Europäische Union

98/247/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (Nur der deutsche, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0247. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rungszuschlägen, das die Berechnungseinzelheiten in Ecu/Tonne, die Umrechnungen in die wichtigsten europäischen Währungen und die Bemerkung enthielt, daß der Zuschlag nur auf austenitische Stähle angewendet werden würde. Dieses Fax wird in den Erklärungen sämtlicher Unternehmen erwähnt: "On 11 January 1994, Mr Laquay of Ugine sent a fax to Mr W. setting out Ugine's internal calculation of the alloy surcharge to be applied by it from 1st February 1994." (Avesta-Erklärung) (34). (33) Vor dem 13. Januar 1994 bestanden zumindest zwischen Avesta und seinen meisten Wettbewerbern Kontakte über deren Haltung zum Legierungszuschlag. Die Anhänge 2 und 6 der Avesta-Erklärung bestätigen einige dieser Kontakte. Anhang 2 ist ein Fax, das am 14. Januar 1994 von S. an W. gesandt wurde. Folgende Auszüge sind hier von Belang: "ALZ through their Swedish representative called me this morning saying that he had been instructed from his mill to start applying alloy extras as from the 1st February and that he should get the exact alloy surcharge details from us. (. . .) Outokumpu through S. also called me today and asked what we intend to do. I said that most likely we are going to apply the surcharge in the same way as announced by Ugine for the French market.(. . .) He said they want to do the same in both Sweden and Finland and suggested that we contact him on Monday." (35). Anhang 6 ist ein von W. unterzeichnetes Fax vom 14. Januar 1994. Darin wird der Standpunkt einiger Avesta-Wettbewerber wie folgt dargelegt: "Ugine have announced surcharges effective 1st February 1994 of 430 £ 4.36, 304 £ 47.55, 316 £ 74.03. Acerinox have announced that surcharges will be applied from 1st April 1994 (yes April!!), Outokumpu are thought to be following this line but no confirmation yet. Thyssen expect to announce something next Monday. Krupp - we have no current information. Ilva have announced a base price change effective from February but applicable to stockists and not end-users. ALZ are still considering their position." (36). (34) Am 13. Januar informierte ALZ seine Wettbewerber per Telex über die zu veröffentlichende Höhe des Legierungszuschlags (37). Der Kommission wurde die Preistafel erst am 24. Januar 1994 bekanntgegeben. (35) Am gleichen Tag sandte AST an Outokumpu ein Fax, in dem auf das Ugine-Fax vom 20. Dezember 1993 sowie die von Ugine am 6. Januar angestellten Berechnungen Bezug genommen wird (38). (36) Am 17. Januar 1994 teilten Ugine, AST und Krupp der Kommission die Höhe der Legierungszuschläge mit, die sie ab 1. Februar anzuwenden beabsichtigten. Am gleichen Tag beschloß Avesta formal die Wiedereinführung des Legierungszuschlags und informierte seine Vertriebsunternehmen unter Angabe genauer Anweisungen über die Anwendungsmodalitäten (39). Am 19. Januar 1994 teilte Thyssen der Kommission die Höhe der Legierungszuschläge mit, deren Anwendung ab 1. Februar 1994 vorgesehen war. G. Anwendung des Legierungszuschlags (37) Mit Ausnahme von Acerinox haben sämtliche Unternehmen der Kommission gemäß Artikel 60 EGKS die vorgesehene Höhe der Legierungszuschläge sowie deren Anwendungszeitpunkt zum 1. Februar 1994 mitgeteilt. Acerinox hat die neue Höhe der Legierungszuschläge der Kommission zwar erst im Mai 1994 mitgeteilt, diese in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch bereits seit Februar angewendet. Da die gleiche Formel angewendet wurde, sind die Unterschiede zwischen den endgültigen LZ-Höhen geringfügig und auf Rundungen oder Wechselkurse zurückzuführen. (38) Die praktischen Modalitäten dieser Anwendung wurden im Avesta-Bericht vom 17. Januar 1994 beschrieben. Folgende Punkte sind hier von Belang: "We will follow the rules set by the home producer in any given producer market, including applying the