Europäische Union

2004/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3083 — GE/Instrumentarium) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2003) 3156) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0322. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die in der Verpflichtung enthaltenen Überwachungs- und Streitbeilegungsverfahren würden sicherstellen, dass das fusionierte Unternehmen die Verpflichtung einhält, indem sie sowohl der Kommission als auch dritten Parteien angemessene Überwachungs- und Durchsetzungsbefugnisse geben. (357) Angesichts der oben aufgeführten Erwägungen ist man der Ansicht, dass die Verpflichtungen das fusionierte Unternehmen daran hindern würden, Abschottungsstrategien zu verfolgen. Die Krankenhäuser im EWR würden davon profitieren, dass sie weiterhin in der Lage sind, die Geräte und Komponenten der Lieferanten, die sie aufgrund der Vorteile des Produkts bevorzugen, kombiniert einzusetzen. Dies wurde durch eine Reihe spezifischer positiver Kundenantworten im Markttest der Verpflichtung bestätigt. (358) Daher könnte man schlussfolgern, dass, vorausgesetzt dass die von den Parteien eingegangene Schnittstellenverpflichtung vollständig eingehalten wird, die von der Kommission identifizierten ernsthaften Bedenken in Bezug auf Interoperabilitätsfragen zerstreut würden und dass der Zusammenschluss in der durch die Schnittstellenverpflichtung geänderten Form für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnte. VI. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (359) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. (360) Wird eine Bedingung nicht erfuellt, so ist die Entscheidung hinfällig, mit der die Kommission den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Verstoßen die betreffenden Unternehmen gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; außerdem können gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden. (361) Entsprechend der vorstehend beschriebenen, grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollständigen Erfuellung der folgenden Verpflichtungen: a) die in den Absätzen 1 bis 6, 15,16, 17 und 20 von Anhang I (die Verpflichtung von Spacelabs) aufgeführten Verpflichtungen; b) die gesamte Schnittstellenverpflichtung und ihr Anhang betreffend Interoperabilitätsfragen, der als Anhang II zu der Entscheidung beigefügt ist, mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf die Spezifizitäten der Berichtsauflagen und der Ernennung des Beauftragten, die in den Klauseln 8 und 9 aufgeführt sind. (362) Entsprechend der vorstehend beschriebenen, grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der Auflagen für GE zur vollständigen Erfuellung der Verpflichtungen, die in den Absätzen 7 bis 14, 18, 19 und 21 bis 42 von Anhang I (die Verpflichtung von Spacelabs) eingegangen wurden, sowie zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der Berichtsauflagen und der Ernennung des Beauftragten, die in den Klauseln 8 und 9 von Anhang II (die Schnittstellenverpflichtung) aufgeführt sind. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (363) Die Kommission kommt zu der Schluss, dass die Verpflichtungszusagen der anmeldenden Partei ausreichen, um die durch den Zusammenschluss aufgeworfenen Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Die Kommission hat daher vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung dieser Verpflichtungszusagen entschieden, keinen Einspruch gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben und es für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung ergeht gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, durch welches General Electric Company im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, in der gemäß den Anhängen I und II zu dieser Entscheidung geänderten Form, die alleinige Kontrolle über Instrumentarium OYJ übernehmen würde, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 