Europäische Union

98/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Thomson SA - Thomson multimedia (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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omson und Staat auf 209 FRF belief und daß das Wertpapier bei Ankündigung der Transaktion am 17. April 1996 an der Börse mit 190 FRF (d. h. mit einem Abschlag von 11 % bzw. 19 % gegenüber dem Kurs vom 31. Dezember 1995) aus dem Markt ging. Wie bereits bei der Eröffnung dieses Verfahrens durch die Kommission ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Staat als Aktionär den Informationen der Kommission zufolge zum Zeitpunkt der Transaktion voll und ganz über die Verschlechterung der CL-Situation, die im weiteren die im September 1996 notifizierten Sofortmaßnahmen begründet hat, informiert war. Angesichts dieser Fakten konnte er bereits davon ausgehen, daß der tatsächliche Wert des CL-Investmentzertifikats unter der Berechnung liegen könnte, die auf der Grundlage des damaligen Investmentzertifikatkurses angestellt wurde, und daß der 30 %ige Aktienaufschlag gegenüber dem Investmentzertifikat zudem sehr überhöht ist. Der Kurs des CL-Investmentzertifikats hatte im übrigen in den Wochen nach dieser Transaktion einen starken Rückgang zu verzeichnen und ist Ende Juni 1996 unter 120 FRF gefallen (gegenüber 164 FRF am 20. Mai). Die Kommission stellt außerdem fest, daß die Argumente der französischen Behörden zum Wert der CL-Aktie gegenüber dem Investmentzertifikat der Gesamthaftung widersprechen, die diese dem Staat als Aktionär für die Liquidationsschulden öffentlicher Unternehmen zuweisen (vgl. Abschnitt III oben). Nach dieser Argumentation hätte angesichts der potentiellen Belastung durch die Liquidationsschulden der Wert der Aktie eines öffentlichen Unternehmens in einer so schwierigen Situation, wie sie sich im Frühjahr 1996 für das Crédit Lyonnais ergeben hatte, für den Staat gleich Null sein, zumindest jedoch unter dem Kurs des Investmentzertifikats liegen müssen, dessen Inhaber in geringerem Maße entsprechend dem Wert ihrer Wertpapiere in Anspruch genommen werden. Es zeigt sich also, daß der Staat im Rahmen dieser Transaktion nicht versucht hat, seine eigenen Vermögensinteressen (im engeren Sinne), sondern die von Thomson SA zu schützen. Die Kommission ist der Auffassung, daß zur Festlegung eines normalen Wertes dieser Transaktion als Berechnungsgrundlage zumindest der Kurs hätte gewählt werden müssen, den das Investmentzertifikat am 20. Mai 1996 bei der Unterzeichnung der Transaktion hatte und der zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Kurs vom 31. Dezember 1995 um 30 % gefallen war. Auch bei Anwendung des Verfahrens der französischen Behörden und Annahme der strittigen Höhe des 30 %igen Aktienaufschlags gegenüber dem Investmentzertifikat, die im Sachverständigenbericht für zulässig gehalten wird, wird der Crédit Lyonnais durch diesen Kurs mit 11,2 Mrd. FRF [ . . . ]. Wie bei der Eröffnung dieses Verfahrens festgestellt wurde, kann durch diese Maßnahmen der Handel, der sich speziell im Sektor Unterhaltungselektronik auf etwa 50 % der europäischen Produktion erstreckt, beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht werden. Werden unter dem Begriff staatliche Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Zuschüsse, sondern auch Maßnahmen verstanden, durch die normale Belastungen des Unternehmens in unterschiedlicher Form verringert werden und die demzufolge, obwohl sie keine Zuschüsse im engeren Sinne des Wortes darstellen, diesen gleichzusetzen sind und gleiche Wirkungen erzielen, so ist daraus zu schließen, daß Thomson SA unmittelbar (über die Veräußerung der 3,01 %igen Beteiligung am CL-Kapital) eine staatliche Beihilfe in Höhe von 145,6 Mio. FRF erhalten hat. Durch diese Beihilfe wird Thomson SA begünstigt. Sie verschafft dem Staat keinerlei Rechte und keinen finanziellen Rücklauf, so daß dieser Vermögensverlust für den Staat mit einem nichtrückzahlbaren Zuschuß gleichgesetzt werden kann. Da sie der Kommission nicht notifiziert