surcharge they declare. In each non-producer market a lead will be taken by one of the mills - W. will advise those markets concerned. The surcharge will not be imposed outside of the 17 European markets. We will need to secure appropriate price increases as soon as possible." (40). (39) Die praktischen Modalitäten dieser Anwendung lassen sich durch drei Tatsachen veranschaulichen. Die von den einzelnen Herstellern auf einem bestimmten Markt angewandten Höhen des Legierungszuschlags sind unabhängig von der Höhe, die sich aus einer Umrechnung der in den Preistafeln veröffentlichten Höhe in die Landeswährung ergeben hätte, identisch. Im Vereinigten Königreich haben alle Hersteller versucht, den Legierungszuschlag nach dem Beispiel von Avesta rückwirkend anzuwenden. Bei Flacherzeugnissen haben sich die Unternehmen in Ländern ohne inländischen Hersteller auf die Anwendung der Preisliste eines einzigen Herstellers geeinigt. (40) Avesta führt in seiner Erklärung aus: "In the national markets in which ASAB was neither the domestic producer nor, in markets with no domestic producer, the leading supplier, typically, but not uniformly, ASAB would align on the domestic producer or leading supplier as was traditional in the stainless steel industry generally. The German producer had, for example, traditionally been regarded as the leading supplier in Austria and ALZ the leading supplier in the Netherlands, whilst the Nordic producers had been regarded as leading suppliers in Denmark and Norway and the British producer in Ireland." (41) (41) Schließlich haben die einzelnen Hersteller ihren Kunden schriftlich die Änderung der Auslöseschwellen angekündigt. Der Kommission liegen die Kopien einiger dieser Schreiben vor. Der Wortlaut der beiden folgenden Schreiben ist für dieses Verfahren relevant. Am 28. Januar 1994 informierte Ugine Savoie UK Ltd seine Kunden von der Wiedereinführung des Legierungszuschlags wie folgt: "It has therefore been decided at a European level to reactivate the surcharge system to take into account of the increase in alloy costs since September 1993, and this surcharge will be applied generally from 1st February 1994." (42). Am 31. Januar 1994 teilt Thyssen Fine Steels Ltd seinen Kunden folgendes mit: "For this reason, we have no choice but to implement alloy surcharges on all stainless flat products in line with all other manufacturers. As in the previous surcharge situation, a clear basis for surcharge has been agreed to account for the changes in relationship between prices and costs." (43) II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 65 § 1 1. Allgemeines (42) Nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken verboten, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen und insbesondere die Preise festzusetzen. 2. Kartell (43) Eine Verletzung von Artikel 65 EGKS-Vertrag liegt dann vor, wenn die Beteiligten zu einer Willensübereinstimmung gelangen, durch die ihre geschäftliche Unabhängigkeit durch Festlegung der Leitlinien ihres gegenseitigen Wirkens oder Nichtwirkens auf dem Markt eingeschränkt wird oder werden kann. Dafür sind weder vertraglich vereinbarte Strafen noch festgelegte Durchführungsverfahren erforderlich. Auch muß eine derartige Willensübereinstimmung nicht in schriftlicher Form vorliegen. (44) Im vorliegenden Fall bestand das Ziel der Zusammenkunft von Madrid darin, eine einheitliche Anhebung der Preise für nichtrostenden Stahl zu erreichen, um so die gestiegenen Legierungspreise auszugleichen. Dazu wurden die verschiedenen Formeln zur Berechnung des Legierungszuschlags aus der Vergangenheit vorgelegt. Nach dieser Zusammenkunft nahmen alle Unternehmen die gleiche Verhaltensweise an. Die Unternehmen wandten für ihre Verkäufe in Europa mit Ausnahme von Spanien und Portugal ab 1. Februar 1994 einen Legierungszuschlag nach der letztmals 1991 genutzten Formel an und wählten als Referenzwerte für die Legierungen die Werte, die sie im September 1993 erreicht