Europäische Union

77/415/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Juni 1977 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von mehreren Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

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Quellenkennung: 31977D0415. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, die gegebenenfalls an die Stelle der oben genannten Übereinkünfte treten. Die Länder können in zwei- und mehrseitigen Übereinkünften zusätzliche Vorschriften über die Zulassung von ausschließlich innerhalb ihres eigenen Gebiets zu benutzenden Beförderungseinheiten für den Zollgutversand vorsehen, z. B. über Behälter, die einen Rauminhalt von weniger als einem Kubikmeter haben, die aber in jeder anderen Hinsicht den Erfordernissen für die zollamtliche Behandlung als Behälter entsprechen. Anmerkung 2 Unter gewissen Umständen können die Zollbehörden entscheiden, bei nicht für die Beförderung von Waren unter Zollverschluß zugelassenen Beförderungseinheiten einen Zollverschluß anzulegen, wenn sie sich davon überzeugt haben, daß diese Einheiten unter Zollverschluß ausreichend sicher sind. | 22. | Norm | Wird eine Sendung in einer Beförderungseinheit befördert, an der ein Zollverschluß auf wirksame Weise nicht angebracht werden kann, so wird die Nämlichkeit folgendermaßen gesichert und ein unerlaubter Eingriff leicht aufdeckbar gemacht : durch Anlegen eines Zollverschlusses an jedem Packstück, durch Anbringen von Nämlichkeitszeichen, durch Warenbeschreibung, durch Bezugnahme auf die der Zollanmeldung beigefügten Muster, Pläne, Skizzen oder Fotografien, durch eingehende Beschau der Waren und Vermerk des Ergebnisses in der Zollanmeldung oder durch Zollbegleitung. Anmerkung Die Maßnahmen, die die Zollbehörden im einzelnen ergreifen können, wenn die Waren in einer Beförderungseinheit befördert werden, an der kein wirksamer Zollverschluß angebracht werden kann, hängen von den Gegebenheiten jedes einzelnen Falles unter Berücksichtigung der verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. der Art der Waren und ihrer Verpackung und der gegebenenfalls zu entrichtenden Eingangs- oder Ausgangsabgaben. | d) Zusätzliche Kontrollmaßnabmen 23. | Norm | Nur wenn die Zollbehörden eine derartige Maßnahme für unerläßlich erachten, verlangen sie, daß a)die Waren auf einer vorgeschriebenen Fahrtstrecke oderb)unter Zollbegleitung befördert werden. | 24. | Empfohlene Praktik | Schreiben die Zollbehörden eine Frist für die Gestellung der Waren bei einer bestimmten Zollstelle vor, so sollten sie dabei die Umstände des Versandvorgangs berücksichtigen. | Zollverschlüsse und Nämlichkeitszeichen 25. | Norm | Die für den Zollgutversand verwendeten Zollverschlüsse müssen den in Anhang III zu dieser Anlage festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. | 26. | Empfohlene Praktik | Von ausländischen Zollbehörden angebrachte Zollverschlüsse und Nämlichkeitszeichen sollten für den Zollgutversand anerkannt werden, es sei denn, sie würden als unzureichend oder als nicht sicher genug erachtet oder die Zollbehörden nehmen eine Beschau der Waren vor. Sind ausländische Zollverschlüsse in einem Zollgebiet anerkannt worden, so sollten sie in diesem Gebiet den gleichen Rechtsschutz wie nationale Zollverschlüsse genießen. | Erledigung des Zollgutversands 27. | Norm | Zur Erledigung des Versandvorgangs sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich die Gestellung der Waren und die Vorlage der entsprechenden Zollanmeldung bei der Bestimmungszollstelle innerhalb einer festgesetzten Frist vor, wobei die Waren weder verändert noch verwendet worden sein dürfen und die Zollverschlüsse und Nämlichkeitszeichen unverletzt sein müssen. Anmerkung 1 Die für die vorstehend angegebenen Zwecke von der Bestimmungszollstelle durchzuführenden Kontrollen hängen von den Gegebenheiten jedes einzelnen Versandvorgangs ab. Im Regelfall vergewissern sich die Zollbehörden jedoch, daß die Zollverschlüsse oder die Nämlichkeitszeichen