Europäische Union

2004/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3083 — GE/Instrumentarium) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2003) 3156) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0322. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tiver Zusammenarbeit der Anästhesiegerätelieferanten begegnet wurde(191). Eine Reihe von Krankenhäusern, die auf die Marktuntersuchung der Kommission geantwortet haben, hat festgestellt, dass sie in der Vergangenheit Konnektivitätsprobleme hatten und kam zu dem Schluss, dass Unterstützung seitens der Lieferanten notwendig sei, um eine nahtlose elektronische Schnittstelle zu erhalten(192). GE räumt die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit ein, indem es Folgendes feststellt: "Die Entwicklung, Überprüfung und Validierung der Protokollinterpretations-Software erfordert im Allgemeinen eine Zusammenarbeit zwischen GE und dem Geräteverkäufer. Das Entwicklungsverfahren sieht folgendermaßen aus: Auf der Grundlage einer informellen Partnerschaft mit dem Anästhesiegeräteverkäufer stellt der Verkäufer Protokoll- und Funktionsbeschreibungen sowie technische Hilfe zur Verfügung und verleiht üblicherweise Ausrüstung (oder ermöglicht die Nutzung von Ausrüstung in seinen Einrichtungen) zur Entwicklung der Schnittstellensoftware. Der Monitorhersteller definiert die Anforderungen, schreibt die Software und nimmt dann das Daten-Mapping sowie seine Überprüfung und Validierung vor(193)." In seiner Antwort auf eine direkte Frage der Kommission bezüglich der Fähigkeit von Drittlieferanten zur Schaffung von Schnittstellen ohne die Zusammenarbeit des Anästhesiegerätelieferanten räumt Instrumentarium ebenfalls ein, dass dies nicht möglich wäre(194). Es muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass eine effektive elektronische Integration die Anpassung an die relevanten Schnittstellen erfordert, wenn der Lieferant des Anästhesiegeräts die Protokoll- und Output-Spezifikationen des Geräts aufrüstet oder ändert. Verbindungen zwischen perioperativen Monitoren und Monitoren für die Intensivpflege sowie CIS- Standardisierung (309) Schließlich führen die Standardisierung (die Notwendigkeit, die gleiche Gerätemarke in den verschiedenen Bereichen des Krankenhauses zu verwenden) und die zunehmende Nutzung von CIS-Systemen und im Allgemeinen die elektronische Konnektivität von Geräten nicht nur im perioperativen Bereich, sondern auch im Intensivpflegebereich zu einer Schnittstellenfrage. Eine Reihe von Kunden nannte während der Marktuntersuchung einige Vorteile der Standardisierung wie Portabilität, keine Notwendigkeit zur Beseitigung von Kabeln, Schulung von Mitarbeitern, Ersatzteile, Kompatibilität mit anderer Ausrüstung. Informationen von dritten Parteien haben ebenfalls das Vorhandensein eines Standardisierungstrends bestätigt. Die Vorteile der Standardisierung sind von der European Society of Anaesthesiologists unterstrichen worden: "In vielen Krankenhäusern in ganz Europa sehen wir einen zunehmenden Wunsch nach Standardisierung von Ausrüstung für die Patientenüberwachung in allen Akutversorgungsbereichen, da dies dem Krankenhaus Vorteile bietet in Bezug auf Schulungen, Standardisierung von Kabeln und Zubehör, Kontinuität von Patientendaten und Wartung der Ausrüstung(195)." (310) Die Parteien führen zwar an, dass der Nachteil der Bindung an einen einzigen Lieferanten schwerer wiegt als die Vorteile der Standardisierung(196), sie räumen jedoch ein, dass solche Vorteile existieren, einschließlich "Wartung, Inhouse-Wissen, Verfügbarkeitszeit des Systems, Schulungen, Ersatzteile, Lieferanten sind Partner und Lösungsanbieter, Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems kann leicht verbessert werden"(197). Darüber hinaus räumen beide Parteien die Attraktivität und den Trend in Richtung der Schaffung eines digitalen Krankenhausumfelds mit nahtloser und effektiver Konnektivität verschiedener Geräte und der Verwendung von CIS im perioperativen Bereich und in der Intensivpflege ein. In internen Unterlagen von GE, die als