unterliegt der vollständigen Erfuellung der Bedingungen, die in den Absätzen 1 bis 6, 15, 16, 17 und 20 der "Verpflichtung von Spacelabs" in Anhang I zu dieser Entscheidung aufgeführt sind, sowie der Erfuellung der gesamten "Schnittstellenverpflichtung", einschließlich ihres Anhangs, die in Anhang II zu dieser Entscheidung aufgeführt ist, mit Ausnahme der Klauseln 8 und 9 der Schnittstellenverpflichtung, die als Auflagen gemäß Artikel 3 gelten müssen. Artikel 3 Artikel 1 unterliegt der vollständigen Erfuellung der Auflagen, die in den Absätzen 7 bis 14, 18, 19 und 21 bis 42 der Verpflichtung von Spacelabs in Anhang I zu dieser Entscheidung aufgeführt sind, sowie der Erfuellung der Klauseln 8 und 9 der Schnittstellenverpflichtung in Anhang II zu dieser Entscheidung. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: General Electric Company 3135 Easton Turnpike Fairfield Connecticut 06431 USA Brüssel, den 2. September 2003. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395, 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257, 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180, 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 92, 16.4.2004. (4) ABl. C 92, 16.4.2004. (5) ABl. L 61, 2.3.1998, S. 1. (6) Die Berechnung des Umsatzes erfolgte entsprechend Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung sowie gemäß der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 66, 2.3.1998, S. 25). Soweit in den Zahlen der Umsatz vor dem 1.1.1999 berücksichtigt wurde, erfolgte die Berechnung anhand der durchschnittlichen Wechselkurse für ECU, die im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet wurden. (7) Teile dieses Textes wurden redaktionell bearbeitet, um die Wahrung vertraulicher Informationen sicherzustellen; diese Teile sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet. (8) CO-Formular, Seiten 40, 41 und 42. (9) Es wurden Kunden in jedem Land befragt, ob sie manchmal perioperative Monitore im Intensivpflegebereich und umgekehrt verwenden. Ein Großteil der Befragten gab an, dass dies nicht der Fall wäre (Frankreich, 81 %; Spanien: 86 %; das Vereinigte Königreich: 62 %; Schweden: 69 %; Italien: 58 %). (10) CO-Formular, S. 43. (11) Für die fünf größeren Märkte auf nationaler Ebene zeigt die Marktuntersuchung Folgendes: Bei PO-Monitoren erfolgt der Vorschlag zum Kauf eines bestimmten Monitortyps in den meisten Fällen durch den Anästhesisten (Frankreich 95 %, Deutschland 97 %, Italien 94 %, Spanien 100 % und Vereinigtes Königreich 72 %) und nur in wenigen Fällen durch andere medizinische Abteilungen; bei CC-Monitoren wird der Einfluss von den jeweiligen medizinischen Abteilungen geltend gemacht. (12) Die Ergebnisse der Marktuntersuchung in Bezug auf die letzte Ausschreibung, die von den Befragten organisiert wurde, zeigen, dass der Anteil der Ausschreibungen, die ausschließlich für PO- oder CC-Monitore organisiert wurden, in Frankreich bei 65 %, in Deutschland bei 69 %, in Italien bei 73 %, in Spanien bei 70 % und im Vereinigten Königreich bei 67 % liegt. (13) CO-Formular, Seite 47. (14) CO-Formular, Seite 44. (15) CO-Formular, Seite 43. (16) Die Ergebnisse der Marktuntersuchung (Fragebogen, der am 7. Mai 2003 an Kunden von Patientenmonitoren versandt wurde, Fragen 19 und 21) deuten darauf hin, dass beispielsweise bei PO-Monitoren die wichtigeren Gründe der Lieferanten gegen eine Veränderung folgende sind: in Frankreich und Spanien die nachgewiesene Erfolgsbilanz und bessere Technologie des aktuellen Lieferanten, im Vereinigten Königreich die nachgewiesene Erfolgsbilanz und die Vermeidung von Umstellungskosten und in Deutschland die Tatsache, dass PO- und CC-Monitore dieselbe Marke haben. Die wichtigeren Gründe für eine Veränderung sind folgende: in Frankreich und Spanien die nachgewiesene Erfolgsbilanz und bessere Technologie des neuen Lieferanten, im Vereinigten Königreich die