Europäische Union

2004/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3083 — GE/Instrumentarium) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2003) 3156) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0322. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vernetzungs- und Konnektivitätslösungen bereit, die an die Bedürfnisse auf dem Markt angepasst sind. In dieser Hinsicht kann beispielsweise der absolute Spitzenmonitor von Spacelabs Zugang zu klinischen Informationssystemen zum Zeitpunkt der Pflege durch verschiedene Systeme (Dynamic Network Access oder Windows Dynamic Network Access) bieten, um Klinikern die Möglichkeit zu geben, Informationssysteme, die mit dem Netzwerk gekoppelt sind, zu betrachten und zu kontrollieren. Schließlich umfasst das Angebot von Spacelabs Informationssystemlösungen, die in naher Zukunft voraussichtlich von entscheidender Bedeutung für viele Krankenhäuser sein werden. Speziell wurde ein klinisches Informationssystem zur Verwendung im perioperativen Umfeld ("Caremaster Plus OR Chart") zur Verwendung durch Lieferanten von Anästhesiegeräten entworfen, um die Bedürfnisse der präoperativen, operativen und postoperativen Datenverwaltung zu erfuellen, um die perioperative Patientenaufzeichnung bereitzustellen. Der Zugang zu diesem CIS kann insbesondere durch den absoluten Spitzenmonitor von Spacelabs erfolgen. Schließlich wird Spacelabs im Jahr 2003 die nächste Generation der Vernetzungsinfrastruktur über seine Intesys Clinical Database einführen, die eine noch offenere Netzwerkkommunikationsfähigkeit liefert und die Anwendung über Webdienste zur Ferninformationsbetrachtung ermöglicht. (336) In Bezug auf die Produktpalette und die Überwachungsfähigkeiten im perioperativen Bereich bietet Spacelabs somit ähnliche technische Lösungen wie die von GE vor der Fusion. Die Kommission stellt fest, dass die Veräußerung von Spacelabs auch die Übertragung von geistigen Eigentumsrechten von Spacelabs umfasst sowie die aktuellen Verträge, die von Spacelabs mit dritten Parteien zu Technologielizenzen abgeschlossen wurden, von denen einige besonders relevant für die Integration von Modulen sind, die im perioperativen Bereich verwendet werden (z. B. Vertrag mit Aspect Medical Systems bezüglich BIS-Modul und Lizenz im Rahmen der Kodierungspatente für den Pulsoxymetriesensor von Nellcor). (337) Was die Fähigkeit des Käufers von Spacelabs betrifft, sich auf effektives Verkaufspersonal und F& E zu stützen, stellt die Kommission fest, dass zusammen mit dem Erfordernis, dass der Käufer unter anderem über die finanziellen Mittel und nachgewiesenes Fachwissen verfügen muss, um den Geschäftsbereich zu entwickeln, Spacelabs auch Vertriebs- und Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie Vertriebskanalaktivitäten für Multi-Parameter-Patientenüberwachung umfasst, die derzeit durch die Produktion von Datex-Ohmeda's Spacelabs Medical verwaltet werden. Darüber hinaus würde die Veräußerung des Geschäftsbereichs Spacelabs neben dem Transfer von Schlüsselpersonal auch die Bildung von Verkaufsteams umfassen, die für das Niveau des perioperativen Monitor-Geschäftsbereichs in jedem EU-Land geeignet sind, in dem Maße wie der Käufer nicht über eine Vertriebsmöglichkeit in dem betreffenden Land verfügt. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das betreffende Verkaufspersonal über ausreichende Markterfahrung verfügt und somit davon ausgegangen werden kann, dass es über einen effektiven Zugang zu Anästhesisten verfügt, würde dieser Transfer das Vertriebspersonal von Spacelabs umfassen, das derzeit von Instrumentarium und dessen Tochtergesellschaften beschäftigt wird. (338) In Bezug auf die Marktpräsenz von Spacelabs zielen die Verpflichtungen darauf ab sicherzustellen, dass die Veräußerung zusammen mit den anderen von GE eingereichten Verpflichtungen dem Käufer des Geschäftsbereichs ermöglichen wird, eine Wettbewerbsmacht zu sein, die über eine ähnliche Größe, Präsenz und Stärke verfügt wie GE vor der Fusion auf dem Markt für perioperative Monitore. (339) Während zuallererst die