Europäische Union

98/247/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (Nur der deutsche, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0247. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gebnis zu Artikel 65 § 1 (71) In der Sache Stahlträger hat die Kommission festgestellt (52), daß Aufpreise Teil des für die Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft zu zahlenden Endpreises sind und daß Vereinbarungen zur Harmonisierung dieser Aufpreise deshalb Preisfestsetzungsvereinbarungen sind, die gegen Artikel 65 § 1 verstoßen. (72) Im vorliegenden Fall kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die in der Entscheidung genannten Hersteller von nichtrostendem Stahl die Preise ab 1. Februar 1994 aufeinander abgestimmt erhöht haben. Der oben beschriebene Sachverhalt stellt einen Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag dar. B. Geldbußen 1. Anwendbarkeit von Artikel 65 § 5 (73) Gemäß Artikel 65 § 5 kann die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder gegen die Unternehmen festsetzen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder eine nichtige Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß angewendet oder anzuwenden versucht haben oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken angewendet haben. Die Kommission kann Geldbußen oder Zwangsgelder festsetzen, deren Hoechstbetrag das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten darf, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen des Artikels 65 § 1 im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Hoechstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt. 2. Schwere des Verstoßes (74) Vereinbarungen oder abgestimmte Praktiken, die eine einheitliche Erhöhung eines Preiselements zum Gegenstand haben, stellen einen schweren Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Die Unternehmen begründen diesen Beschluß mit ihrer kritischen Wirtschaftslage aufgrund der gestiegenen Legierungskurse in Verbindung mit dem Rückgang der Preise für nichtrostenden Stahl. Die Kommission bestreitet nicht das Recht jedes einzelnen Unternehmens, zur Lösung dieser Situation unabhängig voneinander festgelegte Maßnahmen zu ergreifen; die Abstimmung nahezu aller Hersteller von Flachprodukten aus nichtrostendem Stahl über den Inhalt dieser Maßnahmen ist jedoch unannehmbar. (75) Angesichts des offenkundigen Charakters des Verstoßes wären symbolische Geldbußen nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der obengenannten wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte und der relativen Schwere des Verstoßes ist die Kommission allerdings auch nicht der Ansicht, daß der dieser Entscheidung zugrunde liegende Verstoß mit hohen Geldbußen zu belegen ist. (76) Aus diesen Gründen wird die Höhe der Geldbuße, die der Schwere des Verstoßes entspricht, auf 4 Mio. ECU festgesetzt. (77) Bei allen in dieser Entscheidung genannten Unternehmen handelt es sich um Großunternehmen. Zwischen der Höhe der Beträge muß also nicht differenziert werden. 3. Dauer des Verstoßes (78) Die Kommission ist (trotz der Erwägungen in Randnummer 50) der Auffassung, daß die Abstimmung mit der Madrider Zusammenkunft im Dezember 1993 begann und seither mit Ausnahme von Avesta Sheffield, das im November 1996 seinen Entschluß zur Anwendung einer anderen Berechnungsformel ankündigte, und der Thyssen Stahl AG, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des nichtrostenden Flachstahls mit Wirkung vom 1. Januar 1995 eingestellt hat, von allen Unternehmen fortgesetzt wurde. (79) Wegen der Schwere des Verstoßes ist der festgelegte Betrag für Acerinox, ALZ, AST, Krupp Hoesch Stahl und Usinor um 1,6 Mio. ECU zu erhöhen. Auf Thyssen und Avesta sind Erhöhungen um 0,4 Mio. ECU bzw. 1,2 Mio. ECU anzuwenden. (80) Die Grundbeträge werden deshalb für Acerinox, ALZ, AST, Krupp und Usinor auf 5,6 Mio. ECU, für Avesta auf 5,2 Mio. ECU und für Thyssen auf 4,4 Mio. ECU festgelegt. 