Europäische Union

2002/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2533 — BP/E.ON) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4527)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0792. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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och den Anreiz, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer nachgeordneten Wettbewerber zu verringern. Gemäß den von den Parteien vorgelegten Zahlen werden [35-40](108) % des auf dem ARG+-Handelsmarkt verkauften Ethylens für die Herstellung von Polyethylen ([20-25](109) % für HDPE, [10-15](110) % für LDPE und [5-10](111) % für LLDPE) verwendet, weitere [10-15](112) % für die Herstellung von Ethylenoxyd und [0,5](113) % für die Herstellung von synthetischem Ethanol. Da mehr als [50](114) % des Gesamtumfangs des Ethylenhandelsmarkts für Produkte in Märkten verwendet werden, an denen die Parteien erhebliche Anteile halten, verschafft dies den fusionierten Einheiten Anreize, die Wettbewerbsfähigkeit der entsprechenden nachgeordneten Wettbewerber zu verringern, die für ihre Ethylenlieferungen vom Handelsmarkt abhängen. Die Produktionsanlagen dieser Wettbewerber auf dem ARG+, für die das Ethylen auf dem Handelsmarkt bestimmt ist, erzielen selbst auf dem westeuropäischen Markt einen nicht unerheblichen Kapazitätsanteil. Gemäß den von den Parteien vorgelegten Angaben entfallen auf diese Produktionsanlagen in Westeuropa Kapazitätsanteile zwischen [5-15](115) % für die verschiedenen Polyethylenformen (LDPE, HDPE und LLDPE), ein Kapazitätsanteil von [15-20](116) % für Ethylenoxyd (einschließlich der für den Eigenverbrauch und die Ethylenoxydderivate verwendeten Mengen) und ein Kapazitätsanteil von [20-25](117) % für synthetisches Ethanol (Angaben zu den jeweiligen Marktanteilen für die Produkte auf dem westeuropäischen Markt siehe vorstehend Ziffern 76-78). Somit wären selbst bei dem von den Parteien vorgeschlagenen Verfahren die neuen Einheiten in einer Lage, bei der die Ausübung von Druck auf ihre nachgeordneten Wettbewerber zur Schwächung ihrer Schlagkraft als aktive Wettbewerber machbar und plausibel wäre. (91) Auch wenn die Lage bei anderen Produkten wie z. B. Ethylendichlorid/VCM anders sein sollte, ändert dies nichts an der Schlussfolgerung, dass BP und Shell in ähnlichem Maße vertikal integriert sind und ähnliche Anreize bei der Belieferung der Ethylenhersteller auf dem ARG+ haben. (92) Somit steht für verschiedene nachgeordnete Ethylenprodukte fest, dass die fusionierten Einheiten wegen eines ähnlichen Maßes an vertikaler Integration von Shell und BP ähnliche Anreize bei der Lieferung von Ethylen im ARG+-Gebiet hätten. Ein Vergleich der Marktanteile der Parteien und ihrer jeweiligen Wettbewerber zeigt, dass die neuen Einheiten in einer Lage wären, bei der die Ausübung von Druck auf ihre nachgeordneten Wettbewerber, um deren Wettbewerbspotenzial zu schwächen und langfristig zusätzliche Marktanteile zu gewinnen, plausibel, machbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. 