Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/634 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande — Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 167) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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27.4.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 113/148 BESCHLUSS (EU) 2016/634 DER KOMMISSION vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande — Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 167) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Jahr 1997 haben die Kommissionsdienststellen eine Erhebung über steuerliche Sondervorschriften für öffentliche Unternehmen in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Zur Beantwortung des Fragebogens der Kommission übermittelten die Niederlande mit Schreiben vom 23. Januar 1998 Angaben zum niederländischen Körperschaftsteuergesetz (Wet Vennootschapsbelasting 1969, im Folgenden „Wet Vpb 1969“). (2) Am 2. Juli 2004 leiteten die Kommissionsdienststellen von Amts wegen ein Verfahren ein, das unter dem Aktenzeichen CP 115/2004 registriert wurde. Es betraf die Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969. Die Auskunftsersuchen der Kommissionsdienststellen vom 9. Juli 2004, 22. November 2004, 29. Juni 2006 und 2. Juli 2007 haben die Niederlande am 3. September 2004, 4. April 2005, 26. September 2006, 13. Dezember 2006, 22. Januar 2007 und 27. Juli 2007 beantwortet. (3) Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 (im Folgenden „Schreiben nach Artikel 17“) leiteten die Kommissionsdienststellen das Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) ein. Sie unterrichteten die Niederlande über ihre vorläufige Einschätzung, wonach die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969 vermutlich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellte. Die Niederlande wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Verfahrensverordnung zu einer Stellungnahme aufgefordert. (4) Nachdem die Kommission ihr Schreiben nach Artikel 17 übermittelt hatte, ging im September 2010 eine Beschwerde bezüglich der Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969 bei ihr ein. Sie betraf einen Regionalflughafen mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (Naamloze Vennootschap, NV), der angeblich nicht körperschaftsteuerpflichtig war. Dem Beschwerdeführer zufolge hätte dieser Flughafen in die Liste der steuerpflichtigen indirekten öffentlichen Unternehmen in Artikel 2 Absatz 7 Wet Vpb 1969 aufgenommen werden müssen, da seine rechtliche und tatsächliche Situation mit der des Flughafens Schiphol (3) vergleichbar sei. Die Kommissionsdienststellen nahmen die Beschwerde in das eingeleitete Verfahren der Zusammenarbeit mit auf. VORSCHLAG ZWECKDIENLICHER MASSNAHMEN (5) Am 2. Mai 2013 nahm die Kommission nach Artikel 18 der Verfahrensverordnung einen Beschluss mit dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen an, die darauf abzielen, die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 abzuschaffen. Damit sollte sichergestellt werden, dass öffentliche Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des EU-Rechts ausüben, den gleichen Körperschaftsteuervorschriften unterliegen wie private Unternehmen. (6) Die Niederlande wurden aufgefordert, dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen nach Artikel 19 der Verfahrensverordnung innerhalb eines Monats gegenüber der Kommission in schriftlicher Form vorbehaltlos und unmissverständlich zuzustimmen. (7) In einem Schreiben vom 24. Mai 2013 haben die Niederlande die Kommission in Kenntnis gesetzt, dass die niederländische Regierung beabsichtige, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments innerhalb von 18 Monaten Rechtsvorschriften anzunehmen, durch die sichergestellt werde, dass öffentliche Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, dem Körperschaftsteuergesetz in gleicher Weise unterworfen werden wie private Unternehmen. Diese Rechtsvorschriften würden spätestens im darauffolgenden Steuerjahr in Kraft treten. Konkret bedeute dies, dass das Gesetz spätestens am 1. Januar 2015 erlassen und am 1. Januar 2016 in Kraft treten werde. (8) Die Kommission sah in dieser Erklärung keine vorbehaltlose Zustimmung, sondern lediglich eine vorbehaltliche Absichtserklärung zur Annahme der Rechtsvorschrift. (9) In einem Schreiben vom 11. März 2014 wiesen die Kommissionsdienststellen auf den vorbehaltlichen Charakter der Annahme hin und forderten die Niederlande auf, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen, ob die Niederlande die zweckdienlichen Maßnahmen vorbehaltlos und unmissverständlich annehmen würden. Dieses Schreiben wurde von den Niederlanden nicht