Europäische Union

77/415/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Juni 1977 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von mehreren Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31977D0415. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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"Land" in dieser Begriffsbestimmung kann auch eine Ländergruppe, ein Gebiet oder einen Landesteil bedeuten. c) "beglaubigte Ursprungserklärung" eine Ursprungserklärung, die von einer dazu befugten Behörde oder Stelle bescheinigt ist ; d) "Ursprungserklärung" eine geeignete Erklärung über den Ursprung der Waren, die bei der Ausfuhr vom Hersteller, Erzeuger, Lieferanten, Ausführer oder von einer anderen zuständigen Person in der Warenrechnung oder in einem anderen die Waren betreffenden Dokument abgegeben wird ; Anmerkung Die Erklärung kann wie folgt lauten : "Die hierin bezeichneten Waren haben ihren Ursprung in ... (Name des Ursprungslandes)." e) "Zeugnis der regionalen Herkunftsbezeichnung" eine von einer Behörde oder zugelassenen Stelle vorschriftsmäßig ausgestellte Bescheinigung, die bestätigt, daß die darin bezeichneten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um nach einem bestimmten Gebiet bezeichnet zu werden (Champagner, Portwein, Parmesankäse usw.) ; f) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Grundsatz 1. | Norm | Für die Voraussetzungen, unter denen Nachweise des Warenursprungs verlangt, ausgestellt und erteilt werden, gelten die Bestimmungen dieser Anlage. | Fälle, in denen ein Ursprungsnachweis erforderlich werden kann 2. | Norm | Ein Ursprungsnachweis kann nur verlangt werden, wenn er für die Anwendung von Präferenzzöllen, von autonom oder vertraglich | getroffenen Wirtschafts- oder Handelsmaßnahmen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit erforderlich ist. | 3. | Empfohlene Praktik | 1)In den folgenden Fällen sollte kein Ursprungsnachweis verlangt werden :a)bei Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, soweit es sich dabei um nichtkommerzielle Einfuhren handelt und der Gesamtwert der Einfuhr einen Betrag von mindestens 100 US-Dollar nicht übersteigt ;b)bei kommerziellen Warensendungen, deren Gesamtwert einen Betrag von mindestens 60 US-Dollar nicht übersteigt ;c)bei Waren, die vorübergehend eingeführt werden ;d)bei Waren, die im Zollgutversand befördert werden ;e)bei Waren, die von einem Zeugnis der regionalen Herkunftsbezeichnung begleitet werden, sowie bei bestimmten anderen Waren, wenn es wegen der Bedingungen, die die Lieferländer nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen über diese Waren erfüllen müssen, unnötig ist, einen Ursprungsnachweis zu verlangen.2)Werden mehrere Sendungen der in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Art gleichzeitig von demselben Absender auf demselben Beförderungsweg an denselben Empfänger versandt, so gilt der Wert aller Sendungen zusammen als Gesamtwert. | 4. | Empfohlene Praktik | Die Vorschriften für die Fälle, in denen ein Ursprungsnachweis erforderlich ist, sollten, wenn sie einseitig festgelegt worden sind, mindestens alle drei Jahre überprüft werden, um festzustellen, ob sie in Anbetracht des Wandels der Bedingungen in Wirtschaft und Handel, durch die sie notwendig geworden waren, noch zweckentsprechend sind. | 5. | Norm | Ein von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes stammender Nachweis kann immer dann verlangt werden, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens haben. | Anwendung und Form der verschiedenen Ursprungsnachweise a) Ursprungszeugnis Form und Inhalt 6. | Empfohlene Praktik | 1)Bei der Überarbeitung bestehender oder der Ausarbeitung neuer Vordrucke für das Ursprungszeugnis sollten sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II und der Hinweise in Anhang III nach dem Mustervordruck in Anhang I dieser Anlage richten. | 2)Die Vertragsparteien, die ihre