Europäische Union

2002/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2533 — BP/E.ON) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4527)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0792. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die im vorgelagerten Ethylenmarkt nicht vertikal integriert sind und damit keine Austauschmengen anbieten können, angegeben, dass ihre Vereinbarungen mit den Terminaleignern es nicht erlauben, ihre Ethylennachfrage langfristig durch Einfuhren zu decken. Diese Abnehmer haben zwar Terminalnutzungsverträge geschlossen, können aber aus vertraglichen und praktischen Gründen keine entsprechenden langfristigen Lieferverträge eingehen. Praktische Probleme können insbesondere durch die Reihenfolge der Liegeplätze der Schiffe und deren Zuteilung entstehen. In der Praxis kommt es wohl häufig vor, dass Terminalverträge an das Vorhandensein und die Dauer einer Liefervereinbarung mit dem Terminaleigner geknüpft sind, und dass die Mengen, für die ein Terminal verfügbar gemacht wird, in einem bestimmten Verhältnis zu den von dem Terminaleigner unmittelbar gelieferten Mengen stehen. Außerdem räumen derartige Verträge den Terminaleignern zum Teil bestimmte Rechte ein, mit denen der Ethylenabnehmer verpflichtet wird, mit dem Terminaleigner direkt zu verhandeln, ohne den Terminal zu nutzen. Deshalb können diese Abnehmer nur auf Einfuhren im Einzelfall für Mengen auf dem Spotmarkt zurückgreifen, selbst wenn sie Terminalnutzungsvereinbarungen eingegangen sind. Die Mehrzahl der Ethylenabnehmer teilt die Auffassung, dass es nicht möglich ist, erhebliche Ethylenmengen langfristig für das ARG einzuführen. Die Einfuhren werden nur als Puffer für zusätzliche Mengen auf dem Spotmarkt angesehen, jedoch nicht als Alternative, um einen großen Anteil der Grundnachfrage befriedigen zu können. (120) Neben den Engpässen bei der Verfügbarkeit der Terminalkapazitäten sind die Terminalnutzungs- und Beförderungskosten ein weiteres spürbares Hindernis für die Einfuhren. Die Transportkosten wurden mit 15 bis 55 EUR/t für Einfuhren aus europäischen Quellen und bis zu 150 EUR/t aus mittelöstlichen Quellen angegeben. Nach den Aussagen von Dritten können diese Transportkosten teilweise durch die niedrigeren Einkaufspreise für Ethylen ausgeglichen werden, das aus Gebieten mit niedrigeren Rohstoff- und Produktionskosten geliefert wird, was für die zusätzlichen Kosten für den Weitertransport dieser Einfuhren ab dem Hafen offenbar nicht möglich ist. Zu den Beförderungskosten müssen Terminalnutzungsgebühren zwischen [rund 25 und 45 EUR/t](123) hinzugezählt werden. Bei Abnehmern, die nicht in der Nähe des Einfuhrterminals angesiedelt sind, müssen auch die Beförderungskosten auf der ARG-Rohrleitung berücksichtigt werden, die gemäß den veröffentlichten ARG-Durchsatztarifen für Dritte bis 70 EUR/t bei den längsten Transporten erreichen können(124). Zahlreiche Ethylenabnehmer einschließlich der wichtigsten Käufer auf dem Handelsmarkt stuften diese Kosten als unangemessen hoch ein und erklärten, dass sie Einfuhren nicht als wirtschaftliche tragfähige Alternative ansehen. Die übrigen Abnehmer stimmten darin überein, dass, abgesehen von kleineren Mengen auf dem Spotmarkt, die Einfuhren keine wirtschaftliche Alternative für große Mengen seien. (121) Hieraus kann man schließen, dass mit den Einfuhren kein ausreichender Wettbewerbsdruck auf die beiden neuen Einheiten ausgeübt werden kann. 2.11. Neuer Markteintritt größeren