wurde, ist sie rechtswidrig. Da sie nicht durch einen Umstrukturierungsplan für Thomson SA begründet wurde, kann sie nicht, wie von der Kommission in ihrer Mitteilung zur Eröffnung dieses Verfahrens dargelegt wurde, als vereinbar mit dem EG-Vertrag der gemäß der Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) gelten, die als einzige für Maßnahmen dieser Art in Frage kommt. ii) Kapitalzuschuß von etwa 11 Mrd. FRF für Thomson SA - Kapitalaufstockung für Thomson multimedia Wettbewerbsverzerrungen. Einfluß auf den innergemeinschaftlichen Handel Der Markt der Unterhaltungselektronik, der durch eine zunehmende Globalisierung gekennzeichnet ist, wird von koreanischen und japanischen Herstellern beherrscht. Die japanischen Hersteller nehmen weltweit den ersten Platz ein (die beiden führenden internationalen Konzerne sind Sony und Matsushita), ihre Produktion beläuft sich wertmäßig auf das Dreifache der Produktion der Gemeinschaft (5). Diese beherrschende Stellung spiegelt sich auch im internationalen Handel wider. Die Ausfuhren der Gemeinschaft nach Japan und Korea beliefen sich 1994 auf lediglich 74 bzw. 24 Mio. ECU, während die Einfuhren einen Wert von 3 390 bzw. 750 Mio. ECU hatten. Die Ausfuhren nach Drittländern haben in den Jahren 1993 und 1994 zwar einen Aufschwung genommen, dennoch bleibt die Handelsbilanz der Europäischen Union strukturell defizitär (zwischen 10 und 13 Mrd. ECU). Die Tendenz zur Standortverlagerung der Werke in Niedriglohnländer ist ausgeprägt. Länder wie Thailand und China sind damit zu Hauptherstellern geworden. Die drei wichtigsten europäischen Hersteller sind in abnehmender Reihenfolge Philips, Thomson multimedia und Nokia. Der gesättigte Elektronikmarkt (nahezu 100 % der Haushalte sind mit Fernsehgeräten ausgestattet) entwickelt sich nur langsam. Wachstum wird in den kommenden Jahren hauptsächlich durch die auf den Markt gelangenden neuen digitalen Erzeugnisse wie Decoder und Abspielgeräte für Videodiscs (DVD) erwartet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kommission hat die Stellungnahme der Firma Philips, nach deren Auffassung bei Farbfernsehgeräten und Videorecordern in Europa sowie weltweit Überkapazitäten bestehen, zur Kenntnis genommen. Auslastungsquoten der Produktionskapazitäten von 85 % bei Farbfernsehgeräten und 75 % bei Videorecordern sind zwar nicht sonderlich niedrig, können aber vor allem dann echte Spannungen erzeugen, wenn ein Hersteller eine Erhöhung seiner Kapazitäten oder seiner Lieferungen auf einem regionalen Markt von der Größe Europas beabsichtigt. Die Stellungnahme von Philips wurde von den französischen Behörden, denen sie im Rahmen dieses Verfahrens von der Kommission mitgeteilt wurde, im übrigen nicht bestritten. Angesichts dieser niedrigen Kapazitätsauslastung bei Thomson multimedia für diese zu seinem Kerngeschäft gehörenden Produkte wird die Argumentation der Behörden, der notifizierte Kapitalzuschuß führe zu keiner Wettbewerbsverzerrung, von dem Unternehmen durch dessen eigene Prognosen widerlegt. Dabei ist zwischen Fernsehgeräten und Videorecordern zu unterscheiden. So sahen die von Thomson multimedia vorgelegten Prognosen eine Zunahme der Marktanteile auf dem europäischen Farbfernsehgerätemarkt hauptsächlich bei hochwertigen Geräten vor (während in Amerika lediglich ein Erhalt der Marktanteile angestrebt wird und die Marktanteile in Asien von untergeordneter Bedeutung bleiben). Durch diese Zunahme der Marktanteile von Thomson multimedia in Europa, die sich beim Haupterzeugnis Farbfernsehgeräte 1996 auf rund 11 % des Marktes beliefen, wollte das Unternehmen bis zum Jahr 1999 seinen Marktanteil von 1994, d. h. mehr als 13 %, zurückgewinnen. Durch eine derartige Zunahme der Marktanteile in einem von Kapazitätsspannungen gekennzeichneten Markt, dessen Wachstum in Europa bei einem jährlichen Absatzvolumen von 19 bis 20 Millionen Fernsehgeräten gering ist, können die Schwierigkeiten bei der Kapazitätsauslastung der Wettbewerber von Thomson multimedia in Europa dadurch, daß auf diese einige der gegenwärtigen