Europäische Union

2010/412/: Beschluss des Rates vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 Jede einzelne TFTP-Abfrage bereitgestellter Daten ist eng eingegrenzt, enthält Belege für die Annahme, dass der Gegenstand der Abfrage einen Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung hat, und wird protokolliert; dies gilt auch für den Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung, der für die Einleitung der Abfrage erforderlich ist. (7)   Zu den bereitgestellten Daten können Angaben zur Identifizierung des Auftraggebers und/oder des Empfängers der Transaktion gehören, einschließlich des Namens, der Kontonummer, der Anschrift und der nationalen Kennnummer. Die Parteien erkennen die besondere Sensibilität personenbezogener Daten an, die Aufschluss über die Rasse, ethnische Herkunft, politische Überzeugung, die Religion oder Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder die Gesundheit und das Sexualleben geben („sensible Daten“). Sollten extrahierte Daten ausnahmsweise sensible Daten umfassen, werden diese Daten vom US-Finanzministerium im Einklang mit den in diesem Abkommen festgelegten Garantien und Sicherheitsmaßnahmen unter uneingeschränkter Achtung und gebührender Berücksichtigung ihrer besonderen Sensibilität geschützt. Artikel 6 Aufbewahrung und Löschung von Daten (1)   Während der Laufzeit dieses Abkommens führt das US-Finanzministerium eine fortlaufende, mindestens jährliche Überprüfung durch, um etwaige nicht extrahierte Daten zu ermitteln, die für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung nicht mehr notwendig sind. Werden solche Daten ermittelt, so werden sie vom US-Finanzministerium, so schnell dies technisch möglich ist, dauerhaft gelöscht. (2)   Stellt sich heraus, dass Zahlungsverkehrsdaten übermittelt wurden, die nicht angefordert worden waren, so löscht das US-Finanzministerium diese Daten unverzüglich und dauerhaft und unterrichtet den betreffenden bezeichneten Anbieter. (3)   Vorbehaltlich einer etwaigen früheren Löschung von Daten nach Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 5 werden alle nicht extrahierten Daten, die vor dem 20. Juli 2007 eingegangen sind, bis spätestens 20. Juli 2012 gelöscht. (4)   Vorbehaltlich einer etwaigen früheren Löschung von Daten nach Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 5 werden alle nicht extrahierten Daten, die am 20. Juli 2007 oder später eingegangen sind, spätestens fünf (5) Jahre nach Eingang gelöscht. (5)   Während der Laufzeit dieses Abkommens führt das US-Finanzministerium eine fortlaufende, mindestens jährliche Überprüfung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Speicherfristen durch, um sicherzustellen, dass diese nicht länger sind, als für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Stellt sich heraus, dass diese Speicherfristen länger sind, als für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung notwendig ist, werden sie vom US-Finanzministerium, soweit erforderlich, gekürzt. (6)   Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstellen die Europäische Kommission und das US-Finanzministerium einen gemeinsamen Bericht über den Nutzen der bereitgestellten TFTP-Daten unter besonderer Berücksichtigung des Nutzens von Daten, die mehrere Jahre lang gespeichert werden, und der einschlägigen Informationen, die bei der gemeinsamen Überprüfung nach Artikel 13 erlangt worden sind. Die Parteien legen einvernehmlich die Einzelheiten dieses Berichts fest. (7)   Aus bereitgestellten Daten extrahierte Informationen einschließlich nach Artikel 7 weitergegebene Informationen werden nicht länger aufbewahrt, als für die Ermittlungen oder die Strafverfolgung, für die sie verwendet werden, notwendig ist. Artikel 7 Weiterleitung von Informationen Die Weiterleitung von aus bereitgestellten Daten extrahierten Informationen wird auf der Grundlage folgender Garantien begrenzt: a) Es werden nur Informationen weitergegeben, die als Ergebnis einer individualisierten Suchabfrage nach Maßgabe dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 5, extrahiert wurden. b) Derartige Informationen werden nur an die für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten, in den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, an Europol, Eurojust oder entsprechende andere internationale Einrichtungen im Rahmen ihres jeweiligen Mandats weitergegeben. c) Diese Informationen werden nur zu wichtigen Zwecken und nur zur Ermittlung, Aufdeckung, Verhütung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung weitergegeben. d) Ist dem US-Finanzministerium bekannt, dass diese Informationen einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats oder eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person betreffen, unterliegt die Weitergabe der Informationen an die Behörden eines Drittstaats der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder einschlägigen bestehenden Protokollen zwischen dem US-Finanzministerium und diesem Mitgliedstaat, es sei denn, die Weitergabe der Daten ist für die Verhütung einer unmittelbaren, ernsten Gefahr für die öffentliche Sicherheit einer Partei dieses Abkommens, eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unerlässlich. Im letzteren Fall werden die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Angelegenheit in Kenntnis gesetzt. e) Wenn das US-Finanzministerium diese Informationen weitergibt, ersucht es die Empfangsbehörde um Löschung der Informationen, sobald diese für die Zwecke, zu denen sie weitergegeben wurden, nicht mehr notwendig sind. f) Jede Weiterleitung von Informationen ist ordnungsgemäß zu protokollieren. Artikel 8 Angemessenheit Vorbehaltlich einer fortlaufenden Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten wird davon ausgegangen, dass das US-Finanzministerium bei der Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten, die von der Europäischen Union für die Zwecke dieses Abkommens an die Vereinigten Staaten übermittelt werden, einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Artikel 9 Bereitstellung von Informationen ohne Ersuchen (1)   Das US-Finanzministerium stellt sicher, dass über das TFTP erlangte Informationen, die der Europäischen Union bei der Ermittlung, Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung dienlich sein können, den für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Europol und Eurojust im Rahmen ihres jeweiligen Mandats so rasch wie möglich und auf schnellstem Weg zur Verfügung stehen. In gleicher Weise werden Folgeinformationen, die den Vereinigten Staaten bei der Ermittlung, Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung dienlich sein können, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an die Vereinigten Staaten zurück übermittelt. (2)   Zur Erleichterung eines effizienten Austauschs von Informationen kann Europol einen Verbindungsbeamten zum US-Finanzministerium entsenden. Die Einzelheiten des Status und der Aufgabenstellung des Verbindungsbeamten werden von den Parteien gemeinsam festgelegt. Artikel 10 Ersuchen der EU um TFTP-Suchabfragen Besteht nach Auffassung einer für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von Europol oder Eurojust Grund zu der Annahme, dass eine Person oder Organisation eine Verbindung zu Terrorismus im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates in der geänderten Fassung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates und der Richtlinie 2005/60/EG aufweist, so kann diese Behörde um Abfrage der betreffenden über das TFTP erlangten Informationen ersuchen. Das US-Finanzministerium führt unverzüglich eine Abfrage gemäß Artikel 5 durch und stellt auf solche Ersuchen hin die betreffenden Informationen bereit. Artikel 11 Zusammenarbeit mit dem künftigen vergleichbaren EU-System (1)   Während der Laufzeit dieses Abkommens führt die Europäische Kommission eine Studie über die mögliche Einführung eines vergleichbaren EU-Systems durch, das eine gezieltere Datenübermittlung erlaubt. (2)   Beschließt die Europäische Union im Anschluss an diese Studie, ein eigenes System einzuführen, tragen die Vereinigten Staaten mit ihrer Mitwirkung, Unterstützung und Beratung konkret zur Einführung dieses Systems bei. (3)   Da sich die Rahmenbedingungen dieses Abkommens durch die Einführung eines EU-eigenen Systems grundlegend ändern könnten, sollten die Parteien einander im Hinblick auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung dieses Abkommens konsultieren, falls die Europäische Union beschließt, ein solches System einzuführen. Die US- und die EU-Behörden arbeiten in dieser Frage zusammen, um die Komplementarität und Leistungsfähigkeit des US- und des EU-Systems in einer Weise zu gewährleisten, die der Sicherheit der Bürger in den Vereinigten Staaten, in der Europäischen Union und andernorts förderlich ist. Im Geist dieser Kooperation fördern die Parteien aktiv nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und auf der Grundlage angemessener Garantien die Mitwirkung aller relevanten in ihrem jeweiligen Gebiet