nicht verletzt sind ; sie können gegebenenfalls prüfen, ob die Beförderungseinheit in jeder anderen Hinsicht genügend sicher ist, und eine summarische oder eingehende Beschau der Waren selbst vornehmen. Die Beschau der Waren kann z. B. durchgeführt werden, wenn diese einem anderen Zollverfahren zugeführt werden sollen. Anmerkung 2 Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß während der Beförderung vorkommende, den Versandvorgang | berührende Unfälle und andere unvorhergesehene Ereignisse dem Zoll oder anderen zuständigen Behörden, die dem Ort des Unfalls oder des Ereignisses am nächsten liegen, gemeldet und von diesen geprüft werden. | 28. | Norm | Wird den Zollbehörden nachgewiesen, daß die beteiligte Person ihre Verpflichtungen erfüllt hat, so geben sie unverzüglich die gegebenenfalls geleistete Sicherheit frei. | 29. | Empfohlene Praktik | Wird die vorgeschriebene Fahrtstrecke oder die festgesetzte Frist nicht eingehalten, so sollte dies nicht zur Erhebung der gegebenenfalls zu entrichtenden Eingangs- oder Ausgangsabgaben führen, wenn alle anderen Bedingungen nach Überzeugung der Zollbehörden ordnungsgemäß erfüllt worden sind. | 30. | Norm | Befreiung von gegebenenfalls zu entrichtenden Eingangs- und Ausgangsabgaben wird gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß die im Zollgutversand beförderten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt zerstört wurden, untergegangen oder auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht mehr vorhanden sind. Anmerkung Überreste können je nach Entscheidung der Zollbehörden a)in ihrem jeweiligen Zustand so zum freien Verkehr abgefertigt werden, wie wenn sie in diesem Zustand eingeführt worden wären,b)wieder ausgeführt werden,c)kostenlos im Staat überlassen werden oderd)unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder für den Handel wertlos gemacht werden, ohne daß dem Staat dadurch Kosten entstehen. | Internationale Übereinkünfte über den Zollgutversand 31. | Empfohlene Praktik | Die Vertragsparteien sollten eingehend die Möglichkeit eines Beitritts zum Zollübereinkommen über den internationalen Warenversand (ITI-Übereinkommen), Wien, 7. Juni 1971,Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Ubereinkommen), Genf, 15. Januar 1959, | Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen), Brüssel, 6. Dezember 1961oder zu etwaigen Übereinkünften prüfen, die diese ersetzen. Anmerkung Carnets ATA können für den Zollgutversand von Waren im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr angenommen werden, die entweder im Land der vorübergehenden Einfuhr oder in einem oder mehreren zwischen dem Ausfuhr- und dem Einfuhrland liegenden Ländern unter zollamtlicher Überwachung zum oder vom Bestimmungsort befördert werden. | 32. | Empfohlene Praktik | Vertragsparteien, die nicht in der Lage sind, den in der empfohlenen Praktik 31 aufgezählten internationalen Übereinkünften beizutreten, sollten bei der Ausarbeitung zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte zur Einführung eines einheitlichen internationalen Zollgutversandverfahrens die Normen und empfohlenen Praktiken 1-30 dieser Anlage berücksichtigen und außerdem folgende besondere Bestimmungen übernehmen : 1.Werden Waren unter den in der Norm 21 genannten Bedingungen in einer Beförderungseinheit befördert, so sollte die Ladezollstelle auf Antrag der beteiligten Person und auf ihre Zusicherung, daß diese Beförderungseinheit später einem Zollgutversand zugeführt wird, der die Anlegung von Zollverschlüssen erfordert,sich von der Richtigkeit der in der zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft vorgesehenen Begleitpapiere vergewissern, in denen der Inhalt der Beförderungseinheit angegeben ist,Zollverschlüsse an der Beförderungseinheit anlegen,in den Begleitpapieren den Namen der Ladezollstelle, die Kennzeichen der angebrachten Zollverschlüsse und das Datum des Anlegens angeben.2.Werden die Waren später zum Zollgutversand angemeldet, so sollte die Abgangszollstelle