4. Erschwerende und mildernde Umstände (81) Die Kommission ist der Auffassung, daß Usinor bei der Abstimmung eine Hauptrolle spielte: Usinor hat bei der Madrider Zusammenkunft die Berechnungen vorgenommen und nach der Zusammenkunft deren Ergebnisse zusammen mit der endgültigen Berechnung des Legierungszuschlags (53) an die anderen Hersteller weitergeleitet. Dies rechtfertigt als erschwerender Umstand für Usinor eine Erhöhung des Grundbetrags um 25 %. (82) Sie erkennt auch an, daß Acerinox die Madrider Zusammenkunft organisiert und den Legierungszuschlag bereits im Februar in Dänemark angewandt, diesen aber erst im Mai 1994 zur Anwendung auf seinem Hauptmarkt (Spanien) ab Juni veröffentlicht hat (54). (83) Außerdem war die wirtschaftliche Situation des Sektors Ende 1993 besonders kritisch. Der Nickelpreis stieg rasch an, während der Preis für nichtrostenden Stahl sehr niedrig lag. Es ist darauf hinzuweisen, daß diese besondere Situation nur ganz am Anfang der Abstimmung vorlag. (84) Die genannten Erwägungen rechtfertigen als mildernde Umstände eine Herabsetzung des Grundbetrags um 30 % für Acerinox und um 10 % für alle anderen Unternehmen. 5. Anwendbarkeit der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (55) (85) In ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. Dezember 1995 haben die in der vorliegenden Entscheidung genannten Unternehmen bestätigt, daß das Vorhandensein einer einheitlichen Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags durch die einzelnen europäischen Hersteller nicht bestritten werde. (86) Die von Juli 1995 bis Dezember 1996 durchgeführten Ermittlungen hatten den Zweck, die Kontakte zwischen den Unternehmen vor der Änderung der Legierungszuschlag-Referenzwerte im Jahr 1994 genauer zu bestimmen. (87) Einige Unternehmen haben kategorisch verneint, daß Informationen hätten übermittelt werden können. So hat Acerinox anläßlich der Überprüfung vom 25. September 1996 laut Protokoll erklärt: "No recibieron información." (56). (88) Krupp und Thyssen haben nach der Überprüfung vom 8. Oktober 1996 mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 erklärt, ihren Entschluß erst nach dem 17. Januar 1994 (Tag der Bekanntgabe des Legierungszuschlags an die Kommission) bekanntgegeben und Informationen von ihren Wettbewerbern erst erhalten zu haben, nachdem diese ihre Preistafeln der Kommission übermittelt hatten (57). (89) Ugine hat sich während der Überprüfung vom 17. Juli 1996 geweigert, der Kommission darüber Auskunft zu geben, ob das Unternehmen seinen Wettbewerbern seine Absichten zum Legierungszuschlag mitgeteilt habe (58). (90) Andere haben Informationen, die der Kommission bereits vorlagen, teilweise bestätigt. In Beantwortung eines Informationsersuchens erklärte ALZ: "ALZ herinnert zich niet in de periode van 1 augustus 1993 tot 1 februari 1994 inlichtingen ontvangen te hebben van andere producenten van roestvrij staal met betrekking tot de wijziging van de drempelwaarden van de legeringstoeslag. (. . .) ALZ heeft vervolgens, rond 15 januari, aan de andere marktdeelnemers, d.w.z. cliënten, producenten en agenten, meegedeeld dat het voornemens was een legeringstoeslag bekend te maken voor leveringen vanaf 1 februari 1994." (59). (91) AST hat mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 erklärt: "L'AST precisa comunque di avere sentito dire che è stato rinvenuto dalla Commissione il testo di un documento che l'AST avrebbe a sua volta successivamente ritrasmesso alla Outokumpu." (60). (92) Nachdem die Kommission eine Reihe von Überprüfungen bei sechs Empfängern der vorliegenden Entscheidung sowie bei Outokumpu und Edelstahl Witten Krefeld abgeschlossen hatte, teilten die Rechtsanwälte von ALZ, AST, Avesta, Krupp-Thyssen und Usinor Sacilor sowie Acerinox-Vertreter der Kommission im Dezember 1996 und im Januar 1997 ihren Wunsch nach Zusammenarbeit im Rahmen des Verfahrens mit. Erklärungen, in denen der Sachverhalt anerkannt wurde, gingen der Kommission von diesen Unternehmen