bessere Technologie, die Verbindungsmöglichkeiten und die nachgewiesene Erfolgsbilanz und in Deutschland die bessere Technologie und die elektronische Interoperabilität. (17) ABl. L 311, 14.12.2002, S. 12. (18) Frost & Sullivan US Fluoroscopy and Mobile C-arms Markets 2002, 2-1, 2-2. (19) CO-Formular, Seite 62, Fußnote 77. (20) CO-Formular, Seite 62, Fußnote 78. (21) Frost & Sullivan US Fluoroscopy and Mobile C-arms Markets 2002, Kapitel 6 World Mobile C-arm Market, 6-1. (22) Frost & Sullivan US Fluoroscopy and Mobile C-arms Markets 2002, Kapitel 6 World Mobile C-arm Market, 6-2. (23) Frost & Sullivan US Fluoroscopy and Mobile C-arms Markets 2002, Kapitel 6 World Mobile C-arm Market, 6-1. (24) Die Verwendung von C-Bögen für kardiale Anwendungen ist in der nationalen Gesetzgebung in Frankreich und Deutschland nicht zugelassen. (25) Antworten auf das Art. 11-Schreiben der Kommission an Krankenhäuser (Kunden im Bereich mobile C-Bögen) vom 11. März 2003. (26) Antworten auf das Art. 11-Schreiben der Kommission an die Wettbewerber vom 11. März 2003. (27) Anhang 6.8 zum CO-Formular. (28) Anhang 6.8 zum CO-Formular. (29) CO-Formular, S. 64. (30) Anhang 6.8 zum CO-Formular. (31) Anhang 6.8 zum CO-Formular. (32) CO-Formular, S. 64. (33) Anhang 6.8 zum CO-Formular. (34) Anhang 6.8 zum CO-Formular. (35) CO-Formular, S. 63. (36) Antworten auf das Art. 11-Schreiben der Kommission an Krankenhäuser (Kunden im Bereich mobile C-Bögen) vom 11. März 2003. (37) Anhang 6.16 zum CO-Formular. (38) Antworten auf das Art. 11-Schreiben der Kommission an Krankenhäuser (Kunden im Bereich mobile C-Bögen) vom 11. März 2003. (39) Antworten auf das Art. 11-Schreiben der Kommission an Krankenhäuser (Kunden im Bereich mobile C-Bögen) vom 11. März 2003. (40) Frost & Sullivan, US Fluoroscopy and Mobile C-arms Markets, Kapitel 6 World Mobile C-arm Market (2002), 6-1. (41) Antworten auf das Art. 11-Schreiben der Kommission an die Wettbewerber vom 11. März 2003. (42) Antworten auf das Art. 11-Schreiben der Kommission an die Wettbewerber vom 8. Mai 2003. (43) Frost & Sullivan, World X-Ray Mammography Market, 2001, Kapitel 3. (44) Antworten auf den Fragebogen für Kunden vom 11. März 2003. (45) Antwort der Wettbewerber auf die Fragebögen der Kommission zu F& E im Mammographiebereich vom 28.5.2003. (46) CO-Formular, S. 93. (47) Laut Frost & Sullivan hat GE in zehn Jahren über 100 Mio. USD, Siemens 50 Mio. USD und Fischer Imaging fast 30 Mio. USD ausgegeben. (48) Antwort von Philips auf den Fragebogen der Kommission zu F& E im Mammographiebereich vom 28.05.2003, Seite 3. (49) Zum Beispiel: Instrumentarium, Siemens und Philips. (50) Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EG vom 14. Juni 1993. (51) Anhang 6.16 zum CO-Formular. (52) Bericht von Frost & Sullivan "European Anaesthesia and Respiratory Equipment", 2001 (3981-56), Seiten 5-18, 6-17, 7-17, 8-17, 9-17, 10-15, 11-17. (53) Im Rahmen der Marktuntersuchung wurden die Kunden in den verschiedenen Ländern aufgefordert, die Bedeutung von 20 unterschiedlichen Faktoren bei der Auswahl eines Lieferanten für Patientenmonitore zu bewerten. In Deutschland und Spanien war die Fähigkeit des Lieferanten zur Bereitstellung von Wartung und Service während des Lebenszyklus des Produkts der zweitwichtigste Faktor für die Befragten. In Frankreich und im Vereinigten Königreich wurde dies als der drittwichtigste und in Schweden als der viertwichtigste Faktor genannt. (54) Siehe auch "T for G", 2000, 3.3. auf Seite 131. (55) Anhang 6.9 zum CO-Formular. Die Zahlen zur Gesamtgröße basieren auf den besten Schätzungen der Parteien, die ursprünglich von öffentlich verfügbaren Daten stammen, die vom COCIR gesammelt wurden. Zu den Unternehmen, die dem COCIR keine Informationen zur Verfügung stellen, gehören GMM, SIMAD, Sia, Eurocolumbus, Technix, Metaltronica, Gilardoni und Villa, die hauptsächlich in Italien, Griechenland, Spanien und Portugal