Europäische Union

2011/501/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatliche Beihilfe C 58/06 (ex NN 98/05) Deutschlands für Bahnen der Stadt Monheim (BSM) und Rheinische Bahngesellschaft (RBG) im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 632) Text von Bedeutung für den EWR

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n etwaiger Verstoß gegen die Vorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen, wie etwa die in Rede stehende Vergabe der Genehmigungen an die BSM und die RBG, nicht zwangsläufig wettbewerbsverfälschende Auswirkungen hätte, die die durch die Beihilfe entstehende Wettbewerbsverfälschung noch verstärken. Dieser Beschluss beschränkt sich somit auf die Prüfung der staatlichen Beihilfen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland der Rheinbahn AG und den Bahnen der Stadt Monheim in den Jahren 2006-2009 auf der Grundlage der Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr gewährt hat, sind nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 23. Februar 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 74 vom 31.3.2007, S. 18. (3)  Siehe Abschnitt 4.2. (4)  Siehe Fußnote 2. (5)   ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1. (6)  Der ZV VRR wurde von den betreffenden Städten und Kreisen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit von Nordrhein-Westfalen eingerichtet. (7)  Der VRR AöR wurde vom ZV VRR im September 2004 gegründet. Seit Juni 2007 ist der VRR AöR die Gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts für die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Städte nicht nur im Bereich des ZV VRR, sondern auch in den angrenzenden Bereichen des „Nahverkehrs-Zweckverband Niederrhein“. Da der ZV VRR seine Verwaltung und seine Aufgaben einschließlich der Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen an den VRR AöR delegiert hat, wird im Weiteren nicht zwischen ZV VRR und VRR AöR unterschieden; sie werden nachstehend gemeinsam als „VRR“ bezeichnet. (8)  Die neueste Fassung der Satzung des ZV VRR ist auf folgender Website abrufbar: http://www.vrr.de/imperia/md/content/vrrstartseite/satzung_zv.pdf. (9)  Die seit 29. April 2005 in „Rheinbahn AG“ umbenannte RBG befindet sich im Eigentum der Stadt Düsseldorf (5 %) und der „Holding der Landeshauptstadt Düsseldorf GmbH“ (95 %), die sich wiederum vollständig im Eigentum der Stadt Düsseldorf befindet und bis zum 18. Juni 2007 „Düsseldorfer Stadtwerke Gesellschaft für Beteiligungen mbH“ hieß. Den Angaben auf der Website der Stadt Düsseldorf (http://www.duesseldorf.de/finanzen/beteiligungsberichte/2006_pdf/anlagen/orga.pdf) zufolge hält die Holding der Landeshauptstadt Düsseldorf GmbH ebenfalls einen Anteil von 25,05 % an der „Stadtwerke Düsseldorf AG“, 100 % der Anteile der „Bädergesellschaft Düsseldorf mbH“ und einen Anteil von 50 % an der „Flughafen Düsseldorf GmbH“ (alle Zahlen zum 31. Dezember 2006). (10)  BSM steht vollständig im Eigentum der „Monheimer Versorgungs- und Verkehrs-GmbH“, die sich wiederum vollständig im Eigentum der Stadt Monheim befindet. Neben BSM hält die Monheimer Versorgungs- und Verkehrs-GmbH 49,9 % der Anteile an der „MEGA Monheimer Elektrizitäts- und Gasversorgungs GmbH“, 99 % der Anteile an der „Allwetterbad der Stadt Monheim am Rhein GmbH“ und 100 % der Anteile an der „Stadtentwicklungsgesellschaft Monheim am Rhein mbH“. (*1)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (11)  Die neueste Fassung der Finanzierungsrichtlinie ist auf der VRR-Website abrufbar: http://www.vrr.de/imperia/md/content/vrrstartseite/finanzierungsrichtlinie.pdf. (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, S. I-7747 (im Folgenden „Altmark-Urteil“). (13)  Dies betrifft die Verpflichtung, den mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen ausgehandelten Tarifvertrag anzuwenden (vgl. Erwägungsgrund 52). (14)  Deutschland nannte folgende Einzelheiten zu den Beteiligungen der Monheimer Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (zu 100 % im Eigentum der Stadt Monheim befindlich): — 100 % Bahnen der Stadt Monheim GmbH (BSM) — 100 % Allwetterbad der Stadt Monheim GmbH — 100 % Stadtentwicklungs GmbH — 50,1 % MEGA Monheimer Elektrizitäts- und Gas GmbH — 36 % Wasser GmbH (15)  Rechtssache C-280/00, Altmark, siehe oben, Randnummern 101 und 105-107. (16)   ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1. (17)   ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. (18)  Deutschland hat Stellungnahmen des VRR, der RBG und der BSM vorgelegt und in seiner Stellungnahme ausführlich darauf Bezug genommen. (19)  Eine nach dem Personenbeförderungsgesetz erteilte Genehmigung bringt die Verpflichtung mit sich, die betreffende Verkehrsbedienung zu leisten, Fahrgäste gemäß den geltenden Tarifbestimmungen zu befördern und den genehmigten Fahrplan einzuhalten. (20)  Im Nahverkehrsplan sind die im betreffenden Zeitraum zu bedienenden Nahverkehrslinien festgelegt. Er beinhaltet die Bedienungshäufigkeiten für Verkehrsdienste, Eckzahlen zur Fahrleistung, Mindeststandards für die Qualität der Verkehrsdienste und der Verkehrsinfrastruktur (wie z. B. Erschließungsqualität, Verbindungsstandards, Bedienungsstandards inkl. Fahrgastinformation, Service, Sicherheit und Sauberkeit) sowie ein Maßnahmenkonzept (z. B. Investitionen/Wartung in/von Infrastruktur und Fahrzeugen). Daher bietet der Nahverkehrsplan die nötige Ausgangsgrundlage für die Definition von künftigen Angebotsstandards und Qualitätsparametern. Jede Einschränkung des Dienstangebots oder die Stilllegung von Linien durch den Betreiber bedarf der förmlichen Zustimmung der Regionalbehörde. (21)  Nach Einschätzung Deutschlands dauert die Verabschiedung des Nahverkehrsplans aufgrund der notwendigen Konsultationen mindestens ein Jahr, so dass ein Übergangsinstrument erforderlich war. (22)  Der Nahverkehrsplan für den Kreis Mettmann gilt auch für das Stadtgebiet von Monheim, das über keinen eigenen Nahverkehrsplan verfügt. (23)  Vor allem die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (in Folgenden „BOKraft“) und die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (im Folgenden „BOStrab“). (24)  Die wirtschaftlich ungünstigen Schwachverkehrszeiten (Zeiten außerhalb der Spitzenzeiten) sind: Tage Öffentlicher Nahverkehr in den Stadtgebieten Öffentlicher Nahverkehr außerhalb der Stadtgebiete Montag-Freitag 0:00-6:00 und 19:00-0:00 Uhr 00:00-6:00 und 18:00-0:00 Uhr Samstag 0:00-6:00 und 16:00-0:00 Uhr der gesamte Tag Sonntag der gesamte Tag der gesamte Tag (25)  Sie nehmen ferner Stellung zur Vereinbarkeit von Beihilfen zur beruflichen Bildung, die ihrer Ansicht nach unter die dritte Unterkategorie der vierten Kategorie fallen, mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Da RBG und BSM in dieser Kategorie keine Verpflichtungen auferlegt wurden, werden diese Bemerkungen hier nicht im Einzelheiten aufgeführt. (26)  Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Juli 2004 — I R 9/03 —, BFHE 207, 142. (27)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (28)   ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17. (29)  Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnummern 52 und 57 (im Folgenden „Stardust-Marine-Urteil“). (30)  Stardust-Marine-Urteil, Randnummern 55 und 56. (31)  Landeshauptstadt Düsseldorf, Beteiligungsbericht 2006, Eintrag „Holding der Landeshauptstadt Düsseldorf GmbH“ (abrufbar unter: http://www.duesseldorf.de/finanzen/beteiligungsberichte/2006_pdf/beteiligungen/holding.pdf), S. 22. (32)  Bericht über die Beteiligungen der Stadt Monheim am Rhein an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts (Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NW) 2007 (abrufbar unter: http://www.monheim.de/rathaus/bekanntmachungen/bekanntmachungen_2007/beteiligungen_bericht_2007.pdf), S. 1. (33)  Rechtssache C-280/00 Altmark-Urteil, Randnummern 87 und 88. (34)  Aus diesem Grund hat die Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidungen einen Teil der Würdigung des zweiten Altmark-Kriteriums in den Abschnitt aufgenommen, der das erste Altmark-Kriterium behandelt. (35)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (36)  Siehe Beteiligungsbericht der Stadt Düsseldorf für das Jahr 2006 (für die Folgejahre siehe entsprechenden Link): http://www.duesseldorf.de/finanzen/beteiligungsberichte/2006_pdf/beteiligungen/rbg.pdf. (37)  Dieser Betrag umfasst die Verluste im öffentlichen Personenverkehr und im Schienengüterverkehr. Die Kommission stellt fest, dass der Gegenstand des Verfahrens, wie in den Erwägungsgründen 114 bis 124 ausgeführt, auf die Ausgleichzahlungen beschränkt wurde, die die BSM und die RBG auf der Grundlage des neuen Finanzierungssystems des VRR für öffentliche Personenverkehrsdienste erhalten haben. Daher werden die Ausgleichzahlungen, die die BSM für Schienengüterverkehrsdienste erhalten hat, nicht durch diesen Beschluss abgedeckt. (38)  Siehe Erwägungsgrund 215. (39)  Entscheidung vom 26. November 2008 (ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 14). (40)  Entscheidung vom 26. November 2008 (ABl. L 306 vom 20.11.2009, S. 26). (41)  Urteil vom 17.9.1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnummer 11.; Urteil des Gerichts vom 30.4.1998 in der Rechtssache T-214/95, Het Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, S. II-717, Randnummer 50. (42)  Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Randnummer 12. (43)  Rechtssache C-280/00, Altmark-Urteil, Randnr. 79. (44)  Rechtssache C-280/00, Altmark-urteil Randnr. 77–78. (45)  Erwägungsgrund 17 der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (46)  Rechtssache C-280/00, Altmark-Urteil Randnummer 107. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 16.3.2004 in der Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd gegen Kommission, Slg. 2004, S. II-917, Randnummer 100. (47)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (48)  Siehe Urteil vom 11.12.2008 in der Rechtssache C-334/07 P, Kommission/Freistaat Sacshen, Slg. 2008, I-9465, Randnummer 43. (49)  C-334/07 P, Kommission/Freistaat Sachsen, Randnummer 44 (50)  C-334/07 P, Kommission/Freistaat Sachsen, Randnummer 53 (51)  Dies entspricht der ständigen Beschlussfassungspraxis der Kommission (vgl. Entscheidung C-41/08, Danske Statsbaner, abschließender Beschluss vom 24.2.2010, Erwägungsgründe 303 bis 313) und der EFTA-Überwachungsbehörde (vgl. Beschluss 254/10/COL, AS Oslo Sporveier und AS Sporveisbussene, Beschluss vom 21.6.2010, S. 17 und 18).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.