die von der Ladezollstelle angebrachten Zollverschlüsse und die unter Nr. 1 erwähnten Begleitpapiere anerkennen, es sei denn, sie hält aus besonderen Gründen eine Beschau der Waren für erforderlich.3.Die gemeinsamen Vordrucke für die Anmeldung zum Zollgutversand sollten in allen in Betracht kommenden Zollgebieten angenommen werden ; diese Vordrucke sollten unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II nach dem Muster in Anhang I zu dieser Anlage ausgearbeitet werden.4.Wird eine Sicherheit verlangt, so sollte diese in Form einer in den betreffenden Zollgebieten gültigen und vollstreckbaren Sicherheit geleistet und angenommen werden ; der Beweis für ihr Vorliegen sollte entweder im Vordruck der Anmeldung zum Zollgutversand oder in einem anderen Dokument enthalten sein. | 5.Unbeschadet ihres Rechts zur Vornahme einer Zollbeschau sollten die Zollbehörden im allgemeinen die bei den Durchgangszollstellen zu erfüllenden Förmlichkeiten wie folgt beschränken :Die Zollstellen, über die die Waren in das Zollgebiet eingeführt werden, sollten sich vergewissern, daß die Zollanmeldung in Ordnung ist, die gegebenenfalls vorher angebrachten Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen unverletzt sind, die Beförderungseinheit ausreichend sicher ist und, wenn eine Sicherheit verlangt wird, daß diese gültig ist ; sie sollten anschließend die Zollanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk versehen.Die Zollstellen, über die die Waren das Zollgebiet verlassen, sollten sich vergewissern, daß gegebenenfalls die Zollverschlüsse oder die Nämlichkeitszeichen unverletzt sind und daß, soweit erforderlich, die Beförderungseinheit ausreichend sicher ist ; sie sollten anschließend die Zollanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk versehen.6.Entfernen die Durchgangszollstellen einen Zollverschluß oder ein Nämlichkeitszeichen, um insbesondere eine Beschau der Waren durchzuführen, so sollten sie die Merkmale der neu angelegten Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen in der zugehörigen Zollanmeldung vermerken. | 7.Die bei den Durchgangszollstellen zu erfüllenden Förmlichkeiten sollten noch mehr eingeschränkt werden oder vollständig entfallen, wenn die für den gesamten Versandvorgang zuständigen Behörden die Entlastung von den sich aus dem Zollgutversand ergebenden Verpflichtungen erteilen.8.Zwischen den Zollbehörden der betreffenden Länder sollten Maßnahmen über gegenseitige Verwaltungshilfe zur Überprüfung der Richtigkeit der Dokumente über die im Zollgutversand beförderten Waren und die Echtheit der Zollverschlüsse getroffen werden. | Informationen über den Zollgutversand 33. | Norm | Die Zollbehörden sorgen dafür, daß sich jede interessierte Person leicht alle zweckdienlichen Informationen über den Zollgutversand beschaffen kann. | -------------------------------------------------- ANHANG I +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- ANHANG II ANMERKUNGEN 1. Das Muster der Anmeldung der Waren zum Zollgutversand hat das internationale Format ISO/A 4 (210 × 297 mm). Der Vordruck ist oben mit einem Rand von 10 mm und links einem Rand von 20 mm zum Abheften versehen. Die Zeilenabstände müssen Vielfache von 4,24 mm und die Abstände der senkrechten Linien Vielfache von 2,54 mm sein. Die Anordnung muß dem Rahmenvordruck der Wirtschaftskommission für Europa (CEE/ECE) nach dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entsprechen. Geringfügige Abweichungen in der Größe der Felder usw. sind zulässig, wenn sie im Ausstellerland aus besonderen Gründen, wie etwa wegen anderer als metrischer Maßeinheiten, Merkmalen einer genormten Serie innerstaatlicher Papiere usw., erforderlich sind. 2. Die Länder können Normen für das Quadratmetergewicht des Papiers und die Verwendung von Guillochen zur Verhinderung von Fälschungen festsetzen. 