am 17. Dezember 1996 (Acerinox, ALZ, Avesta, Krupp und Thyssen, Usinor Sacilor) und am 10. Januar 1997 (AST) zu. (93) Diese Zusammenarbeit ist im Hinblick auf die Kriterien zu bewerten, die in der vorgenannten Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen enthalten sind. (94) Kein Unternehmen kommt in den Genuß der Bestimmungen von Punkt B der Mitteilung: "Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße", da die Kartellbildung der Kommission weder vor ihren Ermittlungsmaßnahmen noch vor der Zustellung der Beschwerdepunkte am 19. Dezember 1995 von keinem Unternehmen angezeigt wurde. (95) Ebenso kommt kein Unternehmen in den Genuß der Bestimmungen von Punkt C: "Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße". Lediglich Avesta hat bereits am 1. November 1996 den Verstoß beendet, dennoch war es nicht das erste Unternehmen, das die entscheidenden Informationen zum Beweis des Bestehens des Kartells bereitgestellt hat. Die entscheidenden Informationen wurden vor allem von Outokumpu bei der Überprüfung am 17. Oktober 1996 geliefert. (96) Alle Unternehmen können, wenn auch unterschiedlich, in den Genuß der Bestimmungen von Punkt D: "Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße" kommen. (97) Lediglich Usinor und Avesta haben das Bestehen der Abstimmung eingeräumt. Außerdem hat sich Avesta bei der Überprüfung am 18. Oktober 1996 verpflichtet, seine Aktenunterlagen eingehend auf etwaige Spuren von Kontakten durchzusehen. Einige Dokumente, durch die diese Kontakte bestätigt werden, wurden der Kommission am 31. Oktober 1996 übermittelt. Schließlich hat Avesta als einziges Unternehmen den Verstoß dadurch abgestellt, daß es seine Berechnungsmethode für den Legierungszuschlag radikal geändert hat und damit ein erhebliches Geschäftsrisiko einging. Usinor hingegen war das erste Unternehmen, das die Kommission über die Madrider Zusammenkunft informiert hat. (98) Die Erklärungen und die Antworten auf die Beschwerdepunkte von Krupp Thyssen Nirosta GmbH, Thyssen Stahl AG, AST S.p.A. und ALZ N.V. enthalten keine neuen Elemente und bestreiten das Bestehen der Abstimmung. (99) Acerinox räumt in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997 die Abstimmung ein, bestreitet jedoch, daran beteiligt gewesen zu sein. (100) Die Zusammenarbeit einiger Unternehmen (Usinor und Avesta) war also erheblich, die Kommission muß jedoch berücksichtigen, daß sie außerordentlich spät einsetzte. Die Zusammenarbeit der anderen Unternehmen (Krupp, Thyssen, AST, ALZ und Acerinox) war begrenzter: Es wurden keinerlei Beweisunterlagen zur Verfügung gestellt oder Tatsachen bekanntgegeben, die der Kommission nicht bereits bekannt gewesen wären. Außerdem wurde der Verstoß von den Unternehmen nicht zugegeben. (101) Dies rechtfertigt eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße um 10 % für alle Unternehmen, mit Ausnahme von Avesta und Usinor, auf die eine Herabsetzung um 40 % angewandt wird. 6. Sonderfall Krupp Thyssen Nirosta GmbH (102) Mit Schreiben vom 23. Juli 1997 hat die Krupp Thyssen Nirosta GmbH bestätigt, daß sie seit 1993 für die Handlungen von Thyssen Stahl AG und Krupp Hoesch Stahl AG verantwortlich zeichnet. Im verfügenden Teil dieser Entscheidung wird dem Rechnung getragen. C. Nichtanwendbarkeit von Artikel 65 § 2 (103) Gemäß Artikel 65 § 2 genehmigt die Kommission Vereinbarungen über Spezialisierung oder Vereinbarungen über gemeinsamen Ein- oder Verkauf oder streng analoge Vereinbarungen, wenn diese bestimmten Bedingungen entsprechen. Selbst wenn man von einer formalen Vereinbarung ausginge, so wurde doch kein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne dieses Artikels des EGKS-Vertrags gestellt. Eine derartige Vereinbarung kann in keinem Fall zu den Kategorien gehören, für die eine Genehmigung erteilt wird. Die Kommission ist vielmehr der Auffassung, daß diese eine Vereinbarung zur Festlegung oder Bestimmung der Preise im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag darstellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Unternehmen Acerinox S.A., ALZ N.V., Acciai Speciali Terni S.p.A., Avesta Sheffield AB, Krupp Hoesch Stahl AG (Krupp Thyssen Nirosta GmbH ab 1. Januar 1995), Thyssen Stahl AG (Krupp Thyssen Nirosta GmbH ab 1. Januar 1995) und Ugine S.A. haben ab Dezember 1993 bis November 1996 im Fall von Avesta Sheffield und bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Fall aller anderen Unternehmen durch abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags und durch Anwendung dieser Änderung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßen, wobei diese Handlungsweise die Beschränkung und Verfälschung des normalen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt sowohl zum Ziel als auch zur Folge hatte. Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 genannten Verstöße werden Geldbußen gegen folgende Unternehmen festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 3 Die gemäß Artikel 2 festgesetzten Geldbußen sind binnen drei Monaten - gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an - an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf die nachfolgenden Konten zu zahlen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Nach Ablauf dieser Frist werden, ohne daß es einer weiteren Rechtshandlung bedarf, Zinsen zu dem Satz fällig, der vom Europäischen Währungsinstitut in seinen Ecu-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats angewendet wird, in dem diese Entscheidung erlassen wird, zuzüglich 3,5 v. H., d. h. 7,75 %. Artikel 4 Acerinox S.A., ALZ N.V., Acciai Speciali Terni S.p.A., Krupp Thyssen Nirosta GmbH und Usinor S.A. stellen die in Artikel 1 genannten Verstöße unverzüglich ab und unterrichten die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen. Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen enthalten sich der Wiederholung der in diesem Artikel genannten Handlungen oder Verhaltensweisen und treffen keine Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 5 Diese Entscheidung is gerichtet an: 1. Acerinox S.A., Santiago de Compostela 100, E-28035 Madrid, 2. ALZ N.V., Industrieterrein: Genk-Zuid Rechteroever, B-3600 Genk, 3. Acciai Speciali Terni S.p.A., Viale B. Brin 218, I-05100 Terni, 4. Avesta Sheffield AB, Vasagatan 8-10, P.O. Box 16377, S-10327 Stockholm, 5. Krupp Thyssen Nirosta GmbH, Alleestraße 165, D-44793 Bochum, 6. Usinor S.A., La Défense 7, 13 Cours Valmy, F-92800 Puteaux. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag. Brüssel, den 21. Januar 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission FUSSNOTEN (1) Entscheidung 95/421/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST) (ABl. L 251 vom 19. 10. 1995, S. 18). (2) Vgl. Fußnote 1. (3) Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994, mit der der Schaffung eines gemeinsamen Unternehmens für die Herstellung von Flacherzeugnissen aus nichtrostenden, säure- und hochtemperaturbeständigen Sonderstählen durch die Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp und die Thyssen Stahl AG zugestimmt wurde. (4) Vgl. z. B. die Erklärung von Acerinox vom 17. Dezember 1996: "La fórmula en su estado actual viene aplicándose desde el año 1988." ("Die gegenwärtige Formel wird seit 1988 angewandt.") oder die Erklärung von AST vom 10. Januar 1997: "(. . .) la Ilva SpA (che comprendeva la allora Divisione Acciai Speciali che, dopo la scissione del 1994 è divenuta la AST) applicav l'extra di lega già nel 1988" ("(. . .) das Unternehmen Ilva SpA (zu dem die Abteilung Sonderstähle gehörte, die nach der Trennung 1994 in die Gesellschaft AST umgewandelt wurde) wandte den Legierungszuschlag bereits 1988 an"). (5) Entscheidung 90/417/EGKS der Kommission vom 18. Juli 1990 über ein Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern davon kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (ABl. L 220 vom 15. 8. 