Europäische Union

2011/501/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatliche Beihilfe C 58/06 (ex NN 98/05) Deutschlands für Bahnen der Stadt Monheim (BSM) und Rheinische Bahngesellschaft (RBG) im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 632) Text von Bedeutung für den EWR

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n Kosten von Verkehrsdiensten in den unterschiedlichen Regionen (Deutschland und Österreich) im Jahr 2003. Somit kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Durchschnitt dieser Kosten den Kosten eines rentabel arbeitenden Unternehmens entspricht. Die Kommission kam auch in den abschließenden Entscheidungen in der Sache C 3/08 — Southern Moravia Bus Companies (39) und in der Sache C 16/07 — Postbus AG (40) zu diesem Schluss. Die in letzterer Entscheidung in den Erwägungsgründen 85 und 86 aufgeführten Gründe haben auch für diesen Beschluss Gültigkeit. (203) Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die statistischen Daten für das Jahr 2003 ermittelt und dann im Einklang mit einem Index gemäß Anlage 9 der Finanzierungsrichtlinie sowie gemäß Volumenzunahmen/-abnahmen und Strukturänderungen jährlich aktualisiert wurden. Für die kostenseitige Fortschreibung der statistischen Preisindizes werden weitgehend die Methoden, die auch beim Warenkorb des ÖPNV vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen angewandt werden, sowie Daten des statistischen Bundesamtes verwendet. Ein solches Aktualisierungsverfahren kann jedoch die in der Zwischenzeit in der Branche erzielten Effizienzgewinne nicht umfassend widerspiegeln. (204) Die Kommission stellt schließlich fest, dass aus der Tatsache, dass die Finanzierungsrichtlinie eine Kostenkategorie 4b (Ausgleich für Mehrkosten, die aufgrund der politisch induzierten Anwendung von Personaltarifen, die oberhalb der Kosten marktüblicher Vergütungsmodelle liegen, entstehen) vorsieht, sich ableiten lässt, dass Verkehrsunternehmen im VRR Löhne zahlen, die über marktüblichen Löhnen liegen. Deutschland hat bestätigt, dass die RBG und die BSM solche Löhne zahlen und Ausgleichszahlungen im Rahmen der Kostenkategorie 4b erhalten. (205) Alles in allem ergibt sich aus den Nachweisen, die die Kommission erhalten hat, nicht, dass die Höhe der Ausgleichzahlungen berechnet wurde, indem die der RBG und der BSM entstandenen Kosten mit denen eines gut geführten Unternehmens verglichen wurden. Die Höhe der Ausgleichszahlung wurde daher nicht unter Bezugnahme auf ein gut geführtes Unternehmen berechnet. (206) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium hinsichtlich der Zahlungen, die an die RBG und die BSM als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen geleistet werden, nicht erfüllt ist. 9.2.5.   SCHLUSSFOLGERUNG (207) Da das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist, hat das Finanzierungssystem im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kommission zu einem wirtschaftlichen Vorteil für die RBG und die BSM geführt. 9.3.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS (208) Das Finanzierungssystem könnte zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen, da die öffentliche Finanzierung die Position der mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betrauten Unternehmen stärkt und es diesen ermöglicht, diese Vorteile für eine Verlängerung der Betrauung zu nutzen, während Wettbewerber diese Vorteile nicht nutzen können, wenn sie Interesse an einer Betrauung bekunden. Die Tatsache, dass die Unternehmen möglicherweise als interne Unternehmen eingestuft werden, verhindert nicht mögliche Auswirkungen auf den Wettbewerb, da diese Unternehmen zusammen mit anderen öffentlichen und privaten Unternehmen auf einem Markt tätig sind. (209) Des Weiteren könnten die Unternehmen, die Finanzierungsmittel erhalten, diese Vorteile im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf anderen Märkten nutzen. 9.4.   AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (210) Nach ständiger Rechtssprechung ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten als beeinträchtigt anzusehen, wenn eine mit einem Vorteil verbundene Maßnahme die Position eines Unternehmens im Vergleich zu seinen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union stärkt (41). Eine solche Stärkung der Position des begünstigten Unternehmens im Wettbewerb mit anderen Unternehmen im Handel innerhalb der Union verfälscht daher nicht nur den Wettbewerb (oder droht ihn zu verfälschen), sondern beeinträchtigt auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (42). (211) Es ist daher zu prüfen, ob die den Verkehrsunternehmen RBG und BSM durch den VRR gewährten Finanzierungsmittel einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, der ihre Position im Vergleich zu ihren Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union stärkt. (212) Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass der Markt für Personennahverkehrsdienste in Deutschland, auf dem diese Unternehmen tätig sind, für den Wettbewerb von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten geöffnet ist (43). (213) Ferner stellte das Gericht in seinem Altmark-Urteil Folgendes fest: „77. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass sich ein öffentlicher Zuschuss, der einem Unternehmen gewährt wird, das ausschließlich örtliche oder regionale Verkehrsdienste und keine Verkehrsdienste außerhalb seines Heimatstaats leistet, gleichwohl auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann. 78. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern…“ (44) (214) Die Kommission stellt ferner fest, dass die mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbundene öffentliche Finanzierung der Verkehrsunternehmen RBG und BSM durch den VRR deren finanzielle Lage verbessert. Dank dieser gestärkten finanziellen Situation ist es ihnen möglich, die Verkehrsdienste weiterhin zu erbringen. Sie führt außerdem dazu, dass sich die Chancen anderer Unternehmen aus Deutschland und anderen Mitgliedstaaten verringern, ihre Verkehrsdienste in dem von diesen beiden Verkehrsunternehmen bedienten Markt (dem Raum Düsseldorf) anzubieten, wenngleich dies rechtlich möglich ist. (215) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Finanzierung der RBG und der BSM als Ausgleich für die Erfüllung gemeinschaftlicher Verpflichtungen ihre Position gegenüber ihren Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union stärkt und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 9.5.   SCHLUSSFOLGERUNG (216) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den der RBG und der BSM für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährten Finanzierungsmitteln um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. 10.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (217) Artikel 93 AEUV sieht Bedingungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen vor, die im Zusammenhang mit der Koordinierung des Verkehrs oder der Übernahme von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Verkehrsbereich gewährt werden. (218) Die Kommission stellt fest, dass Artikel 106 Absatz 2 im vorliegenden Fall nicht auf die Unternehmen im Bereich des öffentlichen Verkehrs angewandt werden kann, da Artikel 93 eine lex specialis zu Artikel 106 Absatz 2 darstellt (45). (219) Nach dem Altmark-Urteil (46) konnte Artikel 93 AEUV nicht unmittelbar angewandt werden, sondern nur aufgrund von Verordnungen des Rates, insbesondere aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 oder der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70. (220) Am 3. Dezember 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Mit dieser Verordnung wurden zugleich die Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates aufgehoben. (221) Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt für Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die den öffentlichen Personenverkehr mit der Eisenbahn und andere Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße betreffen. Daher muss die Kommission die Vereinbarkeit der vorliegenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 prüfen, die den zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung geltenden Rechtsakt darstellte. (222) In der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständige Behörde einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form von Personenverkehrsdiensten zahlen kann, die über öffentliche Dienstleistungsaufträge erbracht werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Betrauung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch den so genannten dreifachen Betrauungsakt (d. h. durch die Genehmigungen, die Nahverkehrspläne und den Finanzierungsbescheid des VRR auf der Grundlage seiner Finanzierungsrichtlinie). (223) Die Kommission stellt weiter fest, dass der Beteiligte die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im vorliegenden Fall nicht bestritten hat. Die Kommission stellt außerdem fest, dass Deutschland der Auffassung ist, dass die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 grundsätzlich nur auf Ausgleichsleistungen Anwendung finden sollte, die seit dem 3. Dezember 2009 gewährt wurden. (224) Nach Prüfung der von Deutschland vorgebrachten Argumente ist die Kommission jedoch zu dem Schluss gelangt, dass diese die Anwendung ratione temporis der Beihilfevorschriften nicht in Frage stellen, wonach die Kommission ihre Argumentation auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften stützen muss. Die Kommission ist der Auffassung, dass die öffentlichen Dienstleistungsaufträge aus folgenden Gründen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu prüfen sind: (225) Die Kommission stellt erstens fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst die Modalitäten ihres Inkrafttretens regelt und ihre Anwendung ratione temporis vorsieht. Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist diese am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten. Nach Artikel 10 Absatz 1 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu diesem Datum aufgehoben. Somit kann die Kommission ihre Würdigung nicht mehr auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 stützen, die zum Zeitpunkt des Entscheidungserlasses nicht mehr in Kraft war, sondern muss sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 stützen. (226) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 keinerlei Hinweise darauf enthält, dass diese nicht auf öffentliche Dienstleistungsaufträge anwendbar wäre, die vor ihrem Inkrafttreten vergeben worden sind. So enthält Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Übergangsregelungen für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vergeben wurden. Diese Bestimmung stellt im Grunde eine Ausnahme von der Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung dar, der die Anwendung der in Artikel 5 festgelegten Vorschriften zur Auftragsvergabe betrifft. Es ist somit festzustellen, dass die Ausnahmeregelungen für die Auftragsvergabe in der Übergangszeit nicht erforderlich gewesen wären, wenn öffentliche Dienstleistungsaufträge, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vergeben wurden, nicht in deren Anwendungsbereich fallen würden. So bestätigt Artikel 8 im Gegenteil, dass die übrigen Bestimmungen der Verordnung für diese Aufträge gelten. (227) Drittens weist die Kommission darauf hin, dass die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (47) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. So ist in dieser Bekanntmachung ausdrücklich festgelegt, dass sie die Auslegung der Verordnungen des Rates und der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen unberührt lässt. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht jedoch Regeln für ihre zeitliche Anwendung vor. (228) Viertens betont die Kommission, dass der Gerichtshof ebenfalls den Grundsatz bestätigt hat, wonach die neue Vorschrift unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist. Er hat auch entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen von Sachverhalten, die unter der Geltung der alten Regelung entstanden sind, schlechthin ausgeschlossen ist (48). (229) Fünftens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts so auszulegen sind, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (49). Diese letzte Bedingung ist, wie in Randummer 228 ausgeführt, im Fall der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eindeutig erfüllt. (230) Sechstens stellt die Kommission außerdem fest, dass der Gerichtshof im selben Urteil außerdem zu dem Schluss gekommen ist, dass, falls sich die rechtliche Regelung, die zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Beihilfevorhabens eines Mitgliedstaats galt, ändert, bevor die Kommission ihre Entscheidung trifft, die Kommission auf der Grundlage der neuen Vorschriften entscheiden muss (50). Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass mit der Anmeldung einer geplanten Beihilfe durch einen Mitgliedstaat keine endgültige Rechtslage und kein Vertrauensschutz geschaffen werden, was zur Folge hätte, dass die Kommission über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Binnenmarkt aufgrund der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung geltenden Vorschriften entschiede. Folglich wäre es widersprüchlich, einem Mitgliedstaat, der hingegen der Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist, zu gestatten, durch die Vergabe unrechtmäßiger Beihilfen eine endgültige Rechtslage zu schaffen. (231) Folglich findet im vorliegenden Fall die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Anwendung (51). 10.1.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT AUF DER GRUNDLAGE DER VERORDNUNG (EG) NR. 1370/2007 (232) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss „eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste … mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein“. Im Weiteren prüft die Kommission, ob die Finanzierungsrichtlinie und die auf ihrer Grundlage erfolgten Ausgleichszahlungen an die RBG und die BSM die Bestimmungen nach Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllen. (233) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt: „Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.“ (234) Im vorliegenden Fall erfolgte die Betrauung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch den so genannten dreifachen Betrauungsakt (d. h. durch die Genehmigungen, die Nahverkehrspläne und den Finanzierungsbescheid des VRR auf der Grundlage seiner Finanzierungsrichtlinie). Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprochen wird. (235) In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist folgender obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge festgelegt: (236) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a — Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen: Wie in Abschnitt 8.2.1.ausgeführt, wurden die RBG und die BSM mit klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut. (237) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b — Die Parameter, anhand deren die Ausgleichsleistung berechnet wird, sind zuvor in objektiver und transparenter Weise aufzustellen, so dass übermäßige Ausgleichleistungen vermieden werden: Wie in Abschnitt 9.2.2 dargelegt, werden die Parameter für die Ausgleichzahlungen im ablehnenden Finanzierungsbescheid in objektiver und transparenter Weise unter Angabe des Höchstbetrags für jede Kostenkategorie betreffend jeden Betriebszweig festgelegt, bevor die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllt wird. (238) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 2 Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten und der Einnahmen: Auf der Grundlage der vorstehend genannten Parameter bestehen klare Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten und Einnahmen, die sich auf die vier Kostenkategorien, für die der Ausgleich erfolgt, beziehen. Für jede der vier verschiedenen Kategorien gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen werden die Kosten und Erlöse getrennten Konten zugewiesen, wobei die nach deutschem Recht geltenden Rechnungslegungsgrundsätze Anwendung finden und eine jährliche Prüfung durch einen neutralen Wirtschaftsprüfer und den VRR vorgenommen wird. (239) Artikel 4 Absatz 3 — Befristung der öffentlichen Dienstleistungsaufträge auf eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren für Busverkehrsdienste und von höchstens 15 Jahren für Personenverkehrsdienste mit der Eisenbahn oder anderen schienengestützten Verkehrsträgern: Ursprünglich erfolgte die Betrauung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch den so genannten dreifachen Betrauungsakt (d. h. durch die Genehmigungen, die Nahverkehrspläne und den Finanzierungsbescheid des VRR auf der Grundlage seiner Finanzierungsrichtlinie). Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wurden die den Verkehrsunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen jeweils in einem einzigen Akt mit einer auf 10 Jahre befristeten Laufzeit zusammengefasst. Für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bestanden, gelten Übergangsregelungen. Nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 können Dienstleistungsaufträge, die nach dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben wurden, für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, sofern ihre Laufzeit begrenzt und mit den Laufzeiten gemäß Artikel 4 vergleichbar ist. Im vorliegenden Fall wurde der Auftrag in dem in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d genannten Zeitraum vergeben, ohne dass ein Vergabeverfahren durchgeführt wurde. Daher gilt die befristete Laufzeit nach Artikel 4. Die Auftragslaufzeit ist nun auf 10 Jahre begrenzt; daher steht sie mit den Vorschriften nach Artikel 4 Absatz 3 im Einklang. (240) Artikel 4 Absatz 5 — Erfordernis der Einhaltung bestimmter Sozialstandards: Die anwendbaren Tarifverträge sind in den jeweiligen Akten angegeben, da RBG und BSM verpflichtet sind, den mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen ausgehandelten Tarifvertrag anzuwenden. (241) Artikel 4 Absatz 6 — Erfordernis der Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards: Die Bestimmungen zu den Qualitätsstandards sind in den jeweiligen Betrauungsakten angegeben. (242) Aufgrund der Ausführungen in Erwägungsgrund 54ff. ist die Kommission der Auffassung, dass der dreifache Betrauungsakt alle obligatorischen Bestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 enthält. (243) In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind die Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge festgelegt. Nach den Übergangsbestimmungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Vergabe von Aufträgen für den öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße jedoch erst ab dem 3. Dezember 2019 im Einklang mit Artikel 5 erfolgen. Daher sind die Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (244) Die Kommission weist Deutschland erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten während dieses Übergangszeitraums Maßnahmen treffen müssen, um Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 schrittweise anzuwenden. (245) Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 müssen alle Ausgleichsleistungen den Bestimmungen des Artikels 4 und des Anhangs der Verordnung entsprechen. (246) Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass, wie vorstehend ausgeführt, im vorliegenden Fall allen Bestimmungen des Artikels 4 entsprochen wurde. (247) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist festgelegt, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht überschreiten darf, der dem aus den folgenden Faktoren zusammengesetzten finanziellen Betrag entspricht: Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehen, abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) betrieben wird, zuzüglich eines angemessenen Gewinns. Des Weiteren ist im Anhang festgelegt, dass die Berechnung der Kosten und Einnahmen anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften erfolgen muss. Ferner muss die Rechnungslegung aus Gründen der Transparenz getrennt erfolgen. (248) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, wie in Abschnitt 9.2.3 dargelegt, in Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs erfolgt und dass die Ausgleichszahlungen nicht zu einer Überkompensation führten. Nach der Ermittlung der Erlöse aus Nutzungsentgelten, der Einnahmen, anderer positiver finanzieller Auswirkungen und der mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung verbunden Kosten ergab sich, dass der BSM und der RBG durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen jährlich Verluste entstanden. Diese Verluste wurden in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils durch Ausgleichzahlungen gedeckt, wodurch sich ein Bilanzgewinn von Null ergab. (249) Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die Unternehmen im vorliegenden Fall keinen angemessenen Gewinn erhalten. Die den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zugeordneten Kosten und Einnahmen werden zudem geprüft, so dass sie mit den geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften im Einklang stehen. Zur Erhöhung der Transparenz erfolgt die Rechnungslegung der betreffenden Unternehmen für die Dienste, die unter die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung fallen, und für Tätigkeiten, die nicht darunter fallen, getrennt. (250) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichzahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen Überkompensationen verhindert und mit den Bestimmungen der Artikel 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und deren Anhang im Einklang steht. (251) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die allgemeinen Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt im vorliegenden Fall eingehalten wurden. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Prüfung der Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zugunsten der RBG und der BSM nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/70 zu denselben Schlussfolgerungen führen würde. (252) Die Kommission gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe zugunsten der RBG und der BSM gemäß Artikel 93 AEUV und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/07 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 11.   SCHLUSSFOLGERUNG (253) Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/07 und Artikel 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Beschluss die Vereinbarkeit der Maßnahmen als staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt betrifft und dass diese Würdigung nicht der Prüfung der Kommission im Hinblick auf die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union für das öffentliche Auftragswesen und Konzessionen in diesem Fall vorgreift. (254) Die Kommission weist darauf hin, dass sie nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichts die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt unabhängig von einem etwaigen Verstoß gegen eine andere Rechtsvorschrift der Union prüfen kann, sofern letztere nicht so untrennbar mit dem Beihilfegegenstand verbunden ist, dass eine getrennte Prüfung nicht möglich ist. (255) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.