installierte Basis von Spacelabs für perioperative Monitore in Europa eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 ähnlich wie die von GE war ([5-10]* % gegenüber [5-10]* % für GE)(214), wobei der Marktanteil zu diesem Zeitpunkt auf [5-10]* % geschätzt wurde, ging die anschließende Integration von Spacelabs in Instrumentarium im Jahr 2002 mit einem leichten Rückgang in seinem Vertrieb perioperativer Monitore einher. Mit dem Ziel der vollständigen Wiederherstellung und Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Spacelabs in diesem Bereich enthält das Verpflichtungspaket somit die Verpflichtung von GE, dem Käufer auf exklusiver Basis den "Cardiocap5/Gasmonitor" von Datex-Ohmeda zu liefern. Dieser Monitor, der als Entsprechung zum UV 1500 angesehen wird, wird angeboten, um sicherzustellen, dass der Vertrieb des veräußerten Geschäftsbereichs eigenständig - d. h. ohne Berücksichtigung des möglichen Vertriebs perioperativer Monitore durch den Käufer - in größtmöglichem Umfang dem eigenen Vertrieb perioperativer Monitore von GE vor der Fusion entsprechen würde, insbesondere auf Märkten, wo die Transaktion zur Schaffung einer beherrschenden Stellung führen würde. (340) Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass der EWR-Umsatz für die perioperativen Cardiocap/5-Monitore im Jahr 2002 für sich alleine genommen höher war als der gesamte Direktumsatz für die perioperativen Monitore von GE und mehr als [10-15]* Mio. EUR betrug im Vergleich zu [5-10]* Mio. EUR für den Direktumsatz von GE. In den Mitgliedstaaten, in denen die Kommission Wettbewerbsbedenken identifizierte, wird die Kombination der eigenen Monitore von Spacelabs und der perioperativen Cardiocap 5-Monitore die Überlappung, die sich aus der Fusion ergibt, beseitigen oder beträchtlich reduzieren. Somit hätte der gesamte Direktumsatz für diese Monitore für das Jahr 2002 in Frankreich und Deutschland einen Marktanteil von [5-10]* % bzw. [5-10]* % ausgemacht, im Vergleich zu [5-10]* % und [5-10]* % für GE vor der Fusion. In anderen Ländern wären die entsprechenden Marktanteile auf der Grundlage der Zahlen für 2002 sogar noch wesentlich höher. In Spanien würde der Umsatz mit perioperativen Monitoren von Spacelabs und des perioperativen Cardiocap 5-Monitors somit einen Marktanteil von [15-20]* % ausmachen im Vergleich zu [10-15]* % für GE. Im Vereinigten Königreich würde dieser Umsatz einem Marktanteil von [15-20]* % entsprechen, im Vergleich zu [5-10]* % für GE. In Schweden schließlich, wo der Marktanteil von GE im Jahr 2002 zwischen [5-10]* und [5-10]* % betrug, würde die Überlappung beträchtlich reduziert auf nur [0-5]* %. Angesichts der Dauer (10 Jahre), des Umfangs (EWR einschließlich aller Beitrittsländer) und der Exklusivität des Liefervertrags für Cardiocap 5 ist die Kommission der Ansicht, dass der Käufer in der Lage sein wird, dauerhaft eine bedeutende Marktpräsenz aufrechtzuerhalten, und außerdem in der Lage sein wird, sein eigenes Produktionsgeschäft zu entwickeln. In dieser Hinsicht stellt die Kommission weiter fest, dass der perioperative Monitor Cardiocap 5 in der Tat eines der best-verkäuflichen Produkte von Instrumentarium in den verschiedenen EWR-Ländern ist. (341) Neben dem Ausgleich der Überlappungen, die sich aus der Fusion ergeben, zielen die von der anmeldenden Partei eingereichten Verpflichtungen darauf ab sicherzustellen, dass der Käufer tatsächlich in eine solche Stellung gebracht wird, dass er auch in qualitativer Hinsicht eine effektive Wettbewerbsbeschränkung auf die fusionierenden Parteien ausübt, indem er Produkte von vergleichbarer Qualität anbietet. In dieser Hinsicht ist die Kommission der Ansicht, dass die in der Verpflichtung vorgesehene Exklusivität bezüglich des Vertriebs perioperativer Monitore vom Typ Cardiocap 5 oder des Vertriebs von Nachfolge- oder aufgerüsteten Versionen sicherstellen wird, dass unmittelbar davon ausgegangen werden kann, dass der Käufer enge Substitute zu den Patientenmonitoren von Instrumentarium anbietet. (342) Gleichzeitig wird der Käufer für einen beträchtlichen Zeitraum (zehn Jahre) zu günstigen Preisbedingungen Zugang zu den bekannten Gasmodulen von Instrumentarium haben. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verpflichtung in Bezug auf das Gasmodul sowie seine aufgerüsteten oder Nachfolgeversionen dem Käufer ermöglichen wird, die eigenen Monitore von Spacelabs weiterzuentwickeln durch die Integration der Spitzentechnologie von Instrumentarium im Bereich der Gasüberwachung, ein Merkmal, das von entscheidender Bedeutung für eine effektive und erfolgreiche Präsenz im perioperativen Bereich ist. Es muss auch unterstrichen werden, dass GE vor der Fusion keinen Zugang zu diesen Gasmodulen hatte. Spacelabs wird sich somit in dieser Hinsicht aufgrund dieser spezifischen Verpflichtung in einer vorteilhafteren Lage befinden als GE vor der Fusion. (343) Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass der Käufer von Spacelabs dank der Verpflichtung in Bezug auf die Lieferung von Anästhesiegeräten und damit verbundenen Lieferungen zu günstigen Bedingungen ähnlich wie das fusionierte Unternehmen in der Lage sein wird, effektiv und erfolgreich zu wettbewerbsfähigen Preisen an Paketangeboten teilzunehmen, das heißt an Ausschreibungen, die kombinierte Angebote und einen kombinierten Vertrieb von perioperativen Monitoren/Anästhesiegeräten beinhalten. Ähnlich wie im Fall der Gasmodule muss auch hier unterstrichen werden, dass GE vor der Fusion keinen Zugang zu diesen Anästhesiegeräten zu den im OEM-Liefervertrag aufgeführten Bedingungen hatte. Darüber hinaus wird Spacelabs in der Lage sein, eine umfangreiche Palette von Patientenmonitoren anzubieten, die nicht auf den perioperativen Bereich begrenzt ist, sondern auch den Intensivpflegebereich umfasst, für den es bereits zum jetzigen Zeitpunkt über eine bedeutende Präsenz verfügt. Schlussfolgerung zu den Verpflichtungen für perioperative Monitore (344) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verpflichtungen als ausreichend angesehen werden können, um die von der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Transaktion mit dem Gemeinsamen Markt identifizierten Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Das von der anmeldenden Partei angebotene endgültige Gesamtpaket enthält in sehr beträchtlichem Umfang die Kommentare und Reaktionen dritter Parteien. Insbesondere werden diese Verpflichtungen die von der Kommission identifizierten Wettbewerbsbedenken ausräumen, indem sie die Überlappung zwischen den fusionierenden Parteien im Markt für perioperative Monitore ausgleichen und Wettbewerbsbedingungen wiederherstellen, die den vor der Fusion existierenden Bedingungen entsprechen. (345) Die Kommission möchte dennoch hervorheben, dass die Identität des Käufers, die weiterhin der Zustimmung der Kommission unterliegen wird, von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung der Effizienz der Verpflichtungen sein wird. In Übrigen wird das "nachgewiesene Fachwissen" (das heißt Tätigkeit auf dem Markt für perioperative oder Intensivpflegeausrüstung und -produkte) in Anbetracht der Spezifizitäten der Funktionsweise des relevanten Markts von besonderer Relevanz sein. (346) Die oben beschriebenen Verpflichtungen (die effektive Veräußerung des Geschäftsbereichs und die vollständige Einhaltung der OEM-Lieferverträge) stellen Bedingungen für diese Entscheidung dar, da der Strukturwandel auf dem relevanten Markt nur durch deren vollständige Einhaltung (vorbehaltlich Änderungen gemäß der Überprüfungsklausel im Anhang) erreicht werden kann. Die restlichen Verpflichtungen stellen Auflagen dar (vorbehaltlich Änderungen gemäß der Überprüfungsklausel im Anhang), da sie die Umsetzungsmaßnahmen betreffen, die notwendig sind, um den angestrebten Strukturwandel zu erreichen. 