Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/634 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande — Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 167) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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estellt (25). Solange die Vorschriften für die direkte Besteuerung in der EU nicht harmonisiert sind, wird die steuerliche Situation der Häfen in den einzelnen Mitgliedstaaten immer bis zu einem gewissen Grad unterschiedlich sein. (82) Die Niederlande haben keine Argumente vorgebracht, wonach die Steuerbefreiung durch den Zweck des niederländischen Körperschaftsteuersystems begründet wäre. Auch die Kommission konnte darin keine Rechtfertigung entdecken. Der Zweck des Körperschaftsteuersystems besteht in der Besteuerung von Unternehmensgewinnen. Wenn öffentliche Unternehmen, darunter auch öffentliche Seehäfen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, stärker begünstigt werden als private Unternehmen, entspricht dies nicht diesem Zweck. 6.6.   Schlussfolgerung (83) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969 zu Unterschieden in der steuerlichen Behandlung öffentlicher und privater Unternehmen führt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Diese unterschiedliche Behandlung ist dem Staat zuzurechnen und wird durch staatliche Mittel finanziert. Damit wird diesen öffentlichen Unternehmen ein selektiver Vorteil gewährt, der mit der Art und dem Zweck des niederländischen Unternehmenssteuersystems nicht zu rechtfertigen ist. Hinzu kommt, dass die günstigere Behandlung den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Steuerbefreiung öffentlicher Unternehmen stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar (26). (84) Die Kommission stellt fest, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer durch die mit dem Wet Vpb 2015 eingeführten Änderungen für die meisten niederländischen öffentlichen Unternehmen, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 ursprünglich nicht besteuert worden sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben wird. Doch auch nach Maßgabe des Wet Vpb 2015 sind bestimmte öffentliche Seehäfen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, weiterhin von der Körperschaftsteuer befreit. Diese unterschiedliche Behandlung ist dem Staat zuzurechnen und wird durch staatliche Mittel finanziert. Damit wird diesen öffentlichen Unternehmen ein selektiver Vorteil gewährt, der durch Art und Zweck des niederländischen Körperschaftsteuersystems nicht gerechtfertigt werden kann. Hinzu kommt, dass die günstigere Behandlung den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Steuerbefreiung der beteiligten Seehäfen stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 7.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT 7.1.   Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV (85) Da es sich bei der in Rede stehenden Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist zu prüfen, ob sie unter die in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV genannten Ausnahmen fällt und aus diesem Grund mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (86) Die Niederlande haben keine Argumente angeführt, wonach die in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV genannten Ausnahmen auf die allgemeine Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer zutreffen könnten. (87) Die Kommission stellt fest, dass keine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmen zutrifft, da mit der fraglichen Maßnahme keines der genannten Ziele angestrebt wird. Bei dieser Maßnahme handelt es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art für einzelne Verbraucher noch um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um eine Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. (88) Nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden: a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes; e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt. (89) Hinsichtlich der möglicherweise zutreffenden Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a bis e AEUV stellt die Kommission fest, dass die Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer eine Betriebsbeihilfe darstellt, die ohne Ansehen der von den betreffenden Unternehmen verfolgten Ziele gewährt wird. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV hier grundsätzlich nicht zutreffen. Die Niederlande haben auch keine Informationen vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, dass diese Ausnahmen in bestimmten Fällen zutreffen. Aus diesen Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass keiner der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Gründe geltend gemacht werden kann. 7.2.   Artikel 106 Absatz 2 AEUV (90) Neben den in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV genannten Gründen kann eine Beihilfe auch in Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein, wenn der Staat den Empfänger mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut hat. (91) Die Niederlande haben keine Informationen vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, dass die Befreiung (bestimmter) öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV gerechtfertigt sein könnte. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer im vorliegenden Fall ohne Ansehen der von den betreffenden Unternehmen verfolgten Ziele gewährt wird. Die Niederlande haben auch keine Informationen vorgelegt, nach denen es möglich wäre, Artikel 106 Absatz 2 AEUV in bestimmten Fällen anzuwenden. Deshalb ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht geltend gemacht werden kann. 8.   ÜBERGANGSZEITRAUM FÜR DIE BETEILIGTEN SEEHÄFEN (92) Wenn die Kommission eine abschließende Entscheidung hinsichtlich einer bestehenden staatlichen Beihilfe trifft und zu dem Schluss kommt, dass die Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, muss die Maßnahme so schnell wie möglich abgeschafft oder geändert werden. An diesem Punkt des Verfahrens soll dem Mitgliedstaat grundsätzlich kein Übergangszeitraum gewährt werden. In der hier vorliegenden Sache gibt es auch keine außergewöhnlichen Umstände, die einen solchen Übergangszeitraum rechtfertigen würden. Die von den Niederlanden vorgebrachten Argumente können nicht als außergewöhnliche Umstände gelten. (93) Zu dem Argument, dass bei Häfen keine klare Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zu treffen sei, weist die Kommission darauf hin, dass andere öffentliche Unternehmen ebenfalls entscheiden müssen, was eine wirtschaftliche Tätigkeit und was eine öffentliche Aufgabe ist, und dass in diesem Zusammenhang auch kein Übergangszeitraum gewährt wird. Zudem hat die Kommission bereits mehr als 20 Beschlüsse im Zusammenhang mit Häfen erlassen, die genügend Anhaltspunkte dafür liefern, unter welchen Bedingungen Hafentätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind (27). (94) Auch das Argument hinsichtlich der Notwendigkeit, auf EU-Ebene gleiche Voraussetzungen zu schaffen, rechtfertigt keinen Übergangszeitraum. Wie in Erwägungsgrund 82 ausgeführt wurde, kann eine Steuerbefreiung öffentlicher Häfen in Bezug auf die Einstufung als staatliche Beihilfe nicht damit begründet werden, dass in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Maßnahmen gelten oder dass auf europäischer Ebene nicht die gleichen Voraussetzungen bestehen. Solange die direkte Besteuerung auf EU-Ebene nicht harmonisiert ist, kann die Steuersituation öffentlicher Häfen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sein. Deshalb kann die Umsetzung der im Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht von der Besteuerung öffentlicher Häfen in anderen Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden. (95) Hinsichtlich des Arguments der Niederlande, Häfen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, sei ein komplexer und langwieriger Prozess, weist die Kommission darauf hin, dass sich Häfen und Flughäfen in ihren Eigenschaften nicht grundlegend voneinander unterscheiden dürften und dass der Flughafen Schiphol sechs Monate nach der Annahme des Beschlusses der Kommission mit dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen körperschaftsteuerpflichtig wurde (28). Und wenn es tatsächlich so sein sollte, dass die Erstellung einer Eröffnungsbilanz zu Steuerzwecken aufgrund der Besonderheiten der Vermögensgegenstände von Häfen und der Eigentumsverhältnisse besonders kompliziert ist, können diese Fragen auch durchaus noch mit den Finanzbehörden erörtert werden, nachdem die Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig geworden sind. Da das nächste Steuerjahr für die betroffenen Seehäfen in den Niederlanden am 1. Januar 2017 beginnt, haben diese Häfen zudem genügend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Argumente der Niederlande in Bezug auf den Verwaltungsaufwand einen Übergangszeitraum für die beteiligten Seehäfen nicht rechtfertigen. 9.   BESTEHENDE BEIHILFE (96) Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, muss sie prüfen, ob es sich bei den Maßnahmen um eine neue oder eine bestehende Beihilfe handelt. (97) Eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung wäre eine Maßnahme, die bereits vor Inkrafttreten des EG-Vertrags in den Niederlanden bestanden hat, oder eine Maßnahme, die vorher genehmigt worden ist, oder eine Maßnahme, die als bestehende Maßnahme nach Artikel 15 der Verfahrensverordnung gilt, oder eine Maßnahme, die bei ihrem Inkrafttreten noch keine Beihilfe war, sondern erst durch die Entwicklung des Binnenmarktes zu einer Beihilfe geworden ist. Jede Beihilfe, die nicht der Definition einer bestehenden Beihilfe entspricht, ist als neue Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung anzusehen. (98) Die Niederlande haben die Auffassung vertreten, dass die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969, sollte es sich tatsächlich um eine Beihilfe handeln, eine bestehende Beihilfe sei. (99) Die Kommission teilt diesen Standpunkt. Aus den von den Niederlanden vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969 gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 3 im Wesentlichen bereits vor Inkrafttreten des EG-Vertrags in den Niederlanden bestanden hat. Das Wet Vpb von 1969 hat die Bestimmungen, die schon im Steuergesetz von 1956 (und somit vor Inkrafttreten des EG-Vertrags) bestanden, übernommen und danach keine neuen Änderungen mehr vorgenommen. (100) Mit dem Wet Vpb 2015 wird die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben. Für bestimmte öffentliche Seehäfen in den Niederlanden wird diese Steuerbefreiung jedoch ausdrücklich beibehalten. Die Kommission stellt fest, dass die bestehende Befreiung dieser öffentlichen Unternehmen von der Körperschaftsteuer durch das neue Gesetz nicht grundlegend geändert worden ist. Das Gesetz hat keine neuen Beihilfeelemente eingeführt und die Zahl der Empfänger nicht erhöht. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fortgesetzte Befreiung der beteiligten Seehäfen von der Körperschaftsteuer weiterhin eine bestehende Beihilfe ist. 10.   SCHLUSSFOLGERUNG (101) Die Befreiung bestimmter öffentlicher Seehäfen in den Niederlanden von der Körperschaftsteuer stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. (102) Die Kommission stellt fest, dass mit dem neuen Wet Vpb 2015 zur Änderung des Wet Vpb 1969 die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer mit Wirkung vom 1. Januar 2016 abgeschafft wird. (103) Die Befreiung bestimmter öffentlicher Seehäfen in den Niederlanden wird durch das Wet Vpb 2015 aufrechterhalten. Diese Steuerbefreiung ist von den Niederlanden innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses abzuschaffen, und die entsprechend geänderte Körperschaftsteuerregelung ist spätestens ab dem auf die Annahme dieses Beschlusses folgenden Steuerjahr anzuwenden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Befreiung von der Körperschaftsteuer, die Groningen Seaports NV, Havenbedrijf Amsterdam NV, Havenbedrijf Rotterdam NV, Havenschap Moerdijk, NV Port of Den Helder und Zeeland Seaports NV gewährt wird, stellt in Anbetracht der von den jeweiligen Seehäfen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Artikel 2 Die Niederlande schaffen die Befreiung der in Artikel 1 genannten Seehäfen von der Körperschaftsteuer innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ab. Die entsprechend geänderte Körperschaftsteuerregelung wird spätestens ab dem auf die Annahme dieses Beschlusses folgenden Steuerjahr angewandt. Artikel 3 Die Niederlande unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 21. Januar 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 280 vom 22.8.2014, S. 68. (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1); mit Wirkung vom 14. Oktober 2015 wurde die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) aufgehoben. Alle Schritte des hier beschriebenen Verfahrens erfolgten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (3)  Siehe Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2001 in der Beihilfesache SA.16035 (ex E 45/2000) (ABl. C 37 vom 11.2.2004, S. 13). Nach Einschätzung der Kommission handelte es sich bei der Befreiung der in öffentlichem Eigentum befindlichen Schiphol-Gruppe von der Körperschaftsteuer um eine bestehende Beihilfe. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Artikel I D (fügt einen neuen Artikel 6c ein), Artikel II und Artikel VIII Absatz 2 Wet Vpb 2015. (6)  Artikel I D (fügt einen neuen Artikel 6b ein) Wet Vpb 2015; der neue Artikel 6b befreit auch akademische Lehrkrankenhäuser, die Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1.4 Absatz 1 des Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (Hochschul- und Forschungsgesetz) ausüben, von der Körperschaftsteuer. Mit dieser Steuerbefreiung sollen für öffentliche und private Krankenhäuser gleiche Voraussetzungen geschaffen werden. Da diese Regelung im Zusammenhang mit der Befreiung nach Artikel 5 Wet Vpb 1969 steht, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, wird im vorliegenden Beschluss auf diese Steuerbefreiung nicht weiter eingegangen. Dieser Beschluss gilt unbeschadet einer Würdigung der Steuerbefreiung von akademischen Lehrkrankenhäusern nach Maßgabe des Wet Vpb 2015. (7)  Siehe Fußnote 6 des Beschlusses mit einem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen und Fußnote 2 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens. (8)  Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 5 und 6 Wet Vpb 1969 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zur Körperschaftssteuer von 1971 (Uitvoeringsbesluit Vennootschapsbelasting 1971) bestimmte Einrichtungen, die einen sozialen Zweck verfolgen oder die nicht oder nur eingeschränkt gewinnorientiert arbeiten, von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dazu zählen Krankenhäuser, Altenheime, Beerdigungsinstitute und Büchereien. Die Kommission hat in ihrem Schreiben nach Artikel 17 darauf hingewiesen, dass nach EU-Recht der Erwerbszweck kein Kriterium für die Entscheidung ist, ob es sich bei einer Einrichtung um ein Unternehmen handelt; folglich können die Steuerbefreiungen nach Artikel 5 und 6 Wet Vpb 1969 in bestimmten Fällen eine staatliche Beihilfe darstellen. Im vorliegenden Beschluss werden diese Bestimmungen jedoch nicht genauer geprüft. Hier geht es lediglich um die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Artikel 2 Absätze 1, 3 und 7 Wet Vpb 1969. (9)  Nach Wet Vpb 1969 umfasst der Begriff „Industrieunternehmen“ auch Unternehmen, die Gas, Strom oder Wärme produzieren, befördern oder liefern, sowie Unternehmen, die Leitungsnetze für Gas, Strom oder Wärme erstellen oder verwalten. (10)  