Umfangs durch den Aufbau neuer Kapazitäten nicht zu erwarten (122) Die Auslastungsrate der Ethylen-Produktionskapazitäten beträgt rund 96 % in Westeuropa und sogar mehr im ARG-Gebiet. Ausreichende Mengen, um Wettbewerbsdruck auf dem Markt ausüben zu können, könnten deshalb nur von neuen, in naher Zukunft auf den Markt gelangenden Kapazitäten stammen, die nicht durch erhöhten Eigenverbrauch aufgesogen würden, sondern dem Handelsmarkt zur Verfügung stuenden. Damit ist im ARG-Gebiet jedoch nicht zu rechnen. (123) Wegen der äußerst hohen Investitionskosten, die mit [500] Mio. EUR(128) für eine wirtschaftlich tragfähige [...](129) kt-Ethylenkrackanlage angegeben werden, wäre der Bau einer neuen Krackanlage auf der ARG-Rohrleitung, sei es durch einen neuen Marktzugänger oder einen bestehenden Anbieter, höchst unwahrscheinlich. Die Parteien stimmen darin überein, dass für die nahe Zukunft nicht mit einem umfangreichen Markteintritt zu rechnen ist. (124) Die Parteien fügen jedoch hinzu, dass die Kapazitäten der bestehenden Anlagen beständig erweitert und die Engpässe beseitigt werden, was erheblichen Druck im Markt ausübe. Ein großer Teil dieser Kapazitätserweiterungen werde zwar mittel- bis langfristig dem Eigenverbrauch vorbehalten sein, würde jedoch die Marktmacht der vorhandenen Anbieter während des Zeitraums zwischen der Erweiterung der Ethylenkapazität und der entsprechenden Steigerung der Derivateproduktion beschränken. (125) Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine Beseitigung der Engpässe bei den bestehenden Anlagen nicht die Anzahl der vorhandenen Anbieter im Markt erhöht und auch keine neue unabhängige Kraft dem Handelsmarkt hinzufügt. Außerdem erfolgen, wie auch von den Parteien eingeräumt, die Ethylenlieferungen überwiegend im Rahmen langfristiger Verträge. Deshalb können Liefermengen, die nur für eine beschränkte Zeit auf dem Markt sind, bis sich die Nachfrage des Anbieters auf dem nachgeordneten Markt entsprechend erhöht, nicht als Gegenkraft zu den üblichen langfristigen Lieferbeziehungen angesehen werden. (126) Die wichtigste vorhersehbare Steigerung der vorhandenen Kapazität sind die zusätzlichen 600 kt in der Anlage Terneuzen von Dow, die Ende 2001 fertiggestellt sein soll. Gemäß der Marktuntersuchung der Kommission sind diese neuen Mengen jedoch für den Eigenverbrauch in der nachgeordneten Derivateproduktion von Dow bestimmt, und es wird erwartet, dass [...](130). Außerdem ist die begrenzte Anzahl der anderen Erweiterungsprojekte für den erhöhten Eigenbedarf der jeweiligen Unternehmen bestimmt. Dies ist der Fall bei dem Vorhaben der Nettoabnehmer [...](131) sowie bei den Kapazitätssteigerungen der integrierten Hersteller [...](132) mit Eigenverbrauch. Die letzteren beiden Vorhaben betreffen ausschließlich kleinere Mengen. (127) Da die große Mehrzahl dieser zusätzlichen Ethylenmengen zumindest mittelfristig für den Eigenverbrauch bestimmt ist und nicht auf dem Handelsmarkt verkauft wird, wird von den vorgesehenen Kapazitätserweiterungen keine Gegenkraft zur gemeinsamen Marktbeherrschung der fusionierten Einheiten ausgehen. Außerdem gibt es einige neue Projekte nicht integrierter Hersteller, mit denen die Ethylennachfrage zunehmen wird, wie z. B. das neue Propylenoxid/Styrolmonomerwerk in Rotterdam, das Bayer über ein Gemeinschaftsunternehmen mit Lyondell betreiben wird und das in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 fertiggestellt sein soll(133). Deshalb werden die nach der Kapazitätserweiterung verbleibenden Mengen von den neuen nachgeordneten Ethylenproduktionsstätten abgenommen und nicht geeignet sein, die Wettbewerbslage auf dem Markt kurz- und mittelfristig spürbar zu verändern. 