Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R2035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nforderungen des Artikel 50 Buchstabe a gestatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Unternehmer dürfen die gehaltenen Schafe und Ziegen nicht mit demselben Transportmittel befördern wie Tiere aus anderen Betrieben, es sei denn, die Partien dieser Tiere werden im Transportmittel physisch voneinander getrennt gehalten; b) die Unternehmer von Betrieben, in denen die Tiere aufgetrieben werden sollen, zeichnen — vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde — den individuellen Identifizierungscode eines jeden Tieres im Sinne des Artikels 50 Buchstabe a im Namen des Unternehmers desjenigen Betriebs auf, aus dem die Schafe und Ziegen stammen, und diese Aufzeichnungen werden von dem genannten Unternehmer geführt; c) die zuständige Behörde muss den Unternehmern von Betrieben, in denen Auftriebe von Schafen und Ziegen durchgeführt werden sollen, Zugang zu der in Artikel 49 genannten elektronischen Datenbank gewährt haben; d) die Unternehmer von Betrieben, in denen die Tiere aufgetrieben werden sollen, müssen über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Informationen gemäß Buchstabe b in der in Artikel 49 genannten Datenbank gespeichert werden. TITEL III RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER SCHWEINE KAPITEL 1 Mittel und Methoden zur Identifizierung Artikel 52 Pflichten der Unternehmer, die Schweine halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung (1)   Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass jedes der Schweine mit folgendem Identifizierungsmittel gekennzeichnet ist: a) einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a oder einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe c, die an einem Ohr des Tieres angebracht wird und die sichtbar, lesbar und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer von Folgendem anzeigt: i) des Geburtsbetriebs des Tieres oder ii) des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden; oder b) einer Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer von Folgendem anzeigt: i) des Geburtsbetriebs des Tieres oder ii) des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden. (2)   Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass a) die Identifizierungsmittel an den Schweinen angebracht werden: i) im Geburtsbetrieb des Tieres oder ii) im letzten Betrieb der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden; b) Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden. (3)   Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schweine gehalten werden, genehmigtes elektronisches Kennzeichen im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 ersetzen. Artikel 53 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 52 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine in der Lieferkette Abweichend von Artikel 52 kann die zuständige Behörde den Unternehmern von Betrieben der Lieferkette gestatten, von der Verpflichtung zur Identifizierung von Schweinen abzuweichen, wenn diese Tiere im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats innerhalb dieser Lieferkette verbracht werden sollen, sofern die praktische Anwendung der Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat die lückenlose Rückverfolgbarkeit dieser Tiere sicherstellt. Artikel 54 Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Schweinen, die zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken gehalten werden (1)   Die zuständige Behörde kann Unternehmer von geschlossenen Betrieben und Unternehmer, die Schweine zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten, von den in Artikel 52 Absatz 1 genannten Anforderungen an die Identifizierung von Schweinen ausnehmen. (2)   Bei der Gewährung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e zur Identifizierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schweine genehmigt hat und dass dieses genehmigte Identifizierungsmittel die Anforderungen des Artikels 55 Absatz 1 erfüllt. (3)   Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 durch die Unternehmer fest. Artikel 55 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie zeigen an entweder: i) die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres oder ii) bei Tieren, die von dem Betrieb einer Lieferkette gemäß Artikel 53 in einen anderen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden sollen, die individuelle Registrierungsnummer des letzten Betriebs einer Lieferkette; b) sie wurden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schweine gehalten werden, genehmigt. (2)   Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für: a) Hersteller zwecks Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Schweine, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden; b) Unternehmer zwecks Zuteilung von Mitteln zur Identifizierung der Schweine an ihren Betrieb. (3)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Betriebe der Lieferkette gemäß Artikel 53 in ihrem Hoheitsgebiet und machen diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich. KAPITEL 2 Elektronische Datenbank Artikel 56 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schweine Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Schweine in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften: a) in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden: i) die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer; ii) Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs; b) in Bezug auf jede Verbringung dieser Tiere in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden: i) Die Gesamtzahl der Tiere; ii) die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe; iii) das Zugangsdatum; iv) das Abgangsdatum. KAPITEL 3 Verbringungsdokument Artikel 57 Verbringungsdokumente für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaats verbracht werden sollen Die Verbringungsdokumente gemäß Artikel 115 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, enthalten folgende Informationen: a) die Informationen, die in der elektronischen Datenbank im Sinne des Artikels 56 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 56 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv zu speichern sind; b) die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers; c) das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels. TITEL IV RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER EQUIDEN KAPITEL 1 Mittel und Methoden zur Identifizierung Artikel 58 Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung (1)   Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass jedes Tier mit folgenden Identifizierungsmitteln einzeln gekennzeichnet wird: a) einem injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e; b) einem einzigen lebenslang gültigen Identifizierungsdokument. (2)   Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass a) Equiden innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/262 gekennzeichnet werden; b) Identifizierungsmittel im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne Genehmigung der für den Betrieb, in dem diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden. (3)   Unternehmer, die gehaltene Equiden halten und nicht Eigentümer der Tiere sind, aber im Namen des Eigentümers der Tiere und im Einvernehmen mit diesem handeln, stellen bei der für den Betrieb, in dem die Tiere gewöhnlich gehalten werden, zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausstellung des in Artikel 65 oder 66 genannten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments und stellen der zuständigen Behörde die für das Identifizierungsdokument und die in Artikel 64 genannte Datenbank erforderlichen Informationen zur Verfügung. Artikel 59 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden, deren Anbringung und Verwendung (1)   Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a genannten injizierbaren Transponder ersetzt werden durch: a) eine einzige herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die bei zur Fleischerzeugung gehaltenen Equiden angebracht wird, sofern diese Tiere entweder in diesem Mitgliedstaat geboren sind oder in diesen Mitgliedstaat eingeführt wurden, ohne vor ihrem Eingang in die Union mit einem physischen Identifizierungsmittel versehen worden zu sein; b) eine von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 62 genehmigte andere Methode, mit der eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Equiden und dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt wird. (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an; b) sie wurden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt, in dem die Equiden im Einklang mit Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a gekennzeichnet werden. (3)   Die Mitgliedstaaten a) erstellen Verfahren für den Antrag von Herstellern auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für gehaltene Equiden, die in ihrem Hoheitsgebiet gekennzeichnet werden; b) legen Fristen für die Einreichung der Anträge auf Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b fest. Artikel 60 Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben (1)   Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten Populationen gehaltener, in bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets halbwild lebender Equiden festlegen, die nur dann gemäß Artikel 58 Absatz 1 gekennzeichnet werden müssen, wenn sie a) aus diesen Populationen entfernt werden, ausgenommen ihr Transfer unter amtlicher Aufsicht von einer definierten Population in eine andere, oder b) zur Haltung als Haustier eingefangen werden. (2)   Vor Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Populationen von Equiden und die Gebiete, in denen diese Tiere halbwild leben. (3)   Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Anbringung eines injizierbaren Transponders gemäß Anhang III Buchstabe e mehr als zwölf Monate vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 1 dieses Artikels gestatten, sofern der auf dem injizierbaren Transponder angezeigte Identifizierungscode des Tieres vom Unternehmer zum Zeitpunkt der Implantation des injizierbaren Transponders erfasst und der zuständigen Behörde übermittelt wird. Artikel 61 Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die in einen Schlachthof verbracht werden oder die von einem provisorischen Identifizierungsdokument begleitet werden (1)   Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Identifizierung von Equiden gestatten, die zum Schlachthof verbracht werden sollen und für die gemäß Artikel 67 Absatz 1 kein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern a) die Equiden jünger als zwölf Monate sind; b) eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Tiere vom Geburtsbetrieb bis zum Schlachthof im selben Mitgliedstaat gegeben ist. Die Equiden müssen auf direktem Weg zum Schlachthof transportiert werden, und während dieses Transports müssen sie einzeln mit einem injizierbaren Transponder, einer herkömmlichen oder elektronischen Ohrmarke oder einem herkömmlichen oder elektronischen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a, b, c, e bzw. f gekennzeichnet sein. (2)   Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Equiden haltenden Unternehmers ein provisorisches Identifizierungsdokument für den Zeitraum aus, für den das gemäß Artikel 67 Absatz 1 ausgestellte Identifizierungsdokument an diese zuständige Behörde abgegeben wird, damit Identifizierungsdetails in diesem Dokument aktualisiert werden können. Artikel 62 Genehmigung anderer Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden (1)   Die Mitgliedstaaten können geeignete andere Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden genehmigen, einschließlich der Aufzeichnung von Abzeichen, die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Equiden und dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument herstellen und belegen, dass der Equide das Identifizierungsverfahren durchlaufen hat. (2)   Mitgliedstaaten, die andere Identifizierungsmethoden gemäß Absatz 1 genehmigen, stellen sicher, dass a) die anderen Identifizierungsmethoden nur in Ausnahmefällen zur Identifizierung von Equiden angewendet werden, die in spezifischen Zuchtbüchern eingetragen sind oder für bestimmte Zwecke eingesetzt werden, oder bei Equiden, die aus medizinischen oder Tierschutzgründen nicht mit einem injizierbaren Transponder gekennzeichnet werden können; b) alle genehmigten anderen Identifizierungsmethoden oder eine Kombination dieser Methoden mindestens dieselben Garantien bieten wie ein injizierbarer Transponder; c) das Format der Informationen über die andere Identifizierungsmethode, die bei einem Equiden angewendet wird, für den Eintrag in einer Datenbank mit Suchfunktion geeignet ist. Artikel 63 Pflichten der Unternehmer, die andere Identifizierungsmethoden anwenden (1)   Unternehmer, die eine genehmigte andere Identifizierungsmethode gemäß Artikel 62 Absatz 1 anwenden, stellen der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern die Mittel zur Verfügung, mit denen auf diese Identifizierungsinformationen zugegriffen werden kann, oder kommen für die Prüfung der Identität des Equiden durch diese Behörden oder Unternehmer auf. (2)   Beruhen andere Identifizierungsmethoden auf Merkmalen des Equiden, die sich im Laufe der Zeit ändern können, übermittelt der Unternehmer die zur Aktualisierung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 62 