1990, S. 28). (6) Vgl. die Erklärung von Acerinox (Fußnote 4): "Acerinox SA conforme lo muestran los hechos que posteriormente acontecieron, no promovió dicha reunión, aunque si, una vez decidida por las partes su convocatoria en Madrid, a petición de los asistentes, reservó un establecimiento para que la misma pudiera tener lugar" ("Wie die späteren Fakten beweisen, war Acerinox SA nicht der Initiator dieser Zusammenkunft, wenngleich das Unternehmen, nachdem sich die Teilnehmer für eine Zusammenkunft in Madrid entschieden hatten, auf deren Wunsch zu diesem Zweck eine Räumlichkeit reservierte."). (7) "Am 15. Dezember 1993 fand in Madrid eine Zusammenkunft statt,, die von den Beteiligten mit dem Ziel durchgeführt wurde, (. . .) über die kritische Situation auf dem Markt der zur Herstellung von rostfreiem Stahl eingesetzten Rohstoffe und über die starken Preisschwankungen dieser Rohstoffe zu beraten" (8) "Die Zusammenkunft beinhaltete einen Meinungsaustausch über die Schwierigkeiten infolge der oben dargestellten Preisentwicklung und über die etwaige Wiedereinführung eines Legierungszuschlags zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten." (9) Originalfassung. (10) "Am 16. Dezember 1993 fand im Hotel (. . .) in Madrid eine Zusammenkunft statt, die einen Meinungsaustausch zwischen den Herstellern von nichtrostendem Stahl ermöglichte." (11) "In diesem Zusammenhang fand zwischen den wichtigsten europäischen Stahlherstellern ein Treffen statt, um einen Ausweg aus dieser Krisensituation zu finden." (12) Erklärung von Acerinox: "El Sr. Laquay expuso cómo se habia aplicado históricamente el extra de aleación." (Herr Laquay erklärte, wie der Legierungszuschlag in der Vergangenheit angewandt wurde.). (13) Originalfassung. (14) "Die Teilnehmer haben auf dieser Zusammenkunft auch die Notwendigkeit erörtert, angesichts der Kursschwankungen auf dem Rohstoffmarkt, auf den Acerinox SA keinerlei Einfluß hat, den Legierungszuschlag für die Kunden nach einer bereits erprobten Formel auf der Grundlage der am besten geeigneten Referenzwerte anzuwenden, um den immer spekulativeren Geschäften an der Londoner Metallbörse begegnen zu können." (15) "Auf diesem Treffen wurde über die Initiativen gesprochen, die jeder Teilnehmer diesbezüglich ergreifen wollte und die von diesen zuvor eigenständig (zumindest im Fall der AST) entwickelt worden waren. Übereinstimmend wurde die Ansicht vertreten, daß als niedrigstes Niveau im Rahmen dieser Formel der Nickelpreis von September 1993 anzunehmen sei." (16) "Die Teilnehmer brachten übereinstimmend zum Ausdruck, daß die bereits früher angewandte LZ-Formel zu nutzen sei. Bei diesem Meinungsaustausch schlugen die ASAB-Vertreter vor, den früher angenommenen Berechnungsmechanismus - jedoch mit veränderten Auslösewerten - anzuwenden" (17) Originalfassung (18) "Während der Zusammenkunft haben einige Teilnehmer, darunter auch Ugine, mit bzw. ohne Vorbehalt ihre Absicht bekundet, ab 1. Februar 1994 erneut die LZ-Formel zusammen mit einer neuen Auslöseschwelle (Tiefpunkt des Nickelkurses vom September) anzuwenden." (19) "Während der Zusammenkunft wurden unter Anwendung neuer Auslösewerte, die den Legierungskursen von September/Oktober 1993 entsprachen (d. h. mit der früheren LZ-Berechnungsgrundlage), und eines ungefähren Wechselkurses für diesen Zeitraum Berechnungen durchgeführt." (20) "Während der Zusammenkunft erörterten die Teilnehmer auch den Anwendungszeitpunkt. Der 1. Februar galt als frühester realistischer Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Zuschlags." (21) "Die Mehrheit der Anwesenden sprach sich für eine frühestmögliche Anwendung des Legierungszuschlags aus." (22) "Acerinox hat seine Absicht geäußert, den Legierungszuschlag in Spanien nicht anzuwenden, da diese Maßnahme keine Steigerung der Nachfrage bewirken und auf die spanische Industrie, die sich in einer tiefen Krise befindet, keine positive Auswirkung haben würde." (23) Dieses Fax wurde bei Outokumpu während der Überprüfung am 17. Oktober 1996 sichergestellt. (24) "Am 