Schwierigkeiten des Unternehmens abgewälzt werden, zunehmen, um so mehr als sich klar zeigt, daß der Absatz von Fernsehgeräten in Europa bis 1999 defizitär bleiben und das Unternehmen den Verlust seiner Marktanteile nur um den Preis von Verlustverkäufen bekämpfen kann. Davon ausgehend ist die Kommission speziell bei dieser Produktlinie der Auffassung, daß die Umsetzung des von Frankreich vorgelegten Plans schwere Wettbewerbsverzerrungen bewirken würde. Bei Videorecordern ist die Situation wesentlich anders. Trotz der noch geringeren Auslastung der vorhandenen Produktionskapazitäten (Philips zufolge 75 %) dürfte der Plan von Thomson multimedia keine Wettbewerbsspannungen verursachen. In diesem Sektor sieht das Unternehmen lediglich eine Beibehaltung seiner Marktanteile auf dem Stand von 1996, d. h. von etwa 8,5 % in Europa und etwa 20 % in den Vereinigten Staaten, vor. Außerdem läßt es einen sehr großen Teil der von ihm abgesetzten Videorecorder von Zulieferern herstellen, so daß das Unternehmen für etwaige Überkapazitäten bei diesem Produkt nicht verantwortlich ist. Ferner dürfte der innergemeinschaftliche Handel im Sektor Unterhaltungselektronik, der bereits vor der Umsetzung des Umstrukturierungsplans von Thomson multimedia mit 50 % der Gemeinschaftsproduktion erheblich war, durch die Umsetzung dieses Plans weiteren Auftrieb erhalten. Nach der Schließung der beiden deutschen Standorte Celle und Hannover beabsichtigt das Unternehmen, seine Produktion von Fernsehgeräten in der Gemeinschaft auf Frankreich und Spanien zu konzentrieren. Jeder Standort wird auf eine Produktlinie spezialisiert. Hochwertige Fernsehgeräte werden in Angers (Frankreich) produziert, während das Werk in Tarancón (Spanien) auf die Herstellung der mittleren Produktpalette spezialisiert wird. Diese Spezialisierung der Produktion von Thomson multimedia in Europa dürfte gegenüber der Situation vor dem Umstrukturierungsplan, vor allem nach der Inbetriebnahme des in Bau befindlichen polnischen Werks, das die Fernsehgeräte der unteren Produktpalette von Thomson multimedia herstellen soll, zu einer Zunahme des innergemeinschaftlichen Handels führen. Einstufung als staatliche Beihilfe Nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers und sofern die betreffenden Maßnahmen den Handel beeinflussen und den Wettbewerb verfälschen oder verfälschen können, geht die Kommission in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten (6) davon aus, daß Kapitalzuschüsse für öffentliche Unternehmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, wenn ein privater Kapitalgeber aufgrund der erwarteten Rendite der Mittelzuführung die betreffende Kapitalerhöhung unter gleichen Umständen nicht vorgenommen hätte. Der Umstrukturierungsplan des Unternehmens sieht auch in seiner letzten überarbeiteten Fassung von Frühjahr 1997 eine Wiederherstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts erst für 1999 vor. Das für 1999 geplante leicht positive Nettoergebnis von Thomson multimedia ist wesentlich niedriger als die für die beiden Geschäftsjahre 1997 und 1998 vorgesehenen Verluste. Hinzu kommt, daß der Staat bei der Kapitalzuführung 1997 frühere Verluste ausgleichen muß, die sich in einer gegenwärtig negativen Nettosituation von Thomson multimedia (in Höhe von - 2,8 Mrd. FRF am 31. Dezember 1996) sowie Thomson SA äußern. Für den gesamten Zeitraum des von den Behörden vorgelegten Plans liegt damit die Rentabilität des vom Aktionär investierten Kapitals wesentlich unter Null. Den Prognosen des Unternehmens zufolge beläuft sich bei Beendigung des Umstrukturierungsplans Ende 1999 die Nettosituation von Thomson multimedia auf 7 250 Mio. FRF. Ausgehend von einer Kapitalerhöhung von 10 886 Mio. FRF für Thomson multimedia hätte der Staat als Aktionär für seine Kapitalzuführung somit ohne Abzinsung einen Verlust in Höhe von 3,6 Mrd. FRF hingenommen. Mit Abzinsung wäre dieser Kapitalverlust bei einem Satz von 15 % (7) deutlich höher als dieser Betrag. Nach Auffassung der Kommission zeigt diese negative Rentabilität des