2. VERTIKALE (SCHNITTSTELLEN-) VERPFLICHTUNG (347) Im Anschluss an die Mitteilung der ernsthaften Bedenken der Kommission in der Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) zur Einleitung des Verfahrens in dieser Sache und während die eingehende Untersuchung am Laufen war hat die anmeldende Partei mit Schreiben vom 11. Juni 2003 Verpflichtungen eingereicht ("Die Ursprüngliche Schnittstellenverpflichtung") gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, um die ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der Interoperabilität zwischen Anästhesiegeräten, Patientenmonitoren und CIS auszuräumen. (348) Die Verpflichtung schien die ernsthaften Bedenken der Kommission in Bezug auf die vertikalen Themen im Prinzip zu beseitigen und wurde daher marktgetestet, um ihre Durchführbarkeit und Effizienz zu bewerten. Die Verpflichtung wurde von der anmeldenden Partei am 4. Juli 2003 im Anschluss an Kommentare, die von den Marktteilnehmern eingegangen waren, überarbeitet. Es wurden einige weitere Überarbeitungen im Anschluss an den Markttest der "Horizontalen Verpflichtung" vorgenommen. Die endgültige Version der Schnittstellenverpflichtung wurde daher am 24. Juli 2003 eingereicht (die "Schnittstellenverpflichtung") und erscheint in Anhang II zu dieser Entscheidung. DER MARKTTEST DER URSPRÜNGLICHEN SCHNITTSTELLENVERPFLICHTUNG (349) Der Markttest der Ursprünglichen Schnittstellenverpflichtung brachte größtenteils positive Ergebnisse hervor(215). Der Großteil der Krankenhäuser, die auf den Fragebogen der Kommission geantwortet haben, schien zufrieden mit der Verpflichtung zu sein und war der Auffassung, dass es ausreichend sei, die oben identifizierten vertikalen Wettbewerbsbedenken zu beseitigen. Eine Reihe von Befragten betonte jedoch gewisse Befürchtungen, die sich auf eine Reihe von Bestimmungen bezogen, die nach Meinung der Befragten verbessert werden könnten, um die Durchführbarkeit und Effizienz der Verpflichtung sicherzustellen. (350) Insbesondere waren einige Befragte der Meinung, dass die Auflage zur Offenhaltung der Schnittstellen, wie in der Ursprünglichen Schnittstellenverpflichtung definiert, nicht umfassend sei, da sie den Datenaustausch in zwei Richtungen (von und zu den Geräten des fusionierten Unternehmens) ausschließe und offene Schnittstellen für die Patientenmonitore des fusionierten Unternehmens nur bereitstelle in Bezug auf ihre Verbindung mit CIS dritter Parteien und nicht mit Anästhesiegeräten dritter Parteien; offene Schnittstellen für CIS seien nicht abgedeckt. Die Definition der "offenen Schnittstelle" in Klausel 3 der ursprünglichen Schnittstellenverpflichtung wurde von einer Reihe von Befragten als zu vage (Bezug nur zur "Industriepraxis") und uneffektiv angesehen, da sie keine spezifische Benchmark enthielt. Sie würde keine nichtdiskriminierende Behandlung von Geräten dritter Parteien und Geräten des fusionierten Unternehmens garantieren und könnte daher dem fusionierten Unternehmen immer noch erlauben, die Interoperabilität von Geräten dritter Parteien abzubauen. Die Bestimmungen in Bezug auf die Auflage zur Bereitstellung von Schnittstellen-Informationen "ohne unangemessene Verzögerung" und "ab der Produktentwicklung" wurden ebenfalls für ziemlich vage gehalten. Die Informationen sollten gemäß einem Grundsatz nichtdiskriminierender Behandlung geliefert werden, sobald die Informationen vollständig genug sind, um es dritten Parteien zu erlauben, früh genug eine offene Schnittstelle zu erhalten, sodass Drittlieferanten eine rechtzeitige Interoperabilität ihrer Geräte erzielen könnten, um effektiv mit neuen Produkten konkurrieren zu können, die das fusionierte Unternehmen einführt. Der Markttest hat außerdem einige praktische Probleme hervorgehoben im Zusammenhang mit den Auflagen der Ursprünglichen Schnittstellenverpflichtung in Bezug auf Informationen und Zusammenarbeit bei der Zertifizierung, nämlich, dass spezifischere Verfahren in die Verpflichtung aufgenommen werden müssen und insbesondere, dass die Vertraulichkeit von Informationen dritter Parteien bei der Zusammenarbeit mit dem fusionierten Unternehmen nicht verletzt werden darf. Schließlich wurde betont, dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung sicherstellen muss, indem sie deren Anwendung durch einen Beauftragten eng überwachen lässt. BEURTEILUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES IN DER DURCH DIE