hatten. Dies entspricht einer Willensübereinstimmung. Diese Willensübereinstimmung fand ihren konkreten Ausdruck im Ugine-Fax vom 20. Dezember 1993, so daß das Kartell als Vereinbarung einzustufen ist. Diese Einstufung wird durch den Wortlaut der obengenannten Rundschreiben (Randnummer 41) bestätigt. (45) Doch selbst wenn die Einstufung als Vereinbarung strittig wäre, stellt die Wiedereinführung des Legierungszuschlags durch die Hersteller von nichtrostendem Stahl nach hinsichtlich Wert und Zeitpunkt bewußt einheitlichen Modalitäten ohne Zweifel zumindest eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise dar. Mit dem Begriff aufeinander abgestimmte Verhaltensweise wollten die Verfasser des EGKS-Vertrags den Unternehmen die Möglichkeit nehmen, dem Kartellverbot durch eine wettbewerbswidrige Absprache, die keine Vereinbarung im eigentlichen Sinne ist, dadurch zu entgehen, daß sie sich beispielsweise im voraus gegenseitig über ihr beabsichtigtes Verhalten informieren, so daß jedes Unternehmen sein geschäftliches Verhalten in dem sicheren Bewußtsein ändern kann, daß sich seine Wettbewerber ebenso verhalten werden. In diesem Sinn hat der Europäische Gerichtshof in seinem ICI-Urteil (44) vom 13. Juli 1972 wie folgt entschieden: "Artikel 85 [EG-Vertrag] stellt den Begriff 'aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen' neben den Begriff 'Vereinbarungen zwischen Unternehmen' und 'Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen', um durch seine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt." (46) Die Einstufung des Verhaltens der Unternehmen dieses Verfahrens als Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ist jedoch nicht ausschlaggebend, um auf eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag schließen zu können. Der Gerichtshof hat in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1961 (45) auf Ersuchen der Hohen Behörde und des Ministerrats zur Auslegung von Artikel 65 EGKS-Vertrag festgestellt, daß dieser Artikel, der die Durchführungsbestimmungen des Verbots von Artikel 4 Buchstabe b) EGKS-Vertrag enthält, "die Tragweite des Verbots festlegt, indem er ganz allgemein sämtliche Kartelle untersagt". Dem Gerichtshof zufolge besteht das Ziel von Artikel 4 "offensichtlich darin, die Unternehmen daran zu hindern, mit Hilfe von einschränkenden Praktiken eine Stellung zu erlangen, die ihnen eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte gestattet". Das darin enthaltene Verbot gilt dem Gerichtshof zufolge "in seiner ganzen Strenge und ist für die vom Vertrag geschaffene Wirtschaftsordnung kennzeichnend". 3. Gegenstand, Auswirkung und Dauer des Kartells a) Gegenstand und Auswirkung des Kartells (47) Gegenstand des Kartells ist die zur gleichen Zeit für alle Unternehmen beginnende Anwendung von niedrigeren gleichen Referenzwerten für Legierungen in der früher genutzten LZ-Berechnungsformel, um eine Preisanhebung zu erreichen. Da die Zuschläge Bestandteil des Endpreises der betreffenden Erzeugnisse sind, besteht der Kartellgegenstand in der Festlegung eines Preiselements. In Artikel 65 § 1 werden als wettbewerbseinschränkend ausdrücklich Vereinbarungen oder verabredete Praktiken angeführt, durch die unmittelbar oder mittelbar die Preise festgesetzt werden können. (48) Das Kartell schränkt den Wettbewerb deutlich ein. Die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen stellen nahezu 90 % der Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl her. Die Auswirkungen einer zwischen ihnen vereinbarten Preiserhöhung auf den Markt sind also zwangsläufig sehr groß. Außerdem stellt der Legierungszuschlag einen beträchtlichen Teil des Endpreises dar. Die durch den Legierungszuschlag eingeführte Preiserhöhung ist einerseits vom prozentualen Anteil der an der Stahlzusammensetzung beteiligten Legierungsmetalle und andererseits von der Kursentwicklung dieser Metalle abhängig. Sie kann sich bis auf 25 % des Gesamtpreises belaufen. (49) Da es sich um