirksamkeit der Kontrollen von Feuerwaffen und SALW in Teilen des Westbalkans nach wie vor begrenzt ist. (3) Auf regionaler Ebene verpflichtet die SALW-Strategie der EU die Union und ihre Mitgliedstaaten dazu, die Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten zu unterstützen, um illegale Handelsnetze zu ermitteln, zu zerschlagen und zu verbieten sowie zu verhindern, dass Feuerwaffen über den illegalen Markt an Terroristen und Straftäter gelangen, unter anderem, indem die unerlaubte Finanzierung und Beförderung von Waffen verhindert werden und die Rolle der Grenzpolizei, der Zollbehörden und der Hafenbehörden bei der Bekämpfung der Verbringung unerlaubter Waffen auf dem Seeweg gestärkt wird. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind entschlossen, andere Länder dabei zu unterstützen, die Verwaltung und die Sicherung der staatlichen Lagerbestände zu verbessern, indem die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verschärft und die Einrichtungen, die die rechtmäßige Lieferung und Verwaltung der Lagerbestände von SALW und zugehöriger Munition für die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte regeln, gestärkt werden. (4) Der SALW-Strategie der EU zufolge wird die Union ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen, die sich mit der SALW-Kontrolle befassen, verbessern, indem sie ihre Tätigkeiten auf die regionalen Strategien und Aktionspläne abstimmt. (5) Im Jahr 2000 haben Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) das OSZE-Dokument über SALW (1) angenommen, in dem sie sich zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten verpflichten. In diesem Dokument wird außerdem hervorgehoben, dass die übermäßige Anhäufung von SALW und die schlechte Verwaltung und Sicherung von SALW-Lagerbeständen sich destabilisierend auf die nationale, regionale und internationale Sicherheit auswirken können. (6) Die OSZE-Teilnehmerstaaten haben zudem im Jahr 2003 das OSZE-Dokument über Lagerbestände konventioneller Munition (2) angenommen und damit die Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der übermäßigen Anhäufung konventioneller Munition anerkannt. Um diesen Risiken zu begegnen, haben sie beschlossen, ein praktisches Verfahren für die Bereitstellung von Unterstützung für die Vernichtung überschüssiger konventioneller Munition und/oder die Verbesserung der Verwaltung der Lagerbestände und der Sicherheitsvorkehrungen einzurichten. (7) Aus OSZE-Dokumenten über SALW und Lagerbestände konventioneller Munition geht hervor, dass die Vernichtung das bevorzugte Verfahren für die Beseitigung überschüssiger SALW und konventioneller Munition darstellt. (8) Mit dem durch diesen Ratsbeschluss unterstützten Projekt werden andere regionale Initiativen berücksichtigt, insbesondere der Fahrplan für den Westbalkan (3), die Arbeit des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme — UNDP)/der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (South Eastern Europe Clearinghouse for the Control of Small Arms and Light Weapons — SEESAC) und die einschlägigen Maßnahmen der Europäischen Kommission in Südosteuropa im Zusammenhang mit der Rüstungskontrolle und dem illegalen Waffenhandel. Das Projekt wird in Abstimmung mit der einschlägigen Unterstützung der Union für Hoheitsgebiete in Südosteuropa (Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates (4) und Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates (5)), der regionalen Zusammenarbeit mit dem Westbalkan im Bereich der SALW-Kontrolle, die vom UNDP und der SEESAC durchgeführt wird (Beschluss (GASP) 2019/2111 des Rates (6), Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates (7) und Beschluss (GASP) 2016/2356 des Rates (8)), und der Strafverfolgungszusammenarbeit zwischen der EU und Südosteuropa auf dem Gebiet des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, die von der GD HOME der Europäischen Kommission, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (European Union Agency for Law Enforcement Cooperation — Europol) und der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats — EMPACT)-Projektgruppe unterstützt wird, durchgeführt. (9) Davor hat die Union Maßnahmen der OSZE mit dem Beschluss 2012/662/GASP des Rates (9) zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit SALW und der übermäßigen Anhäufung von SALW in der OSZE-Region unterstützt. Am 4. August 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1424 zur Unterstützung von Maßnahmen der OSZE zur Verringerung der Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen, leichten Waffen und konventioneller