Europäische Union

98/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Thomson SA - Thomson multimedia (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0183 98/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Thomson SA - Thomson multimedia (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 067 vom 07/03/1998 S. 0031 - 0047 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Thomson SA - Thomson multimedia (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/183/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den Beteiligten gemäß den obengenannten Artikeln Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I. ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EG-VERTRAG Mit Schreiben vom 10. Februar 1997 teilte die Kommission den französischen Behörden die am 18. Dezember 1996 ergangene Entscheidung mit, hinsichtlich der Maßnahmen zur Unterstützung der Thomson SA und Thomson multimedia das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen (1). Diese Maßnahmen beinhalten die von den französischen Behörden im Oktober 1996 notifizierte Kapitalneuausstattung der Muttergesellschaft Thomson SA der öffentlichen Thomson-Gruppe in Höhe von etwa 11 Mrd. FRF. Mit Schreiben vom 12. Dezember an die Kommission wies Finanzminister Arthuis darauf hin, daß die geplante Kapitalaufstockung von Thomson SA im wesentlichen dem Tochterunternehmen für Unterhaltungselektronik Thomson multimedia zugute komme und auf die andere große Konzerntochter Thomson CSF für gewerbliche Elektronik, die im Rüstungssektor tätig ist und zu deren rascher Privatisierung sich die französischen Behörden verpflichtet haben, keinerlei Auswirkungen habe. Thomson multimedia, eine der größten Gruppen für Unterhaltungselektronik, hat seit Anfang der 90er Jahre eine Reihe defizitärer Geschäftsjahre zu verzeichnen, deren kumulierte Verluste das Eigenkapital der Gruppe vollständig aufgebraucht haben. Ausgehend vom Prinzip eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, das von ihr in derartigen Fällen angewandt wird, war die Kommission der Auffassung, daß ein privater Kapitalgeber, da in diesem Stadium keine finanzielle Vorausschau vorlag, aus der sich eine Verzinsung des investierten Kapitals zu einem marktkonformen Satz ergab, keine Kapitalaufstockung des Unternehmens vorgenommen hätte und daß daraus zu folgern sei, daß die betreffenden Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten können. Da die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit dem EG-Vertrag nur unter Einbeziehung der Freistellungsvoraussetzung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) festgestellt werden kann, weil die betreffenden Maßnahmen einem Unternehmen in Schwierigkeiten zugute kommen sollen, mußte deren Vereinbarkeit nach den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) bewertet werden. Auf dieser Grundlage ersuchte die Kommission die Behörden in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens, ihr einen Umstrukturierungsplan für Thomson multimedia vorzulegen, durch den die Lebensfähigkeit des Unternehmens hergestellt wird. Die Mitteilung zur Eröffnung dieses Verfahrens bezog sich auch auf von Thomson SA gehaltene Crédit-Lyonnais-Aktien, die an den Staat zu einem Preis veräußert wurden, der Beihilfeelemente vermuten läßt. Die Kommission untersuchte den Verkaufspreis, zu dem die von Thomson SA gehaltenen Aktien des Crédit Lyonnais (nachfolgend "CL" genannt) (3,01 % des CL-Kapitals) vom Staat nach einem Übereinkommen vom 20. Mai 1996 zu einem Preis von 306,7 FRF je Aktie übernommen wurden. Es ist darauf hinzuweisen (3), daß die normalen Crédit-Lyonnais-Aktien nicht an der Börse notiert werden und zur Bewertung dieser Transaktion demzufolge das Investmentzertifikat verwendet wurde und daß eine Aktie gegenüber einem Investmentzertifikat (Investmentzertifikate ohne Stimmrecht) herkömmlicherweise einen bestimmten Aufschlag aufweist. Die Kommission hatte Zweifel hinsichtlich des bei dieser