investierten Kapitals eindeutig, daß ein privater Kapitalgeber unter gleichen Bedingungen einer derartigen Kapitalzuführung nicht zugestimmt hätte und es sich bei den betreffenden Maßnahmen folglich um staatliche Beihilfen handelt, soweit durch diese Maßnahmen der Handel beeinträchtigt wird und der Wettbewerb verfälscht werden kann. Die Behörden haben gegenüber der Kommission außerdem geltend gemacht, daß diese Transaktion auf die Verschiebung einer 1987 beim Erwerb des nordamerikanischen Elektronikunternehmens RCA beschlossenen Erhöhung des Unternehmenskapitals zurückzuführen sei und einem besonnenen Aktionärsverhalten entspräche. Die Banken seien aufgrund ihres Vertrauens, daß der Staat, wenn auch mit Verzögerung, seiner Pflicht zur Kapitalaufstockung nachkommen würde, einverstanden gewesen, eine Stellvertreterrolle zu übernehmen. Die Kommission stellt dazu fest, daß ein Teil dieser Kapitalaufstockung anderen Informationen Frankreichs zufolge nicht zum Schuldenabbau eingesetzt wird. Auch wenn diese Kapitalaufstockung voll zur Verringerung der (durch eine verschobene Kapitalaufstockung entstandenen) Verschuldung verwendet würde, würde diese Transaktion dennoch nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe verlieren, da ein privater Aktionär für das investierte Eigenkapital eine Rentabilität weit über der Verzinsung der Unternehmensschulden gefordert hätte. Da das Unternehmen seit 1987 nicht in der Lage war, den wachsenden Schuldendienst ohne Rückgriff auf das Eigenkapital zu leisten, wäre eine Verzinsung von Eigenkapital in einer Höhe unterhalb oder gleich dieser Schulden, jedoch zu einem weitaus höheren Zinssatz, in dem sich das Risiko einer Eigenkapitalinvestition widergespiegelt hätte, im Zeitraum 1987-1996 unter gleichen Ausgangsbedingungen von vornherein unmöglich gewesen. Diese "aufgeschobene" Investition kann also nicht ex post einem besonnenen Kapitalgeberverhalten zugeschrieben werden. Außerdem haben die Behörden keinerlei Angaben gemacht, nach denen hätte beurteilt werden können, in welchem Maß eine solche Investition ex ante (d. h. ausgehend vom Informationsstand des Jahres 1987, insbesondere von den damaligen Tätigkeits- und Ergebnisprognosen) mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar sein könnte. Daraus ergibt sich, daß die etwaige Verschiebung der Kapitalaufstockung (bzw. eines Teils derselben) an deren Charakter als staatliche Beihilfe nichts ändert. Die Kommission nimmt außerdem die von den Behörden übermittelten Beispiele aus der Rechtsprechung französischer Gerichte zur Kenntnis, die in Präzedenzfällen die Haftung des Staates als Aktionär für die Liquidationsschulden über seine Anteile am Unternehmenskapital hinaus feststellen. Die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften haben in ähnlichen Präzedenzfällen (8) das Argument, wonach der Staat als Aktionär für die Liquidationsschulden über seine Anteile am Unternehmenskapital hinaus haftbar sei, bereits mit der Begründung verworfen, daß durch diese Ausweitung der Haftung eine Verquickung zwischen der Rolle des Staates als Aktionär und seiner Rolle als Wohlfahrtsstaat hergestellt werde. Aber auch ausgehend von der Annahme Frankreichs wird durch die angeführte Rechtsprechung der Beihilfecharakter einer solchen Transaktion keineswegs eingeschränkt, da der Staat als Aktionär, der diese Rechtsprechung auf der Grundlage des Gesetzes über die gerichtliche Sanierung und Abwicklung der Unternehmen von 1985 (9) kannte, lange vor den jetzt untersuchten Maßnahmen, also bereits zu Beginn der 90er Jahre, Vorkehrungen zur Umstrukturierung bzw. Liquidation des Unternehmens hätte treffen müssen. Er hat also in diesem Fall kein Verhalten eines besonnenen Aktionärs oder marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechend dem obengenannten anwendbaren Grundsatz an den Tag gelegt. Unabhängig davon ist die Kommission zudem der Auffassung, daß die Behörden nicht den im Rahmen des Gesetzes von 1985 geforderten Beweis erbracht haben, der Staat als Aktionär könne einem rechtlichen oder