2.12. Keine ausreichende Nachfragemacht (128) An die ARG-Rohrleitung ist eine Reihe von Ethylen-Nettoabnehmern angeschlossen. Die Nachfrage der fünf führenden Nettoabnehmer Solvay, Borealis, Basell, Celanese und LVM macht [50-60](134) % des gesamten Handelsmarkts aus. Die gemeinsamen Einkaufsvereinbarungen sind auf CPO beschränkt, das die Ethylenlieferungen für Celanese, Clariant und Basell aushandelt, und auf die Abwicklung des Bedarfs von Vestolit und Sasol durch Degussa. Die Degussa-Vereinbarungen laufen [...](135). Zu CPO ist zu bemerken, dass die entsprechenden Vereinbarungen ein Ergebnis der Veräußerung der vormaligen Teile der Farbwerke Hoechst sind, für die zu jener Zeit günstige Lieferungen vereinbart werden konnten. Die Verträge von CPO mit seinen Kunden [...](136). Es ist zu bemerken, dass beinahe die Hälfte der Nachfrage von CPO [...](137). Basell betreibt seine eigene Ethylen-Krackanlage und wird in der Lage sein, seine restliche Nachfrage zu günstigen Bedingungen über seine Muttergesellschaften decken zu können. Vor diesem Hintergrund geht CPO davon aus, dass es nach dem Auslaufen seiner Lieferverträge mit DEA und Veba wohl kaum in seiner jetzigen Form fortbestehen wird. (129) Die Parteien haben auf die erhebliche Flexibilität bei der Nachfrage der Ethylenabnehmer hingewiesen, während die Ethylenanbieter wegen der beschränkten Lagerkapazitäten und der erforderlichen hohen Kapazitätsauslastungsraten als Folge der hohen Investitionskosten gezwungen seien, ihre Produktionsmengen auf den Markt zu bringen. Deshalb könnten sich die Ethylenabnehmer einer Preiserhöhung widersetzen, indem sie ihre Abnahmemengen verkleinern, mit ihren Lagerbeständen ihre Derivateverträge erfuellen und die Ethylenhersteller unter erheblichen Druck setzen, ihr Ethylen zu verkaufen, für das sie keine Lagerkapazitäten haben. Die Abnehmer sind jedoch nicht in einer Lage, wo sie der Marktmacht der neuen Einheiten entgegenwirken könnten. (130) Erstens laufen die Ethylen-Krackanlagen auf dem ARG mit äußerst hohen Auslastungsraten von 97 % und darüber. Angesichts dieser hohen Auslastung müssen die Hersteller nicht um jeden Preis eine betriebliche Auslastung sichern, um spürbare Verluste zu vermeiden. Die Abnehmer sind ihrerseits an einer hohen Auslastung ihrer Ethylenverarbeitungsanlagen interessiert, um ihre Durchschnittskosten je Einheit gegenüber den Herstellern möglichst niedrig zu halten. Die Hersteller von Derivaten haben bestätigt, dass die Kapazitäten ihrer Anlagen zu 90 % oder mehr ausgelastet sein müssen, um Gewinne zu erwirtschaften. Somit sind die Abnehmer in dieser Hinsicht ebenso wenig flexibel wie die Ethylenhersteller, die immerhin bei ihrem Ausstoß eine bestimmte Flexibilität genießen, wenn sie ihre Kapazitäten hoch auslasten. Die Einfuhren ermöglichen auch eine gewisse Flexibilität, da sie kurzfristig als Reaktion auf einen Rückgang der Nachfrage gekürzt werden können. Ein weiteres Mittel des Ausgleichs der Nachfragebewegungen ist der Tausch auf Zeit. Wegen geplanter oder ungeplanter Wartungsarbeiten sind stets einige Krackanlagen stillgelegt. Die Lieferanten könnten vereinbaren, während dieser Ausfallzeiten die Kunden des jeweils anderen zu beliefern und das Ethylen zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuerhalten. (131) Zweitens