Munition sowie von deren übermäßiger Anhäufung in der Republik Nordmazedonien und in Georgien (10) erlassen. Der Rat hat am 2. Dezember 2019 den Beschluss (GASP) 2019/2009 (11) zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE erlassen. (10) Am 30. Juni 2018 hat die dritte Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des VN-Aktionsprogramms gegen unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen ein Abschlussdokument angenommen, in dem die Staaten ihre Zusage zur Verhütung und Bekämpfung der Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen erneuern. Ferner bekräftigten die Staaten ihre Bereitschaft, die internationale Zusammenarbeit fortzusetzen und die regionale Zusammenarbeit durch die Verbesserung von Koordinierung, Konsultation, Informationsaustausch und operativer Zusammenarbeit unter Einbeziehung der einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen sowie der für die Strafverfolgung, Grenzkontrollen und Aus- und Einfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden zu verstärken. (11) In der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ wird bestätigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen erforderlich ist, um viele Ziele für nachhaltige Entwicklung, darunter jene in Bezug auf Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, Armutsminderung, Wirtschaftswachstum, Gesundheit, Geschlechtergleichstellung und sichere Städte, zu verwirklichen. So haben sich alle Staaten im Rahmen der Zielvorgabe 16.4 für nachhaltige Entwicklung dazu verpflichtet, illegale Finanz- und Waffenströme deutlich zu verringern. (12) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in seiner am 24. Mai 2018 vorgelegten Agenda für die Abrüstung mit dem Titel „Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft“ dazu aufgerufen, die übermäßige Anhäufung von konventionellen Waffen und den unerlaubten Handel damit zu bekämpfen und länderbezogene Ansätze für Kleinwaffen zu unterstützen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen zielt dieser Beschluss darauf ab, die Risiken des unerlaubten Handels mit SALW und ihrer unkontrollierten Verbreitung in, nach oder aus Südosteuropa zu verringern, die die Sicherheit untergraben, indem sie die nachhaltige Friedenskonsolidierung und die sozioökonomische Entwicklung behindern, zum Zusammenbruch der Ordnung beitragen, Terrorismus und kriminelle Gewalt schüren oder zum Wiederaufflammen des Konflikts führen. (2)   Gemäß Absatz 1 werden mit dem Beschluss die folgenden Ziele verfolgt: a) Verringerung des Risikos der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW in der Republik Albanien, b) Unterstützung von Bosnien und Herzegowina bei der Minderung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz und dem Missbrauch von SALW und der zugehörigen Munition sowie dem unerlaubten Handel damit, c) Unterstützung der Verstärkung der bestehenden K-9-Fähigkeiten der Polizei im Kosovo (*) und ihres direkten Beitrags zur Prävention, Unterbindung und Ermittlung des Missbrauchs von SALW, Munition und Explosivstoffen und des Handels damit im Westbalkan, d) Verringerung des Risikos der Verbreitung von Waffen und des Missbrauchs von SALW in der Republik Nordmazedonien durch den Ausbau der Präventions-, Aufdeckungs-, Analyse- und Ermittlungskapazitäten des Innenministeriums und anderer Regierungseinrichtungen, e) Verringerung des Risikos unbeabsichtigter Explosionen in Munitionslagern und Verringerung der Umlenkung von SALW und Lagerbeständen konventioneller Munition aus Lagerungsstätten des montenegrinischen Verteidigungsministeriums, f) Verringerung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit in unerlaubtem Besitz befindlichen SALW, dem Missbrauch legaler SALW und dem unerlaubten Handel mit SALW in Serbien, g) Unterstützung der OSZE-Teilnehmerstaaten, damit diese ihre Zusagen zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und Lagerbeständen konventioneller Munition besser planen, umsetzen und — falls erforderlich — verstärken können. (3)   Die Begünstigten des Projekts sind: a) die mit der Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und zugehöriger Munition betrauten und für diese zuständigen Behörden in Südosteuropa, insbesondere der SALW-Ausschuss/Koordinierungsausschuss für SALW-Kontrolle, das Innenministerium und Strafverfolgungsbehörden wie die Polizei. Weitere beteiligte Behörden sind das Ministerium für Sicherheit, die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Strafvollzugsbehörden in Bosnien und Herzegowina sowie das Verteidigungsministerium in Montenegro. In