Europäische Union

2011/501/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatliche Beihilfe C 58/06 (ex NN 98/05) Deutschlands für Bahnen der Stadt Monheim (BSM) und Rheinische Bahngesellschaft (RBG) im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 632) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0501. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gorie würde normalerweise von den Verkehrsunternehmen in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse getätigt. (100) Bezüglich der Verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Regie- und Vertriebsaufgaben argumentiert der Beteiligte, die mit der Teilnahme an einem Verkehrsverbund wie dem VRR zusammenhängenden Regie- und Vertriebsaufgaben seien ein Aspekt der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dieses Sektors. Praktisch kein Verkehrsunternehmen ist außerhalb eines Verkehrsverbunds tätig. Daher ist nach Ansicht des Beteiligten die Erfüllung der verbundbedingten Regie- und Vertriebsaufgaben eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, die sonst von der zuständigen Behörden versagt würde. Schließlich bringe die Beteiligung an einem Verkehrsverbund bestimmte wirtschaftliche Vorteile mit sich, z. B. größenbedingte Einsparungen. (101) Bezüglich der verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Fahrzeugqualitätsstandards bringt der Beteiligte vor, im neuen Finanzierungssystem des VRR sei nicht genau definiert, welchen Fahrzeugtyp die Verkehrsunternehmen allein im eigenen wirtschaftlichen Interesse kaufen würden. (102) Zu den Mehrkosten nicht lukrativer Fahrten in Schwachverkehrszeiten — Aufgabenträger- bzw. Verbundvorgaben erklärt der Beteiligte, solche Dienste könnten bei guter Planung zu Grenzkosten erbracht werden, da nach Ansicht des Beteiligten das Verkehrsunternehmen seinen Fahrzeug- und Personalbedarf gemäß dem Bedarf in Spitzenzeiten zu berechnen hat. (103) Bezüglich der sozialpolitischen Verpflichtungen im Betriebsbereich aufgrund von Vorgaben des Anteilseigners bringt der Beteiligte vor, der Anfall höherer Personalkosten könne nicht als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung oder Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden, da er nicht mit der Erbringung von Verkehrsdiensten zusammenhängt. (104) Bezüglich der sonstigen Vorgaben im Betriebsbereich bzw. systembedingten Vorgaben — Aufgabenträger- bzw. Verbundvorgaben — gemäß individuellem Nachweis, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, argumentiert der Beteiligte, dass sie nicht als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung angesehen werden könnten und dass es sich dabei nicht um Vorgaben für die Verkehrsunternehmen handele. (105) Im Hinblick auf das zweite Altmark-Kriterium betont der Beteiligte, dass es für die zweite und dritte Unterkategorie der vierten Kategorie von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im neuen Finanzierungssystem des VRR kein gemeinsames System für die Festlegung der Parameter gebe. Nach Angaben des Beteiligten können Wettbewerber die Festlegung der Parameter in keiner der Kategorien auf ihre Korrektheit prüfen, da sie nicht veröffentlicht werden. Zudem sei über den Haushalt des VRR für das Jahr 2006 erst im Februar/März 2006 abgestimmt worden. Dies deute darauf hin, dass die Parameter für das Jahr 2006 nicht im Voraus festgelegt wurden. (106) Im Hinblick auf das dritte Altmark-Kriterium gibt der Beteiligte an, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht vollständig getrennt von den gewerblichen Tätigkeiten der Verkehrsunternehmen betrachtet werden könnten. Zudem müsse eine Überkompensation für jede Kategorie einzeln geprüft werden. Nach Ansicht des Beteiligten ist mit dem neuen Finanzierungssystem nicht sichergestellt, dass die jeweiligen Einnahmen oder sonstigen mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile in den verschiedenen Kategorien berücksichtigt werden. Da die Quersubventionierung automatisch erfolge, sei es unmöglich, mit dem Finanzierungssystem des VRR eine Überkompensation zu verhindern. (107) Im Hinblick auf das vierte Altmark-Kriterium gibt der Beteiligte an, dass er auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen die Angemessenheit der vom VRR angewandten Benchmarking-Methode nicht beurteilen könne. Die Gesamtzahl der Unternehmen, deren Daten herangezogen werden, sei nicht dafür entscheidend, ob diese Vergleichsdaten