2.6. Keine Beschränkung der Fähigkeit der neuen Einheiten für eine gemeinsame Preisstrategie durch die Wettbewerbslage auf den nachgeordneten Märkten für Ethylenderivate (93) Die Parteien machen geltend, dass eine Obergrenze für die Erhöhung der Ethylenpreise auf dem ARG+ bestehe, da die meisten Märkte der Ethylenderivate als Westeuropa, wenn nicht gar die gesamte Welt umfassend angesehen werden können. Aus diesem Grund wären die an das ARG+ angeschlossenen Hersteller von Ethylenderivaten nicht in der Lage, die gestiegenen Kosten für Rohstoffe an ihre Kunden weiterzugeben, da sie nicht nur dem Wettbewerb von Herstellern ausgesetzt wären, die ihre Produktionsstätten außerhalb des ARG+ haben, sondern auch den Einfuhren nach Westeuropa. Dies würde wiederum die Möglichkeiten für eine Erhöhung der Ethylenpreise auf dem ARG+ durch die Ethylenhersteller einschränken. (94) Gemäß den Marktuntersuchungen der Kommission wäre es möglich, dass die Hersteller von Ethylenderivaten bei einer bestimmten Marktlage nicht in der Lage wären, die erhöhten Rohstoffkosten an ihre Kunden weiterzugeben, weil sie dem Wettbewerb von Herstellern von außerhalb des ARG+ und den Einfuhren von nachgeordneten Ethylenprodukten ausgesetzt sind. Wie bereits erwähnt, ändert diese Obergrenze für die Erhöhung der Ethylenpreise jedoch nicht die geschilderten allgemeinen Anreize der fusionierten Einheiten. Selbst wenn die Ethylenpreise nicht jenseits einer bestimmten Obergrenze erhöht werden können, hätten die fusionierten Einheiten den gemeinsamen Anreiz, die Preise bis zu dieser Grenze zu erhöhen, die Gewinne der nachgeordneten Derivatehersteller zu übernehmen und deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ihren eigenen Ethylenderivateeinheiten zu schwächen. 2.7. Gefahr des Wegfalls des Wettbewerbs zwischen den beiden neuen Einheiten wegen einer stillschweigenden Zuteilung von Verträgen (95) Angesichts der vertraglichen und räumlichen Lage auf dem ARG-Ethylenmarkt gibt es für die neuen Einheiten einen klaren und leicht anzuwendenden Mechanismus, um den Markt untereinander gemäß zwei eng miteinander verbundenen Kriterien aufzuteilen, nämlich i) Beständigkeit bei den langfristigen Verträgen und ii) räumliche Nähe. (96) Ethylen wird ganz überwiegend im Rahmen langfristiger Verträge geliefert, sodass Spotverkäufe in diesem Markt keine Rolle spielen. Wie nachstehend erläutert (Ziffern 102-105), zeichnet sich der Markt durch eine hohe Transparenz bei den Parteien an den einzelnen Verträgen und den jeweiligen Liefermengen und Referenzpreisen aus. Die Ethylenproduktionskapazität wird in Zeitschriften wie dem CMAI veröffentlicht, die Mengen und der entsprechende Ethylenbedarf der jeweiligen Derivateanlagen sind bekannt und die Infrastruktureigentümer können den jeweiligen Durchsatz zu einzelnen Kunden in Erfahrung bringen. (97) Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Beförderungskosten auf dem ARG-Kernnetz ein nicht unerheblicher Faktor sind. Deshalb werden Verträge vor allem von denjenigen Ethylenherstellern und -abnehmern geschlossen, die nahe beieinander angesiedelt sind. Dieses enge Verhältnis wird in vielen Fällen durch die Beförderung der Liefermengen über private oder im Eigentum der Hersteller befindliche Zuleitungen zu der ARG-Rohrleitung unterstützt, um bei den Beförderungskosten durch die Nutzung des ARG-Kernnetzes Einsparungen zu erzielen. Die Zuteilung der Kundenlieferverträge unter den Herstellern gemäß der Nähe der Abnehmer zu den jeweils eigenen Ethylenproduktionsstandorten kann auch auf neue Kunden angewandt werden. Eine solche Strategie wird durch die nach den Fusionen entstehende Marktstruktur erheblich erleichtert. Während bisher die Abnehmer im Rhein-Ruhr-Gebiet in der Regel ihre Lieferungen sowohl von Veba (mit seiner Krackanlage in Gelsenkirchen) als auch von BP (mit der Krackanlage von Erdölchemie in Köln) bezogen haben, wird BP/Veba nach dem Zusammenschluss die