tätig sind. COCIR liefert Informationen zum Vertrieb von C-Bögen in Belgien, Frankreich, Italien, Deutschland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Spanien und Schweden. Die Parteien haben keine COCIR-Informationen für Finnland, Norwegen, Irland, Griechenland, Portugal, Dänemark und Österreich. (56) In Frost & Sullivan, US Fluoroscopy and Mobile C-arms Markets, Kapitel 6 World Mobile C-arm Market (2002), 6-1 werden diese wie folgt beschrieben: "kleinere lokale Unternehmen und der hochwertige Teil des Marktes, die als Montierer normal großer C-Bögen und nicht als Hersteller angesehen werden. Sie beschaffen Teile wie Röntgenröhren und Bildverstärker von anderen Herstellern und montieren einen allgemeinen mobilen C-Bogen im Gegensatz zu anwenderorientierten C-Bögen, die für spezielle Zwecke wie vaskuläre Chirurgie verwendet werden." (57) [...]*. (58) Anhang 6.16 zum CO-Formular. Durchschnittlicher Nettopreis von GE im Jahr 2002 für die meisten Grundkonfigurationen. (59) In den Antworten der meisten Krankenhäuser auf Frage 6 des Artikel 11-Schreibens der Kommission vom 23.-27. Mai 2003 wurde Faktoren wie dauerhafter Wartung, lokalem Kundensupport und Kundendienst neben Spezifikationen, Qualität und Preis am meisten Gewicht verliehen. (60) Anhang 6.16 zum CO-Formular, S.9. (61) Antworten auf das Art. 11-Schreiben der Kommission an Krankenhäuser (Kunden im Bereich mobile C-Bögen) vom 11. März 2003. Siehe auch Anhang 6.13 zum CO-Formular. (62) Instrumentarium Diagnostic Imaging - Strategic Plan 2002. (63) Anhang 6.11 zum CO-Formular. (64) Siehe Antwort von GE auf Frage 9 des Art. 11-Schreibens vom 8.5.2003. (65) Siehe Antwort von Instrumentarium auf Frage 4 im Fragebogen der Kommission vom 16.05.2003. (66) Siehe Antwort von Instrumentarium auf Frage 1 des Art. 11-Schreibens vom 8.5.2003. (67) Im Rahmen der Marktuntersuchung wurden öffentliche und private Kunden aufgefordert, die Bedeutung von 20 unterschiedlichen Faktoren bei der Auswahl eines Lieferanten für Mammographiegeräte zu bewerten (Art. 11-Fragebögen). Folgende Faktoren wurden in jedem nationalen Markt am meisten geschätzt: Spezifikationen, Qualität, dauerhafte Wartung, Wartung und Service während des gesamten Lebenszyklus des Produkts, Kundendienst, Preis und Schulungen. (68) Frost & Sullivan (F& S), European Anaesthesia and Respiratory Equipment Markets Report, 2001, 3981-56; T for G Market Report: Monitors and Ventilators (Dezember 2000). (69) T for G, Seite 10; F& S, 2001, S. 4-47. (70) F& S, Seite 4-41; T for G, Seite 31. (71) Siehe auch "T for G", Seite 16. (72) F& S, S. 4-50. (73) F& S, Seite 3-4. "Der europäische Markt für Anästhesie- und Beatmungsausrüstung durchläuft eine Phase bedeutender Konsolidierung. Kleinere Anbieter verlassen den Markt und konzentrieren ihre Ressourcen auf andere Sektoren der Gesundheitsfürsorge. F& S hat ebenfalls einen Trend zur Veräußerung festgestellt, das heißt, einige Unternehmen konzentrieren sich auf ein spezifisches Land. Schließlich gibt es einen hohen Grad von Zusammenarbeit und Verbindungen zwischen Unternehmen. Am wichtigsten ist es zu verstehen, welche Unternehmen von diesen Situationen profitieren werden. In einem ausgereiften Markt kann selbst ein kleiner Marktanteilsgewinn von bedeutendem Wert sein. Daher stellt die Marktkonsolidierung eine große Herausforderung für alle Marktteilnehmer dar." (74) Anhang 6.5 zum CO-Formular. (75) Siehe beispielsweise Frost & Sullivan 2001, "European Anaesthesia and Respiratory Equipment Markets Report", ("F& S 2001"); T for G Market Report: Monitors and Ventilators (Dezember 2000). (76) Die kleinen Anbieter, die laut Angaben im CO-Formular (Seite 44) auf dem Markt für perioperative Monitore tätig sind, sind Criticare Medical Systems, Datascope, Fukuda-Denshi, Huntleigh, Invivo, Nihon Kohden und Welch Allyn Protocol. Im Laufe der Untersuchung wurden die Parteien aufgefordert, in Bezug auf die nicht zugewiesenen Marktanteile eine vollständige Liste ihrer Konkurrenten zu liefern. (77) Wenn die Unternehmen nicht die geforderte Aufschlüsselung zwischen direktem und indirektem Vertrieb lieferten, wurde die von den Parteien angegebene durchschnittliche Spanne (wie in der Industrie üblich) zum Umsatz der Unternehmen hinzugefügt. Diese Methode wurde angewandt, um die Marktanteile der Parteien für den Zusammenschluss nicht zu überschätzen. (78) Antwort auf die Entscheidung 6.1.c, Seite 3. (79) Siehe den Bericht von F& S (2001), Seite 4-44. (80) In [...]