3. Die im Muster der Anmeldung zum Zollgutversand aufgeführten Stichworte sollen die Art der hier zu machenden Angaben andeuten. Wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies erfordern, hat jedes Land die Möglichkeit, diese Stichworte in seinem innerstaatlichen Vordruck durch solche zu ersetzen, die es für geeigneter hält, wobei die Art der im Muster der Anmeldung zum Zollgutversand vorgesehenen Angaben unverändert bleiben muß. 4. Die Verwaltungen können außerdem in ihrem Vordruck die Felder des Rahmenvordrucks weglassen, die sie nicht benötigen. Die dadurch freigewordenen Stellen können für amtliche Vermerke benutzt werden. 5. Das Muster der Zollanmeldung ist so abgefaßt, daß die sich lediglich auf den internationalen Zollgutversand beziehenden Angaben sich auf der Rückseite des Vordrucks befinden und daher weggelassen werden können, wenn die Anmeldung zu anderen Zwecken verwendet wird. 6. Die nachstehenden Bemerkungen beziehen sich auf die Felder des Mustervordrucks : Versender (Name und Anschrift) Dieses Feld ist für die Angabe des Namens und der Anschrift des Versenders der Waren vorgesehen. Bezieht sich eine einzige Anmeldung auf Waren mehrerer Versender, so wird auf die beigefügten Belege verwiesen. Empfänger (Name und Postanschrift) Im oberen Teil dieses Feldes ist die Postanschrift des Empfängers der Waren anzugeben ; im unteren Teil, unter der Überschrift "Lieferanschrift" ist bei Abweichungen von der Postanschrift die genaue Anschrift anzugeben, an die die Waren geliefert werden sollen. Zollanmelder (Name und Anschrift) Der Zollanmelucr ist die natürliche oder juristische Person, die die Anmeldung zum Zollgutversand unterzeichnet oder in deren Namen sie unterzeichnet wird. Herkunftsland In diesem Feld soll das Land, aus dem die Waren herkommen, d. h. das Ausfuhrland, angegeben werden. Bestimmungsland Es handelt sich um das Land, für das die Waren nach Beendigung des Versandvorgangs endgültig bestimmt sind. Verladeort [1] Es handelt sich um den Abgangsort, an dem die Waren tatsächlich auf das Beförderungsmittel verladen wurden. Kai, Lagerhaus usw. [1] In diesem Feld wird der Ort angegeben, an dem die Waren vor ihrer Verladung gelagert waren ; diese Auskunft ist von besonderem Interesse, wenn die Waren aus einem Zollager usw. ausgeführt werden. Via [1] Unter "Via" werden die Grenzübergangsstellen sowie die Orte angegeben, an denen sich Beförderungsart und Beförderungsmittel usw. ändern. Beförderungsart und Beförderungsmittel [1] Anzugeben sind die für jeden Beförderungsabschnitt benutzten Beförderungsarten und -mittel, wobei je nach Lage des Falles der Name des Schiffes, das Kennzeichen des Eisenbahnwagens oder Straßenfahrzeugs usw. aufzuführen sind. Bei multimodalem Verkehr müssen diese Auskünfte ggf. im Verlauf der Beförderung eingetragen werden. Bestimmungszollstelle [1] Darunter versteht man die Zollstelle, bei der der Zollgutversand endet. Beigefügte Belege In diesem Feld hat der Zollanmelder die Belege (Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse, Manifeste usw.) anzugeben, die der Anmeldung beigefügt sind. Für amtliche Vermerke In diesem Feld sind gegebenenfalls Angaben bezüglich der Prüfung der Packstücke usw. zu machen. Vom Zoll/dem Zollanmelder angebrachte Zollverschlüsse usw. In diesem Feld sind die Anzahl der angebrachten Zollverschlüsse usw. sowie ihre Nummern oder anderen Merkmale anzugeben, die die Feststellung ihrer Identität ermöglichen. Um anzuzeigen, ob die Zollverschlüsse usw. vom Zoll oder vom Zollanmelder angebracht worden sind, muß das entsprechende Kästchen angekreuzt werden. Beförderungseinheit (Typ, Kennzeichen-Nr.)