erlauben die üblichen Langzeitverträge nur eine begrenzte Kürzung der Vertragsmengen. Allgemein gibt es Schwankungen bei den tatsächlich gekauften Mengen gegenüber den vertraglich vereinbarten Mengen im Bereich von [...](138) %, und einige Verträge sehen Härteklauseln vor, die Anpassungen nur in außergewöhnlichen Umständen erlauben. Das Potenzial der Ethylenabnehmer, auf Preiserhöhungen mit der Drohung eines Nachfragerückgangs zu antworten, ist somit begrenzt. (132) Auch schafft die behauptete größere Schwierigkeit, Ethylen anstelle der von den Ethylenkunden hergestellten Derivate zu lagern, keine ausreichende Nachfrageflexibilität. Diesem Argument liegt die Annahme zugrunde, dass die Ethylenabnehmer ihre Produktion und damit ihre Nachfrage nach Ethylen verringern würden und ihre Lieferverpflichtungen gegenüber den Derivatekunden aus ihren Lagerbeständen erfuellen. Es gibt jedoch verschiedene Erwägungen, die dieser Annahme widersprechen. Erstens ist es auch für die Derivatehersteller kostspielig und unwirtschaftlich, größere Lagerbestände zu führen als es für die eigenen betrieblichen Zwecke erforderlich wäre und um die Bewegungen bei der Derivatenachfrage auszugleichen. Investitionen in umfangreiche zusätzliche Lagerkapazitäten, um auf Versuche der Ethylenhersteller reagieren zu können, ihre Preise zu erhöhen (die zu unbekannten Zeitpunkten erfolgen können), wären somit eine machbare und wirtschaftliche Option für die Derivatehersteller. Um einem Versuch entgegenzuwirken, bei der vierteljährlichen Neuaushandlung des Vertragspreises die Ethylenpreise zu erhöhen, wäre es erforderlich, über drei Monate mit den Beständen zu arbeiten. Die Ethylenderivatehersteller halten heutzutage jedoch nur Bestände für höchstens 30 Tage. Selbst höhere Lagerbestände müssten beim Zeitpunkt der Aushandlung eines langfristigen Vertrages über mehrere Jahre den Preiserhöhungen widerstehen können. Außerdem ist zu bedenken, dass die Derivatehersteller nicht den Zeitpunkt voraussehen können, zu dem die Ethylenhersteller versuchen würden, ihre Preise zu erhöhen. Andererseits benötigen sie ihre Lagerbestände für eigene betriebliche Zwecke, um unerwartete Bewegungen bei der Produktion und der Nachfrage ausgleichen zu können. Deshalb könnte der Versuch, die Preise zu erhöhen, in einer Zeit niedriger Lagerbestände der Derivatehersteller erfolgen, die z. B. auf unerwartete Nachfragesteigerungen oder nicht geplante Ausfallzeiten bei der Produktion zurückzuführen sind. In einer solchen Lage ist die Fähigkeit noch beschränkter, die Ethylennachfrage und die Produktion der Derivate zu verringern. Hieraus ist zu schließen, dass die Anreize und Möglichkeiten einer andauernden Verringerung der Nachfrage begrenzt sind und sich deshalb nicht dafür eignen, einer versuchten Preiserhöhung entgegenzuwirken. 2.13. Schlussfolgerung zur gemeinsamen Marktbeherrschung (133) Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die beiden Zusammenschlussvorhaben eine gemeinsame beherrschende Stellung der beiden neuen Einheiten Shell/DEA und BP/E.ON im Markt der Lieferung von Ethylen auf dem ARG+-Rohrleitungsnetz begründen würden. 3. ZUSAGEN (134) Am 28. November 2001 machten die Parteien in dieser Sache und in der Sache M.2389 - Shell/DEA Zusagen, um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen, die von der Kommission mit ihren Beschwerdepunkten vom 24. Oktober 2001 geltend gemacht wurden. Die Zusagen werden in den folgenden Absätzen zusammengefasst und bewertet. (135) Der beigefügte vollständige Wortlaut der Zusagen ist Bestandteil dieser Entscheidung. 