gesamte Belieferung dieser Kunden kontrollieren, die zum Teil von Rohrleitungen beliefert werden, die der neuen Einheit gehören oder von ihr kontrolliert werden. DEA beliefert wiederum überwiegend die Anlagen um Wesseling und in Süddeutschland, die direkt durch eine Zuleitung mit der Produktionsstätte Wesseling verbunden sind, während Shell einen natürlichen Zugang zu Abnehmerstandorten in Rotterdam mit seiner Ethylenkrackanlage und seinem Seeverkehrsterminal in Moerdijk hat. (98) Die Kommission ist eindeutig der Auffassung, dass sich die Lage nach dem Zusammenschluss von den gegenwärtigen Gegebenheiten unterscheiden wird. (99) Die Tatsache, dass bereits gegenwärtig der Wettbewerb für bestimmte Kunden aus räumlichen und zeitlichen Gründen beschränkt ist, deutet darauf hin, dass sich diese Lage noch verschlechtert. Es gibt gegenwärtig einen gewissen Wettbewerb um Verträge auf dem gesamten ARG, wobei auch langfristige Verträge in andere Hände übergehen. [...](118). Verschiedene Parteien und Dritte erklärten auf der Anhörung, dass sie die Lieferanten/Abnehmer im gesamten ARG-Gebiet und nicht nur die in der Nähe ihrer Standorte angesiedelten in Erwägung ziehen. Außerdem erwähnte z. B. BASF eine erhebliche Anzahl von Verträgen, die es in den vergangenen Jahren hinzugewonnen oder verloren hatte. Die Tatsache, dass die Produktionsstandorte von Shell und DEA an den beiden Enden des ARG-Gebiets angesiedelt sind, bedeutet jedoch nicht, dass sie nach Beendigung des CPO-Vertrags von DEA nicht zu Wettbewerbern um Verträge auf dem gesamten ARG+ würden. Außerdem setzt die Möglichkeit von Tauschgeschäften die Anbieter in die Lage, auch weiter entfernte Kunden zu erreichen, ohne spürbare Transportkosten gewärtigen zu müssen. Deshalb gibt es weiterhin ein erhebliches Maß an Wettbewerb um auslaufende und neue Verträge auf dem gesamten ARG, der beseitigt werden könnte und beendet werden würde. (100) Neben und zusätzlich zu der stillschweigenden Zuteilung von Verträgen, die den Wettbewerb um neue Verträge beeinträchtigt, ist auch von einer stillschweigenden Angleichung des Verhaltens der Duopolisten bei den vierteljährlichen Verhandlungen über die Vertragspreise mit ihren gegenwärtigen Kunden auszugehen. In Anbetracht der Ähnlichkeit der Anreize, das Potenzial der nachgeordneten Wettbewerber nicht durch preisgünstige Ethylenlieferungen zu stärken, wird wie bereits erwähnt jeglicher Vorstoß zur Senkung der Preise, um die benannten Mengen am oberen Ende der möglichen Preisbereiche zu halten, nach dem Zusammenschluss unwahrscheinlich werden. (101) Es ist deshalb anzunehmen, dass der Markt gemäß den beschriebenen Mechanismen stillschweigend aufgeteilt wird. 2.8. Ausreichende Transparenz des Ethylenmarktes für eine Abstimmung zwischen den beiden Marktführern (102) Die Parteien machen geltend, dass keine ausreichende Transparenz im Markt bestuende. Wenn auch die große Mehrheit der Verträge eine Bezugnahme auf den von ICIS vierteljährlich veröffentlichten Vertragspreis enthalte, seien die tatsächlich gezahlten Preise geheim, da die in den einzelnen Verträgen gewährten Rabatte nicht bekannt gegeben würden. (103) Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass auf dem Ethylenmarkt im ARG+ ausreichende Transparenz herrscht, um eine stillschweigende Abstimmung und ein Wegfallen des Wettbewerbs zwischen den beiden neuen Marktführern zu ermöglichen. Wenn auch die genauen Bedingungen der einzelnen Verträge nicht öffentlich zugänglich sind, gibt es bei den