die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens widerspiegeln. Vielmehr hänge dies von der korrekten Auswahl der Unternehmen und der korrekten Gewichtung der Daten aus verschiedenen Arten von Unternehmen ab. (108) Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten teilt der Beteiligte die vorläufige Einschätzung der Kommission, wonach die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (109) Nach Ansicht des Beteiligten ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 im vorliegenden Fall anwendbar. Deutschland habe nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die betreffenden Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Die Argumentation des BVerwG, das gegenteilig entschieden hat, sei fehlerhaft. Nach Ansicht des Beteiligten entsprechen die fraglichen Maßnahmen nicht den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und sind daher nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (110) Allgemein bringt der Beteiligte vor, dass der VRR nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um die Einhaltung der Bestimmungen des neuen Finanzierungssystems zu überwachen. Der VRR könne daher die Erfüllung des vierten Altmark-Kriteriums nicht gewährleisten. (111) Schließlich geht der Beteiligte insbesondere in seinen späteren Stellungnahmen ausführlich auf die Art und Weise ein, in der sich der VRR durch die Beiträge seiner Mitgliedstädte und -kreise finanziert. 7.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DES BETEILIGTEN (112) Deutschland brachte zunächst vor, dass es der Kommission alle erforderlichen Informationen vorgelegt hätte und eine Stellungnahme zu den Aussagen des Beteiligten daher nicht erforderlich sei. Später nahm Deutschland jedoch zu bestimmten Aussagen des Beteiligten Stellung. (113) Deutschland stellt klar, dass der Haushalt des VRR für die eigentliche Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Festlegung der Parameter nicht von Bedeutung sei. Derzeit bestehe keine Verpflichtung, die Daten zur Festlegung der Parameter für die Berechnung der Ausgleichszahlung zu veröffentlichen. (114) Deutschland widerspricht der Aussage des Beteiligten, dass Dienstleistungen in Schwachverkehrszeiten zu Grenzkosten erbracht werden können. Es bestreitet zudem, dass die Beteiligung an einem Verkehrsverbund eine allgemeine Voraussetzung für die Erbringung öffentlicher Verkehrsdienste darstellt. (115) Deutschland betont, dass Einnahmen, die bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in den verschiedenen Kategorien anfallen, tatsächlich korrekt den einzelnen Kategorien zugewiesen werden und der VRR unangemessen hohe Gewinne in jedem Fall überprüfen würde. (116) Deutschland stellt klar, dass die Übertragung der Verpflichtung zur Einhaltung höherer Fahrzeugqualitätsstandards auf öffentliche Personennahverkehrspläne, Entscheidungen der zuständigen Stadt- oder Kreisräte und die Finanzierungsrichtlinie der VRR zurückgeht. (117) Hinsichtlich der Quersubventionierung betont Deutschland, dass die Gewinn- und Verlustübertragung nur in der Buchhaltung automatisch erfolge, dies jedoch auf die Zahlung selbst nicht zutreffe. 8.   UMFANG DES VERFAHRENS UND DES ENDGÜLTIGEN BESCHLUSSES (118) Im vorliegenden Fall hat Deutschland argumentiert, dass die Kommission nicht berechtigt sei, einen Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (27) (jetzt Artikel 108 AEUV) zu erlassen, da sich die Beschwerde der Stadt Langenfeld ursprünglich auf das alte Finanzierungssystem bezog, auf das sich das in Rede stehende förmliche Prüfverfahren nicht erstreckt. (119) Die Kommission weist darauf hin, dass sie im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgegangen ist, wonach sie jegliche ihr vorliegenden Informationen gleich welcher Herkunft im Hinblick auf unzulässige staatliche Beihilfen zu prüfen hat. Darüber hinaus hat sie im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine vorläufige Würdigung vorgenommen. (120) Es ist der Kommission daher nicht untersagt, im vorliegenden Fall einen Beschluss über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich des neuen Finanzierungssystems zu erlassen. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass sich die derzeitige Prüfung nicht auf das alte Finanzierungssystem bezieht. (121) In Bezug auf die Finanzierung für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ging die Kommission in der Eröffnungsentscheidung davon aus, dass das „neue Finanzierungssystem“ am 28. Juni 2005 in Kraft trat, d. h. an dem Tag, an dem der Beschluss über seine Umsetzung gefasst wurde. (122) Wie Deutschland während des förmlichen Prüfverfahrens jedoch klarstellte, trat das neue Finanzierungssystem nicht mit der Beschlussfassung, am 28. Juni 2005, sondern erst am 1. Januar 2006 in Kraft. (123) Die Kommission kann somit den Schluss ziehen, dass das alte Finanzierungssystem bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft war. Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung vom 20. Dezember 2006 ausgeführt hat, handelt es sich beim alten Finanzierungssystem um eine bestehende Beihilfe. Die Kommission beschränkt ihre Würdigung daher auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006. (124) Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass das neue Finanzierungssystem im September 2009 mit Blick auf das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geändert wurde. Insbesondere wurden die Betrauungsakte und die Ausgleichsvorschriften in der Finanzierungsrichtlinie geändert. (125) Die Kommission ist der Auffassung, dass sie sich keine abschließende Meinung über das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und die mögliche Vereinbarkeit des geänderten neuen Finanzierungssystems mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bilden kann, ohne Deutschland vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu möglichen Bedenken der Kommission im Hinblick auf die Änderungen zu geben. (126) Daher beschränkt die Kommission diesen abschließenden Beschluss auf die Ausgleichszahlungen an die RBG und die BSM, die auf der Grundlage des neuen Finanzierungssystems und der Einnahmenaufteilungsverträge für die Jahre 2006 bis 2009 geleistet wurden, ohne zur 2009 mit Blick auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geänderte Finanzierungsrichtlinie und zum 2009 mit Blick auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geänderten Betrauungsakt Stellung zu nehmen. Die Kommission behält sich das Recht vor, die 2009 im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geänderte Finanzierungsrichtlinie und den 2009 im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geänderten Betrauungsakt zu prüfen, falls Zweifel an deren Vereinbarkeit mit den EU-Beihilfevorschriften auftreten. 9.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (127) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. 9.1.   STAATLICHE MITTEL UND ZURECHENBARKEIT ZUM STAAT (128) Zur Prüfung des Einsatzes staatlicher Mittel und ihrer Zurechenbarkeit ist zwischen den Ausgleichzahlungen des VRR an Verkehrsunternehmen auf der Grundlage der Finanzierungsrichtlinie einerseits und direkten Zahlungen an Verkehrsunternehmen auf der Grundlage von § 19 der Satzung des ZV VRR andererseits zu unterscheiden. Zahlungen auf der Grundlage der Finanzierungsrichtlinie (129) Zu den Ausgleichzahlungen des VRR an Verkehrsunternehmen auf der Grundlage der Finanzierungsrichtlinie stellt die Kommission fest, dass der VRR eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, die aus Finanzierungsbeiträgen finanziert wird, die die dem VRR angehörenden Städte und Kreise entrichten. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Beträge aus staatlichen Mitteln gezahlt werden. Der VRR ist Teil der regionalen Verwaltung. Seine Finanzierungsbescheide sind daher auch dem Staat zuzurechnen. Zahlungen auf der Grundlage des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (130) Zu den direkten Zahlungen an Verkehrsunternehmen auf der Grundlage von § 19 der Satzung des ZV VRR in Verbindung mit den Einnahmenaufteilungsverträgen stellt die Kommission fest, dass alle fünf nach dieser Regelung vorgesehenen Optionen öffentlichen Unternehmen oder Stellen zuzurechnen sind. (131) Die Kommission stellt fest, dass die Zahlungen an die RBG und die BSM, die über Einnahmenaufteilungsverträge bzw. Anteilseignervereinbarungen erfolgen, auch von öffentlichen Unternehmen stammen. Die Stadt Düsseldorf hält 100 % der Anteile an der Holding der Landeshauptstadt Düsseldorf GmbH und die Stadt Monheim hält 100 % der Anteile an der Monheimer Versorgungs- und Verkehrs-GmbH. Aus diesem Grund und unabhängig von ihrem Status als Körperschaft oder sonstigem Rechtsstatus sind beide öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (28). (132) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Zahlungen der Holding der Landeshauptstadt Düsseldorf GmbH bzw. der Monheimer Versorgungs- und Verkehrs-GmbH an die RBG bzw. die BSM aus staatlichen Mitteln finanziert werden. (133) Allerdings hat der Gerichtshof auch entschieden, dass, wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, nicht ohne weiteres vermutet werden kann, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Ein öffentliches Unternehmen kann je nach dem Maß an Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln. Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt daher nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens wie die in Rede stehenden finanziellen Unterstützungsmaßnahmen dem Staat zuzurechnen. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. Diesbezüglich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist (29). (134) Solche Indizien sind möglicherweise die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens (ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt), die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind (30). (135) Die Kommission stellt im Hinblick auf die Erbringung öffentlicher Verkehrsdienste erstens fest, dass diese Tätigkeiten allgemein in Politikbereichen wie der Verkehrspolitik, der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung oder der Stadt- und Raumplanung von grundlegender Bedeutung sind. Die Behörden sind in der Regel nicht unbeteiligt, wenn Entscheidungen über Ausgleichzahlungen für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung getroffen werden. (136) Zweitens stellt die Kommission im Hinblick auf die Aufsicht über die Tätigkeiten der Holding der Landeshauptstadt Düsseldorf GmbH und der Monheimer Versorgungs- und Verkehrs-GmbH durch den Staat fest, dass den neuesten verfügbaren Informationen zufolge sieben der zehn Mitglieder des Aufsichtsrats der Holding der Landeshauptstadt Düsseldorf GmbH Mitglieder des Düsseldorfer Stadtrats (31) sind und dass alle sieben Mitglieder des Aufsichtsrats der Monheimer Versorgungs- und Verkehrs-GmbH Mitglieder des Monheimer Stadtrats (32) sind. In beiden Fällen zählt der Bürgermeister zu den Aufsichtsratsmitgliedern. (137) Die Kommission stellt drittens fest, dass über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geleistete Zahlungen der Genehmigung des Aufsichtsrats der Monheimer Versorgungs- und Verkehrs-GmbH unterlagen. Für Kapitalübertragungen der Holding der Landeshauptstadt Düsseldorf GmbH ist ebenfalls die Genehmigung ihres Aufsichtsrats erforderlich. (138) Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beschlüsse der jeweiligen Holding-Unternehmen der Stadt Düsseldorf und der Stadt Monheim, Zahlungen an die RBG und die BSM zu leisten, ebenfalls dem Staat zurechenbar sind. (139) Daher gelangt die Kommission zu den Schluss, dass die Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert werden und Deutschland zurechenbar sind. 9.2.   SELEKTIVER WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL (140) Es ist dann festzustellen, ob der RBG und der BSM durch die Maßnahmen ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. (141) Aus dem Altmark-Urteil folgt, „dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 1 AEUV) fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind“ (33). (142) Hierzu gibt Deutschland an, dass die Finanzierung der RBG und der BSM durch die in Rede stehende Maßnahmen — sowohl die Finanzierung durch Quersubventionierung bzw. die Direktfinanzierung durch die öffentlichen Anteilseigner der jeweiligen Unternehmen als auch die Direktfinanzierung durch den VRR — den vier Kriterien des Altmark-Urteils entspreche und daher nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden könne. 9.2.1.   DAS BEGÜNSTIGTE UNTERNEHMEN IST TATSÄCHLICH MIT DER ERFÜLLUNG KLAR DEFINIERTER GEMEINWIRTSCHAFTLICHER VERPFLICHTUNGEN BETRAUT (143) Erstens muss dem genannten Urteil zufolge festgestellt werden, ob „das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut“ wurde und ob diese Verpflichtungen „klar definiert“ sind. (144) Im vorliegenden Fall sind die RBG und die BSM kraft eines so genannten dreifachen Betrauungsakts mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut; bei diesem dreifachen Betrauungsakt handelt es sich um: — die Genehmigungen der Bezirksregierung Düsseldorf, — die Personennahverkehrspläne der Stadt Düsseldorf, der Stadt Neuss, des Rheinkreises Neuss und des Kreises Mettmann, — die jeweiligen positiven und