3.1. Zusagen von Shell/DEA (136) Shell und DEA sagen zu, Zugang zu den Terminalanlagen von Shell in Moerdijk (Niederlande) und dem Rohrleitungsnetz der Ethylen Pijpleiding Maatschappij BV ("EPM") von Moerdijk nach Lillo (Antwerpen) einem oder mehreren Abnehmern bis zu einer Gesamtmenge von 250000 t Ethylen jährlich zu gewähren (die Bedingungen sind in dem beigefügten Muster einer Ethylen-Terminalnutzungsvereinbarung erläutert). Dieser Zugang wird ab 1. Januar 2001 bis wenigstens 31. Dezember 2012 zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen einem oder mehreren bestehenden oder zukünftigen Wettbewerber(n) oder Kunden für Ethylen auf dem ARG+ eingeräumt. Vorrang wird denjenigen Wettbewerbern und Kunden eingeräumt, denen kein an das ARG-Rohrleitungsnetz angeschlossener Terminal gehört. 3.2. Zusagen von BP/E.ON (137) BP und E.ON haben zugesagt, zwei der drei Beteiligungen von BP/Veba Oel an der ARG gemeinsam mit den damit verbundenen Vermögenswerten und Stimmrechten an einen von der Kommission genehmigten geeigneten unabhängigen Bewerber zu veräußern. (138) Für einen Übergangszeitraum bis zur Veräußerung der erwähnten Beteiligung an dem ARG sagen die Parteien zu, ihre Sperrminorität bei Entscheidungen nicht auszuüben, die einer [besonderen](139) Mehrheit bedürfen. Die Parteien sagen zu, für zwei ihrer Beteiligungen an dem ARG im Einklang mit den einstimmigen Beschlüssen der übrigen Anteilseigner bei sämtlichen Entscheidungen zu stimmen, die einer [besonderen](140) Mehrheit bedürfen. Die Parteien sagen weiter zu, dass BP und/oder E.ON die Stimmrechte für sämtliche drei Beteiligungen von BP/Veba Oel im Einklang mit den einstimmigen Beschlüssen der übrigen Anteilseigner bei Entscheidungen ausüben, die einer [besonderen](141) Mehrheit bedürfen, solange E.ON eine Kontrollbeteiligung an Degussa hält. (139) BP/E.ON sagen zu, dass sie [einem Ethylenabnehmer](142) gewährleisten werden, das über die ARG-Rohrleitung nach Gelsenkirchen gelieferte Ethylen dem [Werk eines Kunden](143) verfügbar zu machen, falls der Liefervertrag zwischen [...](144) mit Wirkung vom [...](145) oder danach beendet wird. Diese Garantie ergeht ungeachtet der Entscheidung [dieses Kunden](146) in Bezug auf die Wahl seiner Ethylenlieferquelle. Sie gilt für einen Zeitraum von [...](147), wobei [dieser Kunde](148) seine Option ausüben kann, sie für [...](149)zu verlängern. 3.3. Würdigung (140) Die hauptsächlichen Wettbewerbsbedenken der Kommission gehen dahin, dass mit dem Wegfallen von zwei unabhängigen Ethylenanbietern im Handelsmarkt eine gemeinsame beherrschende Stellung der beiden neuen Einheiten entsteht. Die Infrastruktur im ARG+-Gebiet, d. h. Einfuhrterminals und Rohrleitungen, ist hierfür in zweierlei Hinsicht wesentlich. Der Zugang zu und Einfluss in der Infrastruktur verstärkt die Marktmacht der beiden neuen Einheiten [...](150). Somit ist die Infrastruktur ein entscheidender Faktor für das Wirken der Wettbewerbskräfte im Ethylenmarkt, deren Ausmaß erheblich vom offenen Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen abhängt. Beide Zusagen verschaffen und gewährleisten zusammengenommen die Zugänglichkeit dieser wesentlichen Infrastruktur. (141) Die Öffnung des Einfuhrterminals von Shell für Einfuhrmengen von Dritten eines Jahresumfangs von bis zu 250 kt wird die Verfügbarkeit von Ethylen auf dem ARG-Markt aus