Anhang zu der Anmeldung zur Verfügung gestellt wurden, wird von den Vorteilen der elektronischen Konnektivität im gesamten OP gesprochen, wobei das Ziel darin besteht, ein "digitales Cockpit für den OP" zu schaffen durch das Angebot von "Geräteintegration und Informationskonvergenz: Monitor zu Anästhesie, IT-Systeme und Ausrüstung, OP und Unternehmen". GE spricht auch von einem Trend in Richtung einer "stärkeren Integration mit der Überwachung [und Anästhesiegeräten]*" und einer "Integration in CIS" als nächster Schritt(198). Schlussfolgerung zur Kopplung relevanter Geräte (311) Daher ist die Schlussfolgerung angemessen, dass eine ständig steigende Notwendigkeit zu bestehen scheint, dass Anästhesiegeräte und Monitore mechanisch und elektronisch miteinander sowie mit CIS gekoppelt werden(199). Außerdem ist die Schlussfolgerung angemessen, dass eine ständige Zusammenarbeit zwischen Anästhesiegerätelieferanten und unabhängigen Lieferanten von Patientenmonitoren oder CIS notwendig erscheint, um diesen unabhängigen Lieferanten zu ermöglichen, ihre Produkte mechanisch und/oder elektronisch auf die Anästhesiegeräte von Instrumentarium abzustimmen und somit dem zunehmenden Bedarf ihrer Kunden nach Interoperabilität gerecht zu werden. Die Abstimmung von Geräten wie Anästhesiegeräten und Monitoren auf CIS-Systeme scheint ein wünschenswertes Ziel für Krankenhäuser im EWR zu sein und angesichts dieser Integration ist eine nahtlose Konnektivität der Geräte für effektive digitalisierte Umgebungen im perioperativen Bereich und im Intensivpflegebereich des Krankenhauses erforderlich. 3. Ernsthafte Bedenken, dass die Fusion zu Abschottungseffekten führen kann (312) Die obigen Informationen veranlassten die Kommission zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage, dass das fusionierte Unternehmen in der Lage wäre, seine Konkurrenten abzuschotten. Diese Fähigkeit würde sich aus der bedeutenden Marktmacht des fusionierten Unternehmens im Bereich Anästhesiegeräte und der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen dem Anästhesiegerätehersteller und dem Hersteller von Patientenmonitoren oder dem CIS-Lieferanten(200), wie oben erklärt, ergeben. (313) Falls Instrumentarium dies wünscht, kann es seine Zusammenarbeit einfach versagen oder, was wahrscheinlicher ist, die Zusammenarbeit auf subtilere Art und Weise abbauen(201) und es somit unabhängigen Anästhesiegeräteherstellern oder Herstellern von Monitoren oder CIS-Lieferanten erschweren, ihre Geräte oder Systeme mit denen des fusionierten Unternehmens zu verbinden, und somit deren Kosten erhöhen. (314) Bei der Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission ebenfalls ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage, dass die Fusion die Anreize des fusionierten Unternehmens zur Nutzung seiner Abschottungsfähigkeit ändern oder erhöhen könnte, im Gegensatz zu den Behauptungen der Parteien, dass die Fusion keine Veränderungen auf den Anästhesiemärkten oder den Märkten für Patientenmonitore mit sich bringen würde im Vergleich zu den Anreizen für Instrumentarium (ein bereits vertikal integriertes Unternehmen) vor der Fusion. (315) Es hat den Anschein, dass trotz der Behauptungen der Parteien, dass solche Anreize auf der Grundlage des begrenzten Ausmaßes der Integration der verschiedenen Geräte ausgeschlossen werden könnten, die mechanische Interoperabilität von Anästhesiegeräten und Monitoren ein relevantes Erfordernis für eine beträchtliche Anzahl von Krankenhäusern darstellt aufgrund des begrenzten Platzes im OP und der Notwendigkeit von Ergonomie und Patientensicherheit. Sogar die elektronische Interoperabilität, die derzeit im EWR nicht so weit verbreitet ist, wird von einer beträchtlichen Zahl von Kunden verwendet, wobei die Zahl der Kunden, die angeben, Pläne zur Einführung elektronischer Konnektivität in den nächsten zwei bis drei Jahren zu haben, sogar noch größer ist. (316) Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass sich das fusionierte Unternehmen einer bedeutenden Marktmacht im Anästhesiegerätebereich erfreuen