niedergelassenen Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten mit dem Ziel, den Fortbestand und die Leistungsfähigkeit des US- und des EU-Systems zu sichern. Artikel 12 Überwachung der Garantien und Kontrollen (1)   Die Einhaltung der strengen Zweckbeschränkung auf die Terrorismusbekämpfung sowie der anderen Garantien in den Artikeln 5 und 6 unterliegt — mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und nach Durchführung angemessener Sicherheitsüberprüfungen durch die Vereinigten Staaten — einer Überwachung und Aufsicht durch unabhängige Prüfer, einschließlich einer von der Europäischen Kommission ernannten Person. Mit dieser Aufsicht ist die Befugnis verbunden, alle Suchabfragen der bereitgestellten Daten in Echtzeit und nachträglich zu überprüfen, diese Suchabfragen nachzuvollziehen und gegebenenfalls eine zusätzliche Begründung des Terrorismusbezugs anzufordern. Die unabhängigen Prüfer sind insbesondere befugt, bestimmte oder alle Suchabfragen zu sperren, die offenbar gegen Artikel 5 verstoßen. (2)   Die in Absatz 1 genannte Aufsicht einschließlich ihrer Unabhängigkeit sind ihrerseits Gegenstand regelmäßiger Überwachung im Rahmen der in Artikel 13 geregelten Überprüfung. Der Inspector General des US-Finanzministeriums trägt dafür Sorge, dass die unabhängige Aufsicht gemäß Absatz 1 nach Maßgabe geltender Prüfungsstandards erfolgt. Artikel 13 Gemeinsame Überprüfung (1)   Die Parteien überprüfen auf Ersuchen einer der Parteien und in jedem Fall nach Ablauf von sechs (6) Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gemeinsam die im Abkommen enthaltenen Garantien, Kontrollen und Reziprozitätsbestimmungen. Die Überprüfung erfolgt danach in regelmäßigen Abständen; erforderlichenfalls werden zusätzliche Überprüfungen angesetzt. (2)   Gegenstand der Überprüfung sind insbesondere a) die Anzahl der abgerufenen Zahlungsverkehrsdaten, b) die Anzahl der Fälle, in denen wichtige Hinweise an die Mitgliedstaaten, Drittstaaten, Europol und Eurojust weitergegeben wurden, c) die Anwendung und Wirksamkeit dieses Abkommens einschließlich der Geeignetheit des Verfahrens für die Informationsübermittlung, d) die Fälle, in denen Informationen für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung genutzt wurden, und e) die Einhaltung der in diesem Abkommen festgelegten Datenschutzpflichten. Anhand einer repräsentativen Zufallsstichprobe von Abfragen wird geprüft, ob die in diesem Abkommen festgelegten Garantien und Kontrollen eingehalten wurden, und es wird die Verhältnismäßigkeit der bereitgestellten Daten auf der Grundlage ihres Wertes für die Ermittlung, Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung geprüft. Nach dieser Überprüfung wird die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieses Abkommens unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Aspekte berichten. (3)   Zu Überprüfungszwecken wird die Europäische Union durch die Europäische Kommission vertreten; die Vereinigten Staaten werden durch das US-Finanzministerium vertreten. Jede Partei kann in seine Delegation für Überprüfungszwecke Sachverständige für Sicherheits- und Datenschutzfragen sowie eine Person mit Erfahrung in Justizangelegenheiten aufnehmen. Der Überprüfungsdelegation der Europäischen Union gehören Vertreter zweier Datenschutzbehörden an, von denen mindestens eine aus einem Mitgliedstaat stammt, in dem ein bezeichneter Anbieter niedergelassen ist. (4)   Zu Überprüfungszwecken gewährleistet das US-Finanzministerium den Zugang zu relevanten Unterlagen, Systemen und Mitarbeitern. Die Parteien legen einvernehmlich die Einzelheiten der Überprüfung fest. Artikel 14 Transparenz — Informationen für Betroffene Das US-Finanzministerium stellt auf seiner für die Öffentlichkeit zugänglichen Website detaillierte Informationen über das TFTP und seinen Zweck sowie Kontaktangaben für weitere Auskünfte bereit. Darüber hinaus veröffentlicht es Informationen über die Verfahren, die für die Ausübung der in den Artikeln 15 und 16 beschriebenen Rechte in Betracht kommen, darunter die administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelfe, die in den Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung der auf der Grundlage dieses Abkommens eingegangenen personenbezogenen Daten zur Verfügung stehen. Artikel 15 Recht auf Auskunft (1)   Jede Person hat das Recht, frei und ungehindert und ohne unzumutbare Verzögerung auf Antrag in angemessenen Abständen über ihre Datenschutzbehörde in der Europäischen Union zumindest eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden, um sicherzustellen, dass ihre Datenschutzrechte gemäß diesem Abkommen geachtet wurden und dass insbesondere keine gegen dieses Abkommen verstoßende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stattgefunden hat. (2)   Die Offenlegung der auf der Grundlage dieses Abkommens verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person kann angemessenen rechtlichen Beschränkungen unterworfen werden, die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts im Interesse der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen oder nationalen Sicherheit unter gebührender Beachtung des berechtigten Interesses der betroffenen Person anwendbar sind. (3)   Der Antrag nach Absatz 1 wird von der betroffenen Person an ihre nationale Aufsichtsbehörde in Europa gerichtet, die den Antrag an den Datenschutzbeauftragten des US-Finanzministeriums weiterleitet, der alle nach Maßgabe des Antrags notwendigen Überprüfungen vornimmt. Der Datenschutzbeauftragte des US-Finanzministeriums teilt der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in Europa ohne unangemessene Verzögerung mit, ob der betroffenen Person Einblick in ihre personenbezogenen Daten gewährt werden kann und ob die Rechte dieser Person ordnungsgemäß gewahrt wurden. Wird die Auskunft über personenbezogene Daten nach Maßgabe der Beschränkungen in Absatz 2 verweigert oder eingeschränkt, ist diese Verweigerung oder Beschränkung schriftlich zu erläutern und mit einer Belehrung über die in den Vereinigten Staaten verfügbaren administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelfe zu versehen. Artikel 16 Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (1)   Jede Person hat das Recht, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer vom US-Finanzministerium nach Maßgabe dieses Abkommens verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die Daten nicht richtig sind oder die Verarbeitung gegen dieses Abkommen verstößt. (2)   Jede Person, die von dem in Absatz 1 genannten Recht Gebrauch macht, richtet ein entsprechendes Ersuchen an ihre zuständige nationale Aufsichtsbehörde in Europa, die das Ersuchen an den Datenschutzbeauftragten des US-Finanzministeriums weiterleitet. Jeder Antrag auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten muss hinreichend begründet werden. Der Datenschutzbeauftragte des US-Finanzministeriums nimmt auf diesen Antrag hin alle notwendigen Überprüfungen vor und teilt der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in Europa ohne unangemessene Verzögerung mit, ob personenbezogene Daten berichtigt, gelöscht oder gesperrt und ob die Rechte der betroffenen Person ordnungsgemäß gewahrt worden sind. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich unter Angabe der in den Vereinigten Staaten verfügbaren administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfe. Artikel 17 Wahrung der Richtigkeit der Angaben (1)   Stellt eine Partei fest, dass auf der Grundlage dieses Abkommens eingegangene oder übermittelte Daten nicht richtig sind, ergreift sie alle geeigneten Maßnahmen, zu denen eine Ergänzung, Löschung oder Berichtigung dieser Daten gehören kann, um zu verhindern, dass solche Daten irrtümlich als verlässlich herangezogen werden, und um ihre weitere Nutzung zu unterbinden. (2)   Jede Partei unterrichtet, sofern möglich, die andere Partei, wenn sie feststellt, dass sie auf der Grundlage dieses Abkommens wichtige Angaben übermittelt oder von der anderen Partei erhalten hat, die nicht richtig oder nicht verlässlich sind. Artikel 18 Rechtsbehelf (1)   Die Parteien treffen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das US-Finanzministerium und der betreffende Mitgliedstaat einander unverzüglich unterrichten und erforderlichenfalls untereinander und mit den Parteien Konsultationen aufnehmen, wenn personenbezogene Daten ihrer Auffassung nach unter Verstoß gegen dieses Abkommen verarbeitet wurden. (2)   Jede Person, die der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen dieses Abkommen verarbeitet wurden, hat das Recht, gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten beziehungsweise der Vereinigten Staaten einen wirksamen administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Zu diesem Zweck und in Bezug auf Daten, die auf der Grundlage dieses Abkommens in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden, behandelt das US-Finanzministerium bei der Anwendung seiner Verwaltungsverfahren alle Personen ohne