wettbewerbsfähigen und unabhängigen Quellen erheblich vergrößern. Von dritter Seite wurde als wesentliches Hindernis für die Einfuhren genannt, dass keine Einfuhrterminals langfristig für größere Mengen und zu angemessenen Preisen zur Verfügung stehen. Angesichts der sehr hohen Investitionskosten ist der Eintritt eines neuen Anbieters in den Markt in absehbarer Zukunft höchst unwahrscheinlich, weshalb die Einfuhren die einzige Quelle zusätzlicher, unabhängiger Ethylenlieferungen im ARG+-Markt sind. Die von der Zusage erfassten Mengen haben einen Umfang, der geeignet ist, das Wettbewerbspotenzial der neuen Einheiten erheblich einzuengen. 250 kt entspricht der Jahreskapazität einer kleineren Krackanlage, wie sie von DEA betrieben wird. Wenn man sämtliche Mengen vertraglich über Einfuhren bezieht, würde dies der Errichtung einer neuen unabhängigen Ethylenproduktionsstätte im ARG entsprechen. Es würde auch die gegenwärtigen Einfuhren von Dritten um beinahe 400 % steigern. Die von Shell vorgeschlagenen Bedingungen ermöglichen einen nicht diskriminierenden, langfristigen Zugang zum Terminal zu angemessenen Preisen und räumen den Nichteigentümern Vorrang ein, da die Terminaleigner über ihre eigenen Einfuhreinrichtungen verfügen. (142) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Mengen eingeführt werden, da verschiedene dritte Abnehmer an langfristigen Einfuhren interessiert sind und ausreichende Ethylenmengen insbesondere aus saudiarabischen Quellen vorhanden sind. (143) Eine Veräußerung des Einfuhrterminals an einen Dritten, die theoretisch die Kontrolle von Shell/DEA über diese Infrastruktureinrichtung vollständig beseitigen würde, erscheint nicht als eine machbare Option. Erstens kann ein Terminal nicht ohne angeschlossene Lagerungseinrichtungen funktionieren, da die Ethylentanks in die Krackanlagen betrieblich integriert sind. Ein großer Teil der Lager wird am Terminal deshalb für unvorhersehbare Schwankungen bei der Krackerproduktion und der Nachfrage verwendet. (144) Zweitens könnte der offene und nicht diskriminierende Zugang zum Terminal nur einem Käufer gewährleistet werden, der weder mit Ethylen noch mit Ethylenderivaten tätig ist und deshalb keine eigenen Geschäftsinteressen in Bezug auf den Terminal hat. Angesichts der hohen Terminalkosten und der erforderlichen Kenntnisse im Ethylenmarkt, um einen Terminal wirtschaftlich betreiben zu können, wäre es unwahrscheinlich, einen unabhängigen Käufer hierfür zu finden. (145) Der Einfluss von BP/Veba auf die ARG-Kernleitung über die Beteiligung und die Sperrminorität in der Betriebsgesellschaft ist ein weiteres Element, das den offenen Zugang zur Infrastruktur einschränkt und damit die Marktmarkt der Parteien stärkt. Außerdem beschränken diese Beteiligungen das Wettbewerbspotential der anderen Anbieter, die keine Beteiligung halten. Die Veräußerung von zwei der drei Beteiligungen von BP/E.ON wird den ausschlaggebenden Einfluss dieser Gruppe auf die ARG-Gesellschaft beseitigen. Nach dieser Veräußerung wird BP/Veba keine Vorzugs-Sperrminorität mehr halten, und es wird den anderen Eigentümern gleichgestellt sein. Außerdem wird sich mit dem Eintritt neuer Anteilseigner in die ARG-Gesellschaft das Spektrum der von den Aktionären vertretenen Interessen an der Gesellschaft erweitern und damit gewährleisten, dass die ARG sämtlichen Interessen dient, ohne bestimmte Anbieter oder Kunden zu bevorzugen. Die von BP/Veba angebotene Übergangszusage müsste seine Vetorechte bei wesentlichen