würde, die GE/Instrumentarium ermöglichen könnte, seine Marktmacht im Anästhesiebereich, wie oben beschrieben, zum großen Vorteil seines eigenen Geschäftsbereichs für perioperative Monitore sowie des Geschäftsbereichs für Monitore für die Intensivpflege und CIS zu nutzen. Die Gesamtstellung des fusionierten Unternehmens bei Produkten für den perioperativen Bereich und den Intensivpflegebereich des Krankenhauses wäre stärker als die Stellung von Instrumentarium alleine vor der Fusion(202). Bei Patientenmonitoren (gemeinsamer Vertrieb von perioperativen Monitoren und Monitoren für die Intensivpflege) wäre das fusionierte Unternehmen führend mit einem Marktanteil von [30-35]* %. Bei Monitoren für die Intensivpflege würde sich der Marktanteil des fusionierten Unternehmens [...]* von [10-15]* auf [25-30]* % auf EWR-Ebene belaufen(203) und [30-35]* % in acht EWR-Ländern (Österreich, Finnland, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Irland, Niederlande, Spanien, Schweden und Norwegen) übersteigen. Bei CIS wäre das fusionierte Unternehmen in der Lage, seine verschiedenen Lösungen zu kombinieren und führende CIS-Lösungen für Kunden im perioperativen Bereich und in der Intensivpflege anzubieten(204). (317) Was die mögliche Strategie des fusionierten Unternehmens betrifft, so sollte darauf hingewiesen werden, dass es selbst vor der Fusion den Anschein hat, dass Instrumentarium versuchte, eine Strategie zu verfolgen, mit der es "sein Franchise als globaler Marktführer im Anästhesiemarkt verstärken würde, um auch globaler Marktführer im damit verbundenen Markt für Intensivpflegesysteme und -ausrüstung zu werden"(205). Vor der Fusion schien Instrumentarium jedoch gewisse Nachteile zu haben, die den Erfolg einer potenziellen Abschottungsstrategie begrenzen würden und die zur Annahme einer Politik der "offenen" Architektur durch Instrumentarium geführt haben(206), zumindest soweit die technische Interoperabilität betroffen ist. Die Produktpalette von Instrumentarium für Intensivpflegeausrüstung war relativ eng(207). Die Krankenhäuser (insbesondere diejenigen, die ihre Monitore und CIS im perioperativen Bereich und in der Intensivpflege standardisieren möchten) hatten daher einen stärkeren Anreiz, auf einer Politik des "kombinierten Einsatzes" zu bestehen, um in der Lage zu sein, den bevorzugten Monitor zu erhalten und diesen mit dem ausgewählten Anästhesiegerät verwenden zu können. Folglich war Instrumentarium nur in einem begrenzteren Umfang in der Lage, seine Marktmacht zu nutzen, um Politiken der geschlossenen Architektur aufzuerlegen oder seinen Vertrieb von Monitoren für die Intensivpflege und CIS zu erhöhen. Die Unternehmensstrategen von Instrumentarium hatten diese Probleme eingeräumt(208). Wie von internen Unterlagen angedeutet, war ein kommerzieller Grund für die Übernahme von Instrumentarium durch GE die Nutzung der ergänzenden starken Stellungen des fusionierten Unternehmens im perioperativen Bereich und in der Intensivpflege. (318) Angesichts der oben aufgeführten Erwägungen und insbesondere angesichts der Stärke des fusionierten Unternehmens im Anästhesiegerätebereich und der Integration der Geräte und Standardisierungstrends, die oben identifiziert wurden, äußerte die Kommission daher ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt, da es den Anschein hatte, dass das fusionierte Unternehmen durch Schließung der Architektur seiner Geräte die Möglichkeit und möglicherweise die Anreize hätte, eine Abschottungsstrategie im gesamten perioperativen und Intesivpflegebereich des Krankenhausspektrums zu verfolgen: Nutzung seiner Stärke bei Anästhesiegeräten, um Konkurrenten abzuschotten und zu dominieren oder um seine beherrschende Stellung bei Anästhesiegeräten, perioperativen Monitoren, Monitoren für die Intensivpflege und CIS zu verstärken. (319) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) behaupteten die Parteien, dass die oben genannten ernsthaften Bedenken nicht bestätigt würden aufgrund einer Reihe von Argumenten(209) (in gewissem Maße oben diskutiert) und insbesondere