ein Kartell mit dem Ziel der Einschränkung des Wettbewerbs handelt, müssen die tatsächlichen Marktauswirkungen nicht nachgewiesen werden. Dennoch ist darauf hinzuweisen, daß nach der Änderung der Referenzwerte des Legierungszuschlags zwischen Januar 1994 und März 1995 nahezu eine Verdoppelung der Preise für nichtrostenden Stahl erfolgte. Diese beträchtliche Erhöhung kann sicher nicht allein auf die Änderung der LZ-Auslöseschwellen durch die Hersteller im Februar 1994 zurückgeführt werden, hat aber durch die von ihr ausgelöste mechanische Preiserhöhung stark dazu beigetragen. Außerdem war seit Februar 1994 ein Preiselement bei nichtrostendem Stahl für alle Hersteller identisch. b) Dauer des Verstoßes (50) Aus den Unterlagen geht hervor, daß der Grundsatz eines allgemein angewandten Legierungszuschlags zwar alt ist, die Anwendung einer einheitlichen Berechnungsformel durch sämtliche Gemeinschaftshersteller für den Absatz in Westeuropa aber etwa auf das Jahr 1988 zurückgeht. Es gibt also Grund zu der Annahme, daß das Kartell zu diesem Zeitpunkt entstanden ist und daß die abgestimmte Änderung der Referenzwerte von 1994 lediglich eine Weiterentwicklung darstellt. Die Tatsachen, auf die sich diese Schlußfolgerung stützt, sind jedoch nicht hinreichend gesichert. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Abstimmung mit der Zusammenkunft von Madrid im Dezember 1993 begonnen hat und seither von allen Unternehmen mit Ausnahme von Avesta Sheffield, das im November 1996 seine Entscheidung zur Anwendung einer anderen Berechnungsformel ankündigte, bis heute fortgesetzt wurde. 4. Argumentation der Beteiligten (51) Der von der Kommission in der an die Unternehmen gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebene Sachverhalt wurde von keinem Unternehmen bestritten. (52) Avesta und Usinor bestreiten nicht die rechtliche Würdigung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und beschränken sich darauf, zu bestätigen, das der Verstoß mit der Annahme einer neuen Berechnungsformel beendet wurde (Avesta) bzw. punktuell erfolgte (Usinor). (53) Krupp, AST und ALZ erkennen den Sachverhalt zwar an, bestreiten jedoch dessen Bewertung durch die Kommission. Sie betonen, daß die Madrider Zusammenkunft lediglich dem Meinungsaustausch diente und daß die Änderung der Legierungszuschlagsreferenzwerte weder das Ergebnis einer Vereinbarung noch verabredeter Praktiken war. Diese Interpretation ist aufgrund der obigen Ausführungen auszuschließen. Acerinox macht geltend, den Wettbewerbern auf der Madrider Zusammenkunft seine Entscheidung mitgeteilt zu haben, den Legierungszuschlag auf dem spanischen Markt nicht anzuwenden, so daß nach seiner Auffassung die Nichtbeteiligung an einer etwaigen Vereinbarung bewiesen sei. Dieser von Acerinox eingenommene Standpunkt erklärt sich jedoch aus der besonderen Situation des spanischen Marktes, auf dem der Verbrauch an nichtrostendem Stahl niedriger als in den anderen Mitgliedstaaten ist. Das Unternehmen hat hingegen den Legierungszuschlag bereits im Februar 1994 außerhalb Spaniens angewandt und damit die Entscheidung der Madrider Zusammenkunft, die von Acerinox in voller Kenntnis der Sachlage organisiert worden war, umgesetzt. Ferner bringen alle Unternehmen eine Reihe von Argumenten vor, die in ihren Augen "mildernde Umstände" darstellen. a) Alle betroffenen Unternehmen machen geltend, daß die Formel bereits seit langem angewandt wird. (55) Hier ist zwischen einer seit langem angewandten Berechnungsformel, durch die Kursschwankungen der Legierungselemente im Preis der Erzeugnisse ausgedrückt werden können, und der Annahme einer einheitlichen Formel zu unterscheiden. Die Legierungszuschlagsformel enthält Berechnungswerte, die Empfehlungen im Sinne der Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen, aus dem Jahr 1968 (46) gleichgesetzt werden können. Dieses Berechnungsschema stellt eindeutig eine Wettbewerbsbeschränkung dar. (56) Offensichtlich geht die einheitliche Anwendung der Formel in der Form von 1994 auf das Jahr 1988 zurück (mit Ausnahme der Auslösewerte). Es ist festzustellen, daß die Kommission in der Entscheidung 90/417/EGKS eine Vereinbarung und verabredete Praktiken insbesondere hinsichtlich der Preise für unzulässig erklärt hat. Diese Vereinbarung war zumindest von Mai 1986 bis Oktober 1988 in Kraft. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten. Die Kommission verfügt allerdings über keine ausreichenden Beweise dafür, daß die Annahme einer einheitlichen Formel das Ergebnis einer wirklichen Verabredung war. Deshalb ist die ursprüngliche Festlegung dieser Formel nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Umstände der letzten Änderung des Werts der Legierungszuschlag-Auslöseschwelle beweisen jedoch zumindest für diesen Fall das Vorhandensein einer Verabredung zur Festlegung dieses Werts und des Einführungszeitpunkts. b) Einige Hersteller (47) versichern, daß die Kunden die Anwendung der Legierungszuschlagsformel befürworten. (57) Eine mit den Wettbewerbsregeln nicht zu vereinbarende Verhaltensweise erlangt durch die Zustimmung der Kunden noch keine Rechtmäßigkeit. Außerdem wurde die Kommission gerade durch die Beschwerden einiger Kunden veranlaßt, diesen Praktiken nachzugehen. Die im Verlauf des Verfahrens aufgefundenen Unterlagen bestätigen im übrigen, daß die Hersteller Schwierigkeiten hatten, den Legierungszuschlag bei ihren Kunden durchzusetzen. c) Einige Unternehmen (48) machen geltend, daß ihre Vorgehensweise nur geringe Auswirkungen habe. (58) Diese Unternehmen haben vorgebracht, daß der Zuschlag zum einen nur bei einem kleinen Teil der Geschäfte angewandt wurde und die festen Preise zum anderen zahlreichen Kunden zum Vorteil gereichten. Sie behaupten, daß die Preiserhöhung bei nichtrostendem Stahl im Jahr 1994 nicht mit der Änderung der Legierungszuschlag-Auslöseschwellen, sondern mit dem Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zu erklären sei. (59) Dem kann nicht gefolgt werden. Da es sich um eine Verabredung mit dem Ziel der Änderung von Referenzwerten zur Einführung eines Preiserhöhung handelt, liegt hier uanbhängig von der Auswirkung auf den Markt ein Verstoß gegen Artikel 65 vor. Darüber hinaus stellt die Anwendung ungleicher Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte einen Verstoß gegen Artikel 60 EGKS-Vertrag dar. Gleichzeitig sind die Unternehmen nicht berechtigt, einen etwaigen Verstoß als Vorwand zu benutzen, um einen anderen Verstoß, der zudem bewiesen ist, zu verschleiern oder zu leugnen. Außerdem kann sich der Legierungszuschlag je nach Sorte und Erzeugnis bis auf 25 % des Endpreises belaufen. d) Mehrere Unternehmen (49) berufen sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. (60) Diesen Unternehmen zufolge hätte die Kommission aus den ihre gemäß Artikel 60 angezeigten Preistafeln das Vorhandensein einer einheitlichen Berechnungsformel ableiten können. Da sie kein Verfahren gemäß Artikel 65 eröffnet habe, sei bei den Unternehmen ein Vertrauensschutz in die Zulässigkeit der Anwendung einer gemeinsamen Formel entstanden. (61) Die Unternehmen beschränkten sich darauf, der Kommission die von ihnen angewandte Legierungshöhe, ausgedrückt in den einzelnen Währungen, bekanntzugeben. Die Formel selbst wurde der Kommission ebenso wenig mitgeteilt wie die Bedingungen ihrer Anwendung. e) Einige Unternehmen (50) haben behauptet, die Kommission habe die Annahme einer einheitlichen Formel unterstützt. (62) Die Haltung der Kommission gegenüber Berechnungsschemata wurde bereits Ende der 60er Jahre festgelegt. Die Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen, aus dem Jahr 1968 legt dar, daß Vereinbarungen, deren ausschließlicher Zweck die gemeinsame Festlegung von Berechnungsschemata ist, nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden müssen. Berechnungsschemata, die bestimmte Berechnungssätze enthalten, sind jedoch als Empfehlungen anzusehen, die zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen können. (63) In der Entscheidung 80/257/EGKS (51) hat die Kommission erläutert, weshalb diese Berechnungsschemata Empfehlungen gleichgestellt werden können: "Sie schaffen für die Unternehmen, die sie benutzen, einen Anreiz, die im Modell enthaltenen Kalkulationssätze bei der Berechnung ihrer Kosten und damit mittelbar bei der Bemessung ihrer Verkaufspreise zu übernehmen oder sich diesen Werten zumindest anzunähern. (. . .) handelt es sich um eine konkrete und massive Einflußnahme auf deren Preispolitik." Die Haltung der Kommission gegenüber der Anwendung einer einheitlichen Legierungszuschlag-Berechnungsformel mußte den Unternehmen also bekannt sein. f) Mehrere Unternehmen berufen sich auf die durch Artikel 60 EGKS-Vertrag geschaffene Transparenz des Marktes. (64) Usinor erklärt in seinen Antworten auf die beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte, daß das bei Industrieökonomen als "basing point system" bekannte Preisregelungssystem ausdrücklich ein Element der Verabredung einführe, und Thyssen Stahl AG macht geltend, daß die Transparenzvorschriften des Artikels 60 EGKS-Vertrag die Anbieter zur allgemeinen Information über ihre Preisabsichten verpflichten. (65) Es ist richtig, daß Artikel 60 EGKS-Vertrag die Unternehmen verpflichtet, "die auf dem Gemeinsamen Markt angewandten Preistafeln und Verkaufsbedingungen zu veröffentlichen". Allerdings müssen diese Preise und Bedingungen von jedem Unternehmen eigenständig festgelegt werden. Keinesfalls dürfen sie den Betreffenden mitgeteilt werden, bevor sie der Kommission bekanntgegeben werden. Mit der Pflicht zur Veröffentlichung der Preise kann in keinem Fall die Durchführung einer Zusammenkunft zwischen Wettbewerbern gerechtfertigt werden, deren Zweck oder Wirkung entweder die Beeinflussung des Marktverhaltens eines vorhandenen oder potentiellen Wettbewerbers oder die Offenlegung des eigenen beschlossenen oder beabsichtigten Marktverhaltens gegenüber einem derartigen Wettbewerber ist. (66) Usinor behauptet andererseits, daß die Harmonisierung der Legierungszuschläge das Ergebnis des EGKS-Preisregelungssystems sei. Keine Bestimmung des Vertrags oder des abgeleiteten Rechts verlangt jedoch die Anwendung eines Zuschlags und schon gar nicht, daß dieser einheitlich zu sein habe. Die Entscheidung zur Einführung eines Legierungszuschlags in eine Preistafel und die Festlegung seiner Höhe sind Angelegenheit des einzelnen Unternehmens. Artikel 60 erlaubt den Unternehmen keine Verabredung oder verabredete Preisfestlegung. g) Einige Unternehmen bestreiten die Behauptung der Kommission, der Verstoß habe einen fortwährenden Charakter. (67) Usinor erklärt in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 23. April 1997, daß die Anhebung eines Preiselements ein einmaliges augenblickliches Ereignis sei, daß die Herstellerkontakte nicht über den Monat Januar 1994 hinaus fortgesetzt wurden und daß der Verstoß damit nicht als fortwährend eingestuft werden könne. (68) Avesta weist darauf hin, daß das Unternehmen im November 1996 die Einführung einer neuen Formel angekündigt habe. (69) Thyssen Stahl AG erklärt, daß der Verstoß spätestens im Juli 1994, nachdem für Nickel erneut die alten Referenzwerte erreicht worden waren, beendet worden sei. AST ist der Ansicht, daß der Verstoß punktuell erfolgte und im Juni 1994 beendet wurde. (70) Lediglich das Argument von Avesta ist haltbar, da die Anwendung der angefochtenen Maßnahme durch die Einführung seines neuen Systems beendet wurde. Der Verstoß bestand in der verabredeten Änderung der Legierungszuschlag-Referenzwerte, die seither von den Unternehmen nicht wieder unabhängig voneinander geändert wurden. Die Erreichung der alten Referenzwerte für Nickel im Juli 1994 ist ohne Einfluß, da der von den Unternehmen angewandte Legierungszuschlag zwangsläufig höher war, als wenn die Referenzwerte nicht geändert worden wären. 5. Er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.