Europäische Union

77/415/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Juni 1977 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von mehreren Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31977D0415. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Handelspapiere, vorlegt. | 13. | Empfohlene Praktik | Kann die Nämlichkeit nicht auf andere Weise gesichert werden, so sollten die Zollbehörden ein dem Mustervordruck in Anhang I zu dieser Anlage entsprechendes Auskunftsblatt benutzen, vorausgesetzt, daß die Be- oder Verarbeitung im Zollgebiet einer Vertragspartei durchzuführen ist, die der Benutzung von Auskunfsblättern gemäß den in Anhang II zu dieser Anlage aufgeführten Grundsätzen zugestimmt hat. | Dauer der vorübergehenden Ausfuhr 14. | Norm | Bestimmen die Zollbehörden eine Frist für das Verfahren der vorübergehenden Ausfuhr zur passiven Veredelung, so wird diese Frist unter Zugrundelegung der für die Durchführung des Veredelungsvorganges erforderlichen Zeit, ggf. bis zu einer in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Höchstdauer, festgesetzt. | 15. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Beteiligten und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden die ursprünglich festgesetzte Frist verlängern. | Einfuhr der Veredelungserzeugnisse 16. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Bedingungen fest, unter denen die Veredelungserzeugnisse der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind und eine Warenanmeldung abzugeben ist. Anmerkungen 1.Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können verlangen, daß die Warenanmeldung die erforderlichen Angaben enthält, die eine Erledigung der Anmeldung für die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung bei den verwendeten Waren gestatten.2.Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß Erzeugnisse, die im Ausland aus der Behandlung von Waren entstehen, die nach Art, Beschaffenheit, Eigenschaften und technischen Merkmalen mit den Waren übereinstimmen, welche zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt worden sind, für die Zwecke dieser Anlage den Veredelungserzeugnissen gleichgestellt werden (Äquivalenzverkehr). | 17. | Empfohlene Praktik | Die Veredelungserzeugnisse sollten über eine zuständige Zollstelle eingeführt werden können, die nicht die Zollstelle zu sein braucht, über die die Waren zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt worden sind. | 18. | Norm | Die Veredelungserzeugnisse müssen in einer oder mehreren Sendungen eingeführt werden können. | 19. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag des Einführers und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden so weit wie möglich gestatten, daß die eingeführten Veredelungserzeugnisse in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Einführer auferlegt werden können. | 20. | Norm | Auf Antrag des Beteiligten bewilligen die zuständigen Behörden zu den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Bedingungen unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben die Wiedereinfuhr der zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführten Waren, die nicht, wie vorgesehen, bearbeitet, verarbeitet oder ausgebessert worden sind und dem Ausführer in unverändertem Zustand zurückgesandt werden. | Diese Befreiung gilt nicht für die Eingangsabgaben, die im Zusammenhang mit der vorübergehenden Ausfuhr zur passiven Veredelung erstattet oder erlassen worden sind. | 21. | Norm | Verlangen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Wiedereinfuhr der zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführten Waren nicht ausdrücklich, so muß die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung dadurch erledigt werden können, daß die Waren unter Einhaltung der hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten zur endgültigen Ausfuhr angemeldet werden. | Für Veredelungserzeugnisse geltende Eingangsabgaben 22. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen das Ausmaß der Befreiung von den Eingangsabgaben, die bei der Abfertigung der Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr bewilligt wird sowie ihre Berechnung. Anmerkung Im Falle einer teilweisen Befreiung von den Eingangsabgaben kann bei ihrer Berechnung von dem durch die Veredelung der Waren im Ausland entstandenen Wertzuwachs ausgegangen werden. Diese Berechnung kann auch so vorgenommen werden, daß vom Betrag der auf die Veredelungserzeugnisse entfallenden Eingangsabgaben diejenigen Eingangsabgaben abgezogen werden, die auf die zur Veredelung vorübergehend ausgeführten, zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse benutzten Waren erhoben worden wären, wenn diese aus dem Veredelungsland in dem gleichen Zustand eingeführt worden wären, in dem sie in dieses Land ausgeführt worden sind. Bei der Berechnung des Minderungsbetrags sind die Sätze anzuwenden, die in dem Zeitpunkt gelten, der für die Abfertigung der Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr maßgebend ist; sind die nach dieser Bestimmung zu berücksichtigenden Sätze jedoch höher als die für die Veredelungserzeugnisse geltenden Sätze, so kann der Minderungsbetrag nach den für diese Erzeugnisse geltenden Sätzen berechnet werden. | 23. | Norm | Die für die Veredelungserzeugnisse vorgesehene Befreiung von den Eingangsabgaben gilt nicht für die Abgaben, die im Zusammenhang mit der vorübergehenden Ausfuhr der Waren zur passiven Veredelung erstattet oder erlassen worden sind. | 24. | Empfohlene Praktik | Zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführte Waren, die im Ausland unentgeltlich ausgebessert worden sind, sollten unter den von | den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden können. | 25. | Empfohlene Praktik | Die Befreiung von den Eingangsabgaben sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse in ein Zolllager oder in eine Freizone verbracht worden sind, bevor sie zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet werden. | 26. | Empfohlene Praktik | Die Befreiung von den Eingangsabgaben sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse vor ihrer Anmeldung zum freien Verkehr zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt worden sind. | 27. | Empfohlene Praktik | Die Befreiung von den Eingangsabgaben sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr übereignet worden sind, vorausgesetzt, daß diese Abfertigung zum freien Verkehr im Namen oder für Rechnung der Person erfolgt, die die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung der Waren beantragt hat. | Anmerkung Bei der Übereignung der Waren können verschiedene innere Abgaben fällig werden. | Informationen über die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung 28. | Norm | Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle zweckdienlichen Informationen über die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung beschaffen kann. | -------------------------------------------------- ANHANG I AUSKUNFTSBLATT ZUR ERLEICHTERUNG DER VORÜBERGEHENDEN AUSFUHR VON WAREN, DIE ZUR VERARBEITUNG, BEARBEITUNG ODER AUSBESSERUNG AUS EINEM LAND IN EIN ANDERES VERBRACHT WERDEN +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- ANHANG II GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERWENDUNG DES AUSKUNFTSBLATTS 1. Das Auskunftsblatt kann in den Fällen benutzt werden, in denen es nicht möglich ist, bei der Wiedereinfuhr die Nämlichkeit der Waren unter Anwendung der üblichen Mittel zur Nämlichkeitssicherung (Verschlüsse, Kennzeichen, Muster, usw.) festzustellen oder eine schriftliche Erklärung des Wiedereinführers über die Nämlichkeit der Waren anzuerkennen. 2. Der Ausführer sollte sich vergewissern, daß die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorbehaltlich der von ihnen festgelegten Bedingungen in der Lage sind, die Nämlichkeit der Waren festzustellen. 3. Ist ein Auskunftsblatt von den Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Ausfuhr bescheinigt worden, so sollten die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr die dort vorgesehenen Bescheinigungen erteilen. 4. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr sollten die Auskunftsblätter auf Antrag auch dann ausfüllen, wenn die betreffenden Waren nicht im Rahmen einer vorübergehenden Einfuhr eingeführt werden (z. B. weil sie nicht eingangsabgabenpflichtig sind). 5. Es steht den Zollbehörden der betreffenden Länder frei, untereinander Übereinkommen über die Änderung der Form oder des Verwendungszwecks des Auskunftsblatts zu schließen, um die Fälle einzubeziehen, in denen dies wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Nämlichkeitssicherung der Waren anläßlich der Wiedereinfuhr erforderlich ist. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.