* entsprach der Marktanteil von GE im Jahr 2002 einem Umsatz von [...]* EUR und im Jahr 2000 und 2001 [...]*. Folglich sind die Marktanteile für 2002 für sich alleine genommen nicht ausreichend zuverlässig. (81) Marktanteile 2002 (82) Die Kommission stellt fest, dass sich, falls die Marktanteile auf der Grundlage des gewogenen Mittels über den Zeitraum der letzten drei Jahre berechnet würden müssten, die Marktanteile des neuen Unternehmens wie folgt gestalten würden - Frankreich: [55-60]** %; Deutschland: [50-60]** %, Spanien: [80-85]** %, Vereinigtes Königreich: [80-85]** % und Schweden: [75-80]** %. (83) CO-Formular, S. 54. (84) CO-Formular, Anhang 6.1: Dies reicht von 40 % in Frankreich, 45 % in Spanien, 50 % in Deutschland bis zu 80 % im Vereinigten Königreich und Schweden. (85) CO-Formular, Anhang 6.1. 60 % in Spanien und Deutschland, 70 % in Frankreich, 80 % im Vereinigten Königreich und Schweden. (86) Dies ist der Fall im Vereinigten Königreich, in Deutschland und Spanien (Siehe Kundenerhebung und auch T for G, Abschnitt 3.2, Seite 4-7). (87) Dies ist der Fall in Frankreich (Siehe Kundenerhebung und auch T for G, Abschnitt 3.2, Seite 6). (88) Dies ist der Kundenerhebung zufolge vor allem in Schweden der Fall. (89) Der Kundenerhebung zufolge waren in Frankreich Qualität, Spezifikationen und Kundendienst die wichtigsten Faktoren vor dem Preis. In Deutschland werden auch die langfristigen Perspektiven des Lieferanten und seine Innovationsfähigkeit als wichtige Faktoren vor dem Preis genannt. In Spanien legen die Kunden Wert auf Qualität und Spezifikationen sowie auf Kundendienst, Schulungen und Kompatibilität mit den vorhandenen Monitoren. Im Vereinigten Königreich wurde die Fähigkeit des Lieferanten zur Bereitstellung von Schulungen als erster Faktor genannt, direkt vor Qualität, Kundendienst und Spezifikationen. In Schweden wurden als erste Faktoren Kundendienst, Qualität und Schulungen genannt. (90) In allen Ländern war dies einer der am wenigsten wichtigen Faktoren zusammen mit der Notwendigkeit einer lokalen Produktionsanlage. (91) Von Instrumentarium vorgelegte Angebotsdaten haben somit gezeigt, dass von [...]* Angeboten im EWR [80-90]* % einen Wert von weniger als 100000 EUR hatten. In Frankreich beispielsweise erreichte der Anteil [90-100]* % zwischen 1998 und 2002. In Spanien erwähnt Instrumentarium [...]* Angebote, an denen das Unternehmen zwischen 1998 und 2002 teilgenommen hat. Von [...]* Angeboten, für die es den Zuschlag erhalten hat, hatten [...]* einen Wert von weniger als 100000 EUR. Dieselben Anteile können in Deutschland ([...]* Angebote mit Zuschlag, von denen [...]* einen Wert von weniger als 100000 EUR hatten) und im Vereinigten Königreich ([...]* Angebote mit Zuschlag, von denen [...]* einen Wert von weniger als 100000 EUR hatten) beobachtet werden. (92) [...]