Serbien ist mit dem Projekt auch die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich mit Fragen der SALW-Kontrolle befassen (unmittelbar Begünstigte), geplant; b) die Bevölkerungen der Hoheitsgebiete in Südosteuropa und ihre europäischen Nachbarländer, die durch den Einsatz unerlaubter SALW und zugehöriger Munition bei kriminellen Aktivitäten und Terrorismus und durch den gewaltsamen Missbrauch von SALW gefährdet sind (mittelbar Begünstigte); c) die beauftragten Behörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten, denen verstärkte Kontrollkapazitäten für SALW und zugehörige Munition in Südosteuropa zugutekommen, unter anderem durch einen besseren Informationsaustausch sowie Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen wie Risikoermittlung, Ermittlung und Rückverfolgung, Aufdeckung und Beschlagnahme von unerlaubten SALW und zugehöriger Munition (mittelbar Begünstigte). (4)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts (im Folgenden „Projekt“) erfolgt durch das Sekretariat der OSZE. (3)   Das OSZE-Sekretariat nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beträgt EUR 4 208 827. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit dem OSZE-Sekretariat. In der Finanzierungsvereinbarung wird festgehalten, dass das OSZE-Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage regelmäßig erstellter, ausführlicher Berichte des OSZE-Sekretariats. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. VRTOVEC (1)  FSC.DOC/1/00/Rev.1. (2)  FSC.DOC/1/03/Rev.1. (3)  Auf dem Westbalkan-Gipfeltreffen vom 10. Juli 2018 in London wurde das Dokument „Regional Roadmap for a sustainable solution to the illegal possession, misuse and trafficking of SALW/firearms and their ammunition in the Western Balkans by 2024“ (Regionaler Fahrplan für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den unerlaubten Besitz und den Missbrauch von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition und den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2024) verabschiedet. (4)  Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40). (5)  Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38). (6)  Beschluss (GASP) 2019/2111 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa zur Verringerung der Bedrohung durch unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen und zugehörige Munition (ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 147). (7)  Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 11). (8)  Beschluss (GASP) 2016/2356 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 60). (9)  Beschluss 2012/662/GASP des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der übermäßigen Anhäufung dieser Waffen im Raum der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 29). (10)   ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 82. (11)  Beschluss (GASP) 2019/2009 des Rates vom 2. Dezember 2019 zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 42). (*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. ANHANG PROJEKTDOKUMENT UMFASSENDES PROGRAMM DER OSZE FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG DER ANSTRENGUNGEN ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT SALW UND KONVENTIONELLER MUNITION IN SÜDOSTEUROPA – HR(2021) 138 1.   Hintergrund Seit mehr als drei Jahrzehnten sind die Länder in Südosteuropa im Zusammenhang mit der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung unerlaubter Kleinwaffen und leichter Waffen (im Folgenden „SALW“) sowie konventioneller Munition innerhalb ihrer Hoheitsgebiete und jenseits ihrer Grenzen mit erheblichen Risiken und Herausforderungen konfrontiert. Diese Risiken haben weiter reichende negative Auswirkungen auf ganz Europa und auch über Europa hinaus. Die Lage in Südosteuropa gibt nach wie vor Anlass zur Sorge und stellt in der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) sowie zugehörige Munition (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) eine erhebliche Herausforderung dar. In der SALW-Strategie der EU wird festgestellt, dass „in den letzten Jahren insbesondere in Südosteuropa [zwar] erhebliche Fortschritte erzielt [wurden], doch aufgrund des Ausmaßes der Anhäufung von SALW und zugehöriger Munition, der unzulänglichen Bedingungen für ihre Lagerung, eines weit verbreiteten unerlaubten Waffenbesitzes und einer lückenhaften Umsetzung [...] die Kontrolle von Feuerwaffen/SALW in Teilen des westlichen Balkans nach wie vor nur begrenzt wirksam [ist].