beantwortet. EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (10) Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 unterrichtete die Kommission die Niederlande über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen der Beihilfemaßnahme einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (11) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte Beteiligte auf, sich zu der Maßnahme zu äußern. (12) Nachdem die ursprüngliche Antwortfrist bis zum 27. Juli 2014 verlängert worden war, ging mit Schreiben vom 10. September 2014 eine Stellungnahme der Niederlande bei der Kommission ein. Mit Schreiben vom 19. September 2014 erhielt die Kommission außerdem eine gemeinsame Stellungnahme von Beteiligten, die sie mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 mit der Bitte um Stellungnahme an die Niederlande weitergeleitet hat. Die Stellungnahme der Niederlande ging mit Schreiben vom 3. November 2014 ein. DAS GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DER KÖRPERSCHAFTSTEUERPFLICHT ÖFFENTLICHER UNTERNEHMEN (13) Am 14. April 2014 haben die Niederlande einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wet Vpb 1969 zur öffentlichen Konsultation vorgelegt, mit dem eine Modernisierung der Körperschaftsteuerpflicht öffentlicher Unternehmen angestrebt wurde, um im niederländischen Körperschaftsteuerrecht für öffentliche und private Unternehmen gleiche Voraussetzungen zu schaffen. (14) Am 16. September 2014 wurde der Gesetzentwurf im niederländischen Parlament eingebracht. Am 26. Mai 2015 nahm die Erste Kammer des Parlaments den Vorschlag an. Das neue Gesetz mit dem Titel „Wet Modernisering Vpb-plicht overheidsondernemingen“ (im Folgenden „Wet Vpb 2015“) wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Es sieht vor, dass öffentliche Unternehmen ebenso körperschaftsteuerpflichtig werden wie private Unternehmen. Das Gesetz gilt erstmals für das jeweilige am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr. Die Niederlande haben die Kommission nicht nach Artikel 108 AEUV über das neue Gesetz unterrichtet. (15) Das Wet Vpb 2015 sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor: a) Ausdrücklich beibehalten wird die Befreiung bestimmter öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer, insbesondere dieser sechs Unternehmen, die öffentliche Seehäfen in den Niederlanden betreiben: Groningen Seaports NV, Havenbedrijf Amsterdam NV, Havenbedrijf Rotterdam NV, Havenschap Moerdijk, NV Port of Den Helder und Zeeland Seaports NV. Körperschaften, deren Tätigkeit vorwiegend in der Verwaltung, der Entwicklung oder dem Betrieb eines Seehafens besteht, sind ebenfalls befreit. Die Befreiung dieser niederländischen Seehäfen von der Körperschaftsteuer bleibt bis zu einem von den Niederlanden durch Königlichen Erlass festzusetzenden Datum bestehen (5). b) Befreit sind außerdem Bildungs- und Forschungseinrichtungen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (6). (16) Am 27. August 2015 fand ein Treffen der Kommissionsdienststellen mit den Niederlanden statt. In einem Schreiben vom 10. September 2015 haben die Niederlande dargelegt, weshalb sie einen Übergangszeitraum bis zur Körperschaftsteuerpflicht der niederländischen öffentlichen Seehäfen für gerechtfertigt halten. (17) Der vorliegende Beschluss betrifft nicht nur die zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, d. h. am 9. Juli 2014 geltende Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer, sondern auch die durch das Wet Vpb 2015 vorgenommenen Änderungen der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 geregelten Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer. Der Beschluss gilt unbeschadet der Bewertung möglicher weiterer Änderungen des Wet Vpb 1969, die nicht Gegenstand dieser Prüfung sind. Insbesondere die Befreiungen nach Artikel 5 und 6 Wet Vpb 1969 und mögliche Änderungen dieser Bestimmungen werden im vorliegenden Beschluss nicht bewertet. Dieser Beschluss beschränkt sich auf die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Artikel 2 Absätze 1, 3 und 7 Wet Vpb 1969 (7). 