Transaktion angewandten 30 %igen Aktienaufschlags im Vergleich zum Investmentzertifikat und gelangte auch zu der Auffassung, daß der für das Investmentzertifikat gewählte Kurs (vom 31. Dezember 1995, d. h. 235 FRF) nicht gerechtfertigt zu sein schien, da die Transaktion am 20. Mai 1996 nach einem starken Rückgang des Investmentzertifikats (bis zu 164 FRF), d. h. einem 30 %igen Wertverlust, abgeschlossen wurde. Die Kommission war der Auffassung, daß die betreffenden Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten könnten und ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag gegebenenfalls nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geprüft werden könnte. II. UMFELD, DAS DEN NOTIFIZIERTEN MASSNAHMEN ZUGRUNDE LIEGT Thomson ist ein weltweit tätiger Konzern, dessen Produkte sowohl die Unterhaltungselektronik als auch die industriellen Anwendungen insbesondere im Verteidigungsbereich umfassen. Das Kapital der Muttergesellschaft Thomson SA wird mehrheitlich vom Staat gehalten (76 %). Das öffentliche Unternehmen France Télécom hält rund 20 % am Kapital der Muttergesellschaft, der verbleibende Anteil (4 %) befindet sich in den Händen von einigen Minderheitsaktionären. Thomson SA hält 100 % der Anteile an Thomson multimedia, das im Bereich Unterhaltungselektronik tätig ist, sowie 58 % der Anteile an Thomson CSF, dem Konzernbereich für industrielle Anwendungen, der einen wichtigen Teil seines Umsatzes im Militärsektor erzielt. Die verbleibenden Anteile an Thomson CSF (42 %) werden an der Börse gehandelt und befinden sich in Streubesitz. Die Thomson-Gruppe war bis 1996 einer der Hauptaktionäre des Crédit Lyonnais, dessen Kapital sich zu 20 %, davon 3,01 % über die Holding Thomson SA, in ihrem Besitz befand. Thomson multimedia (bis 1995 Thomson Consumer Electronics) umfaßt etwa fünfzig Unternehmen im Bereich Unterhaltungselektronik. Weltweit steht das Unternehmen an vierter, in Europa an zweiter Stelle. Thomson multimedia, das 1987 den amerikanischen Hersteller RCA von General Electric übernahm, nimmt in Nordamerika mit etwa 20 % Marktanteilen einen führenden Platz ein. Die Anzahl der Beschäftigten der Gruppe belief sich Ende 1996 auf 49 000, bei einem Umsatz von 39,3 Mrd. FRF. Die Produkte von Thomson multimedia werden unter zahlreichen Markennamen (Thomson, RCA, GE, Proscan, Telefunken, Ferguson, Nordmende und Saba) vertrieben. Trotz eines anerkannten technologischen Know-hows litt die Gruppe in den 90er Jahren vor allem wegen der Streuung ihrer Produktionsanlagen unter einer unzulänglichen industriellen Wettbewerbsfähigkeit. Gleichzeitig kam es zu einer Schwächung der kommerziellen Positionen in Europa. Auf einem gesättigten Markt, der durch einen Preiskrieg der wichtigsten Hersteller gekennzeichnet ist, führte diese industrielle und kommerzielle Schwäche zu erheblichen Verlusten, die sich seit 1992 im Durchschnitt auf über 1 Mrd. FRF pro Jahr beliefen und 1996 weiter zunahmen. Da das Eigenkapital der Gruppe durch diese Verluste vollständig aufgebraucht war, wurde die Nettosituation der Gruppe 1995 negativ und erreichte 1996 - 2,8 Mrd. FRF. Die eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen reichten zur Wiederherstellung der Rentabilität bei weitem nicht aus. Ohne eine grundlegende Umstrukturierung zusammen mit einer Kapitalaufstockung hätte die Gruppe unter diesen Umständen liquidiert werden müssen. Thomson multimedia konnte bislang nur überleben, weil es wie üblich Darlehen bei seiner Muttergesellschaft Thomson SA aufnahm, die gegenüber dem Unternehmen eine Bankiersrolle wahrnahm. Diese wachsende Verschuldung, die Ende 1996 16,1 Mrd. FRF erreichte, hat die strukturellen Ursachen der Krise keineswegs bereinigt, sondern weiter verschärft, indem sie deren Auswirkungen hinausgeschoben und das Unternehmen finanziell immer stärker belastet hat. Durch diese Situation ihrer Tochtergesellschaft Thomson multimedia wurde die Muttergesellschaft Thomson SA, die keine eigene Industrietätigkeit ausübt, sondern eine reine Finanzholding ist, wesentlich beeinträchtigt. Durch die kumulierte Wirkung der angestiegenen Verluste ihrer Tochtergesellschaft verringerte sich das Eigenkapital der Gruppe von 8 Mrd. FRF im Jahr 1990 auf nahezu - 3,7 Mrd. FRF Ende 1995, so daß entweder eine Kapitalneuausstattung oder eine Liquidation erforderlich wurde. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung zur Eröffnung dieses Verfahrens unterstrich, wäre Thomson SA ohne einen staatlichen Aktionär und dessen Möglichkeit zur Mobilisierung umfangreicher Geldmittel der Zugang zum Kapitalmarkt 1994, als das Eigenkapital der Gruppe nur noch negativ war, endgültig verschlossen gewesen. Damit hätte die Gesellschaft in Liquidation gehen müssen. III. ANTWORT DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN Mit Schreiben vom 6. März 1997 übermittelten die französischen Behörden der Kommission den angeforderten Umstrukturierungsplan von Thomson multimedia sowie ihre Rechtfertigung der der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zugrundeliegenden Maßnahmen. Die den Behörden am 2. April 1997 zugestellten zusätzlichen Fragen der Kommission wurden mit zwei Schreiben vom 26. Mai bzw. 2. September 1997 beantwortet. i) Veräußerung der von Thomson SA gehaltenen Crédit-Lyonnais-Aktien an den Staat Frankreich hat in seiner Antwort auf folgende Punkte verwiesen: Die nicht börsennotierten CL-Aktien der Thomson SA wurden vom Staat mit einem 30 %igen Aufschlag gegenüber dem Kurs des Crédit-Lyonnais-Investmentzertifikats vom 31. Dezember übernommen. Diese Bewertung wurde mit der Notwendigkeit begründet, das Geschäftsjahr 1995 von Thomson SA mit einer definitiven Transaktion oder einer unwiderruflichen Abnahmeverpflichtung abschließen zu müssen. Dazu wurde im Jahresabschluß 1995 eine Rückstellung für die von Thomson bei dieser Wertpapierveräußerung erzielte Wertminderung gebildet. Die französischen Behörden haben außerdem darauf hingewiesen, daß dieser Preis das Ergebnis einer Direktverhandlung zwischen den beiden Parteien war und auf mehreren Referenzelementen beruhte. Neben dem Wert des Investmentzertifikats haben sie auf das Vielfache gegenüber dem buchhalterischen Reinvermögen je CL-Aktie verwiesen, das ausgehend vom Veräußerungspreis von 306,7 FRF je Aktie zum 31. Dezember 1995 66 % gegenüber einem Durchschnitt von 80 % bis 100 % bei vergleichbaren französischen Banken entspricht. Sie führten außerdem an, daß die Kapitalerhöhungen des Crédit Lyonnais von September 1993 und Juli 1994 zu einem wesentlich höheren Preis (880 FRF bzw. 774 FRF je Aktie) erfolgten, wenngleich sich die Situation seither verändert hat. Schließlich war Frankreich der Auffassung, daß der Aktienaufschlag gegenüber dem Investmentzertifikat, zu dem die Transaktion abgeschlossen wurde (30 %, d. h. das Verhältnis zwischen 306,7 FRF und dem Kurs des Investmentzertifikats von 235 FRF am 31. Dezember 1995), niedriger war als der Aufschlag bei den beiden obengenannten Geschäften (40 % bzw. 45 %) und als der bei vergleichbaren Gesellschaften zu verzeichnende Aufschlag (43 % bis 56 %). Mit Schreiben vom 2. September 1997 haben die französischen Behörden außerdem betont, daß sich der Kurs des Investmentzertifikats am 20. Mai bei der Unterzeichnung der Transaktion zwar auf 164 FRF belief, am 12. April 1996 bei Abschluß der Vereinbarung zwischen Staat und Thomson jedoch 209 FRF und am 17. April bei der öffentlichen Ankündigung dieser Transaktion 190 FRF betrug. ii) Kapitalaufstockung von Thomson SA und Thomson multimedia Am 6. März übermittelte Frankreich der Kommission einen Plan zur Umstrukturierung von Thomson multimedia für den Zeitraum 1997-1999. Dieser Plan setzt zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens auf mehrere Faktoren. Entschuldung und Verringerung der finanziellen Belastungen Die Kapitalneuausstattung von Thomson multimedia, die nahezu vollständig der vorgesehenen Kapitalaufstockung für Thomson SA