Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1260 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R1260. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en noch erfüllt sein müssen, sagt Ihnen das Europäische Justizportal: https://e-justice.europa.eu/content_small_claims-42-en.do Entscheiden Sie sich für dieses Verfahren, geben Sie bitte auch an, wie weiter vorgegangen werden soll, wenn dieses Verfahren nicht anwendbar ist. Kreuzen Sie bitte das zutreffende Kästchen an. Wenn Sie diese Informationen an das Gericht übermitteln, nachdem Sie das Antragsformblatt abgeschickt haben, vergewissern Sie sich bitte, dass Sie das vom Gericht vergebene Aktenzeichen angegeben haben. Die Angaben in Anlage 2 werden dem Antragsgegner nicht mitgeteilt. (*) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1). (**) Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35). (***) Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1). “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.