Vordrucke für das Ursprungszeugnis an den Mustervordruck in Anhang I dieser Anlage angepaßt haben, sollten dies dem Generalsekretär des Rates notifizieren. | Sprachen 7. | Empfohlene Praktik | Der Vordruck für das Ursprungszeugnis sollte in der (oder den) vom Ausfuhrland gewählten Sprache(n) gedruckt werden, und falls dies weder die englische noch die französische Sprache ist, auch in englischer oder französischer Sprache. | 8. | Empfohlene Praktik | Wenn das Ursprungszeugnis in einer Sprache ausgefüllt worden ist, die keine Sprache des Einfuhrlandes ist, sollten dessen Zollbehörden nicht grundsätzlich eine Übersetzung der Angaben im Ursprungszeugnis verlangen. | Behörden oder Stellen, die zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse befugt sind 9. | Norm | Die Vertragsparteien, die diese Anlage annehmen, teilen in der Notifikation ihrer Annahme oder später mit, welche Behörden oder Stellen zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse befugt sind. Anmerkung Ursprungszeugnisse können nicht nur von Zollbehörden oder anderen Behörden, sondern auch von Stellen ausgestellt werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind (zum Beispiel Handelskammern). | 10. | Empfohlene Praktik | Werden die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern über ein Drittland eingeführt, so sollten die Ursprungszeugnisse von den Behörden oder Stellen, die in diesem Drittland zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse befugt sind, auf Grund eines vorher im Ursprungsland der Waren ausgestellten Ursprungszeugnisses ausgestellt werden können. | 11. | Empfohlene Praktik | Die zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse befugten Behörden oder Stellen sollten die Anträge zu den von ihnen ausgestellten Ursprungszeugnissen oder die Kontrollexemplare dieser Ursprungszeugnisse mindestens zwei Jahre aufbewahren. | b) Andere Ursprnngsnachweise als Ursprungszeugnisse 12. | Empfohlene Praktik | 1)Wird ein Ursprungsnachweis verlangt, so sollte in den folgenden Fällen eine Ursprungserklärung an genommen werden :a)bei Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, soweit es sich dabei um nichtkommerzielle Einfuhren handelt und der Gesamtwert der Einfuhr einen Betrag von 500 US-Dollar nicht übersteigt ;b)bei kommerziellen Warensendungen, deren Gesamtwert einen Betrag von 300 US-Dollar nicht übersteigt ;2)Werden mehrere Sendungen der in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Art gleichzeitig von demselben Absender auf demselben Beförderungsweg an denselben Empfänger versandt, so gilt der Wert aller Sendungen zusammen als Gesamtwert. | Sanktionen 13. | Norm | Sanktionen werden gegen denjenigen vorgesehen, der ein Dokument mit falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um einen Ursprungsnachweis zu verlangen. | Informationen über die Vorschriften für den Ursprungsnachweis 14. | Norm | Die zuständigen Behörden sorgen dafür, daß sich jede interessierte Person ohne weiteres alle zweckdienlichen Informationen über die Vorschriften für den Ursprungsnachweis beschaffen kann. | -------------------------------------------------- ANHANG I +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- ANHANG II ANMERKUNGEN 1. Das Ursprungszeugnis sollte das Format A 4 (210 × 297 mm) der internationalen Normenorganisation (ISO) haben. Der Vordruck sollte oben einen Rand von 10 mm und links einen Rand von 20 mm zum Abheften haben. Die Zeilenabstände sollten Vielfache von 4,24 mm und die Abstände der senkrechten Linien Vielfache von 2,54 mm sein. Die Anordnung sollte dem Rahmenvordruck der Wirtschaftskommission für Europa (ECE/CEE) nach dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entsprechen. Geringfügige Abweichungen in der Größe der Felder usw. sollten zulässig sein, wenn sie im Ausstellerland aus besonderen Gründen, wie etwa wegen anderer als metrischer Maßeinheiten, Merkmalen einer genormten Serie nationaler Papiere usw., erforderlich sind. 2. Falls ein Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses vorgesehen werden muß, müßten die beiden Vordrucke so aufeinander abgestimmt sein, daß sie in einem Arbeitsgang ausgefüllt werden können. 