aufgrund mangelnder Anreize(210) für das fusionierte Unternehmen, Abschottungsstrategien zu verfolgen auf der Grundlage, dass die Kopplung für den Großteil des Vertriebs von Patientenmonitoren kein Thema wäre, da elektronische Konnektivität im EWR nicht so weit verbreitet ist. Sie behaupteten außerdem, dass Instrumentarium eine Politik der offenen Architektur verfolgt hat und dass die Fusion die Wettbewerbsdynamik weder im Markt für Anästhesiegeräte noch im Markt für perioperative Monitore ändern würde und dass eine Abschottungsstrategie kommerziell nicht vernünftig oder erfolgreich wäre, da die Kunden sich dieser widersetzen würden, indem sie sich Konkurrenten zuwenden würden, die ihre Bedürfnisse befriedigen könnten und die ähnliche Gegenstrategien verfolgen könnten. (320) Angesichts der ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Transaktion mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der Abschottungsfragen, die in der Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) identifiziert wurden, hat die anmeldende Partei jedoch Verpflichtungen eingereicht, um die oben genannten ernsthaften Bedenken zu zerstreuen. Diese Verpflichtung schien die ernsthaften Bedenken in Bezug auf die vertikalen Themen zu beseitigen und wurde daher marktgetestet, um ihre Durchführbarkeit und Effizienz zu bewerten. Sie wurde darüber hinaus von der anmeldenden Partei weiter verbessert und in einer überarbeiteten Version am 4. Juli erneut eingereicht und dann am 24. Juli 2003 als Teil eines überarbeiteten Pakets von Verpflichtungen. Angesichts der positiven Markttestergebnisse und ihrer Bewertung kam man zu der Schlussfolgerung, dass die Verpflichtung ausreichend ist, um die ernsthaften Bedenken in Bezug auf die vertikalen Themen in dieser Sache zu beseitigen. Folglich wurden keine Einwände in Bezug auf die oben genannten vertikalen Themen erhoben. V. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN 1. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN (321) Um die oben genannten Bedenken hinsichtlich des horizontalen Wettbewerbs auf dem Markt für perioperative Monitore auszuräumen, hat GE ein Paket von Verpflichtungen eingereicht. Die Verpflichtungen sind dieser Entscheidung als Anhang I beigefügt. 1.1. BEI DER KOMMISSION EINGEREICHTE VERPFLICHTUNGEN (322) Was den Markt für perioperative Monitore betrifft, so hat die anmeldende Partei am 24. Juli ein Paket von Lösungen eingereicht, auf der Grundlage der Veräußerung von Spacelabs (ein Geschäftsbereich von Instrumentarium) in Verbindung mit einer Reihe von OEM-Lieferverträgen (Anästhesiegeräte von Instrumentarium, perioperativer Monitor Cardiocap5 von Instrumentarium/Datex-Ohmeda und neuestes Gasmodul-Modell von Instrumentarium), die darauf abzielen, den veräußerten Geschäftsbereich attraktiver für potenzielle Käufer und zu einer effektiveren Wettbewerbsmacht zu machen. (323) Die Verpflichtungen können wie folgt zusammengefasst werden: a) Veräußerter Geschäftsbereich (324) Veräußerung sämtlicher materieller und immaterieller Vermögenswerte (einschließlich urheberrechtlich geschütztes Know-how) und sämtlicher Geschäftsbereiche, die zu "Spacelabs", einem Geschäftsbereich von Instrumentarium, gehören, den Instrumentarium im Juli 2002 übernommen und integriert hat und der zusammen mit und durch Datex-Ohmeda Inc., einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Instrumentarium, verwaltet wird. Der veräußerte Geschäftsbereich Spacelabs umfasst (unter anderem) Produktions-, Vertriebs-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie Vertriebskanalaktivitäten für Multi-Parameter-Patientenüberwachung und damit verbundene Ausrüstung und Dienstleistungen von Datex-Ohmeda's Spacelabs Medical. Der veräußerte Geschäftsbereich wird ausführlich in Liste 1 der Verpflichtungen und den zugehörigen Anhängen beschrieben. b) OEM-Lieferverträge (325) Wie erwähnt, umfassen die von GE angebotenen Verpflichtungen drei OEM-Lieferverträge, die darauf abzielen, Spacelabs im relevanten Markt wettbewerbsfähiger zu machen und somit dem Käufer von Spacelabs