“ Daher wird in der SALW-Strategie der EU unter Bezugnahme auf den Westbalkan ein umfassendes Bündel von Maßnahmen festgelegt wie „Verringerung überschüssiger Lagerbestände von SALW und zugehöriger Munition, Eindämmung des unerlaubten Waffenbesitzes, Bekämpfung der Umlenkung und des unerlaubten Waffenhandels, Verstärkung der Grenzkontrollen, Verbesserung der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung von SALW, Ausbau der Entsorgungskapazitäten sowie Sensibilisierung und Unterstützung der Strafverfolgungskapazitäten [...]; darüber hinaus wird die EU die nationalen Kontrollsysteme weiterhin unterstützen und einschlägige regionale Initiativen zur Bekämpfung unerlaubter SALW und zugehöriger Munition – wie den Regionalen Fahrplan für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition und den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2024, eine von Frankreich und Deutschland unterstützte Initiative – berücksichtigen.“ Als Folgen der vergangenen Konflikte in der Region, der Versäumnisse bei der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Demobilisierung, Entwaffnung und Wiedereingliederung sowie der unzureichenden Umsetzung der zentralisierten Kontrollsysteme für SALW und Lagerbestände konventioneller Munition sind zu verzeichnen: • der unerlaubte Handel mit SALW und konventioneller Munition und deren Verbreitung in Südosteuropa und darüber hinaus, • die unerlaubte Umlenkung von SALW und konventioneller Munition, • der Einsatz unerlaubter/geschmuggelter SALW und konventioneller Munition bei terroristischen und kriminellen Aktivitäten sowie Gewaltverbrechen in der Region und darüber hinaus, • der Verlust und Diebstahl von SALW und konventioneller Munition aus offiziellen und geheimen Lagern (und so zu deren unerlaubter Verbreitung), • eine geringe Rechenschaftspflicht und Transparenz bei der Verhütung, Verwaltung und Kontrolle von SALW und konventioneller Munition und der diesbezüglichen Strafverfolgung. Die OSZE-Teilnehmerstaaten haben vereinbart, zur Bewältigung dieser Probleme umfassend zusammenzuarbeiten. Sie haben sich insbesondere dazu verpflichtet, den unerlaubten Handel mit SALW und konventioneller Munition sowie deren unkontrollierte Verbreitung gemäß den Bestimmungen der OSZE-Dokumente zu SALW (FSC.DOC/1/00/Rev.1) und zu Beständen konventioneller Munition (FSC.DOC/1/03/Rev.1) zu bekämpfen. Um diesen Herausforderungen und Anliegen gerecht werden, haben die südosteuropäischen Länder 2019 an die OSZE offizielle Ersuchen um Unterstützung im Bereich der Kontrolle von SALW und zugehöriger Munition gerichtet. (1) Gestellt wurden diese vom Innenministerium Albaniens, dem Ministerium für Sicherheit von Bosnien und Herzegowina, dem Innenministerium der Republik Nordmazedonien, dem Verteidigungsministerium Montenegros und dem Innenministerium Serbiens. 2.   Gesamtziel Verringerung der Risiken des unerlaubten Handels mit SALW und ihrer unkontrollierten Verbreitung in/nach/aus Südosteuropa, die die Sicherheit untergraben, indem sie die nachhaltige Friedenskonsolidierung und die sozioökonomische Entwicklung behindern und zu einem Zusammenbruch der Ordnung beitragen, Terrorismus und kriminelle Gewalt schüren oder zu einer Wiederaufnahme des Konflikts führen. 3.   Beschreibung der Maßnahme Die Maßnahme beruht auf systematischen Bedarfsermittlungen, die im Zeitraum 2019-2021 durchgeführt wurden. Dabei wurden Unterstützungsersuchen geprüft und der Bedarf an Unterstützung durch die OSZE bestätigt, nämlich die Stärkung der Fähigkeiten der beauftragten Behörden in folgenden Bereichen: • Verwaltung und Austausch von Informationen über die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW • Spürhunde-Kapazitäten für das Aufspüren und die Beschlagnahme unerlaubter SALW und konventioneller Munition • Sensibilisierung und Eintreten für die Unterstützung der Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und konventioneller Munition • Rechtsrahmen und operative Rahmen für die Deaktivierung von SALW • Verwaltung und Sicherung von SALW-Lagerbeständen Mit der aus sieben OSZE-Projekten bestehenden Maßnahme (das umfassende Programm der OSZE für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und konventioneller Munition in Südosteuropa) wird umfassend auf die oben genannten Anforderungen reagiert, und zwar auch mit einer Verstärkung der grenzüberschreitenden bzw. regionalen Dynamiken, damit der unerlaubte Handel mit SALW und konventioneller Munition effizienter, wirksamer und konsequenter verhindert und bekämpft wird. Die Projekte wurden in enger Zusammenarbeit mit den beauftragten Behörden/Einrichtungen, dem OSZE-Konfliktpräven

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.