Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D03956. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 angefordert werden, auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, die unter denselben Bedingungen wie den in Artikel II.28.3 dieser Vereinbarung genannten durchgeführt werden. Zweck der externen Prüfung sind die Überprüfung der Verlässlichkeit der Rechnungsabschlüsse und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und insbesondere die Überprüfung, ob a) die Rechnungsabschlüsse im Einklang mit den für den Begünstigten geltenden nationalen Rechtsvorschriften erstellt wurden, keine wesentlichen Fehler aufweisen und die Finanzlage und das Betriebsergebnis getreu widerspiegeln, b) die geltend gemachten Kosten auch tatsächlich angefallen sind, c) die Einnahmen vollständig aufgeführt sind, d) die dem Parlament vom Begünstigten vorgelegten Finanzunterlagen den in der Vereinbarung enthaltenen Finanzbestimmungen entsprechen, e) die Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und insbesondere aus deren Artikel 25 ergeben, erfüllt wurden, f) die Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung und insbesondere aus deren Artikel II.9 und Artikel II.19 ergeben, erfüllt wurden, g) die Sachbezüge dem Begünstigten tatsächlich geliefert und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen bewertet wurden, h) Überschüsse an Unionsmitteln gemäß Artikel 226 Absatz 7 der Haushaltsordnung auf das folgende Haushaltsjahr übertragen und im ersten Quartal dieses Folgejahres verwendet oder dem Europäischen Parlament erstattet wurden, i) Eigenmittelüberschüsse in die Rücklage eingestellt wurden. ARTIKEL II.24. —   BESCHLUSS ÜBER DEN JAHRESBERICHT Gemäß Artikel II.23.1 beschließt das Europäische Parlament bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr N folgenden Jahres, ob es den Jahresbericht annimmt oder ablehnt. Erfolgt innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Erhalt des jährlichen Berichts keine schriftliche Antwort des Europäischen Parlaments, so gilt der jährliche Bericht als angenommen. Die Genehmigung des Jahresberichts erfolgt unbeschadet der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags gemäß Artikel II.25, womit das Europäische Parlament endgültig über die Förderfähigkeit der Kosten entscheidet. Das Europäische Parlament kann weitere Informationen von dem Begünstigten anfordern, damit es über den Jahresbericht beschließen kann. In diesem Fall wird die Frist für den Beschluss über den Jahresbericht verlängert, bis die Informationen vorliegen und vom Europäischen Parlament bewertet wurden. Die Frist kann auch verlängert werden, wenn die Behörde gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 zusätzliche Informationen angefordert hat. Weist der Jahresbericht erhebliche Mängel auf oder kommt der externe Prüfer zu dem Schluss, dass er aufgrund fehlender Prüfungsnachweise keinen Bestätigungsvermerk abgeben kann, kann das Europäische Parlament ihn ablehnen, ohne weitere Informationen von dem Begünstigten anzufordern, und den Begünstigten auffordern, binnen 15 Arbeitstagen einen neuen Bericht beizubringen. Der Begünstigte wird schriftlich darüber informiert, ob er zusätzliche Informationen oder einen neuen Bericht beizubringen hat. Wird der ursprünglich vorgelegte Jahresbericht abgelehnt und ein neuer Bericht angefordert, so unterliegt der neue Bericht dem Genehmigungsverfahren nach Maßgabe dieses Artikels. ARTIKEL II.25. —   BESCHLUSS ÜBER DEN ENDGÜLTIGEN FINANZIERUNGSBETRAG II.25.1.   Auswirkungen des Jahresberichts Der Beschluss des Europäischen Parlaments, in dem der endgültige Finanzierungsbetrag festgelegt wird, beruht auf dem gemäß Artikel II.24 gebilligten Jahresbericht. Lehnt das Europäische Parlament den Jahresbericht endgültig ab oder reicht der Begünstigte einen Jahresbericht nicht innerhalb der geltenden Fristen ein, können mit dem Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag nicht förderfähige Kosten festgelegt werden. II.25.2.   Höchstbetrag Der endgültige Finanzierungsbetrag beschränkt sich auf den in Artikel I.4 festgesetzten Höchstbetrag und darf 95 % der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten nicht übersteigen. II.25.3.   Übertragung von Überschüssen Verzeichnet der Begünstigte am Ende des Haushaltsjahres N einen Mittelüberschuss, so kann gemäß Artikel 226 Absatz 7 der Haushaltsordnung ein Teil des Überschusses auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen werden. a)   Bestimmung des Begriffs „Überschuss“ Ein Überschuss aus dem Haushaltsjahr N ist die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten und der Summe aus i) dem maximalen vorläufigen Finanzierungsbetrag gemäß Artikel I.4, ii) den Eigenmitteln des Begünstigten, die für die Deckung der förderfähigen Kosten bestimmt sind, nachdem der Begünstigte zuvor die nicht förderfähigen Kosten ausschließlich mit Eigenmitteln gedeckt hat, und iii) einem eventuell aus dem Haushaltsjahr N-1 übertragenen Überschuss. Der Überschuss, der auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen werden kann, darf 25 % der in den Ziffern i und ii genannten Gesamteinnahmen nicht überschreiten. b)   Buchführung über die Rückstellung für förderfähige Kosten Der Betrag, der tatsächlich übertragen wird, ist in der Bilanz für das Haushaltsjahr N auszuweisen als „Rückstellung zur Deckung der im ersten Quartal des Haushaltsjahres N+1 anfallenden förderfähigen Kosten“. Diese Rückstellung gilt als Teil der förderfähigen Kosten des Haushaltsjahres N. Durch einen vorläufigen Kontenabschluss bis spätestens zum 31. März des Haushaltsjahres N+1 werden zudem die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten festgestellt. Die Rückstellung darf diese Kosten nicht überschreiten. Im Jahr N+1 wird die Rückstellung aufgelöst, und die dadurch entstandenen Einnahmen werden im ersten Quartal des Haushaltsjahres N+1 zur Deckung der förderfähigen Kosten genutzt. II.25.4.   Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag Das Europäische Parlament kontrolliert jedes Jahr, ob bei den Ausgaben die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, der Haushaltsordnung und der Vereinbarung eingehalten wurden. Es beschließt jährlich über den endgültigen Finanzierungsbetrag, der dem Begünstigten ordnungsgemäß mitgeteilt wird. Sobald der endgültige Finanzierungsbetrag festgestellt ist, wird die Verbuchung der Vorfinanzierung vorgenommen. II.25.5.   Restbetrag der Finanzierung Überschreitet die geleistete Vorfinanzierung den endgültigen Finanzierungsbetrag, zieht das Europäische Parlament den zu Unrecht ausgezahlten Vorfinanzierungsbetrag ein. Überschreitet der endgültige Finanzierungsbetrag die geleistete Vorfinanzierung, so zahlt das Europäische Parlament den Restbetrag. II.25.6.   Gewinn a)   Begriffsbestimmung „Gewinn“ wird im Sinne von Artikel 195 Absatz 2 der Haushaltsordnung verstanden. b)   Bildung von Rücklagen Gemäß Artikel 195 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann der Begünstigte aus dem Überschuss an Eigenmitteln, die in Artikel II.1 definiert sind, Rücklagen bilden. Der je nach Sachlage auf das Rücklagenkonto zu überweisende Überschuss an Eigenmitteln besteht in den Eigenmitteln, die den Eigenmittelbetrag überschreiten, der für die Deckung von 5 % der im Haushaltsjahr N tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten und die Deckung von 5 % der gemäß den Bestimmungen auf das Haushaltsjahr N+1 zu übertragenden Kosten erforderlich ist. Der Begünstigte muss zuvor die nicht förderfähigen Kosten ausschließlich mit Eigenmitteln gedeckt haben. Im Falle von selbst generierten Mitteln wird, wenn der Begünstigte den in Artikel 25 Absatz 13 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegten Höchstwert überschreitet, der Betrag der Einnahmen, der den Höchstwert überschreitet, nicht als Einnahme ausgewiesen, sondern vom Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten abgezogen. Der den Rücklagen zugewiesene Überschuss wird bei der Berechnung des Gewinns nicht berücksichtigt. Die Rücklage wird nur zur Deckung der operativen Kosten des Begünstigten verwendet. c)   Einziehung Mit der Finanzierung darf der Begünstigte keinen Gewinn erzielen. Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 195 Absatz 4 der Haushaltsordnung befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht. ARTIKEL II.26. —   EINZIEHUNG Wurden dem Begünstigten unrechtmäßig Beträge ausgezahlt oder ist eine Einziehung nach Maßgabe der Bestimmungen der Vereinbarung, der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder der Haushaltsordnung gerechtfertigt, so zahlt der Begünstigte die betreffenden Beträge gemäß den vom Europäischen Parlament festgelegten Bestimmungen und zu dem vom Europäischen Parlament festgesetzten Zeitpunkt zurück. II.26.1.   Verzugszinsen Hat der Begünstigte bis zu dem vom Europäischen Parlament festgesetzten Zeitpunkt keine Zahlung geleistet, so macht das Europäische Parlament bezüglich der fälligen Beträge Verzugszinsen gemäß dem in Artikel II.16 festgelegten Satz geltend. Die Verzugszinsen gelten für den Zeitraum ab dem Ablauf der Frist für die Rückzahlung bis einschließlich zu dem Tag, an dem der geschuldete Betrag vollständig beim Europäischen Parlament eingeht. Etwaige Teilzahlungen werden zunächst auf die Kosten und Verzugszinsen und erst anschließend auf die Hauptschuld angerechnet. II.26.2.   Aufrechnung Ist die Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht erfolgt, so kann die Einziehung der dem Europäischen Parlament geschuldeten Beträge – unbeschadet anderer in der Haushaltsordnung vorgesehener Einziehungsmaßnahmen – gemäß der Haushaltsordnung durch Aufrechnung mit Beträgen erfolgen, die es dem Begünstigten anderweitig schuldet. Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann das Europäische Parlament die Einziehung ausnahmsweise durch Aufrechnung vor dem Fälligkeitsdatum der Zahlung vornehmen. Die vorherige Zustimmung des Begünstigten ist nicht erforderlich. II.26.3.   