Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/634 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande — Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 167) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Finanzministerium gerichtet gewesen und nicht auf dem Amtsweg über die Ständige Vertretung, sondern per E-Mail übermittelt worden. (41) Zum Inhalt stellen die Niederlande fest, dass die gewünschten gleichen Voraussetzungen auf europäischer Ebene ihrer Einschätzung nach derzeit nicht gegeben sind. Den Niederlanden zufolge ist die Position der niederländischen Seehäfen gegenüber den Seehäfen der benachbarten Mitgliedstaaten von größter Bedeutung. (42) Die Niederlande sind der Auffassung, dass sie die zweckdienlichen Maßnahmen vom 2. Mai 2013 angenommen haben und alles daransetzen, die dazu erforderlichen Schritte zu tun. Daher sehen sie keine Veranlassung, sich zu der von der Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens vorgenommenen Würdigung inhaltlich zu äußern. (43) Die Stellungnahme der Beteiligten wurde den Niederlanden am 3. Oktober 2014 übermittelt. Darauf haben die Niederlande mit Schreiben vom 3. November 2014 geantwortet. Sie sind ebenso wie die beteiligten Seehäfen der Auffassung, dass die Niederlande den zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt haben. Außerdem schließen sie sich der Auffassung der beteiligten Seehäfen an, dass gleiche Voraussetzungen für die Häfen in Europa unverzichtbar seien. Den Niederlanden zufolge bestehen derzeit keine einheitlichen Voraussetzungen für europäische Häfen. Zur inhaltlichen Stellungnahme der Beteiligten zu der von der Kommission vorgenommenen Würdigung der staatlichen Beihilfe haben sich die Niederlande nicht geäußert. (44) Mit Schreiben vom 10. September 2015 wiesen die Niederlande darauf hin, dass sie eine Übergangsfrist für die Abschaffung der Maßnahme für gerechtfertigt hielten, falls die Befreiung der beteiligen Seehäfen von der Körperschaftsteuer nach wie vor als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen werde. Sie argumentieren, dass es nicht möglich sei, die öffentlichen Seehäfen in den Niederlanden ab 1. Januar 2016 körperschaftsteuerpflichtig zu machen. Für die Notwendigkeit einer Übergangsfrist führen sie drei Argumente an. (45) Erstens sei die Erstellung einer Eröffnungsbilanz zu Steuerzwecken für die betroffenen Seehäfen überaus komplex und langwierig. In der Bilanz würden Vermögensgegenstände für Buchungszwecke zu historischen Kosten, für Steuerzwecke jedoch zum Marktwert bewertet. Die Ermittlung des Marktwertes von Vermögensgegenständen sei kompliziert und zeitaufwendig, da die meisten Aktiva der Seehäfen nichtmarktgängige Gegenstände seien, die sich in einem Geflecht von komplexen Eigentumsverhältnissen und Nutzungsrechten verschiedener juristischer Personen befänden. Schwierig sei beispielsweise die Bewertung von Kaianlagen, Straßen, Wasserwegen, Schienenwegen, Hafenbecken, Gebäuden mit speziellen Funktionen, Anlegevorrichtungen usw. Den Niederlanden zufolge können Häfen, die bereits körperschaftsteuerpflichtig sind (kleine Jacht- oder Fischereihäfen), nicht zum Vergleich herangezogen werden, da sich ihre Tätigkeiten grundlegend von denen größerer Seehäfen unterschieden, die in erster Linie mit dem Umschlag von Gütern und der dazugehörigen Infrastruktur befasst seien. (46) Zweitens besteht den Niederlanden zufolge keine klare Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von Häfen; in diesem Punkt bestehe Klärungsbedarf vonseiten der Kommission. Für die Niederlande und die Seehäfen sei es schwierig festzustellen, welche Hafentätigkeiten als wirtschaftliche bzw. als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden müssen. Zudem sei aufseiten der Kommission keine einheitliche Linie zu erkennen, und auf europäischer Ebene sei keineswegs klar, welche Hafentätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten und welche als öffentliche Aufgaben anzusehen seien. (47) Drittens müsste die Kommission nach Auffassung der Niederlande unbedingt dafür sorgen, dass für konkurrierende Häfen gleiche Voraussetzungen geschaffen werden. Zwischen den europäischen Seehäfen bestehe kein fairer Wettbewerb. Sie fordern die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Häfen in Europa körperschaftsteuerpflichtig werden, zumindest die, die mit den niederländischen Seehäfen im Wettbewerb stehen. (48) Abschließend schlagen die Niederlande vor, die Befreiung der niederländischen Seehäfen von der Körperschaftsteuer per Königlichem Erlass mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zu beenden. Die Seehäfen würden mit dem ersten Tag des nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Steuerjahres körperschaftsteuerpflichtig. In der Praxis würde dies bedeuten, dass die niederländischen Seehäfen mit dem 1. Januar 2018 körperschaftsteuerpflichtig werden. 