Damit sind Unternehmen gemeint, die Handel treiben (Güter kaufen und verkaufen), und keine Unternehmen im Allgemeinen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts ausüben. Die Niederlande haben bestätigt, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Wet Vpb 1969 nicht für Dienstleistungen gilt. (11)  In einer Notiz an die OECD aus dem Jahr 2002 sind außerdem Hochschulen (Vermietung von Hörsälen und Sitzungsräumen, die unlautere Verbindung von Bildung und Forschung und wirtschaftlichen Tätigkeiten, z. B. im Bereich Marktforschung), die Vergabe von Bau- und Montagearbeiten, regionale und kommunale Ingenieurbüros, die Vermietung von Konferenz- und Sitzungsräumen, parakommerzielle Tätigkeiten in öffentlichen Gebäuden, subventionierte Kinderbetreuung, kommerzielle Nutzung von Jachthäfen, Feuerwehren sowie Freizeitvereine und Wohnungsbaugenossenschaften aufgeführt. Siehe OECD, DAFFE/COMP/WD(2002)54, 19. September 2002, Randnr. 7. (12)  Siehe Parlamentsdokument „Belastingplicht overheidsbedrijven — Inventarisatie van de gevolgen van de ondernemingsvariant“, 11. Mai 2012, Kamerstukken II 31213, Nr. 7, S. 26 und S. 46. (13)  Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 1) Ihre Geschäftsführer werden ausschließlich von den namentlich genannten Seehafenbetreibern direkt oder indirekt bestellt und entlassen, und im Falle ihrer Abwicklung fallen ihre Vermögenswerte ausschließlich diesen Körperschaften zu; 2) direkte oder indirekte Anteilseigner, Gesellschafter, Anteilsberechtigte oder Mitglieder sind ausschließlich die namentlich genannten Seehafenbetreiber. (14)  Urteil Höfner und Elser, C-41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21. (15)  Urteil MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28. (16)  Urteile Van Landewyck u. a., 209/78 bis 215/78 und 218/78, EU:C:1980:248, Rn. 21; Urteil FFSA u. a., C-244/94, EU:C:1995:392; Urteil MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28. (17)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4. (18)  Urteil Banco de Crédito Industrial SA, nunmehr Exterior de España SA, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14. (19)  Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg, 30/59, EU:C:1961:2; Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 38. (20)  Urteil Phillip Morris Holland BV, 730/79, EU:C:1980:209, Rn. 11. (21)  Urteil Italienische Republik, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 94. (22)  Siehe insbesondere Urteil Portugiesische Republik, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und Urteil Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49. (23)  Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 42. (24)  Urteil Salzgitter AG, T-308/00, EU:T:2004:199, Rn. 42. (25)  Urteil Salzgitter AG, T-308/00, EU:T:2004:199, Rn. 81. (26)  Die Kommission hat 2002 in einer ähnlichen Sache, in der es um die bestimmten öffentlichen Unternehmen in Italien von Kommunalbehörden für drei Jahre gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer ging, eine ablehnende Entscheidung mit Rückforderungsanordnung erlassen (Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 21)). Die Entscheidung wurde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 in der Sache A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA, C-318/09 P, bestätigt. EU:C:2011:856. (27)  Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 in der Beihilfesache C 39/2009 (ex N 385/09) — Lettland — Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastrukturen im Hafen Ventspils (ABl. C 62 vom 13.3.2010, S. 7); Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.30381 (N 44/10) — Lettland — Öffentliche Finanzierung der Hafeninfrastruktur in Krievu Sala (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 21); Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 in der Beihilfesache SA.30742 (N 137/10) — Litauen — Bau der Infrastruktur für den Fährterminal in Klaipeda (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1); Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 in der Beihilfesache SA.35418 (12/N) — Griechenland — Hafenerweiterung in Piräus (ABl. C 256 vom 5.9.2013, S. 2); Beschluss der Kommission vom 18. September 2013 in der Beihilfesache SA.36953 (13/N) — Spanien — Hafenbehörde Bahía de Cádiz (ABl. C 335 vom 5.9.2013, S. 5); Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Beihilfesache SA.37402 (2013/N) — Ungarn — The intermodal development of the Freeport of Budapest (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 5); Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2012 in der Beihilfesache SA.34501 (12/N) — Deutschland — Ausbau des Binnenhafens Königs Wusterhausen/Wildau (ABl. C 176 vom 21.6.2013, S. 1); Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.38478 (2014/N) — Ungarn — Development of the Győr-Gőnyű Public Port (ABl. C 418 vom 21.11.2014, S. 9). Siehe auch Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2004 in der Beihilfesache N 520/2003 — Belgien — Finanzielle Unterstützung von Infrastrukturarbeiten in flämischen Häfen. (28)  Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 in der Beihilfesache SA.16035 (ex E 45/2000).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.