ablehnenden Finanzierungsbescheide über die Höhe der zulässigen Ausgleichsbeträge, die der VRR auf der Grundlage von Abschnitt 7.2 der Finanzierungsrichtlinie erlässt. (145) Deutschland hat der Kommission Kopien dieser Akte vorgelegt. (146) Als Antwort auf die Stellungsnahme des Beteiligten stellt die Kommission fest, dass es zur Erfüllung des ersten Altmark-Kriteriums nicht unbedingt erforderlich ist, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in einem einzigen Akt übertragen wird, wenngleich dies die Transparenz erhöhen würde. (147) In der Eröffnungsentscheidung hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im vorliegenden Fall die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste per Bus, Straßenbahn und Bahn auf der Grundlage der RBG und BSM nach §§ 8 und 13 PBefG erteilten Genehmigungen umfasst (siehe Erwägungsgrund 61 der Eröffnungsentscheidung). (148) Ferner stellt die Kommission fest, dass sich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der RBG und der BSM zur Personenbeförderung aus den erteilten Genehmigungen sowie aus der Verpflichtung zur Einhaltung der Personennahverkehrspläne hinsichtlich der Frequenzen, Routen und sonstigen Anforderungen ergibt; in dem auf der Grundlage der Finanzierungsrichtlinie erteilten Finanzierungsbescheid des VRR werden diese Bedingungen weiter ausgeführt. (149) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im vorliegenden Fall die gesamte Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste per Bus, Straßenbahn und Bahn auf der Grundlage der nach §§ 8 und 13 PBefG erteilten Genehmigungen, über die die RBG und die BSM verfügen, umfasst (siehe Erwägungsgrund 61 der Eröffnungsentscheidung). (150) Dies bedeutet, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht auf die vier Kostenkategorien beschränkt ist, für die die Verkehrsunternehmen einen Ausgleich fordern können, sondern sich auch auf die Bereitstellung von Verkehrsdiensten während der Spitzenzeiten erstreckt. Die Definition der vier Kostenkategorien, für die Verkehrsunternehmen einen Ausgleich fordern können, kommt nur bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem zweiten Altmark-Kriterium zum Tragen. (151) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, die die RBG und die BSM erfüllen müssen — d. h., alle in den Genehmigungen und Personennahverkehrsplänen festgelegte Verkehrsdienste —, im dreifachen Betrauungsakt klar und eindeutig festgelegt ist. 9.2.2.   DIE PARAMETER, ANHAND DEREN DER AUSGLEICH BERECHNET WIRD, SIND ZUVOR OBJEKTIV UND TRANSPARENT AUFGESTELLT WORDEN (152) Zweitens muss die Kommission feststellen, ob „die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt“ wurden. (153) Die Kommission weist darauf hin, dass es für die Erfüllung des zweiten Altmark-Kriteriums nicht erforderlich ist, dass der genaue Ausgleichsbetrag im Voraus festgesetzt wird, solange die Methodik und die einschlägigen Parameter für die Berechnung dieses Betrags im Voraus in einer Weise festgelegt werden, die keinen Spielraum für spätere ermessensbedingte Abweichungen lässt. (154) In der Eröffnungsentscheidung hatte die Kommission Zweifel geäußert, ob alle vier Kostenkategorien, für die in der Finanzierungsrichtlinie Ausgleichzahlungen vorgesehen sind, sich tatsächlich auf eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung beziehen, ob diese klar definiert ist und ob nicht zumindest ein Teil der unter diese Kostenkategorien fallenden Kosten von den Unternehmen in deren eigenem wirtschaftlichen Interesse selbst getragen werden sollte (siehe Erwägungsgründe 61 bis 75 der Eröffnungsentscheidung). Deutschland und der Beteiligte haben zu diesem Punkt weitere Informationen übermittelt. (155) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die vier Kostenkategorien entgegen dem Wortlaut der Finanzierungsrichtlinie selbst keine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung darstellen (siehe auch vorstehenden Abschnitt über die Erfüllung des ersten Altmark-Kriteriums) (34), sondern Kostenkategorien festlegen, für die die Verkehrsunternehmen einen Ausgleich beantragen können. Sie decken nicht alle Kostenkategorien eines Verkehrsunternehmens ab. Insbesondere umfassen sie weder die Fahrzeugvorhaltung (sondern nur zusätzliche Qualitätsanforderungen) noch wettbewerbsfähige Gehälter, die in Spitzenverkehrszeiten auf lukrativen Strecken gezahlt w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.