5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (49) Sowohl die Niederlande als auch die Beteiligten behaupten, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Diesem Standpunkt kann sich die Kommission nicht anschließen. Die Kommission war vollauf berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da die Niederlande den zweckdienlichen Maßnahmen nicht zugestimmt hatten, wie es nach Artikel 19 Absatz 1 der Verfahrensverordnung vorgesehen ist, und die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die in dem Beschluss mit dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen geäußert worden waren, nicht vollständig ausgeräumt hatten. (50) Da die Niederlande ihre Zustimmung von der Billigung des niederländischen Parlaments abhängig machten und das Schreiben der Niederlande vom 24. Mai 2013 eine Absichtserklärung und keine Zusage enthielt, stellte dieses Schreiben keine vorbehaltlose und unmissverständliche Zustimmung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verfahrensverordnung dar. (51) Artikel 19 Absatz 2 der Verfahrensverordnung sieht vor, dass die Kommission, wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht zustimmt und sie diese Maßnahmen trotz der von dem Mitgliedstaat vorgebrachten Argumente weiterhin für notwendig hält, das förmliche Prüfverfahren einleitet. (52) Außerdem ging aus dem Gesetzentwurf hervor, dass die Niederlande nicht die Absicht hatten, die Befreiung von der Körperschaftsteuer für alle öffentlichen Unternehmen abzuschaffen. Für die Kommission waren dies deutliche Anzeichen dafür, dass die Niederlande das Gesetz nicht an die beihilferechtlichen Vorschriften anpassen würden. (53) Bezüglich des Arguments der Niederlande, die Kommission habe ihnen nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, dass sie in der Antwort der Niederlande keine Zustimmung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verfahrensverordnung sah, weist die Kommission darauf hin, dass ihr Schreiben vom 11. März 2014 an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt worden ist, die von dieser Behörde auch tatsächlich in Empfang genommen wurde, und dass die Kommission und die Niederlande darüber beraten haben. Die Niederlande waren sehr wohl über die Bewertung der Kommission unterrichtet. Sie können sich nicht auf rein formale Argumente wie den Adressaten des Schreibens berufen. (54) Die Kommission hat das förmliche Prüfverfahren eingeleitet, da zu befürchten war, dass die von der Körperschaftsteuer befreiten öffentlichen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen haben könnten, die in den Niederlanden körperschaftsteuerpflichtig sind. In Bezug auf das Ziel des niederländischen Körperschaftsteuergesetzes, das in der Besteuerung von Unternehmensgewinnen besteht, befinden sich öffentliche und private Unternehmen tatsächlich und rechtlich in einer vergleichbaren Situation. 6.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (55) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.   Unternehmen (56) Nach ständiger Rechtsprechung „umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ (14). Für die Entscheidung, ob eine Einheit als Unternehmen anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, ob sie einen Erwerbszweck verfolgt (15). Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Auch Einheiten, die keinen Erwerbszweck verfolgen, können Güter und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten (16). (57) Die Niederlande haben nicht bestritten, dass öffentliche Unternehmen, darunter auch öffentliche Häfen, nicht nur ihren normalen öffentlichen Aufgaben nachkommen, sondern möglicherweise auch Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anbieten. Sie haben eingeräumt, dass öffentliche Unternehmen in zunehmendem Maße wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Auch die Beteiligten haben ausdrücklich bestätigt, dass sich die Hafentätigkeiten im Laufe der letzten Jahre zu vollwertigen wirtschaftlichen Tätigkeiten entwickelt haben. Somit können öffentliche Unternehmen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden. (58) In Bezug auf die Steuerbefreiung von Bildungs- und Forschungseinrichtungen nach Artikel 6b Wet Vpb in der durch das Wet Vpb 2015 geänderten Fassung wird unter Randnummer 26 bis 28 der Mitteilung über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (17) (im Folgenden „DAWI-Mitteilung“) festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung „die innerhalb des nationalen Bildungssystems organisierte öffentliche Bildung, die vom Staat finanziert und überwacht wird, als nichtwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden“ kann. Auch wenn Unterrichts- oder Einschreibegebühren entrichtet werden müssen, ändert dies nichts am nichtwirtschaftlichen Charakter der Dienstleistung. In Artikel 6b Wet Vpb 1969 heißt es ausdrücklich, dass die Kosten für Bildung und Forschung mit öffentlichen Mitteln oder durch gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtsgebühren finanziert werden. Deshalb sind Bildungseinrichtungen in Anbetracht des nichtwirtschaftlichen Charakters von Bildungs- und Forschungsdienstleistungen nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen. (59) Unter Randnummer 29 der DAWI-Mitteilung heißt es in Bezug auf Forschungseinrichtungen, dass bestimmte von Universitäten und Forschungsorganisationen ausgeübte Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften fallen. 6.2.   Die Verwendung staatlicher Mittel (60) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Ein Ausfall von Steuereinnahmen ist gleichzusetzen mit dem Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben. (61) In seinem Urteil in der Sache Banco Exterior de España hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass es sich bei einer Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Abgabepflichtigen, um staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt (18). (62) Den Niederlanden entgehen Einnahmen und damit staatliche Mittel, indem sie öffentliche Unternehmen, beispielsweise öffentliche Häfen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, von der Körperschaftsteuer befreien. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969 einen Verlust an staatlichen Mitteln bedeutet, der vom Staat mit staatlichen Mitteln finanziert wird. Die Befreiung bestimmter niederländischer Seehäfen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 2015 bedeutet ebenfalls einen Verlust an staatlichen Mitteln, der vom Staat mit staatlichen Mitteln finanziert wird. Dies haben weder die Niederlande noch die Beteiligten bestritten. 6.3.   Das Bestehen eines Vorteils (63) Darüber hinaus muss die Maßnahme dem Empfänger einen finanziellen Vorteil verschaffen. Ein Vorteil umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (19). (64) Die Niederlande haben nicht bestritten, dass die fortgesetzte Befreiung bestimmter öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer diesen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. (65) Nach Maßgabe des Wet Vpb 1969 sind öffentliche Unternehmen grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, während private Unternehmen grundsätzlich Körperschaftsteuer entrichten müssen. Somit haben öffentliche Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, einen eindeutigen Steuervorteil. Die Kommission weist darauf hin, dass das neue Gesetz die Steuerbefreiung bestimmter öffentlicher Seehäfen in den Niederlanden ausdrücklich beibehält, sodass sie weiterhin in den Genuss des Steuervorteils kommen. Durch die Befreiung von der Körperschaftsteuer verringern sich die üblichen Betriebskosten des Unternehmens, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Damit wird diesen öffentlichen Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber Unternehmen gewährt, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen und daher keinen entsprechenden Steuervorteil haben. 6.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (66) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist eine Maßnahme als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Im vorliegenden Fall sind öffentliche Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und von der Körperschaftsteuer befreit sind, möglicherweise am Handelsverkehr in der Europäischen Union beteiligt. Insbesondere bei öffentlichen Seehäfen, die nach Maßgabe des Wet Vpb 1969 und auch nach der Änderung des Gesetzes durch das Wet Vpb 2015 weiterhin von der Körperschaftsteuer befreit sind, handelt es sich eindeutig um öffentliche Unternehmen, die im Handel zwischen Mitgliedstaaten aktiv sind. Das bedeutet, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch das Wet Vpb 1969, das eine Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer vorsieht, zwangsläufig beeinträchtigt wird und der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht. Und auch die weitere Befreiung der beteiligten Seehäfen von der Körperschaftsteuer nach Maßgabe des Wet Vpb 2015 bedeutet, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht. (67) Den beteiligten