Preisentwicklungen und Vertragspartnern doch eine erhebliche Transparenz. Die Bedenken der Kommission gehen eher dahin, dass die beiden neuen Einheiten sich nicht aktiv um die gegenwärtigen Kunden des jeweils anderen bewerben könnten, die überwiegend durch langfristige Verträge gebunden sind, und dass sie vielmehr eine auf Kontinuität und räumliche Nähe beruhende Marktaufteilung vornehmen könnten. Für diese Art stillschweigender Marktaufteilung sind weder im Einzelnen angegebene Vertragsdaten noch eine Transparenz erforderlich. Es wurde von dritter Seite bestätigt, dass man angesichts der sehr geringen Anzahl von Marktteilnehmern an Hand der veröffentlichten Daten und der allgemeinen Marktkenntnisse feststellen könnte, in welchen Verträgen zu welchen Lieferanten übergewechselt wurde. (104) Das Gleiche gilt für das Ausbleiben jeglicher Bemühungen in den vierteljährlichen Preisverhandlungen, die Preise nach unten zu drücken. Wie bereits erwähnt veröffentlichen spezialisierte Agenturen Bezugspreise für Spot- und Langfristverkäufe vierteljährlich bis wöchentlich. Diese Preise geben die einzelnen Verhandlungsergebnisse genau wieder und umfassen die Mehrzahl der Verträge. So kann z.B. ein erfahrener Marktteilnehmer aus den wöchentlichen Marktübersichtsberichten von ICIS-LOR wegen der hohen Konzentration des Handelsmarktes und der begrenzten Zahl der Teilnehmer sogar die Vertragspartner der jeweiligen Verhandlungen herauslesen: "Ein großer deutscher Hersteller vereinbarte mit einem wichtigen deutschen Abnehmer einen Preis von 705 EUR, d. h. eine Zunahme von 20 EUR je Tonne über Q3(119); Zusätzliche Unterstützung wurde diese Woche für den Q2-Vertragspreis festgestellt, der anfänglich zwischen einem deutschen Hersteller und einem Benelux/Med-Abnehmer bei 640 EUR FD vergangene Woche vereinbart wurde; Berichte am heutigen Tag über eine Vereinbarung in Deutschland zwischen mehreren wichtigen Marktteilnehmern zur Senkung des Q1-Preises um 40 EUR/t auf 665 EUR FD; ein deutscher Hersteller gab an, dass er seinen sämtlichen Kunden eine Preissenkung von 30 EUR/t angeboten hatte, worauf diese jedoch bis Freitag nicht günstig reagiert hätten". Von Marktteilnehmern wurde erklärt, dass diese Informationen ohne Weiteres so ausgelegt werden könnten, dass die jeweiligen Vertragspartner bekannt würden. Da diese Art von Informationen über die Veröffentlichungen allen Marktteilnehmern bekannt werden, sind die Tätigkeiten der Wettbewerber und die Preisentwicklungen im Ethylenmarkt transparent. (105) Es ist zu bedenken, dass für eine stillschweigende Abstimmung und das Ausbleiben von Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern keine vollständige Transparenz bei sämtlichen Vertragseinzelheiten erforderlich ist. Die von ICIS veröffentlichten Daten reichen offenbar aus um festzustellen, ob die andere Gruppe der allgemeinen Preisentwicklung und der stillschweigenden Übereinkunft folgt, keinen Wettbewerb durch Preissenkungen aufzunehmen. Die Parteien machen geltend, dass bei einer "missbräuchlichen" Nutzung der ICIS-Preise und -Berichte in Form einer Abstimmung der Preisstrategien durch die Parteien, und wenn die Vertragspartner der Auffassung wären, dass ihr Preis die Marktbedingungen nicht länger widerspiegelt, auf dieses System nicht mehr zurückgegriffen würde, sodass es als Element der Transparenz wegfallen würde. Hierauf ist zu erwidern, dass die große Mehrzahl der Verträge eine Bezugnahme auf den ICIS-Preis enthalten und für einen langen Zeitraum geschlossen werden. Eine Änderung an der Preisbezugnahme wäre jedoch nur bei Ablauf eines Vertrages möglich. Die meisten Verträge enthalten die Bestimmung, dass eine Änderung an dem ICIS-Bezugspreis während der Laufzeit eines Vertrages nur möglich ist, wenn ICIS diesen Preis nicht mehr veröffentlicht, jedoch nicht, wenn dieser Preis nicht mehr als glaubwürdig angesehen werden sollte. 