Europäische Union

2010/412/: Beschluss des Rates vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

27.7.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 195/3 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (2010/412/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zur Bereitstellung von Zahlungsverkehrsdaten an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung ermächtigt. (2) Gemäß dem Beschluss 2010/411/EU des Rates vom 28. Juni 2010 (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 28. Juni 2010 unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte geschlossen werden. (4) Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. (5) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. (6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt (2). Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Kommission wird aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens einen rechtlichen und technischen Rahmen für die Extraktion der Daten auf dem Gebiet der EU vorzulegen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens legt die Kommission einen Bericht über den Fortschritt bei der Entwicklung des vergleichbaren EU-Systems in Bezug auf Artikel 11 des Abkommens vor. Falls das vergleichbare EU-System fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens noch nicht aufgebaut worden ist, zieht die Union eine Verlängerung des Abkommens gemäß dessen Artikel 21 Absatz 2 in Betracht. Artikel 3 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunden nach Artikel 23 des Abkommens im Namen der Union auszutauschen, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010. Im Namen des Rates Der Präsident D. REYNDERS (1)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts. (2)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 27.7.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 195/3 ÜBERSETZUNG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus DIE EUROPÄISCHE UNION — einerseits und DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA andererseits, nachstehend „die Parteien“ genannt — IN DEM BESTREBEN, als Mittel zum Schutz ihrer jeweiligen demokratischen Gesellschaften sowie ihrer gemeinsamen Werte, Rechte und Freiheiten den Terrorismus und seine Finanzierung insbesondere durch den Austausch von Informationen zu verhüten und zu bekämpfen; IN DEM BEMÜHEN, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Geiste der transatlantischen Partnerschaft auszubauen und weiter voranzubringen; UNTER HINWEIS auf die Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung und auf einschlägige Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, insbesondere auf die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ihre Direktiven, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten, namentlich durch die frühzeitige Warnung anderer Staaten im Wege des Informationsaustauschs; dass alle Staaten einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen gewähren; dass alle Staaten Wege zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs operativer Informationen finden sollten; dass alle Staaten im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sollten und insbesondere im Rahmen bilateraler und multilateraler Regelungen und Vereinbarungen zusammenarbeiten sollten, um Terroranschläge zu verhüten und zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die Täter zu ergreifen; IN ANERKENNUNG DESSEN, dass das Programm des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten („US-Finanzministerium“) zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („TFTP“) maßgeblich dazu beigetragen hat, Terroristen und deren Geldgeber zu ermitteln und festzunehmen, und zahlreiche sachdienliche Hinweise geliefert hat, die zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung an die zuständigen Behörden in der ganzen Welt weitergegeben wurden und die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Mitgliedstaaten“) von besonderem Nutzen waren; IN ANBETRACHT der Bedeutung des TFTP für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung in der Europäischen Union und anderenorts sowie der wichtigen Rolle, die der Europäischen Union dabei zukommt zu gewährleisten, dass bezeichnete Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten die für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung erforderlichen Zahlungsverkehrsdaten, die im Gebiet der Europäischen Union gespeichert werden, unter strikter Einhaltung der Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zur Verfügung stellen; EINGEDENK des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Achtung der Grundrechte, des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über das Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen Nr. 108 des