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Das niederländische Körperschaftsteuergesetz (18) Nach Maßgabe des Wet Vpb 1969 sind Gesellschaften in den Niederlanden körperschaftsteuerpflichtig. (19) Bevor die an Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 vorgenommenen Änderungen greifen, gelten für private und öffentliche Unternehmen unterschiedliche Steuerregelungen. Private Unternehmen unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Die gesamten Einnahmen von juristischen Personen des Privatrechts, deren Zweck darin besteht, ein Unternehmen zu führen, wie Aktiengesellschaften (NV) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Besloten Vennootschap, BV), unterliegen der Körperschaftsteuer. Stiftungen und Vereine unterliegen der Körperschaftsteuer, sofern sie ein Unternehmen führen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Wet Vpb 1969). Nach der Definition in Artikel 4 Wet Vpb 1969 ist das Führen eines Unternehmens eine Tätigkeit, die im Wettbewerb mit anderen Unternehmen ausgeübt wird. (20) Durch das Wet Vpb 2015 soll die Befreiung von der Körperschaftsteuer für die meisten öffentlichen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen abgeschafft werden. Dazu werden Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 dahin gehend geändert, dass auch öffentliche Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig werden. Doch auch nach den neuen Bestimmungen sind niederländische Seehäfen sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, weiterhin von der Körperschaftsteuer befreit (siehe Erwägungsgrund 15). 2.2.   Befreiung öffentlicher Unternehmen nach Wet Vpb 1969 (21) Für öffentliche Unternehmen gelten nach Artikel 2 Absätze 1, 3 und 7 Wet Vpb 1969 besondere Körperschaftsteuerbestimmungen (8). (22) Das Wet Vpb 1969 unterscheidet zwischen direkten und indirekten öffentlichen Unternehmen. Ein direktes öffentliches Unternehmen ist Teil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Stadtentwicklungsgesellschaften und kommunale Abfallbeseitigungsgesellschaften sind Beispiele für direkte öffentliche Unternehmen. (23) Ein indirektes öffentliches Unternehmen ist eine Körperschaft des privaten Rechts (in der Regel eine Aktiengesellschaft (NV) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV) oder eine Stiftung), die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kontrolliert wird. Das trifft zu, a) wenn die einzigen Anteilseigner des Unternehmens niederländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder b) im Falle anderer privatrechtlicher Einrichtungen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist (Stiftungen und Vereine), wenn ihre Geschäftsführer nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestellt und entlassen werden können und ihr Vermögen bei einer Abwicklung ausschließlich solchen juristischen Personen zufällt. (24) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Wet Vpb 1969 sind nur solche Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts körperschaftsteuerpflichtig, die in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführt sind. Die erschöpfende Liste umfasst: a) landwirtschaftliche Betriebe; b) Industrieunternehmen, sofern sie nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die Wasserversorgung zuständig sind (9); c) Bergbauunternehmen; d) Handelsunternehmen, die sich nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich mit Immobilienhandel oder Immobilienrechten befassen (10); e) Transportunternehmen mit Ausnahme von Unternehmen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich Passagiere innerhalb einer Kommune befördern; f) Bausparkassen. (25) Die Liste der in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten Unternehmen ist seit Einführung des Wet Vpb im Jahr 1969, in das die Körperschaftsteuervorschriften von 1956 übernommen wurden, im Wesentlichen unverändert geblieben. Vor allem sind keine öffentlichen Dienstleistungsunternehmen darin enthalten. So sind beispielsweise öffentliche Unternehmen für Abfallbewirtschaftung oder Catering, kommunale Kreditinstitute, Häfen, Flughäfen und die Stiftung, die Kasinos betreibt (Holland Casino), nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Wet Vpb 1969 von der Körperschaftsteuer befreit (11). (26) Direkte und indirekte öffentliche Unternehmen sind in den Niederlanden nur dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 erfüllen, d. h., dass diese Unternehmen nur dann Körperschaftsteuer entrichten müssen, wenn sie in der erschöpfenden Liste in Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 enthalten sind. (27) Neben den in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten indirekten öffentlichen Unternehmen waren vereinzelt auch einige indirekte öffentliche Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig. Diese Unternehmen sind in Artikel 2 Absatz 7 Wet Vpb 1969 erschöpfend aufgeführt: a) Nederlands Meetinstituut NV; b) NV Nederlands Inkoopcentrum (NIC); c) Stichting Exploitatie Nederlandse Staatsloterij; d) Koninklijke Nederlandse Munt NV; e) Körperschaften, an denen eine juristische Person, die im Sinne des Energieversorgungsgesetzes (Wet energiedistributie) Eigentümerin eines Versorgungsunternehmens ist, Anteile hält, sowie Körperschaften, die mit einer solchen juristischen Person eine Gruppe im Sinne von Artikel 