2.9. Ausreichende Mittel der Vergeltung in den Händen beider Parteien (106) Die Parteien machen geltend, dass die beiden neuen Einheiten keine glaubwürdigen und wirksamen Mittel der Vergeltung zur Verfügung hätten, um die jeweils andere Gruppe davon abzuhalten, von einem gemeinsamen Preis- und Marktaufteilungsmuster abzuweichen. Da im Ethylenmarkt langfristige Vertragsbeziehungen herrschen, ergeben sich Möglichkeiten eines Gegenschlages nur unregelmäßig und mit erheblicher Verzögerung. Nach Auffassung der Parteien würde jeglicher Versuch eines Gegenschlags über ein aggressives Preisgebaren dem Herausforderer einen teuren langfristigen Vertrag mit niedriger oder keiner Gewinnspanne einbringen, was diese Maßnahme, gemessen an dem Vorteil eines Abhaltens des Wettbewerbers von einem abweichenden Verhalten, unangemessen nachteilig macht. Die Kosten eines Gegenschlags und seine Unangemessenheit würden bei hohen Transportkosten noch zunehmen, falls dieser Gegenschlag auf einen weiter entfernt angesiedelten Kunden abzielen müsste. (107) Die Kommission ist der Auffassung, dass die beiden neuen Einheiten über ausreichende Mittel eines Gegenschlags verfügen, um den jeweils anderen davon abzuhalten, sowohl bei der stillschweigenden Zuteilung von Verträgen als auch beim Absehen von Preisdrückungsversuchen bei den vierteljährlichen Verhandlungen von einem gleichgerichteten Verhalten abzugehen. (108) Wie bereits beschrieben entsteht durch die von ICIS oder CMAI veröffentlichten eingehenden Angaben über Preise und Verhandlungen ein hohes Maß an Transparenz bei den Preis- und Vertragsverhandlungen der anderen Wettbewerber im Markt. Dies ermöglicht es beiden Parteien, genau zu überwachen, ob der jeweils andere die Bemühungen um Preiserhöhungen nachvollzieht und ob das duopolistische Verhaltensmuster gemäß den vorstehend in Ziffer 95 beschriebenen Kriterien befolgt wird. (109) Beide neuen Einheiten haben Zugang zu ausreichenden Mengen, um den Wettbewerb um die Kunden des jeweils anderen aufnehmen zu können. Neben seinen Kapazitäten auf dem ARG hat Shell einen vorrangigen Zugang zu Einfuhren von außerhalb des ARG-Gebiets über seinen Einfuhrterminal. Außerdem könnte Shell die von Dritten genutzten Kapazitäten auf seine eigenen Einfuhren verlagern. Als Ethylenhersteller hat BP vorrangigen Zugang zu den Einfuhrterminals der anderen Hersteller, da es Austauschvereinbarungen zwischen dem Gebiet Antwerpen und seinen Produktionsstätten anbieten kann, die sich am östlichen Ende des ARG-Gebiets befinden. Außerdem plant BP, die Kapazität der Krackanlagen von Erdölchemie in den Jahren 2001 und 2002 zu steigern. (110) Obwohl die Verträge zur Lieferung von Ethylen überwiegend langfristig sind, gibt es ausreichend Spielraum für ein unverzügliches Reagieren bei einem Abweichen von einem gleichgerichteten Handeln. Es gibt im Markt eine große Anzahl von Verträgen, die sich zeitlich überschneiden und an aufeinander folgenden Zeitpunkten auslaufen. Deshalb gibt es neben den Verträgen für neue Liefermengen und mit neuen Marktteilnehmern eine beständige Anzahl von Verträgen, die auslaufen