entspricht (10 866 Mio. von den für Thomson SA vorgesehenen rund 11 Mrd. FRF), wird eine vollständige Umgliederung der Unternehmensbilanz ermöglichen. Die Schulden werden bereits 1997 um 9,3 Mrd. FRF abnehmen. Während die Nettosituation der Gruppe gegenwärtig negativ ist, soll sie nach der Kapital aufstockung wieder eine Höhe von 7 Mrd. FRF bei einem Verhältnis Eigenkapital/Schulden von 50: 50 erreichen. Durch die Verringerung der Verschuldung soll Thomson multimedia jährlich Finanzierungskosten in Höhe von mehreren Hundert Mio. FRF einsparen. Die Nettofinanzierungskosten, die sich 1996 auf 1 319 Mio. FRF beliefen, sollen 1999 auf die (immer noch beträchtliche) Höhe von 887 Mio. FRF sinken. Dies entspricht einer Einsparung von rund 430 Mio. FRF. Erhalt der Einkünfte aus geistigem Eigentum ab 1999 Bei der 1987 erfolgten Übernahme der RCA von General Electric (GE) hatte Thomson bis zum 31. Dezember 1998 auf seine Einkünfte aus Lizenzen und Patenten verzichtet. Dieser Verzicht bezieht sich auf alle von GE erworbenen sowie auf die seither von Thomson multimedia angemeldeten Patente (mithin auf den Hauptteil seiner gegenwärtigen Einkünfte aus geistigem Eigentum). Die Tochtergesellschaft RCATL, in deren Besitz sich alle diese Patente befinden, hat 1995 Reinerträge von [ . . . ] (*) USD, d. h. etwa [ . . . ] FRF, ausgewiesen. Den Behörden zufolge wird die Auswirkung der Übernahme dieser Einkünfte durch Thomson multimedia für 1999 auf 950 Mio. FRF geschätzt. Umstrukturierungsplan mit einem 20 %igen Abbau des Personalbestandes der Gruppe im Zeitraum 1996-1998 Dieser Plan beinhaltet den Wegfall von weltweit neun Industriestandorten, einem FuE-Standort und einem Geschäftsstandort sowie erhebliche Einsparungen bei den Verkaufskräften. Betroffen davon sind insgesamt 10 640 Beschäftigte. Diese Maßnahmen werden hauptsächlich in Amerika (Verlagerung der nordamerikanischen Produktion nach Mexiko) und in Asien (Tätigkeitstransfer von Singapur nach Thailand und von Malaysia nach den Philippinen) umgesetzt. In Europa erfolgt eine Umorganisation der Produktion. Der FuE-Bereich des Straßburger Unternehmens soll nach Rennes verlegt werden. Die Werke des Konzerns in Deutschland sollen geschlossen und ihre Produktion auf den Standort Angers (Frankreich) verlagert werden. Verlagerungen finden außerdem von Angers nach Tarancón (Spanien) und von Tarancón nach Polen statt, wo ein neues Werk im Bau ist. Durch diese Umorganisation sollen die Produktionsstandorte auf Produktlinien spezialisiert werden. Nach dieser industriellen Umstrukturierung werden hochwertige und großformatige Fernsehgeräte in Angers, die mittlere Produktpalette in Spanien und die untere Produktpalette in Polen hergestellt. Den Angaben der Behörden zufolge entfällt ein Großteil der Gesamtkosten des Plans auf die Maßnahmen zur Entschädigung der Beschäftigten. Die möglichen Einsparungen durch einen solchen Plan werden von der Gesellschaft ab 1999 mit jährlich 950 Mio. FRF beziffert. Da für alle mit diesem Plan verbundenen Kosten bereits buchmäßig Rückstellungen gebildet wurden (1995 und vor allem im Jahresabschluß von 1996 in Höhe von 1,2 Mrd. FRF), wirken sich diese Einsparungen 1999 voll auf das Betriebsergebnis aus. Da durch diesen Plan bereits 1997 und 1998 Einsparungen möglich sind, wird die Gesellschaft die Umstrukturierungskosten im ersten Halbjahr 1999 voll amortisiert haben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Absatzstart bei neuen digitalen Produkten Die neuen digitalen Produkte (in erster Linie digitale Decoder und die Digital Video Disc, DVD), bei denen Thomson multimedia nach eigener Auffassung einen technologischen Vorsprung hat und damit einen günstigen Platz einnimmt, beliefen sich 1995 noch auf einen sehr kleinen Anteil an der Geschäftstätigkeit (2,9 Mrd. FRF, d. h. 8 % des Umsatzes). Nach den ersten Angaben Frankreichs von Ende 1996 und Anfang 1997 war ein jährliches Umsatzwachstum bei diesen Produkten von nahezu 40 % vorgesehen, so