Europäische Union

98/247/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (Nur der deutsche, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0247. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

endgültige Stellung bezogen." (37) Bei Outokumpu beschlagnahmtes Dokument. (38) Bei Outokumpu beschlagnahmtes Dokument. (39) Avesta-Erklärung. (40) "Wir werden uns auf allen Erzeugermärkten dem Verhalten des nationalen Herstellers, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des von diesem angemeldeten Legierungszuschlags, anschließen. Auf Märkten ohne nationalen Hersteller wird eins der Unternehmen als Modell dienen. Die betreffenden Märkte werden von Nigel Ward angegeben. Der Zuschlag gilt nicht außerhalb der 17 europäischen Märkte. Wir müssen sobald wie möglich angemessene Preiserhöhungen erzielen." (41) "Auf nationalen Märkten, auf denen ASAB nicht inländischer Hersteller oder auf Märkten ohne inländischen Hersteller Hauptlieferant war, richtete sich ASAB im allgemeinen, jedoch nicht immer nach dem inländischen Hersteller oder dem Hauptlieferanten. Dies ist auf dem Markt für nichtrostenden Stahl ein herkömmliches Verhalten. So gelten der deutsche Hersteller seit langem in Österreich, ALZ auf dem niederländischen Markt, die nordischen Hersteller in Dänemark und in Norwegen und der britische Hersteller in Irland als Hauptlieferanten." (42) "Deshalb wurde auf europäischer Ebene zur Berücksichtigung der seit September 1993 angestiegenen Legierungspreise die Wiedereinführung des Legierungszuschlagssystems beschlossen. Dieser Legierungszuschlag wird generell ab 1. Februar 1994 angewandt." (43) "Die einzige Lösung besteht deshalb darin, für alle Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl Legierungszuschläge anzuwenden und damit dem Verhalten aller anderen Hersteller zu folgen. Wie bei der Anwendung von Zuschlägen in der Vergangenheit wurde eine eindeutige Grundlage zur Ermittlung des Zuschlags festgelegt, um die Änderungen im Preis-Kosten-Verhältnis zu berücksichtigen." (44) Rechtssache 48/69, ICI/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 13. Juli 1972, Slg. 1972, 619. (45) Stellungnahme 1-61 des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1961, Slg. 1961, 505. (46) ABl. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3. (47) ALZ, Avesta, AST, Krupp, Thyssen. (48) ALZ, AST, Krupp, Thyssen. (49) ALZ, AST, Avesta, Krupp, Thyssen, Usinor Sacilor. (50) AST, Krupp, Thyssen. (51) Entscheidung 80/257/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1980 über ein Verfahren aufgrund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags hinsichtlich des Systems der Preisbildung für Verkäufe von Walzstahlerzeugnissen ab Händlerlager auf dem deutschen Markt (ABl. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 28, Erwägungsgrund 25). (52) Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116 vom 6. 5. 1994, S. 1, Randnummer 249). (53) Vgl. Randnummern 23, 28 und 32. (54) Vgl. Randnummern 21, 27, 33 und 37. (55) ABl. C 207 vom 18. 7. 1996, S. 4. (56) "Wir haben keine Informationen erhalten." (57) Protokoll Krupp. (58) Protokoll Ugine. (59) "ALZ erinnert sich nicht, von anderen Herstellern von nichtrostendem Stahl zwischen dem 1. August 1993 und dem 1. Februar 1994 Informationen über die Änderung der Legierungszuschlag-Auslösewerte erhalten zu haben. ( . . ) Im weiteren Verlauf hat ALZ etwa um den 15. Januar den anderen Marktteilnehmern, d. h. seinen Kunden, Herstellern und Agenten, mitgeteilt, daß es die Anwendung eines Legierungszuschlags ab 1. Februar 1994 anzukündigen beabsichtigt." (60) "AST gibt jedoch an, davon gehört zu haben, die Kommission habe ein Dokument entdeckt, das AST anschließend Outokumpu übermittelt habe."

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.