/Zeichen und Nummern der Packstücke oder Waren In diesem Feld werden die Merkmale der Beförderungseinheiten (z. B. Typ und Kennzeichen-Nr. des Behälters) oder der Waren, z. B. Versandzeichen, Warenpartienummern und laufende Nummern oder Anschriften angegeben. Anzahl und Art der Packstücke/Warenbezeichnung In diesem Feld sind Anzahl und Art der Packstücke und die Warenbezeichnung anzugeben ; die Waren sollen entweder mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung oder, wenn möglich, unter Verwendung der Terminologie des Zoll- oder Frachttarifs beschrieben werden. Tarif- oder statistische Warennummer Wenn möglich, sind die statistischen Nummern oder Zolltarifnummern anzugeben ; in der Mehrzahl der Fälle erleichtern diese Nummern (oder Teile der Nummern) die Identifizierung der Ware, da sie weltweit benutzt werden. Rohgewicht, kg Das Rohgewicht der Waren ist in kg anzugeben. Innerstaatliche Vorschriften Dieses Feld ist für zusätzliche, von den Verwaltungen verlangte Angaben bestimmt (Name des Fahrers, vorgeschriebene Fahrtstrecke, festgesetzte Fristen usw.). Es kann auch für die Eintragung von amtlichen Vermerken hinsichtlich der Bestimmungszollstelle verwendet werden. Angaben über die Sicherheit In diesem Feld sind Einzelheiten über die geleistete Sicherheit anzugeben : Hinterlegung von Bargeld, Bürgschaftsleistung usw. Ort, Datum und Unterschrift des Zollanmelders Der Wortlaut der Erklärung in diesem Feld kann, falls erforderlich, geändert werden, um innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften Rechnung zu tragen. Die auf der Rückseite der Anmeldung zum Zollgutversand befindlichen Felder sind nur als Beispiele gedacht und müssen dem im Rahmen einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft über den Zollgutversand vorgesehenen Verfahren angepaßt werden. [1] Das Format dieser Felder kann den Anforderungen für eine besondere Verwendung des Vordrucks oder im Hinblick auf seine Aufnahme in eine Serie im Durchschreibeverfahren auszufüllender genormter Vordrucke angepaßt werden. -------------------------------------------------- ANHANG III MINDESTANFORDERUNGEN, DENEN DIE ZOLLVERSCHLÜSSE ENTSPRECHEN MÜSSEN Zollverschlüsse müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen : 1. Allgemeine Anforderungen an Zollverschlüsse a) Verschlüsse müssen widerstandsfähig und dauerhaft sein ; b) es muß möglich sein, die Verschlüsse leicht und schnell anzubringen ; c) es muß möglich sein, die Verschlüsse ohne Schwierigkeiten zu prüfen und ihre Identität festzustellen ; d) es muß unmöglich sein, die Verschlüsse ohne Bruch des Materials abzunehmen oder zu lösen oder sie, in unzulässiger Weise zu verändern, ohne dabei Spuren zu hinterlassen ; e) es muß unmöglich sein, denselben Verschluß mehr als einmal zu benutzen ; f) die Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß ihre Nachahmung — Fälschung möglichst schwierig ist. 2. Beschaffenheitsmerkmale der Plomben a) Plomben müssen in Form und Größe so beschaffen sein, daß ihre Identitätszeichen ohne weiteres erkennbar sind ; b) die Ösen in den Plomben müssen ihrer Größe nach der Stärke der verwendeten Zollschnur entsprechen und so angebracht sein, daß diese unverrückbar wird, wenn die Plombe angelegt ist ; c) das Material muß so widerstandsfähig sein, daß der Verschluß nicht zufällig aufgehen oder (z. B. durch Witterungseinflüsse oder chemische Einwirkungen) vorzeitig schadhaft werden kann und es auch nicht möglich ist, ihn in unzulässiger Weise zu verändern, ohne dabei Spuren zu hinterlassen ; d) die Wahl des Materials richtet sich nach dem jeweiligen Verschlußsystem. 3. Beschaffenheitsmerkmale der Zollschnüre a) Zollschnüre müssen widerstandsfähig, dauerhaft, wetter- und korrosionsbeständig sein ; b) die Länge der Schnur ist so zu bemessen, daß es unmöglich ist, einen mit einem Verschluß versehenen Zugang ganz oder teilweise zu öffnen, ohne die Plombe oder die Zollschnur sichtbar zu verletzen ; c) die Wahl des Materials richtet sich nach dem jeweiligen Verschlußsystem. 