Europäische Union

77/415/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Juni 1977 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von mehreren Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31977D0415. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nur gewährt werden, soweit die entstehenden Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden. Sie erstreckt sich jedoch normalerweise nicht auf reine Hilfsmittel bei der Herstellung, wie z. B. Schmiermittel. | 3.Das Recht der vorübergehenden Einfuhr von Waren zur aktiven Veredelung kann davon abhängig gemacht werden, daß die beabsichtigten Veredelungsvorgänge von den zuständigen Behörden für die eigene Wirtschaft als günstig betrachtet werden.4.Das Recht der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung kann Personen vorbehalten werden, die im Zollgebiet ansässig sind.5.Die im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung zugelassenen Vorgänge können in den als Lager für den aktiven Veredelungsverkehr bestimmten Einrichtungen durchgeführt werden.Hierfür können hauptsächlich folgende Grundzüge in Betracht kommen :die Anforderungen bezüglich Lage und Ausstattung der Lager für den aktiven Veredelungsverkehr werden von den zuständigen Behörden festgelegt ;die Abfertigung der Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr wird bis zu einem bestimmten Prozentsatz bewilligt ;die Beschau der zu verwendenden Waren sowie der aus dem Lager auszulagernden Veredelungserzeugnisse findet in der Regel in diesem Lager statt. | 3. | Norm | Für die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren wird vollständige bedingte Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt. Auf die bei der Be- oder Verarbeitung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren entstehenden Abfälle, die nicht wieder ausgeführt oder einer Behandlung unterzogen werden, durch die sie jeden Handelswert verlieren, können jedoch Eingangsabgaben erhoben werden. Anmerkungen 1.Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß Abfälle, die einen Handelswert haben, entweder auf Grund ihrer eigenen tariflichen Beschaffenheit oder aber auf Grund der tariflichen Beschaffenheit der Waren verzollt werden, aus denen sie entstanden sind.2.Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß auf Abfälle innerhalb bestimmter prozentual festgelegter Grenzen, oder wenn die Abfälle unwiederbringlich verloren oder nicht mehr verwendbar sind, keine Eingangsabgaben erhoben werden. | 4. | Norm | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung ist nicht nur Waren vorbehalten, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern wird auch für Waren bewilligt, die aus einem Zollgutversand oder einem Zollager, einem Freihafen oder einer Freizone kommen. | 5. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung sollte nicht allein auf Grund des Ursprungs-, des Herkunfts- oder des Bestimmungslands der Waren abgelehnt werden. | 6. | Norm | Das Recht, Waren zur aktiven Veredelung vorübergehend einzuführen, ist nicht nur dem Eigentümer der eingeführten Waren vorbehalten. | 7. | Empfohlene Praktik | Wenn die Waren in Erfüllung eines Lohnveredelungsvertrags mit einer im Ausland ansässigen Person veredelt werden sollen, sollte die Bewilligung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung nicht davon abhängig gemacht werden, daß im Zollgebiet des Einfuhrlandes keine den einzuführenden Waren äquivalenten Waren verfügbar sind. | 8. | Empfohlene Praktik | Die Möglichkeit, den Übergang der eingeführten Waren in die Veredelungserzeugnisse festzustellen, sollte nicht unerläßliche Voraussetzung für die Bewilligung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung sein, wenn die Nämlichkeit der Waren während des Veredelungsvorgangs durch eine zollamtliche Überwachung festgestellt werden kann, oder wenn das Verfahren durch die Ausfuhr von Erzeugnissen abgeschlossen wird, die aus der Behandlung von Waren entstanden sind, die mit den zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren nach Art, Beschaffenheit, Eigenschaften und technischen Merkmalen übereinstimmen. | Vorübergehende Einfuhr von Waren zur aktiven Veredelung a) Förmlichkeiten vor der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung 9. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften führen die Fälle auf, in denen für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung eine vorherige Bewilligung erforderlich ist, und nennen die Behörden, die diese Bewilligung erteilen können. | 10. | Empfohlene Praktik | Personen, die in großem Umfang und laufend vorübergehende Einfuhren zur aktiven Veredelung durchführen, sollten eine allgemeine Bewilligung hierfür erhalten. | 11. | Norm | Müssen die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren be- oder verarbeitet werden, so setzen die zuständigen Behörden den Ausbeutesatz für den Veredelungsvorgang unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse fest. Dabei werden Art, Beschaffenheit, Eigenschaften und Menge der verschiedenen Veredelungserzeugnisse angegeben. | 12. | Empfohlene Praktik | Wenn die Vorgänge des aktiven Veredelungsverkehrs Waren mit weitgehend gleichbleibenden Merkmalen betreffen,herkömmlicherweise unter genau festliegenden technischen Bedingungen durchgeführt werden undzu Veredelungserzeugnissen von gleichbleibender Eigenschaft führen,sollten die zuständigen Behörden für diese Vorgänge pauschale Ausbeutesätze festsetzen. | b) Anmeldung für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung 13. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften setzen die Bedingungen fest, unter denen zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführte Waren der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind und eine Warenanmeldung abzugeben ist. | 14. | Empfohlene Praktik | Die für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung verwendeten Vordrucke der einzelnen Staaten sollten mit den Vordrucken abgestimmt werden, die für die Anmeldung der Waren zum freien Verkehr verwendet werden. | c) Sicherheit 15. | Norm | Die Arten der Sicherheitsleistung bei der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung werden von den Zollbehörden in oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzt. | 16. | Empfohlene Praktik | Die Wahl zwischen den verschiedenen zulässigen Arten der Sicherheit sollte dem Anmelder überlassen bleiben. | 17. | Norm | Die Zollbehörden setzen den Betrag der bei der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung zu leistenden Sicherheit nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. | 18. | Empfohlene Praktik | Der Betrag der bei der vorübergehenden Einfuhr der Waren zur aktiven | Veredelung zu leistenden Sicherheit sollte den Betrag der Eingangsabgaben, von denen die Waren bedingt befreit sind, nicht übersteigen. Anmerkung Diese empfohlene Praktik steht nicht der Berechnung des Sicherheitsbetrags auf Grund eines Einheitssatzes im Wege, wenn die Waren unter eine große Zahl von Zolltarifnummern fallen. | 19. | Norm | Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung regelmäßig an einer oder mehreren Zollstellen eines bestimmten Zollgebiets durchführen, sind befugt, eine globale Sicherheit zu leisten. | 20. | Empfohlene Praktik | Die Zollbehörden sollten auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn sie überzeugt sind, daß die Entrichtung möglicherweise geschuldeter Beträge auch auf andere Weise sichergestellt werden kann. | d) Beschau der Waren 21. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Einführers und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden so weit wie möglich gestatten, daß die für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung bestimmten Waren in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten vom Einführer getragen werden. | e) Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung 22. | Norm | Die Voraussetzungen für die Nämlichkeitssicherung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren werden von den Zollbehörden auf Grund der Art der Waren, der durchzuführenden Veredelungsarbeiten und der Bedeutung der in Betracht kommenden Interessen festgesetzt. Anmerkung Zur Sicherung der Nämlichkeit der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren können die Zollbehörden auf die an den Waren angebrachten ausländischen Verschlüsse, auf Zeichen, Nummern oder andere dauerhaft auf ihnen angebrachte Angaben, auf die Beschreibung der Waren, auf maßstabgerechte Pläne oder Fotos, auf die Entnahme von Mustern oder auf die Anbringung zollamtlicher Zeichen (Verschlüsse, Stempel, Perforationen usw.) zurückgreifen. Die Zollbehörden können auch auf die Bücher des Einführers zurückgreifen. | Dauer des Verbleibs der Waren im Zollgebiet 23. | Norm | Die zeitliche Begrenzung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung wird von Fall zu Fall auf Grund der für die Durchführung des | Veredelungsvorgangs erforderlichen Zeit, ggf. bis zu einer in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Höchstdauer, festgesetzt. | 24. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Beteiligten und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden die ursprünglich festgesetzte Frist verlängern. | 25. | Norm | Auf Verlangen der Zollbehörden führen die Beteiligten Bücher, die eine Überwachung der Verwendung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren gestatten. | 26. | Norm | Die Zollbehörden sind berechtigt, in den Räumlichkeiten der Person, der dieses Verfahren bewilligt worden ist, die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren sowie die Veredelungserzeugnisse jederzeit zu überprüfen. | 27. | Empfohlene Praktik | Die zuständigen Behörden sollten gestatten, daß ein Teil der vorgesehenen Veredelungsvorgänge von einer anderen als der Person durchgeführt wird, der die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung bewilligt worden ist, ohne daß diese deshalb die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren der anderen Person übereignen müßte, jedoch unter der Bedingung, daß sie für die gesamte Dauer der Vorgänge dem Zoll für die Erfüllung der Bedingungen haftet, unter denen das Verfahren bewilligt worden ist. | 28. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung sollte auch dann fortgesetzt werden können, wenn die eingeführten Waren und die Veredelungserzeugnisse einem Dritten übereignet werden, sofern dieser die Verpflichtungen des Einführers übernimmt. | Beendigung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung 29. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften setzen die Bedingungen fest, unter denen die Veredelungserzeugnisse der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind und eine Warenanmeldung abzugeben ist. Anmerkung Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können verlangen, daß die Warenanmeldung die erforderlichen Angaben enthält, die eine Erledigung der Anmeldung für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung bei den verwendeten Waren gestatten. | a) Wiederausfuhr 30. | Norm | Die Veredelungserzeugnisse müssen über eine andere als die Einfuhrzollstelle der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren ausgeführt werden können. | 31. | Norm | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung muß durch Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse in einer oder mehreren Sendungen erledigt werden können. | 32. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Ausführers und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden soweit wie möglich gestatten, daß die wieder auszuführenden Veredelungserzeugnisse in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Ausführers gehen. | 33. | Norm | Auf Antrag des Beteiligten bewilligen die zuständigen Behörden zur Erledigung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung die Wiederausfuhr der Waren in unverändertem Zustand. | 34. | Norm | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung muß durch Verbringen der Veredelungserzeugnisse in Freihäfen oder Freizonen erledigt werden können. | b) Andere Arten der Erledigung 35. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung sollte dadurch erledigt werden können, daß die Veredelungserzeugnisse im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder jede andere zugelassene Bestimmung in ein Zollager eingelagert werden. | 36. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung sollte dadurch erledigt werden können, daß die Veredelungserzeugnisse im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder jede andere zugelassene Bestimmung zum Zollgutversand abgefertigt werden. | 37. | Norm | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung muß durch Abfertigung der eingeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr beendet werden können, vorausgesetzt, daß die hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten eingehalten werden. | 38. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen den maßgebenden Zeitpunkt für die Festsetzung des Wertes und der Menge der zum freien Verkehr abgefertigten Waren sowie die Sätze der auf sie entfallenden Eingangsabgaben. Anmerkung Werden zur Weiterveredelung ins Ausland verbrachte Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt, kann bei der Berechnung der Eingangsabgaben neben den auf die ursprünglich verwendeten Waren entfallenden Eingangsabgaben der Unterschied berücksichtigt werden zwischen a)den Eingangsabgaben, die nach der Weiterveredelung auf die wiedereingeführten Waren entfallen würden, undb)den Eingangsabgaben, die auf die zur Weiterveredelung vorübergehend ausgeführten Waren entfallen würden, wenn sie unmittelbar aus dem Land eingeführt würden, in dem diese Veredelung durchgeführt worden ist. | 39. | Empfohlene Praktik | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten vorsehen, daß die Eingangsabgaben, die erhoben werden, wenn die Veredelungserzeugnisse nicht ausgeführt werden, die Eingangsabgaben nicht übersteigen, die auf die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren entfallen. | 40. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung sollte bei Waren, die auf Grund ihrer Eigenart untergehen, erledigt werden können, sofern die Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, und vorausgesetzt, daß dieser Untergang nach dem Ermessen der Zollbehörden ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Anmerkung Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können pauschale prozentuale Verlustsätze festsetzen, die nach Kategorien der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren gestaffelt sind. | 41. | Norm | Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung muß dadurch erledigt werden können, daß auf Antrag des Beteiligten und je nach der Entscheidung der Zollbehörden auf die zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse zugunsten | des Staats verzichtet wird oder die Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder wertlos gemacht werden. Dabei dürfen dem Staat keine Kosten entstehen. Die nach der Zerstörung etwa verbleibenden Abfälle und Reste unterliegen bei der Abfertigung zum freien Verkehr den Eingangsabgaben, die auf sie entfielen, wenn sie in diesem Zustand eingeführt würden. | 42. | Norm | Zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführte Waren sowie Veredelungserzeugnisse, die durch Unfall oder höhere Gewalt zerstört worden oder untergegangen sind, unterliegen keinen Eingangsabgaben, wenn die Zerstörung oder der Untergang den Zollbehörden nach ihrem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Die nach der Zerstörung etwa verbleibenden Abfälle und Reste unterliegen bei der Abfertigung zum freien Verkehr den Eingangsabgaben, die auf sie entfielen, wenn sie in diesem Zustand eingeführt würden. | 43. | Empfohlene Praktik | Erzeugnisse, die aus der Behandlung eingeführter oder inländischer Waren entstehen, die mit den zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren nach Art, Beschaffenheit, Eigenschaften und technischen Merkmalen übereinstimmen, sollten für die Zwecke dieser Anlage den Veredelungserzeugnissen gleichgestellt werden (Äquivalenzverkehr). Anmerkung Beim Äquivalenzverkehr können die zuständigen Behörden, sofern die Umstände es rechtfertigen, gestatten, daß die den Veredelungserzeugnissen gleichgestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, bevor die durch die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung begünstigten Waren eingeführt werden. | Freigabe der Sicherheit 44. | Norm | Nach Erledigung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung wird die geleistete Sicherheit so bald wie möglich freigegeben. | Informationen über die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung 45. | Norm | Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle zweckdienlichen Informationen über die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung beschaffen kann. | -------------------------------------------------- ANLAGE E.8 ANLAGE ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE AUSFUHR ZUR PASSIVEN VEREDELUNG Einleitung Die meisten Staaten sehen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die vollständige oder teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben für Waren vor, die nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung im Ausland wieder eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt werden. Das Zollverfahren, das diese Befreiung vorsieht, ist die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung. Für die Anwendung dieses Verfahrens kann zur Bedingung gemacht werden, daß die beabsichtigten Veredelungsvorgänge nach Ansicht der zuständigen Behörden nicht den nationalen Interessen schaden. Die bei der Wiedereinfuhr der im Ausland veredelten Waren gewährte Befreiung ist meistens eine teilweise Befreiung ; sie kann jedoch vollständig sein, insbesondere, wenn die Ausbesserungsarbeiten im Ausland unentgeltlich durchgeführt worden sind. Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Anlage bedeuten : a) "vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung" das Zollverfahren, nach dem Waren, die sich im Zollgebiet im freien Verkehr befinden, vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung ins Ausland ausgeführt und anschließend unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben wieder eingeführt werden können ; b) "Waren des freien Verkehrs" Waren, über die ohne zollamtliche Beschränkungen verfügt werden kann ; c) "Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind ; d) "Veredelungserzeugnisse" die bei oder infolge der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung der zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführten Waren im Ausland entstandenen Erzeugnisse ; e) "zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist ; f) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Grundsatz 1. | Norm | Für die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung gelten die Bestimmungen dieser Anlage. | Geltungsbereich 2. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennen die Fälle, in denen die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung bewilligt werden kann, und setzen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fest. Anmerkungen 1.Die Fälle, in denen die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung bewilligt wird, können in allgemeiner Form und/oder im einzelnen dargelegt werden.2.Die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung kann davon abhängig gemacht werden, daß die beabsichtigten Veredelungsarbeiten nicht den nationalen Interessen schaden.3.Die Zollbehörden können von der Person, die vorübergehend Waren zur passiven Veredelung ausführt, verlangen, die Art der Be- oder Verarbeitung der Waren im Ausland anzugeben. | 3. | Empfohlene Praktik | Die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung sollte nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Waren in einem bestimmten Land veredelt werden sollen. | 4. | Norm | Die vorübergehende Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung ist nicht nur dem Eigentümer dieser Waren vorbehalten. | Vorübergehende Ausfuhr der Waren a) Förmlichkeiten vor der vorübergehenden Ausfuhr der Waren 5. | Norm | Wird die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung von einer vorherigen Bewilligung abhängig gemacht, so führen die innerstaatlichen | Rechtsvorschriften die Fälle auf, in denen diese Bewilligung erforderlich ist, und nennen die Behörden, die diese Bewilligung erteilen können. | 6. | Empfohlene Praktik | Personen, die in großem Umfang und laufend Waren gleicher Art zur passiven Veredelung vorübergehend ausführen, sollten eine allgemeine Bewilligung hierfür erhalten. | 7. | Empfohlene Praktik | Wird die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung dadurch erleichtert oder halten die zuständigen Behörden es für unerläßlich, so sollten diese den Ausbeutesatz hierfür festsetzen. Dabei werden Art, Beschaffenheit, Eigenschaften und Menge der verschiedenen Veredelungserzeugnisse angegeben. Anmerkungen 1.Bei der Festsetzung des Ausbeutesatzes können die Zollbehörden, soweit bekannt, von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehen, unter denen der Verkehr durchgeführt wird. Sie können sich die Verträge mit dem ausländischen Unternehmen vorlegen lassen, das mit der Be- oder Verarbeitung beauftragt worden ist. Sie können auch von den Ausbeutesätzen ausgehen, die von den Zollbehörden des Landes festgesetzt worden sind, in dem die Veredelungsvorgänge ausgeführt werden sollen.2.Wenn die Vorgänge des passiven VeredelungsverkehrsWaren mit weitgehend gleichbleibenden Merkmalen betreffen,herkömmlicherweise unter genau festliegenden technischen Bedingungen durchgeführt werden undzu Veredelungserzeugnissen von gleichbleibender Eigenschaft führen,sollten für diese Vorgänge pauschale Ausbeutesätze festgesetzt werden. | b) Anmeldung für die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung 8. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften setzen die Bedingungen fest, unter denen zur passiven Veredelung vorübergehend auszuführende Waren der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind und eine Warenanmeldung (Ausfuhr) abzugeben ist. | 9. | Empfohlene Praktik | Die Zollbehörden sollten gestatten, daß der Vordruck der Warenanmeldung (Ausfuhr) auch für die vorübergehende Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung benutzt werden kann. | 10. | Empfohlene Praktik | Werden besondere Vordrucke für die Warenanmeldung für die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung benutzt, so sollten diese mit den Vordrucken der Warenanmeldung (Ausfuhr) abgestimmt werden. | c) Beschau der Waren 11. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden so weit wie möglich gestatten, daß die für die vorübergehende Ausfuhr zu passiven Veredelung bestimmten Waren in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können. | d) Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung 12. | Norm | Die Anforderungen an die Nämlichkeitssicherung der zur passiven Veredelung vorübergehend auszuführenden Waren werden von den Zollbehörden insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Waren und der durchzuführenden Veredelungsarbeiten festgesetzt. Anmerkungen 1.Zur Sicherung der Nämlichkeit der zur passiven Veredelung vorübergehend auszuführenden Waren können die Zollbehörden auf die Anbringung zollamtlicher Zeichen (Verschlüsse, Stempel, Perforationen usw.), auf Zeichen, Nummern oder andere dauerhaft auf ihnen angebrachte Angaben, auf die Beschreibung der Waren, auf maßstabgerechte Pläne oder Fotos, oder auf die Entnahme von Mustern zurückgreifen.2.Die Zollbehörden können außerdem gestatten, daß die Nämlichkeit der Waren dadurch gesichert wird, daß der Einführer bei der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse eine schriftliche Erklärung über die Nämlichkeit der in diesen Veredelungserzeugnissen enthaltenen Waren, gegebenenfalls unter Beifügung der auf den betreffenden Vorgang bezogenen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.