faktischen Leiter des Unternehmens gleichgesetzt werden (10). In diesem Fall haften faktische Leiter bei Managementfehlern für die Liquidationsschulden des Unternehmens in Höhe deren finanzieller Folgen. Schließlich stellt die Kommission fest, daß selbst wenn diese nicht nachgewiesenen Aspekte zutreffen würden, derartige Bestimmungen den französischen Staat nicht von der Pflicht zur Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entbinden könnten, ohne mit dem Rechtsgrundsatz, wonach Argumente nicht mit eigenen Fehlern begründet werden können, in Widerspruch zu geraten. Wie bei der Eröffnung des Verfahrens festgestellt wurde, zeigt sich, daß aufgrund der Art der Beihilfe, durch die die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eines Unternehmens in Schwierigkeiten unterstützt werden soll, außer Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in diesem Fall keine weiteren Freistellungsvoraussetzungen in Betracht kommen. Da es sich hier um eine Transaktion mit wesentlichen Beihilfeelementen handelt, muß also, um deren Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag festzustellen, geprüft werden, ob auf die betreffenden Maßnahmen die in diesem Fall einzige mögliche Freistellungsvoraussetzung, nämlich Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), anwendbar ist. Sollen die betreffenden Maßnahmen zur Unterstützung eines Unternehmens in Schwierigkeiten dienen, so ist deren Vereinbarkeit nach den spezifischen Bestimmungen für Umstrukturierungsbeihilfen zu bewerten. Die Leitlinien der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sehen vor, daß mehrere Voraussetzungen erfuellt sein müssen, damit derartige Beihilfen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. Die betreffenden Beihilfen müssen im Rahmen eines Umstrukturierungsplans des Unternehmens gewährt werden, durch den die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage realistischer Annahmen über seine künftigen Betriebsbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt werden kann. Das Unternehmen muß somit eine Mindestrendite des investierten Kapitals erzielen, die es ihm nach der Umstrukturierung ermöglicht, im Wettbewerb ohne die Hilfe des Staates nur mit eigenen Kräften zu bestehen. Außerdem sind Maßnahmen zu ergreifen, um die nachteiligen Folgen für die Wettbewerber soweit möglich zu mildern. Die Beihilfe muß zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Schließlich muß der Plan vollständig unter Berücksichtigung der Auflagen der Kommission umgesetzt werden. Um zu prüfen, ob die von Frankreich vorgelegten Sanierungsmaßnahmen für Thomson multimedia diese Voraussetzungen erfuellen, hat die Kommission die Dienste eines unabhängigen Beraters (nachfolgend "der Berater" genannt) in Anspruch genommen, der in den Monaten April und Mai 1997 mit voller Unterstützung der französischen Behörden und des Unternehmens eine Analyse des Umstrukturierungsplans von Thomson multimedia vornahm. Die Kommission hat die Schlußfolgerungen des Beraterberichts den französischen Behörden übermittelt, die diese nicht angezweifelt haben. Realistischer Charakter der dem Plan zugrundeliegenden Annahmen Nach den ursprünglichen Annahmen des Plans 1997-1999, die der Kommission von Frankreich im März 1997 vorgelegt wurden und eine Fortsetzung des Ende 1996 vom Unternehmen aufgestellten Dreijahresplans für 1996 bis 1998 darstellen, war eine Umsatzsteigerung infolge starken Wachstums vorgesehen. So sollte der Umsatz von 39,3 Mrd. FRF im Jahr 1996 auf 46,7 Mrd. FRF im Jahr 1999 und damit wertmäßig in diesem Zeitraum jährlich um 6 % steigen (vgl. Tabelle B). Unter gleichbleibenden Bedingungen hätte die Umsatzsteigerung unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Patenten und Lizenzen innerhalb von drei Jahren + 16 %, d. h. jährlich etwa + 5 %, betragen. Da die Preise der Hauptprodukte der Gruppe im Bereich Unterhaltungselektronik durch den Preiskrieg der Hersteller rückläufig sind, lag dieses vorgesehene Wachstum in Wirklichkeit höher. Bei den neuen digitalen Produkten (digitale Decoder