3. Die Länder können Normen für das Quadratmetergewicht des Papiers und die Verwendung von Guillochen zur Verhinderung von Fälschungen festsetzen. 4. Vorschriften für den Verwender, die das Ausfüllen des Ursprungszeugnisses betreffen, können auf der Rückseite des Zeugnisses abgedruckt werden. 5. Wenn auf Grund eines Vertrages über gegenseitige Verwaltungshilfe eine nachträgliche Prüfung beantragt werden kann, kann dafür ein Feld auf der Rückseite des Zeugnisses vorgesehen werden. 6. Die nachstehenden Bemerkungen beziehen sich auf die Felder des Mustervordrucks : Feld 1 Das Wort "Ausführer" kann durch "Absender", "Hersteller", "Lieferant" usw. ersetzt werden. Feld 2 Nur ein Exemplar des Ursprungszeugnisses darf mit dem Vermerk "Original" neben dem Titel des Dokuments gekennzeichnet werden. Wird bei Verlust des Originalzeugnisses ein Ersatzzeugnis ausgestellt, so ist dieses mit dem Vermerk "Duplikat" neben dem Titel des Dokuments zu versehen. Weitere Ausfertigungen des Originals oder des Duplikats sind mit dem Vermerk "Durchschrift" neben dem Titel des Dokuments zu kennzeichnen. Hier ist ferner der Name (Buchstabenverbindung, bildliches Zeichen usw.) der ausstellenden Behörde einzusetzen. Darüber hinaus sollte Raum für andere amtliche Zwecke bleiben. Feld 3 An die Stelle der hier vorgesehenen Angaben kann der Vermerk "an Order" und gegebenenfalls der Name des Bestimmungslandes treten. Feld 4 Hier können, falls erforderlich, beispielsweise von der ausstellenden Behörde zusätzliche Angaben über das Beförderungsmittel, den Beförderungsweg usw. gemacht werden. Feld 5 Ist die Angabe einer laufenden Nummer erforderlich, so kann diese vorzugsweise an den Rand oder an die erste Stelle im Feld selbst gesetzt werden. "Zeichen und Nummern der Packstücke" können von "Anzahl und Art der Packstücke" und "Warenbezeichnung" durch eine senkrechte Linie getrennt werden. Werden diese Angaben nicht durch eine senkrechte Linie getrennt, sollten sie durch ausreichende Zwischenräume voneinander getrennt werden. Die Warenbezeichnung kann durch die einschlägige Tarifnummer des Brüsseler Zolltarifschemas, vorzugsweise im rechten Teil des Feldes, ergänzt werden. Gegebenenfalls erforderliche Angaben über die Ursprungskriterien sollten in dieses Feld eingetragen und dann von den übrigen Angaben durch eine senkrechte Linie getrennt werden. Feld 6 Das Bruttogewicht dürfte normalerweise zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren genügen. Feld 7 Dieses Feld bleibt für zusätzliche Angaben wie z. B. die des Rauminhalts oder für Verweise auf andere Papiere (z. B. die Warenrechnung) frei. Felder 6 und 7 Weitere Mengenangaben, die der Ausführer möglicherweise macht, um die Feststellung der Nämlichkeit der Waren zu erleichtern, können je nachdem im einen oder anderen Feld eingetragen werden. Feld 8 Dieses Feld ist der zuständigen Behörde für ihre Bescheinigung vorbehalten (Wortlaut der Bescheinigung, Stempel, Unterschriften, Datum und Ort der Ausstellung usw.). Die genauen Einzelheiten des Wortlauts bleiben dem Ermessen der ausstellenden Behörde überlassen ; der Wortlaut im Mustervordruck dient nur als Beispiel. Hier kann gegebenenfalls auch eine unterschriebene Erklärung des Ausführers (oder Lieferanten oder Herstellers) untergebracht werden. -------------------------------------------------- ANHANG III VORSCHRIFTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES URSPRUNGSZEUGNISSES Die Vorschriften für das Ausfüllen des Ursprungszeugnisses und gegebenenfalls des Antrags bleiben dem Ermessen der einzelstaatlichen Behörden überlassen, wobei die vorstehenden Anmerkungen zu berücksichtigen sind. Vielleicht ist es jedoch erforderlich, unter anderem das Folgende zu verlangen : 1. Die Vordrucke können auf beliebige Weise ausgefüllt werden, sofern die Eintragungen unauslöschlich und leserlich sind. 2. Das Ursprungszeugnis und gegebenenfalls der Antrag dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Bei Änderungen sind die irrtümlichen Eintragungen zu streichen und die beabsichtigten Eintragungen hinzuzufügen. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie durchgeführt hat, bescheinigt und von der zuständigen Behörde oder Stelle bestätigt werden. 3. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 4. Wenn die Erfordernisse des Ausfuhrhandels es verlangen, können neben dem Original eine oder mehrere Durchschriften hergestellt werden. -------------------------------------------------- ANLAGE E.1 ANLAGE ÜBER DEN ZOLLGUTVERSAND Einleitung Es ist oft aus verschiedenen Gründen erforderlich, Waren, die gegebenenfalls eingangs- oder ausgangsabgabenpflichtig sind, von einer Zollstelle zu einer anderen zu befördern. Die Rechtsvorschriften der meisten Länder enthalten Bestimmungen, die eine Beförderung derartiger Waren ohne Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben vorsehen, wobei die Beförderung unter zollamtlicher Überwachung erfolgt, damit die Einhaltung der festgelegten Bedingungen gewährleistet ist. Das Verfahren, nach dem diese Beförderungen durchgeführt werden, heißt "Zollgutversand". Zur Erleichterung der internationalen Beförderung von Waren durch mehrere Zollgebiete sind im übrigen im Rahmen internationaler Übereinkommen Bestimmungen für die betreffenden Staaten zur Anwendung einheitlicher Verfahren bei der Behandlung der auf ihrem Gebiet im Zollgutversand beförderten Waren geschaffen worden. Diese Anlage betrifft sowohl den innerstaatlichen als auch den internationalen Zollgutversand. Sie gilt nicht für Waren, die auf dem Postweg oder im Reisegepäck befördert werden. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage bedeuten : a) "Zollgutversand" das Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zu einer anderen Zollstelle befördert werden ; b) "Versandvorgang" die Beförderung von Waren im Zollgutversand von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle ; c) "Ladezollstelle" jede Zollstelle, unter deren Aufsicht gewisse vorbereitende Maßnahmen getroffen werden, um den Beginn eines Versandvorgangs bei einer Abgangszollstelle zu erleichtern ; d) "Abgangszollstelle" jede Zollstelle, bei der ein Versandvorgang beginnt ; e) "Durchgangszollstelle" jede Zollstelle, über die während eines Versandvorgangs Waren eingeführt oder ausgeführt werden ; f) "Bestimmungszollstelle" jede Zollstelle, bei der ein Versandvorgang endet ; g) "Zollanmeldung" die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren sowie die Einzelheiten angeben, deren Anmeldung der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt ; h) "Zollanmelder" die Person, die eine Zollanmeldung unterzeichnet oder in deren Namen eine Zollanmeldung unterzeichnet wird ; ij) "Beförderungseinheit" : i) Behälter mit einem Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter ; ii) Straßenfahrzeuge einschließlich Anhänger und Sattelanhänger ; iii) Eisenbahnwagen ; iv) Leichter, Schleppkähne und andere für die Verwendung im Binnenverkehr geeignete Schiffe ; k) "Eingangs- und Ausgangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind ; l) "Zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist ; m) "Sicherheit" die Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine "globale" Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet ; n) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Grundsätze 1. | Norm | Für den Zollgutversand gelten die Bestimmungen dieser Anlage. | 2. | Norm | Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Voraussetzungen und Förmlichkeiten fest, die für die Zwecke des Zollgutversands zu erfüllen sind. | 3. | Norm | Die Zollbehörden