4. Identitätszeichen Aus den Identitätszeichen der Verschlüsse muß : a) zu erkennen sein, daß es sich um einen Zollverschluß handelt, und zwar durch Anbringen des Wortes "Zoll", vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Rates (Englisch oder Französisch) ; b) zu erkennen sein, in welchem Land der Verschluß angebracht worden ist, und zwar vorzugsweise an Hand des Nationalitätszeichens im internationalen Kraftfahrzeugverkehr ; c) festzustellen sein, von welcher Zollstelle oder unter der Aufsicht welcher Zollstelle der Verschluß angebracht worden ist, z. B. an Hand von Kennzeichen oder Kenn-Nummern. -------------------------------------------------- ANLAGE E.6 ANLAGE ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR ZUR AKTIVEN VEREDELUNG Einleitung Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der meisten Staaten enthalten Bestimmungen, wonach für Waren, die nach einer bestimmten Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung wieder ausgeführt werden sollen, bedingte Befreiung von den Eingangsabgaben (Aussetzung der Eingangsabgaben) gewährt werden kann. Das Zollverfahren, das diesen Bestimmungen entspricht, ist das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung. Mit diesem Zollverfahren sollen hauptsächlich die inländischen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihre Erzeugnisse oder Dienstleistungen auf ausländischen Märkten zu wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten und so zu einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für inländische Arbeitskräfte beizutragen. Die Bewilligung der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung kann jedoch davon abhängig gemacht werden, daß die geplanten Veredelungsarbeiten für die eigene Wirtschaft günstig sind und die Interessen der inländischen Hersteller gleicher oder ähnlicher Waren nicht beeinträchtigen. Die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung führt im Regelfalle zu einer vollständigen bedingten Befreiung von den Eingangsabgaben. Auf die bei der Be- oder Verarbeitung der Waren entstehenden Abfälle können jedoch Eingangsabgaben erhoben werden. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlangen im Regelfalle, daß die ausgeführten Waren aus den eingeführten Waren hergestellt worden sind. Gelegentlich kann jedoch auch die Verwendung von Waren bewilligt werden, die den zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren äquivalent sind (Äquivalenzverkehr). Im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung kann Befreiung von den Eingangsabgaben auch für Waren gewährt werden, die bei der Herstellung der ausgeführten Waren verbraucht werden, ohne tatsächlich in diese Waren überzugehen. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung" das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren unter bedingter Befreiung von den Eingangsabgaben (Aussetzung von Eingangsabgaben) in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um nach einer Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung innerhalb einer bestimmten Frist wieder ausgeführt zu werden ; b) "Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind ; c) "Veredelungserzeugnisse" die bei oder infolge der Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren entstehenden Erzeugnisse ; d) "zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist ; e) "Sicherheit" die Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine "globale" Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet ; f) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Grundsatz 1. | Norm | Für die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung gelten die Bestimmungen dieser Anlage. | Geltungsbereich 2. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennen die Fälle, in denen die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung bewilligt werden kann, und setzen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fest. Anmerkungen 1.Die Fälle, in denen die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung bewilligt wird, können in allgemeiner Form und/oder im einzelnen dargelegt werden.2.Befreiung von den Eingangsabgaben kann auch für Waren wie Katalysatoren, Beschleuniger oder Verzögerer bei chemischen Reaktionen gewährt werden, die zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen verwendet werden und dabei vollständig oder teilweise verbraucht werden, ohne tatsächlich in diese Erzeugnisse überzugehen. Die Befreiung kann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.