und Abspielgeräte für Videodiscs) wurde vom Unternehmen anfänglich ein wesentlich stärkeres Wachstum, das sich für die Jahre 1997-1998 auf jährlich 40 % belaufen sollte, vorgesehen. Die Kommission hat am realistischen Charakter dieser Prognosen Zweifel geäußert und Frankreich zu den Preisen befragt, die den Prognosen für Thomson multimedia zugrunde gelegt wurden. Mit Schreiben vom 26. Mai 1997 teilte Frankreich der Kommission mit, die Prognosen zu aktuellen Preisen, d. h. unter Berücksichtigung von jährlichen Preisrückgängen zwischen 3 % und 8 % bei Fernsehgeräten und Videorecordern und wesentlich höheren Preisrückgängen bei den neuen digitalen Produkten, seien realistisch. Angesichts dieses konstanten Preisrückgangs scheint die vorgesehene Umsatzsteigerung besonders ehrgeizig zu sein und in Wirklichkeit zweistelligen Zuwächsen zu entsprechen. Den Behörden zufolge soll die Umsatzsteigerung jedoch nicht durch ein mengenmäßiges Wachstum, sondern durch die Ausrichtung der Gruppe auf hochwertige Produkte erzielt werden. Frankreich wies die Kommission zudem darauf hin, daß die Prognosen des Unternehmens zum Absatz neuer digitaler Produkte Anfang 1997 nach unten korrigiert wurden. Die Kommission befragte Frankreich zu den Folgen, die sich für das Geschäftsergebnis ergäben, wenn die Marktanteile der Gruppe für die Produkte des Kerngeschäfts auf dem gegenwärtigen Stand blockiert und bei den Entwicklungsprognosen der neuen digitalen Produkte gegenüber dem Anfangsszenario eine Verzögerung von einem Jahr einträte. Den Angaben Frankreichs zufolge würde sich ein solches Szenario in einem jährlichen Umsatzverlust in Höhe von 1,1 Mrd. FRF bis zum Jahr 1999 und in einer Ergebnisverringerung von nahezu 200 Mio. FRF äußern. Der Berater war der Auffassung, daß die Preisannahmen insgesamt gesehen realistisch sind, und hat diese Annahmen nur geringfügig verändert. Dagegen wird in der Analyse des Beraters der realistische Charakter der Umsatzprognosen aus mehreren Gründen in Frage gestellt. So ist die Marktposition von Thomson in den wachstumsstarken Regionen Asien und Osteuropa schwach. Auch in Amerika ist angesichts der prognostizierten Beibehaltung der Marktanteile der Gruppe und, da die Prognosen für die neuen digitalen Produkte nach unten korrigiert wurden, für den Zeitraum 1997-1999 mit keinem wesentlichen Wachstum zu rechnen. In Europa scheinen die Annahmen zur Rückgewinnung von Marktanteilen bei den Produkten des Kerngeschäfts aufgrund der beträchtlichen Absatzschwäche von Thomson multimedia sehr unrealistisch zu sein. Durch die Instabilität und die Vielzahl seiner Handelsmarken (Brandt, Saba, Telefunken, Nordmende und Ferguson), von denen keine mit den Marktführern Sony oder Philips konkurrieren kann, ist das Unternehmen auf dem europäischen Kontinent geschwächt. Die Handelsstrategie des Unternehmens besteht in der Rationalisierung der Handelsmarken des Konzerns durch Verringerung ihrer Anzahl und durch Konzentration auf die Marke Thomson. Diese kommerzielle Neuausrichtung hat jedoch erst teilweise begonnen, da die Marke Thomson im Vereinigten Königreich, in Deutschland oder in Italien nur über einen kleinen Marktanteil von 1 % und darunter verfügt und keine Werbeinvestitionen erfolgen, die mit denen der Wettbewerber von Thomson multimedia vergleichbar wären. Nach Auffassung der Kommission ist auch zu berücksichtigen, daß eine Neuausrichtungsstrategie auf eine oder zwei Hauptmarken eine lange Umsetzungszeit erforderlich macht und sich zunächst im zusätzlichen Verlust von Marktanteilen äußern kann. Darüber hinaus ist die Verbindung zwischen Produktion und Markt in Europa unzureichend entwickelt und durch viel zu lange Reaktionszeiten des Produktionssystems auf die Informationen des Marktes gekennzeichnet (bei Thomson multimedia durchschnittlich drei Monate gegenüber drei bis fünf Wochen bei seinen Hauptwettbewerbern). Diese verschiedenen Aspekte haben den Berater zu einer Berichtigung der Thomson-multimedia-Prognosen für den international

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.