Europarats) und der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; EINGEDENK des breiten Schutzes der Privatsphäre in den Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“), wie er in der Verfassung der Vereinigten Staaten und in ihrem Straf- und Zivilrecht, ihren Verordnungen und überkommenen Praktiken zum Ausdruck kommt, die im Wege der von den drei Gewalten ausgeübten gegenseitigen Kontrolle gewahrt und durchgesetzt werden; UNTER HINWEIS auf die gemeinsamen Werte, die in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten gelten, einschließlich der Bedeutung, die beide Parteien ordnungsgemäßen Verfahren und dem Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gegen unangemessenes staatliches Handeln beimessen; EINGEDENK des gegenseitigen Interesses an einem zügigen Abschluss eines verbindlichen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten, das auf gemeinsame Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten, die für allgemeine Strafverfolgungszwecke übermittelt werden, gestützt ist, sowie der Bedeutung, die einer sorgfältigen Abwägung seiner Wirkung für frühere Abkommen zukommt, und des Grundsatzes eines wirksamen administrativen und gerichtlichen Rechtsschutzes auf nichtdiskriminierender Grundlage; IN ANBETRACHT der strengen Kontrollen und Garantien, die das US-Finanzministerium für den Umgang mit Zahlungsverkehrsdaten sowie die Verwendung und Weitergabe von Zahlungsverkehrsdaten gemäß dem TFTP anwendet und die in den Zusicherungen des US-Finanzministeriums, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. Juli 2007 und im Bundesregister der Vereinigten Staaten am 23. Oktober 2007, beschrieben sind und die Ausdruck der fortlaufenden Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union im Kampf gegen den weltweiten Terrorismus sind; IN ANERKENNUNG der beiden umfassenden Überprüfungen und Berichte der unabhängigen Persönlichkeit, die von der Europäischen Kommission damit betraut wurde, die Einhaltung der Datenschutzgarantien im TFTP zu überprüfen, und der Schlussfolgerungen, dass die Vereinigten Staaten die mit den TFTP-Zusicherungen eingegangenen Datenschutzverpflichtungen einhält, dass das TFTP einen bedeutenden Beitrag für die Sicherheit in der Europäischen Union geleistet hat und nicht nur für die Ermittlung von Terroranschlägen äußerst nützlich war, sondern auch dazu beigetragen hat, eine Reihe von Terroranschlägen in Europa und anderswo zu verhüten; IN WÜRDIGUNG der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu der Empfehlung der Kommission an den Rat zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten zur Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten an das US-Finanzministerium zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung; UNTER HINWEIS darauf, dass jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei einer unabhängigen Datenschutzbehörde, einer ähnlichen Behörde oder einem unabhängigen und unparteiischen Gericht Beschwerde einlegen kann, damit die wirksame Ausübung ihrer Rechte gewährleistet wird; IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten über die unrechtmäßige Verwendung personenbezogener Daten, einschließlich des Administrative Procedure Act von 1946, des Inspector General Act von 1978, der Durchführungsempfehlungen des 9/11 Commission Act von 2007, des Computer Fraud and Abuse Act und des Freedom of Information Act, ein administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelf auf nichtdiskriminierender Grundlage eingelegt werden kann; UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Kunden von Finanzinstituten und Anbietern von Zahlungsverkehrsdatendiensten in der Europäischen Union von Rechts wegen schriftlich darüber informiert werden, dass die in Aufzeichnungen über Finanztransaktionen enthaltenen personenbezogenen Daten zu Strafverfolgungszwecken an die staatlichen Stellen von EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten weitergegeben werden können und dass diese Mitteilung Informationen in Bezug auf das TFTP enthalten kann; IN ANERKENNUNG des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das diesem Abkommen zugrunde liegt und das von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten gleichermaßen angewandt wird: in der Europäischen Union nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der daraus abgeleiteten Rechtsprechung sowie des Rechts der EU und ihrer Mitgliedstaaten und in den Vereinigten Staaten im Wege der Angemessenheitsanforderungen, abgeleitet aus der Verfassung der Vereinigten Staaten, ihrem Bundes- und ihrem Landesrecht und ihrer auslegenden Rechtsprechung sowie im Wege des Verbots zu weit gefasster Vorlageanordnungen und des Willkürverbots; IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall für künftige Übereinkünfte zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union oder zwischen einer der beiden Parteien und einem anderen Staat über die Verarbeitung und Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten oder anderweitigen Daten oder über den Datenschutz darstellt; IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die bezeichneten Anbieter an das allgemein geltende EU- oder einzelstaatliche Datenschutzrecht, das den Einzelnen bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten schützt, unter der Aufsicht der zuständigen Datenschutzbehörden in einer Weise gebunden sind, die mit den besonderen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht; IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieses Abkommen andere Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien oder zwischen den Vereinigten Staaten und Mitgliedstaaten über Strafverfolgung oder Informationsaustausch unberührt lässt — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziel des Abkommens (1)   Ziel dieses Abkommens ist es, unter uneingeschränkter Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten und der übrigen in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen sicherzustellen, dass a) Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundene Daten, die von gemäß diesem Abkommen gemeinsam bezeichneten Anbietern von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten im Gebiet der Europäischen Union gespeichert werden, dem US-Finanzministerium ausschließlich für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung bereitgestellt werden und b) sachdienliche Informationen, die im Wege des TFTP erlangt werden, den für die Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Europol oder Eurojust für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden. (2)   Die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergreifen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, damit die Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden und das Ziel dieses Abkommens erreicht wird. Artikel 2 Anwendungsbereich Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Erlangung und Verwendung von Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von a) Handlungen von Personen oder Organisationen, die mit Gewalt verbunden sind oder in anderer Weise Menschenleben, Vermögenswerte oder Infrastruktur gefährden und bei denen aufgrund ihrer Art und ihres Kontexts berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie mit dem Ziel begangen wurden, i) die Bevölkerung einzuschüchtern oder zu nötigen; ii) eine Regierung oder internationale Organisation durch Einschüchterung, Ausübung von Zwang oder Nötigung zu einer Handlung oder Unterlassung zu veranlassen, oder iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören; b) Personen oder Organisationen, die die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen unterstützen oder begünstigen oder finanzielle, materielle oder technische Hilfe oder finanzielle und andere Dienstleistungen für solche Handlungen oder zu deren Unterstützung bereitstellen; c) Personen oder Organisationen, die in irgendeiner Weise direkt oder indirekt Finanzmittel in der Absicht oder in dem Wissen bereitstellen oder beschaffen, dass diese Mittel ganz oder teilweise zur Begehung von Handlungen im Sinne der Buchstaben a oder b verwendet werden oder verwendet werden sollen, oder d) Personen oder Organisationen, die Beihilfe zu den unter den Buchstaben a, b oder c beschriebenen Handlungen leisten, zu deren Begehung anstiften oder den Versuch der Begehung solcher Handlungen unternehmen. Artikel 3 Bereitstellung von Daten durch bezeichnete Anbieter Die Parteien sorgen im Einklang mit diesem Abkommen, insbesondere mit Artikel 4, sowohl einzeln als auch gemeinsam dafür, dass die von den Parteien auf der Grundlage dieses Abkommens gemeinsam als Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten bezeichneten Stellen („bezeichnete Anbieter“) dem US-Finanzministerium angeforderte Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundene Daten, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung notwendig sind, bereitstellen („bereitgestellte Daten“). Die Liste der bezeichneten Anbieter wird diesem Abkommen als Anhang beigefügt und kann bei Bedarf im Wege eines diplomatischen Notenwechsels aktualisiert werden. Jede Änderung des Anhangs wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Ersuchen der Vereinigten Staaten um Daten von bezeichneten Anbietern (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens stellt das US-Finanzministerium nach Maßgabe des Rechts der Vereinigten Staaten einem bezeichneten Anbieter im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten nachstehend als „Ersuchen“ bezeichnete