zu ermöglichen, als rentablerer Wettbewerber an Ausschreibungen teilzunehmen, die sowohl Monitore als auch andere Ausrüstungsgegenstände als Teil perioperativer Monitor-"Systeme" fordern. Der OEM-Liefervertrag für Anästhesiegeräte (326) GE ist verpflichtet, auf OEM-Basis Anästhesiegeräte und damit verbundene Lieferungen, Zubehör und Start-Up Kits auf nicht-exklusiver Basis an den Käufer von Spacelabs zu liefern, zum Zweck des Weiterverkaufs an Endkunden, denen der Käufer perioperative Monitore zum Verkauf liefert, und um dem Käufer zu ermöglichen, Angebote und Verkäufe für kombinierte perioperative Monitore/Anästhesiegeräte zu tätigen. (327) Der OEM-Liefervertrag wird für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten und wird dem Käufer von Spacelabs ermöglichen, die relevanten Produkte innerhalb des Gebiets des EWR und aller künftigen EU-Mitgliedstaaten (alle Beitrittsländer) zu liefern. Darüber hinaus sieht der Vertrag auch vor, dass Nachfolge- und aufgerüstete Versionen der aktuellen Produkte unter denselben Bedingungen geliefert werden müssen. Der Preis für die Produkte muss im Wesentlichen unter ähnlichen Bedingungen festgesetzt werden wie die Preise, die den GE-Vertreibern angeboten werden. Der Vertrag umfasst auch die Lieferung von Ersatzteilen für eine Dauer von zehn Jahren nach Ablauf des Vertrags und die Bereitstellung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen durch GE, auf Antrag des Käufers, zu günstigen Bedingungen. Dieser Liefervertrag wird ausführlich in Liste 2 der Verpflichtungen beschrieben. Der OEM-Liefervertrag für Cardiocap5/Gasmonitor (328) GE ist verpflichtet, die perioperativen Monitore vom Typ Cardiocap/5 (einschließlich der Gasmonitore) sowie damit verbundene Lieferungen, Zubehör, Ableitungen und Kabel auf exklusiver Basis an den Käufer zu liefern. Der Vertrag wird für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten und wird dem Käufer von Spacelabs ermöglichen, die relevanten Produkte innerhalb des Gebiets des EWR und aller künftigen EU-Mitgliedstaaten (alle Beitrittsländer) zu liefern. Darüber hinaus sieht der Vertrag auch vor, dass Nachfolge- und aufgerüstete Versionen der aktuellen Produkte unter denselben Bedingungen geliefert werden müssen. Die Produkte müssen zu "Kosten plus"-Preisbedingungen geliefert werden, d. h. einschließlich der GE-Direktproduktion, des Vertriebs, geistigen Eigentums und Garantie sowie Kosten plus eine Spanne von [20-30]* %. Der Vertrag muss auch die Lieferung von Ersatzteilen für eine Dauer von zehn Jahren nach Ablauf des Vertrags und die Bereitstellung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen durch GE, auf Antrag des Käufers, zu günstigen Bedingungen umfassen. Dieser Vertrag wird ausführlich in Liste 3 der Verpflichtungen beschrieben. Der OEM-Liefervertrag für Gasmodule (329) GE ist verpflichtet, dem Käufer von Spacelabs das Datex-Ohmeda-Gasmodul zu liefern. Der Vertrag wird für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten und wird dem Käufer von Spacelabs ermöglichen, die relevanten Produkte auf weltweiter Basis zu liefern. Darüber hinaus sieht der Vertrag auch vor, dass Nachfolge- und aufgerüstete Versionen der aktuellen Produkte unter denselben Bedingungen geliefert werden müssen. Die Produkte müssen zu Preisbedingungen geliefert werden, die mindestens genauso günstig sind wie die anderen dritten Parteien angebotenen Bedingungen, oder alternativ auf der Grundlage derselben "Kosten-plus"-Bedingungen, die für die Lieferung von Cardiocap5 vorgesehen sind. Der Vertrag muss auch die Lieferung von Ersatzteilen für eine Dauer von zehn Jahren und die Bereitstellung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen durch GE, auf Antrag des Käufers, zu günstigen Bedingungen umfassen. Dieser OEM-Vertrag wird ausführlich in Liste 4 der Verpflichtungen beschrieben. c) Verpflichtung von Instrumentarium (330) Es muss erwähnt werden, dass zusätzlich zu den von GE eingereichten Verpflichtungen Instrumentarium am 17. Juli 2003 eine Verpflichtung eingereicht hat ("die Verpflichtung von