20. Dezember 1993 erhielt ASAB ein Fax von Herrn Laquay, Ugine, in dem die Berechnung des Legierungszuschlags, insbesondere die Auslösewerte, die Berechnung des Wechselkurses ECU/USD, die Referenzmonate (d. h. M-2 und M-3) und die genormten Legierungsanteile angegeben waren. Dieses Dokument spiegelte den Meinungsaustausch zwischen den Herstellern wider." (25) "Im Anschluß an diese Zusammenkunft hat Ugine den übrigen Teilnehmern mit Fax vom 20. Dezember 1993 und 11. Januar 1994 die Grundlagen und die Ergebnisse der anhand der Formel durchgeführten Berechnungen mitgeteilt, die auf dem französischen bzw. europäischen Markt im Fall einer Nichtangleichung angewandt werden sollten." (26) "Outokumpu wurde über die Schlußfolgerungen der Madrider Zusammenkunft per Fax am 20. Dezember 1993 informiert." (27) "Trotz des Fehlens direkter Kenntnisse über Einzelheiten kann jedoch ein Informationsaustausch nicht unbedingt ausgeschlossen werden. (. . .) Angesichts des eindeutigen Inhalts dieser Informationen kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß diese auf AST bei der Bestimmung der in der Formel angewandten Werte keinen Einfluß gehabt hätten." (28) ABl. der EGKS 18 vom 1. 8. 1954, S. 470. (29) ABl. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 14. (30) Erklärung von Avesta Attachment 1: "Alloy surcharges are likely to be introduced on CR and CPP products from 1 February. The details may not be available until early January 1994 when I will let you know." ("Ab 1. Februar werden wahrscheinlich Legierungszuschläge für kaltgewalzte Erzeugnisse und kontinuierlich gewalzte Erzeugnisse eingeführt. Vor Ende Januar 1994 werden nähere Einzelheiten sicher nicht bekannt sein, die ich Ihnen dann bekanntgeben werde.") (31) Antwort von ALZ auf das Informationsersuchen. (32) Avesta-Erklärung: "On 10 January 1994, ASAB produced a full internal surcharge calculation for application in February. This internal calculation used the same trigger values as contained in Mr Laquay's fax of 20 December 1993." ("Am 10. Januar 1994 hat ASAB eine interne Berechnung des Legierungszuschlags vorgelegt, dessen Anwendung ab Februar vorgesehen war. Bei dieser internen Berechnung wurden die Auslösewerte angewendet, die im Fax von Herrn Laquay vom 20. Dezember 1993 angegeben waren.") (33) Am 17. November 1996 bei Outokumpu beschlagnahmt. (34) "Am 11. Januar 1994 richtete Herr Laquay von Ugine an Herrn Ward ein Fax, in dem er die Berechnung des Legierungszuschlags durch Ugine darlegte, der von diesem Unternehmen ab 1. Februar 1994 angewendet werden sollte." (35) "ALZ rief mich heute morgen über seinen schwedischen Vertreter an, der mir mitteilte, daß er angewiesen wurde, ab 1. Februar die Legierungszuschläge anzuwenden, und daß er mit uns Verbindung aufnehmen solle, um Näheres über diese Zuschläge zu erfahren. (. . .) Ebenfalls heute hat mich Olli Salovaara von Outokumpu angerufen, um sich über unsere Absichten zu informieren. Ich habe ihm geantwortet, daß wir den Legierungszuschlag sehr wahrscheinlich in der gleichen Weise wie Ugine auf dem französischen Markt anwenden werden. (. . .) Er stellte fest, daß sie in Schweden und in Finnland ebenso verfahren wollten, und schlug vor, mit ihm am Montag in Verbindung zu treten." (36) "Ugine hat die Anwendung folgender Zuschläge ab 1. Februar 1994 angekündigt: 4,36 £ für die Sorte 430; 47,55 £ für die Sorte 304 und 74,03 £ für die Sorte 316. Acerinox hat erklärt, daß die Zuschläge ab 1. April 1994 (April, Sie haben richtig gelesen) angewendet würden. Es wird angenommen, daß sich Outokumpu dieser Position anschließt, eine Bestätigung liegt jedoch noch nicht vor. Thyssen soll am kommenden Montag eine Erklärung abgeben. Über Krupp haben wir noch keine Informationen. Ilva hat bekanntgegeben, daß ab Februar ein veränderter Grundpreis, jedoch nur für die Lagerhändler und nicht für die Endabnehmer, angewendet wird. ALZ hat noch keine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.