SCHNITTSTELLENVERPFLICHTUNG GEÄNDERTEN FORM (351) Die positiven Ergebnisse des Markttests, die weiteren Verbesserungen durch die anmeldende Partei und die Beurteilung der Durchführbarkeit und der Effizienz der Schnittstellenverpflichtung durch die Kommission führten zu der Schlussfolgerung, dass die Schnittstellenverpflichtung auf angemessene Weise die oben genannten ernsthaften Bedenken in Bezug auf vertikale Interoperabilitätsfragen zerstreuen würde. Folglich wurden keine Einwände in Bezug auf die Vereinbarkeit des Zusammenschlussvorhabens, in der geänderten Form, mit dem Gemeinsamen Markt erhoben, was die oben genannten vertikalen Bedenken betrifft. (352) Die Schnittstellenverpflichtung zielt darauf ab, die elektrische und mechanische Interoperabilität zwischen den verschiedenen relevanten Geräten sicherzustellen. Der Schnittstellenverpflichtung zufolge verpflichten sich GE/Instrumentarium dazu, die Schnittstellen vorhandener und künftiger Therapiegeräte (Anästhesiegeräte und Beatmungsgeräte), Patientenmonitore (einschließlich perioperativer Monitore und Monitore für die Intensivpflege) und CIS "offen" zu halten, indem sie angemessene, sichere, nahtlose und effektive Schnittstellenoptionen in Übereinstimmung mit der Industriepraxis, akzeptierten Industrienormen und relevanten rechtlichen Anforderungen zur Verfügung stellen. Die Verpflichtung hindert GE/Instrumentarium nicht daran, integrierte Geräte (wie ADU von Instrumentarium) herzustellen, die bei einer Reihe von Krankenhäusern im EWR beliebt sind, vorausgesetzt dass die Schnittstellen solcher Geräte weiterhin offen bleiben, um eine Kopplung zusätzlicher relevanter Geräte dritter Parteien zu ermöglichen. Der Verpflichtung zufolge, die Kommentare dritter Parteien während des Markttests berücksichtigte, sollten sich offene Schnittstellen an einen Grundsatz nichtdiskriminierender Behandlung halten, indem sie Geräten dritter Parteien Optionen zur Verfügung stellen, die so effektiv sind wie diejenigen, die den eigenen Geräten von GE/Instrumentarium zur Verfügung stehen, natürlich mit Ausnahme von Situationen, in denen die Merkmale des Geräts dritter Parteien so gestaltet sind (beispielsweise minderwertiger als die Merkmale der eigenen Geräte von GE/Instrumentarium), dass sie eine solche äquivalente, offene Kopplung nicht erlauben. GE/Instrumentarium wird verpflichtet sein, in seiner Produktliteratur oder auf der Website festzustellen, dass seine Geräte offene Schnittstellen haben. Die Kunden würden daher keinen Grund haben zu bezweifeln, dass sie weiterhin Geräte von GE/Instrumentarium kombiniert mit Geräten dritter Parteien einsetzen können. (353) Darüber hinaus wäre GE/Instrumentarium verpflichtet, Drittlieferanten die Schnittstelleninformationen und -daten zur Verfügung zu stellen, einschließlich beispielsweise des Kommunikationsprotokolls und anderer Spezifikationen, einschließlich notwendiger technischer Klarstellungen, die dritte Parteien benötigen, um offene Schnittstellen zu entwickeln. Erforderliche Schnittstelleninformationen zu Änderungen, Upgrades oder neuen Geräten würden automatisch zur Verfügung gestellt, ohne dass weitere spezifische Anfragen notwendig sind. Die Informationen würden auf nichtdiskriminierender Basis, kostenlos oder kostenpflichtig und ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. Die Informationen zu Upgrades und neuen Geräten würden früh genug zur Verfügung gestellt im Hinblick auf einen Grundsatz nichtdiskriminierender Behandlung und mit dem Ziel, dritten Parteien die Gelegenheit zu geben, so früh wie GE/Instrumentarium konkurrierende Schnittstellen zu entwickeln. GE/Instrumentarium müsste daher die erforderlichen Informationen sofort ab dem Zeitpunkt zur Verfügung stellen, zu dem sie ausreichend entwickelt sind, um dritten Parteien zu ermöglichen, Schnittstellen zu entwickeln, und in jedem Fall spätestens bei der Produktentwicklung. Es sind spezifische Auflagen enthalten, die sicherstellen, dass dritte Parteien Informationen erhalten würden oder eine angemessen begründete Antwort, in der erklärt wird, warum die Informationen nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Beantragung zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung von Kommentaren einer dritten Partei, die betont, dass die frühzeitige Bereitstellung von Informationen von größter Wichtigkeit sei, ist die Kommission der Meinung, dass die Verpflichtung eine solche rechtzeitige Bereitstellung sicherstellt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verpflichtungen angemessene Garantien geben, dass die Konkurrenten solche Informationen rechtzeitig erhalten werden; darüber hinaus würden angesichts der relativ langen Produktzyklen von Therapieausrüstung und Patientenmonitoren und der Dauer von Ausschreibungsverfahren jegliche Abschottungseffekte ausgeschlossen. (354) Um die Effizienz der Verpflichtung weiterhin sicherzustellen, hat sich GE/Instrumentarium dazu verpflichtet, technische Hilfe und Beratung zur Verfügung zu stellen, um dritten Parteien zu ermöglichen, die Schnittstelleninformationen zu nutzen. In seiner Dokumentation oder auf seiner Website würde Werbung für Kontaktstellen gemacht. Darüber hinaus umfasst die Verpflichtung spezifische Auflagen zur Zusammenarbeit, Verleihung erforderlicher Ausrüstung, um Interoperabilitätstests durchzuführen, und zu Zertifizierungszwecken; dritte Parteien können daher die notwendigen Tests durchführen, um Zertifikate zu erhalten (wie den mechanischen Integrationstest IEC 601), die sie möglicherweise als notwendig erachten. Es sind Vertraulichkeitsbestimmungen enthalten, um sicherzustellen, dass Informationen dritter Parteien, die Mitarbeitern von GE/Instrumentarium im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden, von dem fusionierten Unternehmen nicht zu anderen Zwecken verwendet würden. Darüber hinaus akzeptierte GE auch eine Auflage, Drittlieferanten die notwendigen physischen Komponenten und Geräte zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Marktpreisen zur Verfügung zu stellen, um ihnen zu ermöglichen, offene Schnittstellen zu erhalten oder Interoperabilitätspräsentationen für Kunden und auf Fachmessen durchzuführen. (355) Schließlich enthält die Verpflichtung Bestimmungen, die ihre Einhaltung sicherstellen sollen. GE wird verpflichtet sein, der Kommission auf Anfrage Bericht zu erstatten. Die Kommission wird auch in der Lage sein, die Einhaltung durch die Ernennung eines unabhängigen Beauftragten zu überwachen, der ab dem Zeitpunkt ernannt wird, zu dem GE die Kontrolle über Instrumentarium übernimmt. Der Beauftragte wird von einem unabhängigen Experten mit Kenntnissen zum relevanten Industriezweig unterstützt werden. Darüber hinaus würden dritte Parteien auf ein beschleunigtes Streitbeilegungsverfahren zurückgreifen können (wie im Anhang zu der Schnittstellenverpflichtung aufgeführt), das es dritten Parteien ermöglichen würde, schnelle und effektive Urteile durch unabhängige Schlichter zu erhalten. Die Kommission würde wichtigerweise die Kontrolle über das Verfahren behalten, da die Schlichter erforderlichenfalls nach der Auslegung der Verpflichtungen durch die Kommission fragen müssten und an diese gebunden wären. SCHLUSSFOLGERUNG - DIE SCHNITTSTELLENVERPFLICHTUNG BESEITIGT DIE ERNSTHAFTEN BEDENKEN DER KOMMISSION IN BEZUG AUF DIE VERTIKALEN THEMEN (356) Neben den horizontalen Verpflichtungen, die die Stellung des fusionierten Unternehmens bei perioperativen Monitoren und Monitoren für die Intensivpflege reduzieren, räumt die Schnittstellenverpflichtung ernsthafte Bedenken im Zusammenhang mit der Abschottung aus, indem sie sicherstellt, dass es auch in Zukunft möglich sein wird, die Patientenmonitore, Anästhesiegeräte und CIS von Drittherstellern mit den Geräten und CIS des fusionierten Unternehmens zu verbinden. Das fusionierte Unternehmen wäre verpflichtet, sichere, nahtlose und effektive Schnittstellenoptionen bereitzustellen, Schnittstelleninformationen auf einer nichtdiskriminierenden Basis zur Verfügung zu stellen und mit dritten Parteien zusammenzuarbeiten, falls eine Zertifizierung einer Konfiguration notwendig ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.