Instrumentarium"), die in Anhang III zu dieser Entscheidung wiedergegeben wird. Der Zweck der Verpflichtung von Instrumentarium besteht darin, die vollständige Einhaltung der Bestimmungen von Absatz C und Absatz D des Verpflichtungstextes, wie von GE eingereicht, auch vor dem Stichtag(211), an dem diese Verpflichtungen von GE übernommen werden, sicherzustellen. In der Praxis wird die Verpflichtung von Instrumentarium hauptsächlich die Wahrung der Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit des veräußerten Geschäftsbereichs sicherstellen sowie die Einhaltung von Trennungs- und Eingrenzungsverpflichtungen, bevor GE effektiv die Kontrolle über Instrumentarium übernimmt. Die Kommission nimmt die Verpflichtung von Instrumentarium zur Kenntnis. Diese Verpflichtung stellte jedoch keine Bedingung für eine Genehmigung dar. 1.2. BEURTEILUNG DES ANGEMELDETEN ZUSAMMENSCHLUSSES IN DER DURCH DIE VERPFLICHTUNGSZUSAGEN GEÄNDERTEN FORM (331) Im Rahmen des Markttests zu den vorgeschlagenen Verpflichtungen hat die Kommission etwa 200 dritte Parteien kontaktiert, einschließlich großer Krankenhäuser in allen Mitgliedstaaten, der Hauptkonkurrenten der Parteien und potenzieller Käufer des veräußerten Geschäftsbereichs. Viele Befragte brachten konkrete und bedeutende Vorschläge für Verbesserungen des von der anmeldenden Partei vorgeschlagenen Pakets vor, im Hinblick auf die Verbesserung des Gesamtpakets und um den veräußerten Geschäftsbereich zu einem rentableren Wettbewerber zu machen. Die bedeutendsten Vorschläge bezogen sich auf die Dauer und den geografischen Umfang der OEM-Lieferverträge, die Notwendigkeit der Sicherstellung eines rechtzeitigen Zugangs zu Nachfolge- und aufgerüsteten Versionen, die Lieferbestimmungen für Ersatzteile und die Preisbedingungen. (332) Das endgültige Paket von Verpflichtungen, das am 24. Juli eingereicht wurde und oben beschrieben ist, enthält den Großteil der Vorschläge und Kommentare dritter Parteien im Kontext des Markttests. Die Verpflichtungen in ihrer endgültigen Form entsprechen somit den von dritten Parteien geäußerten Bedenken bezüglich der Notwendigkeit, die größtmögliche Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit des veräußerten Geschäftsbereichs sicherzustellen. (333) Die Verpflichtung in Bezug auf den veräußerten Geschäftsbereich impliziert die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Aktivitäten, die zu Spacelabs gehören. Dieses Unternehmen erzielte im Jahr 2002 ein Gesamtumsatzergebnis von etwa 180 Mio. EUR. (334) In Bezug auf die Produktpalette wird die Veräußerung des Geschäftsbereichs Spacelabs vor allem die Plattform für Patientenüberwachung von Spacelabs, bekannt als das Ultraview Care Network, umfassen. Die Ultraview Care Network-Monitore umfassen eine Vielzahl von Modellen(212) und insbesondere, wie von unabhängigen Studien bestätigt(213), zwei Spitzenmonitore, die den Spitzenmonitoren von GE entsprechen (die Modelle Solar 9500 und 8000). Speziell ist der Ultraview 1700 der absolute Spitzen-Patientenmonitor von Spacelab und ist insbesondere geeignet für die Verwendung in perioperativen Spitzenbereichen. (335) Das UCN-System von Spacelabs umfasst ebenfalls verschiedene Module, die zur Verfügung stehen, um spezifische Überwachungsbedürfnisse zu erfuellen, einschließlich im perioperativen Bereich (z. B das Bispectral Index Module; der Capnograph und EEG-Überwachungsmodule). Es stehen auch Optionen zur Verfügung, um die Bildschirmgrößen, Display-Typen (CRT oder Flat-Panel) und Netzwerke (eigenständig, festverdrahtet oder drahtlos) kombiniert einzusetzen. Die Kliniker haben daher die Möglichkeit, den Monitorbetrieb an spezifische Patientenpräferenzen und -bedürfnisse anzupassen. Spacelabs Ultraview Care Network unterstützt außerdem die problemlose Datenerfassung und Schnittstellen für den Zugang zu der längerfristigen Patientenaufzeichnung zum Zeitpunkt der Nutzung, einschließlich Gesundheitsfürsorge im Krankenhaus, in klinischen Praxen, Arztpraxen und zuhause. Spacelabs stellt somit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.