oder neu ausgehandelt werden müssen und bei denen sich die neuen Marktführer zur Vergeltung wegen Abweichens von einem gleichgerichteten Verhalten gegenseitig angreifen könnten. (111) Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die Notwendigkeit und Gestalt eines Vergeltungsmechanismus nicht ohne die Berücksichtigung der Anreize und Fähigkeiten zum Abweichen von einem Verhaltensmuster untersucht werden können. Der Vergeltungsmechanismus muss hinreichend plausibel und wirksam sein, um das vorhandene Maß an Wahrscheinlichkeit und die Anreize für ein Abweichen in der Marktlage des Einzelfalles abwägen zu können. Im vorliegenden Fall gelten die Argumente der Parteien hinsichtlich der langen Dauer der Verträge auch für die Möglichkeiten eines Abweichens. Die Möglichkeiten zum Gegenschlag bestehen genauso häufig wie die Möglichkeiten zum Abweichen und sind damit ausreichend häufig und wirksam. Außerdem gilt, wenn wie gemäß der Auffassung der Parteien die Marktkräfte gemessen an anderen Märkten relativ langsam und unregelmäßig wirksam werden, dies auch für die Möglichkeiten eines Abweichens, was für die Wahrscheinlichkeit und Stabilität des oben beschriebenen Marktaufteilungsmusters spricht. Das Gleiche gilt für das Kostenargument. Wenn die Parteien der Auffassung sind, dass eine Vergeltung kostenaufwendig ist, dann sind auch die Kosten eines Abweichens durch das Eingehen eines Vertrages entgegen einem abgestimmten Muster ebenfalls sehr hoch und verringern die Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorgehens. Dies gilt insbesondere angesichts eines auf Kontinuität und Nähe beruhenden von den beiden neuen Einheiten zu befolgenden wahrscheinlichen Marktaufteilungsmusters. Jegliches Abweichen von diesem Muster würde bedeuten, dass sich die abweichende Einheit um einen Vertrag bewirbt, der sich über einen langen Zeitraum in den Händen des anderen Wettbewerbers befand, der dem günstigeren Angebot den Vorzug gegeben hat. Somit müsste der Abweichler, der in einer ungünstigeren Liefersituation ist, erheblich investieren, um sich für diesen Vertrag zu bewerben, was seine Anreize für ein solches Verhalten verringert. (112) Eine Vergeltung ist auch in langfristigen Verträgen bei den vierteljährlichen Verhandlungen über den Vertragspreis möglich. In diesem Stadium ist ein Wechsel des Lieferanten und damit ein Versuch, den entsprechenden Vertrag zu gewinnen, nicht möglich. Angesichts des starken Einflusses der beiden neuen Parteien bei dem Mechanismus der Ermittlung des zu veröffentlichenden Preises ist eine Vergeltung in Form der Vereinbarung und Veröffentlichung eines niedrigeren vierteljährlichen Vertragspreises möglich, was sich in einem erheblichen Druck auf die andere Partei auswirkt, diese Entwicklung nachzuvollziehen, da sich die Kunden auf den zwischen der anderen Partei und ihren Kunden vereinbarten niedrigeren Preis beziehen werden. (113) Außerdem werden BP/Veba in der Lage sein, ihren Einfluss über die ARG-Gesellschaft als abschreckenden Faktor gegenüber Shell/DEA zu nutzen. Da BP/Veba in der Lage sind, wichtige Entscheidungen über die Verwendung des ARG zu blockieren, können sie sich auch [...](120), was die Wettbewerbsstellung von Shell/DEA schädigen könnte. Shell greift gegenwärtig intensiv auf die ARG-Rohrleitung zurück, und DEA ist als potenzieller Nutzer der Rohrleitung nach dem Auslaufen seines Vertrages mit CPO anzusehen. (114) Andererseits kontrolliert Shell einen der an das ARG angeschlossenen