Seehäfen zufolge verursacht weder das Körperschaftsteuergesetz, das Gegenstand dieses Beschlusses ist, noch das neue Gesetz eine Wettbewerbsverfälschung auf europäischer Ebene. Die beteiligten Seehäfen argumentieren, dass Seehäfen in der Range Hamburg-Le Havre auf unterschiedliche Weise öffentliche Unterstützung erhalten. Die Steuerbefreiung bewirke daher keine Vorzugsbehandlung der niederländischen Seehäfen, sondern verschaffe ihnen höchstens eine etwas weniger benachteiligte Position gegenüber anderen europäischen Seehäfen. (68) Die Kommission kann dieser Argumentation der Beteiligten nicht folgen. Es wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sich die Position des begünstigen Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern dadurch verbessert (20). Deshalb reicht es aus, dass die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen zu einer stärkeren Wettbewerbsposition verhilft, als es sie ohne die Beihilfe hätte. Dass einige europäische Seehäfen möglicherweise staatliche Beihilfen erhalten, bedeutet daher nicht, dass durch eine Befreiung öffentlicher Unternehmen ganz allgemein und insbesondere öffentlicher Seehäfen von der Körperschaftsteuer der Wettbewerb nicht verfälscht wird. 6.5.   Selektivität der Maßnahme (69) Als staatliche Beihilfe gilt eine Maßnahme, wenn sie selektiv (21) ist, also bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Nach ständiger Rechtsprechung (22) muss die materielle Selektivität einer Maßnahme in drei Schritten beurteilt werden. Als Erstes muss die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung („Referenzsystem“) ermittelt werden. Anhand dieser allgemeinen oder „normalen“ Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist. Dazu muss nachgewiesen werden, dass die Maßnahme von der allgemeinen Regelung abweicht, indem sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern differenziert, die sich im Hinblick auf das Ziel der Steuerregelung tatsächlich und rechtlich in einer vergleichbaren Situation befinden. Wenn diese Abweichung besteht, muss drittens geprüft werden, ob sie sich aus der Art oder dem Zweck des Steuersystems ergibt und ob sie damit zu rechtfertigen ist. In diesem Zusammenhang muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass sich die ungleiche steuerliche Behandlung unmittelbar aus den Grundprinzipien dieses Systems ergibt (23). Referenzsystem (70) Im vorliegenden Fall ist das im Wet Vpb 1969 geregelte niederländische Körperschaftsteuersystem als Referenzsystem festzulegen. Grundsätzlich gilt nach Maßgabe dieses Gesetzes, dass Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden Körperschaftsteuer auf ihre Gewinne entrichten müssen. (71) Für die Befreiung der beteiligten Seehäfen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 2015 ist das im Wet Vpb 2015 geregelte niederländische Körperschaftsteuersystem als Referenzsystem festzulegen. Auch daraus ergibt sich, dass die Gewinne von Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden grundsätzlich der Körperschaftsteuer unterliegen. Abweichung vom Referenzsystem (72) Nach Maßgabe des Wet Vpb 1969 sind öffentliche Unternehmen anders als private Unternehmen grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Körperschaftsteuerpflichtig sind nur die öffentlichen Unternehmen, die in der erschöpfenden Liste in Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 enthalten oder in Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes einzeln aufgeführt sind. (73) Die Liste der in Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 genannten Unternehmen ist seit 1956 unverändert geblieben. In der Liste wird nicht berücksichtigt, dass seit 1956 (direkte und indirekte) öffentliche Unternehmen zunehmend Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anbieten und damit im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen, die körperschaftsteuerpflichtig sind. Es besteht insbesondere eine Diskrepanz zwischen den Tätigkeiten der in Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 genannten steuerpflichtigen Unternehmen und dem im EU-Recht verwendeten Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit. Nach geltendem niederländischen Recht ist eine ganze Reihe öffentlicher Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, von der Körperschaftsteuer befreit, obwohl sie sich hinsichtlich des Zwecks des Körperschaftsteuergesetzes tatsächlich und rechtlich in einer vergleichbaren Position wie private Unternehmen befinden. (74) Dass die Niederlande in Einzelfällen entschieden haben, eine begrenzte Zahl indirekter öffentlicher Unternehmen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, ändert