24b Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) bilden, wenn diese Körperschaften Tätigkeiten ausüben, die der vorgenannten juristischen Person durch Artikel 12 Absatz 1 Energieversorgungsgesetz untersagt sind; ausgenommen sind Körperschaften, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die Wasserversorgung zuständig ist; f) Körperschaften, die ein Geschäft im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 Wet Vpb 1969 betreiben, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die Wasserversorgung zuständig sind; g) NOB Holding NV; h) NV Luchthaven Schiphol; i) NV KLIQ; j) NV Bank Nederlandse Gemeenten; k) Nederlandse Waterschapsbank NV; l) Fortis Bank (Nederland) NV; m) ASR Nederland NV; n) ABN AMRO Group NV; o) Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV; p) Ultra Centrifuge Nederland NV; q) SNS REAAL NV und alle sonstigen Körperschaften, an denen diese juristischen Personen Anteile halten, sowie Körperschaften, deren Geschäftsführer von diesen juristischen Personen bestellt und entlassen werden können, mit Ausnahme von Körperschaften, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die Wasserversorgung zuständig sind. (28) In der Vergangenheit wurde diese Liste regelmäßig geändert und durch weitere indirekte öffentliche Unternehmen ergänzt, die andernfalls nicht körperschaftsteuerpflichtig gewesen wären, da sie nicht unter Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 fallen. Hinzugefügt wurden u. a. folgende Unternehmen: a) NOB Holding NV (1999); b) Weerbureau HWS BV (2002); c) Luchthaven Schiphol NV (2002) — als Reaktion auf den Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2001 mit dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen in der Beihilfesache E 45/2000; d) KLIQ NV (2002); e) NV Bank Nederlandse Gemeenten (2005); f) Nederlandse Waterschapsbank NV (2005); g) ABN AMRO Group NV und SNS REAAL NV nach ihrer Verstaatlichung. (29) Indirekte öffentliche Unternehmen, die nicht in Artikel 2 Absatz 7 Wet Vpb 1969 aufgeführt sind oder die nicht unter Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes fallen, sind nicht körperschaftsteuerpflichtig. Hierzu zählen u. a. De Nederlandsche Bank NV, Havenbedrijf Rotterdam NV, NV Luchthaven Maastricht, Twinning Holding BV, NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij, NV Industriebank LIOF, NV Brabantse Ontwikkelingsmaatschappij, Ontwikkelingsmaatschappij Oost-Nederland NV und Holland Casino (12). 2.3.   Befreiung öffentlicher Unternehmen nach Wet Vpb 2015 (30) Im Prinzip sollen öffentliche Unternehmen durch das Wet Vpb 2015 ebenso körperschaftsteuerpflichtig werden wie private Unternehmen. Durch das neue Gesetz wird insbesondere Artikel 2 Wet Vpb 1969 dahin gehend geändert, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ein Unternehmen führen, und staatliche Unternehmen der Körperschaftsteuer unterworfen werden. (31) Wie schon in Erwägungsgrund 15 ausgeführt wurde, sieht das Wet Vpb 2015 jedoch eine Reihe von Ausnahmen vor: a) Durch das Wet Vpb 2015 wird ein neuer Artikel 6c in das Wet Vpb 1969 eingefügt. Damit wird für eine Reihe niederländischer öffentlicher Seehäfen und für Körperschaften, deren Tätigkeit im Wesentlichen in der Verwaltung, der Entwicklung oder dem Betrieb eines Seehafens besteht, die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausdrücklich beibehalten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (13). b) Außerdem wird durch das Wet Vpb 2015 ein neuer Artikel 6b in das Wet Vpb 1969 eingefügt. Danach sind Bildungs- und Forschungseinrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit, sofern die Kosten für Lehre oder Forschung überwiegend durch öffentliche Mittel, gesetzlich vorgeschriebene Studiengebühren oder Studiengebühren nach Kapitel 7 Titel 3 Paragraf 2 Hochschul- und Forschungsgesetz (Wet of het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek), Unterrichtsgebühren nach Artikel 3 Unterrichts- und Kursgebührengesetz (Les- en cursusgeldwet), ausländische Beiträge, die nach Art und Zweck den Studien- oder Unterrichtsgebühren gleichwertig sind, oder Beiträge von gemeinnützigen Einrichtungen ohne vertraglich vereinbarte Gegenleistung getragen werden. 