Einfuhrterminals. [...](121). Damit könnten Shell/DEA auf jegliches Abweichen seitens BP/Veba durch die Beschränkung des Zugangs zu seinem Terminal und die Blockierung des Umladens hereinkommender BP-Frachten reagieren, was unverzüglich Auswirkungen auf die Marktstellung von BP/Veba hätte. (115) Abschließend ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Vergeltungsmechanismen den zukünftigen Duopolisten zur Verfügung steht, die getrennt und auch in verschiedenen Kombinationen eingesetzt werden könnten. Sie sind ausreichend, um jegliche Abweichung von einem stillschweigenden gleichgerichteten Verhalten der beiden neuen Einheiten zu überwachen, zu fördern und durchzusetzen. 2.10. Hohe Zutrittsschranken angesichts begrenzter Einfuhrmöglichkeiten und der Kontrolle über die erforderlichen Einrichtungen (116) Die Einfuhren können kaum als Gegengewicht zu der Marktstellung der beiden neuen Einheiten wirken. Wie bereits erwähnt erreichten die Einfuhren im Jahr 2000 einen Spitzenwert von 15 % des Gesamtverbrauches wegen unvorhergesehener Ausfallzeiten bei den Krackanlagen - in normalen Zeiten machen sie nur rd. 10 % der Gesamtnachfrage für den Eigenverbrauch und den Handelsmarkt aus. Ein großer Anteil dieser Einfuhren ist für die Hersteller auf dem ARG bestimmt und für Abnehmer wie z. B. Exxon, BP und Borealis, die Ethylen von ihren eigenen Produktionsstätten außerhalb des ARG für den Eigenverbrauch einführen. Die Ethyleneinfuhren für die ARG-Rohrleitung müssen auf einem der fünf Einfuhrterminals an der Nordseeküste umgeschlagen werden. Alle fünf Einfuhrterminals gehören den Ethylherstellern Shell, BASF, Exxon, Atofina (über FAO) und Dow. Es gibt keine unabhängigen Terminal- und Lagerbetreiber, die für Dritte freie Kapazitäten vorhalten könnten. Von der bestehenden Gesamtkapazität ist nur ein kleiner Anteil für Dritte verfügbar, während der überwiegende Teil der Terminalkapazität für die Einfuhren der Eigentümer genutzt wird. Von den über die Terminals eingeführten Gesamtmengen waren nur 10 bis 20 % für Dritte bestimmt. (117) Die für den Eigenbedarf der Eigentümer nicht genutzte Terminalkapazität ist darüber hinaus vorrangig den Tauschgeschäften mit anderen Terminaleignern vorbehalten. Durch entsprechende Austauschvereinbarungen räumen sich die Eigentümer die gegenseitige Nutzung ihrer Terminals im Falle von Kapazitätsengpässen ein und erwerben damit das Recht, einen anderen Terminal zu nutzen, wenn sie keine ausreichenden Kapazitäten haben, um hereinkommende Einfuhrmengen umschlagen zu können. [...](122). Wegen dieser Vereinbarungen verringert sich die für Dritte verfügbare Kapazität noch weiter. (118) Außerdem wird ein großer Teil der Lagereinrichtungen bei den meisten Einfuhrterminals für die Vorhaltung der Ethylenproduktion der Eigentümer auf den nahe gelegenen Krackanlagen und nur in geringem Maße für die Lagerung eingeführten Ethylens verwendet. Offenbar wurde die Lagerungskapazität nicht im Gleichklang mit der Erhöhung der Produktionskapazitäten erweitert, was dazu führt, dass zunehmend weniger Kapazität für die Einfuhren von Dritten zur Verfügung steht. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Terminalkapazität in der nahen Zukunft erheblich erweitert würde. Neben den mit 30 Mio. EUR angesetzten erheblichen Kosten für eine Terminalgroßanlage beschränken die Umweltvorschriften die Errichtung zusätzlicher Kapazitäten entlang der Küste. (119) Außerdem haben Ethylenabnehmer,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.