Ansehen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlands gleich. Allen Personen steht ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlands nach dem Recht der Vereinigten Staaten ein Verfahren zur Verfügung, mit dem sie einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen ein sie beschwerendes Verwaltungshandeln einlegen können. Artikel 19 Konsultationen (1)   Die Parteien konsultieren einander soweit erforderlich, um eine möglichst effektive Nutzung dieses Abkommens zu ermöglichen und die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erleichtern. (2)   Die Parteien treffen Maßnahmen, damit sich für die jeweils andere Partei aufgrund der Anwendung dieses Abkommens keine außergewöhnliche Belastung ergibt. Ergibt sich dennoch eine außergewöhnliche Belastung, so nehmen die Parteien unverzüglich Konsultationen auf, um die Anwendung dieses Abkommens gegebenenfalls auch durch Maßnahmen zur Reduzierung der bestehenden und der künftigen Belastung zu erleichtern. (3)   Die Parteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf, falls ein Dritter, einschließlich der Behörde eines anderen Landes, einen Rechtsanspruch in Bezug auf die Wirkung oder Durchführung dieses Abkommens anfechtet oder geltend macht. Artikel 20 Durchführung und Ausnahmeverbot (1)   Durch dieses Abkommen werden keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder auf diese übertragen. Jede Partei sorgt dafür, dass dieses Abkommen ordnungsgemäß durchgeführt wird. (2)   Dieses Abkommen weicht in keinem Punkt von bestehenden Pflichten der Vereinigten Staaten und der Mitgliedstaaten aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe vom 25. Juni 2003 und den damit verbundenen bilateralen Rechtshilfeabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten ab. Artikel 21 Suspendierung oder Kündigung (1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann von jeder Partei im Falle eines Verstoßes gegen Pflichten aus diesem Abkommen durch die andere Partei durch Notifizierung auf diplomatischem Weg mit sofortiger Wirkung suspendiert werden. (2)   Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch Notifizierung auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs (6) Tage nach dem Tag ihres Eingangs wirksam. (3)   Vor einer etwaigen Suspendierung oder Kündigung konsultieren die Parteien einander in einer Weise, die ausreichend Zeit lässt, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. (4)   Unbeschadet der Suspendierung oder Kündigung dieses Abkommens werden alle Daten, über die das US-Finanzministerium aufgrund dieses Abkommens verfügt, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens einschließlich der Bestimmungen über die Löschung von Daten verarbeitet. Artikel 22 Räumlicher Geltungsbereich (1)   Dieses Abkommen findet vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 im territorialen Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Anwendung. (2)   Dieses Abkommen gilt nur dann für Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland, wenn die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten schriftlich notifiziert, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland beschlossen hat, sich diesem Abkommen zu unterwerfen. (3)   Notifiziert die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten vor Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ab dem gleichen Tag wie für die durch dieses Abkommen gebundenen EU-Mitgliedstaaten. (4)   Notifiziert die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ab dem ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei den Vereinigten Staaten. Artikel 23 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der einschlägigen internen Verfahren notifizieren. (2)   Vorbehaltlich des Artikels 21 Absatz 2 bleibt dieses Abkommen für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Tag seines Inkrafttretens in Kraft und verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr, sofern nicht die eine Partei der anderen Partei mindestens sechs (6) Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich auf diplomatischem Weg ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu verlängern. Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2010 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Das Abkommen wird ebenfalls in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Nach Genehmigung durch beide Parteien gilt der Wortlaut in diesen Sprachfassungen als gleichermaßen verbindlich.   ANHANG Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.