Vorlageanordnungen (production orders) zu, um im Gebiet der Europäischen Union gespeicherte Daten zu erlangen, die zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung notwendig sind. (2)   An das Ersuchen (und etwaige ergänzende Dokumente) werden folgende Anforderungen gestellt: a) Die angeforderten Daten, die zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung notwendig sind, müssen möglichst präzise unter Angabe der Datenkategorien bezeichnet werden. b) Es muss klar begründet werden, warum die Daten notwendig sind. c) Das Ersuchen muss so eng wie möglich gefasst sein, um die Menge der angeforderten Daten auf ein Minimum zu beschränken, wobei den Analysen früherer und gegenwärtiger Terrorrisiken anhand der Art der Daten und geografischer Kriterien sowie den Erkenntnissen über terroristische Bedrohungen und Schwachstellen, geografischen Analysen sowie Bedrohungs- und Gefährdungsanalysen gebührend Rechnung zu tragen ist. d) Es dürfen keine Daten angefordert werden, die sich auf den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum beziehen. (3)   Zeitgleich mit der Zustellung des Ersuchens an den bezeichneten Anbieter übermittelt das US-Finanzministerium eine Kopie des Ersuchens zusammen mit etwaigen ergänzenden Dokumenten an Europol. (4)   Nach Eingang der Kopie überprüft Europol in einem als Eilsache eingestuften Vorgang, ob das Ersuchen den Anforderungen von Absatz 2 genügt. Nach dieser Überprüfung teilt Europol dem bezeichneten Anbieter mit, ob das Ersuchen den Anforderungen von Absatz 2 genügt. (5)   Sobald Europol bestätigt hat, dass das Ersuchen den Anforderungen von Absatz 2 genügt, ist dieses nach dem Recht der Vereinigten Staaten für die Zwecke dieses Abkommens sowohl in der Europäischen Union als auch in den Vereinigten Staaten rechtsverbindlich. Der bezeichnete Anbieter ist daraufhin befugt und verpflichtet, dem US-Finanzministerium die Daten bereitzustellen. (6)   Die Daten werden dem US-Finanzministerium vom bezeichneten Anbieter direkt im Push-Verfahren bereitgestellt. Der bezeichnete Anbieter führt über sämtliche Daten, die dem US-Finanzministerium für die Zwecke dieses Abkommens übermittelt werden, genau Protokoll. (7)   Sobald die Daten auf der Grundlage dieser Verfahren bereitgestellt wurden, gelten die Pflichten, die dem bezeichneten Anbieter nach diesem Abkommen obliegen, sowie alle anderen in der Europäischen Union geltenden rechtlichen Anforderungen an die Übermittlung dieser Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten als erfüllt. (8)   Den bezeichneten Anbietern stehen alle administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelfe zu, die den Adressaten von Ersuchen des US-Finanzministeriums nach dem Recht der Vereinigten Staaten zur Verfügung stehen. (9)   Die Parteien sprechen sich in Bezug auf die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Überprüfung durch Europol ab. Artikel 5 Garantien für die Verarbeitung bereitgestellter Daten (1)   Das US-Finanzministerium sorgt dafür, dass die bereitgestellten Daten nach Maßgabe dieses Abkommens verarbeitet werden. Das US-Finanzministerium gewährleistet, dass personenbezogene Daten durch die folgenden Garantien ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes geschützt werden. (2)   Die bereitgestellten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet. (3)   Das TFTP beinhaltet weder jetzt noch in Zukunft Data-Mining oder andere Arten der algorithmischen oder automatischen Profilerstellung oder computergestützten Filterung. (4)   Um einen unbefugten Datenzugriff, die Offenlegung oder den Verlust von Daten sowie jedwede unbefugte Verarbeitung zu verhindern, a) werden die bereitgestellten Daten in einer gesicherten physischen Umgebung aufbewahrt, getrennt von anderen Daten gespeichert und durch leistungsfähige Systeme und technische Schutzvorkehrungen gesichert; b) dürfen die bereitgestellten Daten nicht mit anderen Datenbanken verknüpft werden; c) ist der Zugang zu den bereitgestellten Daten ausschließlich Analytikern vorbehalten, die Ermittlungen zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung durchführen, und Personen, die mit der technischen Unterstützung, Verwaltung und Beaufsichtigung des TFTP befasst sind; d) dürfen die bereitgestellten Daten weder bearbeitet, verändert noch ergänzt werden; e) dürfen von den bereitgestellten Daten keine Kopien angefertigt werden, mit Ausnahme von Backup-Kopien für den Fall eines Systemzusammenbruchs. (5)   Alle Suchabfragen der bereitgestellten Daten erfolgen auf der Grundlage bereits vorliegender Informationen oder Beweise, die die Annahme stützen, dass der Gegenstand der Abfrage einen Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung hat. (6)  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.