daß diese neuen Produkte bereits 1998, der Vorausschau von Thomson multimedia zufolge, etwa 19 % des Absatzes ausmachen werden. Diese optimistischen Voraussagen wurden vom Unternehmen im Frühjahr 1997 nach unten korrigiert. Zu den diesem Plan zugrundeliegenden Prognosen für den Zeitraum 1996-1999 kommt ein weiteres fünftes, für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens sehr wichtiges Element hinzu: stark steigende Umsatzprognosen, einschließlich - wenn auch in geringerem Maße - für die traditionellen Produkte der Kernpalette (Farbfernsehgeräte und Videorecorder). Diese Prognosen sahen den Erhalt der Marktanteile der Gruppe in Amerika und die Rückgewinnung der Marktanteile in Europa vor, die von 14 % (Marktanteil bei Farbfernsehgeräten) im Jahr 1990 auf etwa 11 % im Jahr 1996 abgesunken waren. In der Konzernvorausschau wurde von einer Rückkehr zu den in Europa traditionellen Marktanteilen zu Anfang der 90er Jahre ausgegangen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Auf der Grundlage der vier wichtigsten obengenannten Sanierungsfaktoren soll Thomson multimedia nach diesem Zeitplan (Tabelle B) 1999 wieder in die Gewinnzone gelangen. Das laufende Betriebsergebnis (vor Finanzierungskosten) würde sich 1999 durch die erneuten Einkünfte aus dem geistigen Eigentum der Gruppe, die von 1988 bis 1998 an General Electric abgetreten worden waren, von 1,7 % auf 4,3 % des Umsatzes erhöhen. Das Nettoergebnis nach Steuern soll im letzten Jahr des Plans ganz leicht positiv ausfallen (0,8 % beim Umsatz und etwa 5 % beim Eigenkapital). Frankreich hat der Kommission den Finanzierungsplan des Unternehmens für den Zeitraum des Plans wie folgt dargelegt: Finanzierung von etwa 90 % des laufenden Finanzierungsbedarfs (ohne Umstrukturierung und Entschuldung) durch den Cash-flow. Der Rest und der nicht laufende Bedarf werden durch die Kapitalerhöhung finanziert. Die Kapitalerhöhung von Thomson multimedia (10 866 Mio. FRF) während des Zeitraums hat somit drei Verwendungszwecke: 732 Mio. FRF für den restlichen laufenden Bedarf einschließlich der nicht durch den Cash-flow gedeckten Investitionen (1997 und 1998), 1 305 Mio. FRF für Umstrukturierungen und als wichtigste Zuweisung schließlich 8 829 Mio. FRF für den Schuldenabbau. Als Frankreich bei Eröffnung dieses Verfahrens von der Kommission zu den Maßnahmen befragt wurde, durch die die verzerrenden Auswirkungen der betreffenden Beihilfen gegebenenfalls kompensiert werden könnten, vertrat es die Auffassung, daß die Kapitalaufstockung von Thomson multimedia ohne verzerrende Auswirkungen erfolgen würde. Zur Bestätigung wurde von Frankreich dargelegt, daß die Marktanteile der Gruppe im Mittel auf dem gegenwärtigen Niveau verbleiben und die angestrebten Investitionen zur Produktivitätssteigerung und Modernisierung, nicht aber zur Kapazitätsausweitung eingesetzt würden. Außerdem würde Thomson multimedia nach der Privatisierung keinen leichten Zugang mehr zu Krediten haben, um eine aggressive Strategie zu finanzieren. Bei der Notifizierung dieser Operation im Oktober 1996 war Frankreich der Auffassung, daß diese Verfahrensweise für den Staat am wirtschaftlichsten sei, da das Unternehmen ohne Kapitalaufstockung liquidiert werden müsse. Aus diesem Grund war Frankreich der Ansicht, daß es sich um keine staatliche Beihilfe handele. Die Behörden hatten für eine derartige Liquidation eine Spanne von 20 bis 25 Mrd. FRF, d. h. Kosten angegeben, die etwa mindestens doppelt so hoch wie bei der vorgesehenen Kapitalaufstockung gewesen wären. Da die Kommission in ihrer Bekanntmachung zur Eröffnung dieses Verfahrens diese Argumentation und die Zahlenangaben angezweifelt hatte, vor allem weil in den Zahlen dem Staat als Aktionär die Sozialkosten und die gesamten Liquidationsschulden angerechnet wurden, hatte Frankreich zum Nachweis dieser Umlegung der Liquidationsschulden Präzedenzfälle aus der Rechtsprechung französischer Gerichte vorgelegt, in denen die Haftung des Staates als Aktionär für die Liquidationsschulden öffentlicher Unternehmen festgeschrieben wurde. Schließlich übermittelte der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie mit Schreiben vom 17. September 1997 der Kommission die Verpflichtungen, zu deren Übernahme Frankreich bei einer positiven Entscheidung der Kommission bereit wäre und die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Entscheidung enthalten sind. IV. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung zur Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gingen der Kommission zwei Stellungnahmen Beteiligter zu. In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 18. April vertrat die Firma Philips die Auffassung, in Europa und in der Welt bestuenden für Fernsehgeräte und Videorecorder Überkapazitäten. Den Angaben der Firma zufolge belief sich die internationale Produktionskapazität bei Fernsehgeräten 1995 auf jährlich 121 Millionen Geräte gegenüber einem Jahresabsatz von 103 Millionen Geräten. Bei Videorecordern beliefen sich diese Zahlen aus der gleichen Quelle auf 67 bzw. 50 Millionen Geräte. Die Firma Philips war der Ansicht, daß Kapazitätszuwächse auf diesen Gebieten nicht unterstützt werden sollten und daß vielmehr Maßnahmen zur Reduzierung und Rationalisierung der europäischen Produktionskapazitäten gefördert werden müßten. Die der CFDT angeschlossene französische Gewerkschaftsorganisation Fédération Générale des Mines et de la Métallurgie (FGMM) verlangte in einem Schreiben vom 16. April 1997 die Durchsetzung des Prinzips der Kapitalaufstockung ohne Arbeitsplatzabbau. Die FGMM vertrat insbesondere den Standpunkt, daß sich die gegenwärtig notifizierte Kapitalaufstockung aus den früheren Verpflichtungen des Staates als Aktionär ergebe, da dieser in den Jahren 1988-1991 nicht die finanziellen Mittel bereitgestellt habe, die für seine Beschlüsse im industriellen Bereich sowie für seine Entscheidungen zum Außenwachstum des Unternehmens erforderlich gewesen wären. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN i) Veräußerung der von Thomson SA gehaltenen Crédit-Lyonnais-Aktien an den Staat Die Kommission hat die Antwort Frankreichs zur Bewertung der Crédit-Lyonnais-Aktien mit 306,7 FRF bei der Übernahme durch den Staat zur Kenntnis genommen. Außerdem hat die Kommission einen Sachverständigenbericht von November 1996 über den Preis dieser Transaktion entsprechend den Festlegungen beim Abschluß der Vereinbarung zwischen Staat und Thomson am 20. Mai erhalten. [ . . . ] vor der materiellen Abwicklung der Transaktion Anfang 1997 (4), vorlag, konnte der Staat noch rechtzeitig genug feststellen, daß diese Transaktion seinen Vermögensinteressen zum Nachteil gereicht und deshalb in Frage zu stellen ist. Da er direkt die Mehrheit am Kapital von Thomson SA (76 %) hält und das Unternehmen somit vollständig kontrolliert, lag dies in seiner Macht. Außerdem ist festzustellen, daß der Sachverständige in diesem Bericht den bei dieser Transaktion angewandten 30 %igen Aktienaufschlag gegenüber dem Investmentzertifikat für angemessen hält. Die Kommission kann sich nicht der Argumentation Frankreichs anschließen, mit der das Datum 31. Dezember 1995 zur Bewertung des Basis-Wertpapiers (Crédit-Lyonnais-Investmentzertifikat) gerechtfertigt wird. Dieses Datum ist, wie von Frankreich auch betont wurde, gegebenenfalls für den Jahresabschluß 1995 und für die Bewertung der Beteiligung von Thomson SA am Crédit Lyonnais zum 31. Dezember geeignet. Für eine am 20. Mai 1996 unterzeichnete Transaktion ist es hingegen nicht zu rechtfertigen, da der Kurs des Wertpapiers vermutlich aufgrund der an den Finanzmarkt gelangten Informationen über die tatsächliche Lage des Crédit Lyonnais inzwischen um 30 % gefallen war. Frankreich hat in seinem Schreiben vom 2. September 1997 hervorgehoben, daß sich der Kurs des CL-Investmentzertifikats bei Abschluß der Verhandlungen zwischen Th

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.