*. (93) CO-Formular, Seite 54. (94) CO-Formular, Seite 51. (95) CO-Formular, Seite 52. (96) Siehe Antworten auf das Artikel 11-Schreiben der Kommission vom 28.5.2003 zu F& E an die Wettbewerber. (97) T for G, Seite 26. (98) F & S 3981-56, Seite 4-49. (99) Dies ist beispielsweise in Frankreich der Fall. In Schweden liegen GE und Instrumentarium an erster Stelle vor Philips und Siemens. In Vereinigten Königreich liegt Instrumentarium an erster Stelle vor Philips, GE und Siemens. In Spanien setzten die Kunden Instrumentarium an erste Stelle vor GE, Siemens und Philips. In Deutschland liegt Instrumentarium an erster Stelle vor GE, Philips und Siemens auf gleicher Ebene. (100) 551 Datenpunkte der Angebotsdaten von Philips waren für diese Analyse verwendbar. (101) Unter bestimmten Annahmen ist es möglich zu beurteilen, in welchem Umfang die Analyse die Häufigkeit des Aufeinandertreffens der beiden Parteien in Deutschland überbewertet. Im Übrigen könnte vernünftigerweise angenommen werden, dass GE und Instrumentarium bei den Angeboten, für die Siemens den Zuschlag erhalten hat, etwa genauso oft aufeinander trafen wie bei den Angeboten, für die Philips den Zuschlag erhalten hat, d. h. [20-30]* % der Fälle laut einer von Philips am 8. Mai 2003 vorgelegten Studie. Da sich der Marktanteil von Siemens (d. h. Wert der Angebote, für die der Zuschlag erhalten wurde) in Deutschland im Rahmen von [30-40]* % bewegt, kann darauf geschlossen werden, dass GE und Instrumentarium in [70-80]* % der Fälle bei [70-80]* % der Angebote (für die entweder Instrumentarium, GE oder Philips den Zuschlag erhalten hat) und in [20-30]* % der Fälle bei [30-40]* % der restlichen Angebote (für die Siemens den Zuschlag erhalten hat) aufeinander trafen. Dies führt zu einer abgeleiteten Häufigkeit des Aufeinandertreffens von [50-60]* %. Diese Zahl zeigt, dass Instrumentarium immer noch sehr viel häufiger auf GE trifft als auf Siemens ([20-30]* %) oder Philips ([10-20]* %). (102) Von den 432 Ausschreibungen in Deutschland, für die die Informationen über die vertretenen Bieter zur Verfügung standen, waren die Parteien gleichzeitig in [300-350]* Ausschreibungen vertreten. Darunter waren die Parteien in [100-150]* Ausschreibungen die einzigen Bieter und standen bei [100-150]* Angeboten einem einzigen anderen Konkurrenten gegenüber, von denen [50-100]* Randanbieter waren (d. h. ein anderer Anbieter als Siemens, Philips oder die Parteien). (103) RBB-Studie, Seite 3. (104) Die Daten umfassen nur weniger als zehn Datenpunkte in Österreich und Norwegen. (105) Der Datenbestand enthält mehr als zehn Beobachtungen für die folgenden Länder: Belgien ([200-300]*), Finnland ([200-300]*), Frankreich ([300-400]*), Deutschland ([300-400]*), Griechenland ([0-100]*), Italien ([100-200]*), die Niederlande ([0-100]*), Spanien ([400-500]*) und das Vereinigte Königreich ([300-400]*). (106) GE/Dräger wird auch in [50-60]* % der Fälle als der Verfolger in Norwegen identifiziert, aber auf der Grundlage von neun Daten. (107) Es gibt jedoch nur [0-10]* Beobachtungen in Bezug auf Portugal. (108) Siemens wird in der Tat vom Verkaufspersonal als Verfolger in [...]* von [100-200]* Angeboten identifiziert. (109) RBB-Studie, Seite 10. (110) RBB-Studie, Seite 10. (111) Antwort auf das Artikel 11-Ersuchen vom 10. Juni 2003, Seite 2. (112) RBB-Studie, Seite 10. (113) Siehe E-Mail vom 25. September 2001 (von P. van Ryzin an K. King). (114) Internes Dokument von GE, [...]* (115) CO-Formular, Seite 47. (116) RBB-Studie, Seite 14. (117) Siehe Seiten 14-15 der RBB-Studie. (118) Antwort auf das Artikel 11-Ersuchen vom 10. Juni 2003. (119) RBB-Studie, Seite 16. (120) CO-Formular, Seite 47. (121) [...]* (122) [50-100]* von Dräger gewonnene Ausschreibungen von 2000 bis 2002 in Frankreich. (123) Angesichts der begrenzten Daten wurden mehrere Variablen in das Modell aufgenommen, um die Unterschiede beim Rabatt von Dräger zu erklären. Beispielsweise ist der Wert der endgültigen Ausschreibung eine dieser Variablen. Große Rabatte können mit einem hohen Ausschreibungswert verbunden sein. Außerdem können einige Kunden einen höheren Rabatt erhalten, entweder weil sie viele Ausschreibungen organisieren oder weil der Gesamtwert ihrer Ausschreibungen sehr hoch ist. Die Präsenz anderer großer Bieter kann sich ebenfalls auf die Höhe des von Dräger angebotenen Rabatt

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