gestatten die Beförderung von Waren im Zollgutversand auf ihrem Gebieta)von einer Eingangszollstelle zu einer Ausgangszollstelle ;b)von einer Eingangszollstelle zu einer Binnenzollstelle ;c)von einer Binnenzollstelle zu einer Ausgangszollstelle ;d)von einer Binnenzollstelle zu einer anderen Binnenzollstelle.Anmerkung 1 Die in den Buchstaben a) — c) aufgeführten Beförderungen im Zollgutversand werden "internationaler Zollgutversand" genannt, wenn sie Bestandteil eines einzigen Versandvorgangs sind, in dessen Verlauf in Übereinstimmung mit bilateralen oder multilateralen Übereinkünften eine oder mehrere Grenzen überschritten werden. Anmerkung 2 Die folgenden Ausdrücke können für die Beschreibung des oben genannten Zollgutversands verwendet werden :a)unmittelbare Durchfuhr (von Eingangszollstelle zu Ausgangszollstelle) ;b)Eingangsversand (von Eingangszollstelle zu Binnenzollstelle) ;c)Ausgangsversand (von Binnenzollstelle zu Ausgangszollstelle) ;d)Binnenversand (von Binnenzollstelle zu Binnenzollstelle). | 4. | Norm | Für im Zollgutversand beförderte Waren sind keine Eingangs oder Ausgangsabgaben zu entrichten, sofern die von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen eingehalten werden. | 5. | Empfohlene Praktik | Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, wie z. B. der Eigentümer, der Warenführer, der Spediteur, der Empfänger oder ein zugelassener Zollagent, sollte berechtigt sein, die Waren zum Zollgutversand anzumelden. Anmerkung Die Zollbehörden können vom Zollanmelder verlangen, daß er sein Verfügungsrecht über die Waren nachweist. | 6. | Norm | Der Zollanmelder ist den Zollbehörden gegenüber für die Erfüllung der im Rahmen des Zollgutversands bestehenden Verpflichtungen verantwortlich ; er ist insbesondere gehalten sicherzustellen, daß die Waren | der Bestimmungszollstelle entsprechend den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen unverändert gestellt werden. | Allgemeine Vorschriften 7. | Norm | Die Zollbehörden bestimmen die für den Zollgutversand zuständigen Zollstellen. | 8. | Empfohlene Praktik | Liegen die zuständigen Zollstellen an einer gemeinsamen Grenze, so sollten die Zollbehörden der beiden betreffenden Länder die Öffnungszeiten sowie die Zuständigkeit dieser Stellen für den Zollgutversand aufeinander abstimmen. | 9. | Empfohlene Praktik | Auf Antrag der beteiligten Person und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden, soweit die Verwaltungslage dies zuläßt, die mit dem Zollgutversand zusammenhängenden Aufgaben außerhalb der Öffnungszeiten und außerhalb der Räumlichkeiten der Zollstelle ausüben, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Beteiligten auferlegt werden können. | 10. | Norm | Lebende Tiere, verderbliche Waren oder andere dringende Sendungen, die sich im Zollgutversand befinden und die eine schnelle Beförderung erfordern, werden zollamtlich vorrangig behandelt. | Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle a) Anmeldung zum Zollgutversand 11. | Norm | Verzichten die Zollbehörden nicht auf diese Förmlichkeit, so ist der Abgangszollstelle eine schriftliche Anmeldung zum Zollgutversand vorzulegen. Anmerkung In verschiedenen Ländern bestehen vereinfachte Verfahren, nach denen auf bestimmte Zollförmlichkeiten einschließlich der Vorlage der Zollanmeldung verzichtet werden kann. Diese Verfahren gelten z. B. für Waren, die mit einem internationalen Frachtbrief mit der Eisenbahn befördert werden, und für Waren, die lediglich in der Grenzzone befördert werden. | 12. | Norm | Die Vordrucke für die Anmeldung zum Zollgutversand entsprechen dem von den Zollbehörden vorgeschriebenen Muster. Anmerkung 1 Der Zollanmelder hat normalerweise folgende Angaben zu machen : Name und Anschrift des Absenders,Name und Anschrift des Zollanmelders,Name und Postanschrift des Empfängers,Beförderungsart,Kennzeichen des Beförderungsmittels,Angelegte Zollverschlüsse,Ladeort,Bestimmungszollstelle,Beförderungseinheit (Typ, Kennzeichen-Nr.),Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke,Bezeichnung der Waren,Rohgewicht je Sendung in kg,Aufzählung der beigefügten Belege,Ort, Datum und Unterschrift des Zollanmelders. Anmerkung 2 Bei Überarbeitung bestehender oder Ausarbeitung neuer Vordrucke für die Anmeldung zum Zollgutversand können sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II nach dem Mustervordruck in Anhang I dieser Anlage richten. Dieses Muster ist als Grundlage für die Ausarbeitung der Vordrucke für die Anmeldung zum Zollgutversand für die Fälle von Versandverfahren bestimmt, in denen noch kein besonderer Vordruck in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften vorgeschrieben ist. Dieses Muster einer Zollanmeldung ist zur Benutzung bei innerstaatlichen Versandvorgängen vorgesehen, kann aber auch bei internationalen Versandvorgängen benutzt werden. | 13. | Empfohlene Praktik | Jedes Handels- oder Beförderungspapier, das deutlich die erforderlichen Angaben enthält, sollte als beschreibender Teil der Anmeldung zum Zollgutversand angenommen werden. | b) Sicherheit 14. | Norm | Die Arten der Sicherheitsleistung beim Zollgutversand werden von den Zollbehörden in oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt. | 15. | Empfohlene Praktik | Die Wahl zwischen den verschiedenen zulässigen Arten der Sicherheit sollte dem Zollanmelder überlassen bleiben. | 16. | Norm | Die Zollbehörden setzen den Betrag der für den Zollgutversand zu leistenden Sicherheit fest. | 17. | Norm | Wird eine Sicherheit verlangt, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus mehreren Versandvorgängen zu gewährleisten, so nehmen die Zollbehörden eine globale Sicherheit an. | 18. | Empfohlene Praktik | Der Betrag der Sicherheit sollte unter Berücksichtigung der gegebenenfalls zu erhebenden Eingangs- oder Ausgangsabgaben möglichst niedrig festgesetzt werden. | c) Beschau und Nämlichkeitssicherung der Sendungen 19. | Empfohlene Praktik | Nehmen die Zollbehörden ihr Recht zur Beschau der zum Zollgutversand angemeldeten Waren wahr, so sollten sie diese Beschau auf die Maßnahmen beschränken, die für unerläßlich erachtet werden, um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist. | 20. | Norm | Die Zollbehörden der Abgangszollstelle treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die der Bestimmungszollstelle die Feststellung der Nämlichkeit der Sendungen und gegebenenfalls die Aufdeckung unerlaubter Eingriffe ermöglichen. | 21. | Norm | Wird eine Sendung in einer Beförderungseinheit befördert, so werden an dieser Zollverschlüsse angebracht, wenn die Beförderungseinheit so gebaut und eingerichtet ist, daß a)die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können ;b)keine Waren dem zollamtlich verschlossenen Teil der Beförderungseinheit entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne daß sichtbare Spuren des Aufbrechens hinterlassen werden oder der Zollverschluß verletzt wird ;c)sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können ;d)alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.Diese Beförderungseinheiten müssen außerdem für die Beförderung von Waren unter Zollverschluß zugelassen sein. Anmerkung 1 Die Beförderungseinheiten sind für die Beförderung von Waren unter Zollverschluß nach Maßgabe verschiedener internationaler Übereinkommen zugelassen, wie z. B. des | Genfer Zollübereinkommens über Behälter vom 18. Mai 1956, des Genfer Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 15. Januar 1959, der Berner Technischen Einheit im Eisenbahnwesen vom Mai 1886 in der Fassung von 1960 und der von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt erlassenen Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe (in der Fassung vom 21. November 1963). In Zukunft können sie nach Maßgabe von Übereinkünften zugelassen werde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.