nichts an der Selektivität des geltenden Steuersystems. Die Niederlande räumen ein, dass dieses Vorgehen im Einzelfall nicht gewährleistet, dass alle öffentlichen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, der Körperschaftsteuer unterworfen werden. Das geltende Recht begünstigt eindeutig diejenigen öffentlichen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und in der Liste nicht enthalten sind. (75) Eine große Gruppe von öffentlichen Unternehmen — Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben — ist somit von der Körperschaftsteuer befreit. Die Kommission stellt fest, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer insbesondere für die beteiligten Seehäfen auch nach dem neuen Gesetz fortbestehen wird. Damit wird von dem in den Niederlanden geltenden allgemeinen Körperschaftsteuersystem abgewichen und öffentlichen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ein selektiver Vorteil verschafft. (76) Nach Maßgabe des Wet Vpb 2015 sind öffentliche Unternehmen grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Bestimmte öffentliche Seehäfen sind jedoch aufgrund dieses Gesetzes von der Körperschaftsteuer befreit. Das Wet Vpb 2015 befreit die beteiligten Seehäfen von der Körperschaftsteuer, obwohl sie im Hinblick auf das Ziel des Körperschaftsteuergesetzes (Besteuerung von Unternehmensgewinnen) faktisch und rechtlich in einer vergleichbaren Situation sind wie andere private und öffentliche Unternehmen. (77) Die Niederlande haben nicht bestritten, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer öffentlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Allerdings bestreiten die beteiligten Seehäfen, die durch die (fortdauernde) Befreiung von der Körperschaftsteuer begünstigt sind, dass damit ein selektiver Vorteil gewährt wird. Ihnen zufolge gilt das derzeitige niederländische Körperschaftsteuerrecht für alle niederländischen Seehäfen gleichermaßen. Daher stelle die Befreiung der Häfen von der Körperschaftsteuer keinen selektiven Vorteil dar. (78) Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen. Im Beihilferecht der EU wird zur Feststellung von Selektivität ein interner Vergleich zwischen Unternehmen eines Mitgliedstaats vorgenommen, die sich hinsichtlich der Ziele der jeweiligen Steuergesetzgebung tatsächlich und rechtlich in einer ähnlichen Situation befinden. Unternehmen wie die beteiligten Seehäfen, deren Gewinne von der Körperschaftsteuer befreit sind, haben auf jeden Fall einen selektiven Vorteil gegenüber Unternehmen der gleichen Branche, aber auch gegenüber Unternehmen in anderen Branchen. Im Hinblick auf das Ziel des Körperschaftsteuergesetzes befinden sich beide Gruppen tatsächlich und rechtlich in einer vergleichbaren Situation. (79) Solange die direkte Besteuerung nicht harmonisiert ist, wird die steuerliche Situation der Häfen in den einzelnen Mitgliedstaaten immer bis zu einem gewissen Grad unterschiedlich sein. So gelten in den Mitgliedstaaten beispielsweise unterschiedliche Körperschaftsteuersätze. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat die Beibehaltung von Steuerbefreiungen, die eine staatliche Beihilfe darstellen, nicht mit dem Hinweis auf andere Mitgliedstaaten begründen, in denen möglicherweise ähnliche Maßnahmen gelten (24). Rechtfertigung durch den Zweck des Systems (80) Da die Kommission die in Rede stehende Steuerbefreiung auf den ersten Blick für selektiv hält, muss sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der europäischen Gerichte feststellen, ob diese Befreiung durch die Art oder den Zweck des dazugehörigen Steuersystems gerechtfertigt sein kann. Eine Maßnahme, die eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Steuersystems darstellt, kann gerechtfertigt sein, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sich die Maßnahme unmittelbar aus den Grundprinzipien seines Steuersystems ergibt. (81) Auch wenn in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Steuerbefreiungen für öffentliche Unternehmen gelten oder auf europäischer Ebene nicht die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, rechtfertigt dies nicht, dass ein Beschluss der Kommission mit dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen für öffentliche Seehäfen nicht umgesetzt wird. Nach EU-Beihilferecht sind Unternehmen, die sich in Bezug auf das Ziel des betreffenden Steuersystems tatsächlich und rechtlich in einer ähnlichen Situation befinden, in diesem Mitgliedstaat gleich zu behandeln. Die Selektivität wird nach EU-Beihilferecht durch einen internen Vergleich innerhalb eines Mitgliedstaats festg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.