Entscheidungen über [...](151) beseitigen. Dadurch erlangt BP die Stellung eines normalen Anteilseigners bis zum Abschluss des Veräußerungsverfahrens, wodurch die erheblichen Bedenken hinsichtlich der gemeinsamen Beteiligung von BP/Veba an der ARG-Gesellschaft unverzüglich beseitigt werden. Die Zusage beseitigt auch jegliche Bedenken hinsichtlich der Beteiligung von Degussa, das der Gruppe E.ON angehört, jedoch nicht in dieses Vorhaben einbezogen ist. (146) Die Wiederherstellung des ARG als gemeinsamer Träger wird nicht nur die stärkere Stellung von BP/Veba bei der Infrastruktur als stützendes Element seiner Marktmacht beseitigen, sie wird auch zwei wichtige Wirkungen haben, mit denen die Lage des Wettbewerbs im ARG-Gebiet erheblich verbessert und damit der Marktstellung der neuen Einheiten entgegengewirkt wird. Erstens wird sie den Wettbewerb der vorhandenen Anbieter auf dem ARG stärken. Der offene Zugang zur Rohrleitung zu angemessenen Kosten müsste die vorhandenen Anbieter in die Lage versetzen, sich um Kunden im gesamten ARG-Gebiet aktiv zu bewerben, die Auswahl der Kunden zwischen Anbietern vergrößern und die Möglichkeiten der beiden neuen Einheiten verringern, sich die Kunden gemäß den in Ziffer 95 beschriebenen Kriterien aufzuteilen. Zweitens kann das Wettbewerbspotential der Zusage von Shell, die Einfuhrinfrastruktur zu öffnen, nur voll wirksam werden, wenn gewährleistet ist, dass die von unabhängigen außenstehenden Quellen erhaltenen zusätzlichen Mengen zu wirtschaftlichen Kosten nach sämtlichen Standorten innerhalb des ARG bis zu seinem östlichen Ende befördert werden können. (147) Die Zusage von BP/Veba, den Ethylenabnehmern in [einem Standort im Rhein-Ruhr-Gebiet](152) (gegenwärtig [...](153)) Zugang zu den ARG-Lieferungen zu gewähren, beseitigt den verbleibenden, gegenwärtig von BP/Veba kontrollierten Engpass auf der Infrastruktur. Damit entfällt jegliche Möglichkeit, dass BP/Veba in Bezug auf diese Kunden vor den Wettbewerbskräften geschützt bleiben, die von anderen ARG-Anbietern ausgehen. BP/Veba werden nicht mehr in der Lage sein, über die Verweigerung des Zugangs zu den Eigentümerleitungen diese Kunden vom ARG abzuschneiden, mit denen sie an das ARG gebunden sind. Dies wird auch diesen Kunden den Wettbewerb zu gleichen Bedingungen gewährleisten und ein weiteres Instrument beseitigen, das die stillschweigende Marktaufteilung zwischen den beiden neuen Einheiten erleichtern würde. Es gibt keine anderen ARG+-Zuleitungen unter Kontrolle der zukünftigen duopolistischen Einheiten, die verwendet werden könnten, um die Ethylenabnehmer von wettbewerbsfähigen Lieferungen auf dem ARG abzuschneiden. 3.4. Schlussfolgerung (148) Die Kommission ist abschließend der Auffassung, dass die gemeinsam gewürdigten Zusagen der Parteien eine der tragenden Grundlagen ihrer Marktmacht beseitigen werden. Sie ermöglichen eine ausreichende neue Wettbewerbskraft, die i) der Marktstellung der neuen Einheiten entgegenwirken und ii) ihnen die Möglichkeit nehmen wird, sich eines aktiven Wettbewerbs im Markt zu enthalten, um iii) den Markt stillschweigend aufzuteilen. Hieraus folgert die Kommission, dass keine gemeinsame beherrschende Stellung entsteht und dass ihre in den Beschwerdepunkten mitgeteilten Wettbewerbsbedenken ausgeräumt sind. VII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (149) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Fusionskontrollverordnung k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.