und der Datenbank gemäß Artikel 64 erforderlichen Informationen an die zuständige Behörde. (3)   Zuchtverbände und internationale Vereinigungen oder Organisationen, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führen, können vorschreiben, dass Equiden, die mithilfe einer anderen Identifizierungsmethode gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, für die Zwecke der Eintragung oder Registrierung reinrassiger Zuchtequiden in Zuchtbüchern oder der Registrierung von Pferden für Turniere oder Rennen durch die Implantation eines injizierbaren Transponders zu identifizieren sind. KAPITEL 2 Elektronische Datenbank Artikel 64 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Equiden in einer elektronischen Datenbank in Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften: a) in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, muss Folgendes aufgezeichnet werden: i) die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer; ii) Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs; b) in Bezug auf jeden einzelnen Equiden, der gewöhnlich in dem Betrieb gehalten wird, muss Folgendes aufgezeichnet werden: i) der individuelle Code; ii) soweit verfügbar, der Identifizierungscode des Tieres, der durch ein physisches Identifizierungsmittel angezeigt wird; iii) wenn der injizierte Transponder nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Equide gemäß Artikel 58 Absatz 2 gekennzeichnet wurde, genehmigt wurde, das Ablesesystem für diesen injizierten Transponder; iv) alle Informationen über neue Identifizierungsdokumente, Duplikate oder Ersatzdokumente, die für das Tier ausgestellt wurden; v) die Tierart; vi) das Geschlecht der Tiere, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben; vii) das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer; viii) das Datum des natürlichen Todes im Betrieb, des von dem den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer gemeldeten Verlusts oder der Schlachtung des Tieres; ix) den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat, oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde; x) das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments. c) In Bezug auf jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird, wird der individuelle Code aufgezeichnet; ausgenommen sind die folgenden Fälle: i) Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen; ii) männliche Zuchtequiden, die während der Zuchtsaison gehalten werden; iii) weibliche Zuchtequiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden. KAPITEL 3 Identifizierungsdokument Artikel 65 Einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden (1)   Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument enthält mindestens die folgenden Informationen: a) den Identifizierungscode des Tieres, der durch den injizierbaren Transponder oder die Ohrmarke angezeigt wird; b) den individuellen Code, der dem Tier für seine gesamte Lebensdauer zugewiesen wird und der folgende verschlüsselte Informationen enthält: i) die elektronische Datenbank, in der die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle die Informationen erfasst hat, die für die Ausstellung des ersten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b und gegebenenfalls für die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind; ii) den numerischen Identifizierungscode des betreffenden Equiden in dieser Datenbank; c) die Tierart; d) das Geschlecht des Tieres, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben; e) das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den Equiden haltenden Unternehmer; f) den Namen und die Anschrift der ausstellenden zuständigen Behörde oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde; g) das Datum der Ausstellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments; h) gegebenenfalls Informationen über den Ersatz des physischen Identifizierungsmittels sowie den Identifizierungscode des Tieres, der mit diesem physischen Ersatz-Identifizierungsmittel angezeigt wird; i) falls zutreffend: i) das für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebene und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Validierungsabzeichen, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer des ausgegebenen Validierungsabzeichens; oder ii) die für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale für die Teilnahme an Turnieren oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen ausgestellte und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Lizenz, mit der mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenz. (2)   Die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden und für Equiden, die gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, enthalten zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels mindestens folgende Informationen: a) eine bildliche Darstellung und eine verbale Beschreibung des Tieres, einschließlich der Möglichkeit, diese Informationen zu aktualisieren; b) gegebenenfalls detaillierte Informationen zu anderen Identifizierungsmethoden; c) gegebenenfalls Informationen zur Rasse gemäß dem Anhang der Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940; d) gegebenenfalls Informationen, die zur Verwendung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments zu Sportzwecken gemäß den Anforderungen der einschlägigen Organisationen, die Pferde für Turniere oder Rennen führen, erforderlich sind, einschließlich Informationen zu Tests auf und Impfungen gegen gelistete oder nicht gelistete Seuchen, die für den Zugang zu Turnieren und Rennen sowie zur Erlangung der Lizenz gemäß Absatz 1 Ziffern i und ii erforderlich sind. Artikel 66 Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, in Bezug auf die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente (1)   Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere jederzeit von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden. (2)   Abweichend von Absatz 1 sind die Unternehmer nicht verpflichtet sicherzustellen, dass gehaltene Equiden von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden, wenn diese Tiere: a) im Stall oder auf der Weide stehen und das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument unverzüglich vom Unternehmer, der den gehaltenen Equiden hält, oder vom Unternehmer des Betriebs, in dem das Tier gehalten wird, unverzüglich vorgelegt werden kann; b) zeitweilig geritten, gefahren, geführt oder getrieben werden: i) in der Nähe des Betriebs, in dem das Tier in einem Mitgliedstaat gehalten wird; oder ii) auf dem Weg von und zu registrierten Sommerweidegründen, sofern die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente im Herkunftsbetrieb vorgelegt werden können;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.