3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (32) Bei der Kommission ging ein gemeinsames Vorbringen von sechs Beteiligten ein. Dabei handelt es sich um sechs niederländische Seehafenbetreiber: Groningen Seaports NV, Havenbedrijf Amsterdam NV, Havenbedrijf Rotterdam NV, Havenschap Moerdijk, Port of Den Helder NV und Zeeland Seaports NV (im Folgenden „die beteiligten Seehäfen“). (33) Die beteiligten Seehäfen halten den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens für rechtswidrig, da die Niederlande den zweckdienlichen Maßnahmen vorbehaltlos zugestimmt und zugesagt hätten, innerhalb von 18 Monaten Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt werde, dass öffentliche Unternehmen in gleicher Weise der Körperschaftsteuer unterworfen werden wie private Unternehmen. Da die Nichtannahme eines von der Kommission geäußerten Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sei, hätte der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht angenommen werden dürfen. Die beteiligten Seehäfen behaupten zudem, die Kommission habe keine Gründe für ihre Beschlüsse genannt und damit gegen einen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen, der in Artikel 41 Absatz 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankert ist. (34) Den beteiligten Seehäfen zufolge stehen die niederländischen Seehäfen in direktem Wettbewerb mit anderen europäischen Seehäfen, insbesondere in der Range Hamburg-Le Havre, denen öffentliche Unterstützung in unterschiedlicher Form gewährt werde. Da die Untersuchungen der Kommission über die Besteuerung europäischer Häfen nicht in gleichem Tempo vonstattengingen und nicht zum gleichen Zeitpunkt aufgenommen worden seien, bestehe das Risiko, dass die Häfen derjenigen Mitgliedstaaten, bei denen sich die Untersuchung noch im Anfangsstadium befindet, einen Wettbewerbsvorteil erhielten. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Nationalität. Die beteiligten Seehäfen seien bereit, sich an die Vorschriften für staatliche Beihilfen zu halten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass für die Seehäfen in allen europäischen Staaten die gleichen Bedingungen gelten. (35) Den beteiligten Seehäfen zufolge gelten die niederländischen Körperschaftsteuervorschriften für alle Seehäfen der Niederlande gleichermaßen. Daher sei die für Häfen geltende Befreiung von der Körperschaftsteuer kein selektiver Vorteil, sie sei nicht diskriminierend und verursache keine Wettbewerbsverfälschung auf nationaler Ebene. (36) Den beteiligten Seehäfen zufolge bestehen erhebliche Unterschiede in der Höhe öffentlicher Zuschüsse für die Seehäfen in der Range Hamburg-Le Havre. Die Steuerbefreiung bedeute keine Vorzugsbehandlung der niederländischen Seehäfen, sondern verschaffe ihnen höchstens eine etwas weniger benachteiligte Position gegenüber anderen europäischen Seehäfen. Folglich bestehe auch keine Wettbewerbsverfälschung auf europäischer Ebene, weder durch das Körperschaftsteuergesetz, das Gegenstand dieses Beschlusses ist, noch durch das neue Gesetz. 4.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE (37) Die Niederlande haben ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 10. September 2014 übermittelt. Die Niederlande haben lediglich verfahrensbezogene Argumente vorgetragen und sich zur inhaltlichen Würdigung der staatlichen Beihilfe im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht geäußert. Den Niederlanden zufolge haben die Niederlande den zweckdienlichen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verfahrensverordnung zugestimmt. (38) Da die Verfahrensverordnung den Niederlanden zufolge nicht ausdrücklich vorsieht, dass den zweckdienlichen Maßnahmen „vorbehaltlos“ und „unmissverständlich“ zugestimmt werden muss, sei ein Vorbehalt der Zustimmung des Parlaments nicht ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob ein solcher Vorbehalt in dem Bestätigungsschreiben angeführt wird, müsse ein Gesetzentwurf der Regierung zur Einführung der zweckdienlichen Maßnahmen vom Parlament gebilligt werden. Die Niederlande verweisen auf Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach die Union die grundlegenden verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedstaaten zu achten hat. (39) Den Niederlanden zufolge kann die Kommission erst dann feststellen, dass die zweckdienlichen Maßnahmen (de facto) nicht angenommen worden sind, wenn die Regierung dem Parlament einen Gesetzentwurf vorlegt oder wenn das Parlament den Entwurf nicht angenommen hat. Erst dann sei die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt. Den Niederlanden zufolge war dies am 9. Juli 2014 nicht der Fall. (40) Nach Auffassung der Niederlande gab es keine förmliche Mitteilung der Kommission, dass sie die Antwort der Niederlande nicht als Zustimmung zu den zweckdienlichen Maßnahmen gewertet hat. Für die Niederlande gilt das von der Kommission am 11. März 2014 übermittelte Schreiben nicht als förmliches Schreiben im Sinne des hier in Rede stehenden Verfahrens. Es sei vom stellvertretenden Generaldirektor unterzeichnet und an den stellvertretenden Generaldirektor für Steuerangelegenheiten im niederländischen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.