Bankgebühren Die Bankgebühren für die Einziehung des dem Europäischen Parlament geschuldeten Betrags werden ausschließlich dem Begünstigten angelastet. ARTIKEL II.27. —   FINANZIELLE GARANTIE Falls das Europäische Parlament eine finanzielle Garantie gemäß Artikel 156 der Haushaltsordnung verlangt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) Die finanzielle Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut oder auf Ersuchen des Begünstigten und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments von einem Dritten gestellt. b) Der Garantiegeber leistet die Garantie auf erstes Anfordern und verzichtet gegenüber dem Europäischen Parlament auf die Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner (d. h. den betreffenden Begünstigten). c) Die finanzielle Garantie bleibt ausdrücklich wirksam, bis die Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags durch das Europäische Parlament verrechnet worden ist. Erfolgt die Zahlung des Restbetrags in Form einer Einziehung, so bleibt die finanzielle Garantie wirksam, bis die Verbindlichkeit als vollständig beglichen erachtet wird, und das Europäische Parlament gibt die finanzielle Garantie innerhalb des folgenden Monats frei. ARTIKEL II.28. —   KONTROLLE II.28.1.   Allgemeine Bestimmungen Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß Kapitel V der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 sowie gemäß Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 204 Absatz 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 129 der Haushaltsordnung können das Europäische Parlament, die Behörde, das OLAF, die EUStA – in Bezug auf die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 (6) des Rates teilnehmenden Mitgliedstaaten – und der Europäische Rechnungshof jederzeit ihre jeweiligen Kontrollbefugnisse wahrnehmen, um zu prüfen, ob der Begünstigte den Verpflichtungen nach Maßgabe der Vereinbarung, der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und der Haushaltsordnung uneingeschränkt Folge leistet. Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit den zuständigen Behörden zusammen und stellt ihnen die erforderliche Unterstützung für die Durchführung ihrer Kontrollmaßnahmen bereit. Gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Haushaltsordnung stellt der Begünstigte sicher, dass an der Umsetzung der im Rahmen dieser Vereinbarung finanzierten Tätigkeiten beteiligte Dritte, einschließlich Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, gleichwertige Rechte wie die in Artikel II.28.1 Absatz 1 genannten gewähren. Das Europäische Parlament und die Behörde können die Kontrollaufgabe auf externe Einrichtungen übertragen, die ordnungsgemäß bevollmächtigt sind, in ihrem Namen zu handeln („bevollmächtigte Einrichtungen“). Die Pflicht zur Zusammenarbeit gilt auch in Bezug auf diese bevollmächtigten Einrichtungen, was die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben betrifft. II.28.2.   Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen bzw. Informationen Der Begünstigte stellt sämtliche Unterlagen bzw. Informationen, auch in elektronischer Form, bereit, die das Europäische Parlament, die Behörde oder eine bevollmächtigte Einrichtung (die „zuständige Stelle“) anfordert. Unterlagen bzw. Informationen, die von dem Begünstigten bereitgestellt werden, werden gemäß Artikel II.6 behandelt. II.28.3.   Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Stelle Die zuständige Stelle kann Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten des Begünstigten durchführen. Zu diesem Zweck kann sie den Empfänger schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die die zuständige Einrichtung festlegt, entsprechende Vorkehrungen für diese Kontrolle zu treffen. Bei einer Kontrolle vor Ort gewährt der Begünstigte der zuständigen Stelle Zugang zu den Orten bzw. Räumlichkeiten, an bzw. in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden oder wurden, sowie zu allen erforderlichen Informationen, auch in elektronischer Form. Der Begünstigte stellt sicher, dass die Informationen zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle unmittelbar zugänglich sind und die geforderten Informationen in angemessener Form übergeben werden. II.28.4.   Kontradiktorisches Kontrollverfahren des Europäischen Parlaments Anhand der Erkenntnisse des Kontrollverfahrens erstellt das Europäische Parlament einen Bericht mit vorläufigen Schlussfolgerungen, der dem Begünstigten übermittelt wird. Der Begünstigte kann binnen 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des vorläufigen Prüfungsberichts Bemerkungen vorlegen. Anhand der Erkenntnisse des Berichts mit vorläufigen Schlussfolgerungen und etwaiger Bemerkungen des Begünstigten hält das Europäische Parlament seine endgültigen Schlussfolgerungen fest. Geht innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme ein oder stimmt der Begünstigte den vorläufigen Erkenntnissen zu, so gelten diese als endgültig. II.28.5.   Auswirkungen der Schlussfolgerungen und Erkenntnisse aus Kontrollen Unbeschadet der Rechte des Parlaments, Maßnahmen gemäß Artikel II.12 bis Artikel II.14 zu ergreifen, muss das Europäische Parlament die endgültigen Schlussfolgerungen im Rahmen der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags ordnungsgemäß berücksichtigen. Fälle möglichen Betrugs oder schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende Vorschriften, die mit den endgültigen Schlussfolgerungen aufgedeckt werden, werden den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene oder Unionsebene zur Kenntnis gebracht, damit sie entsprechende Maßnahmen treffen können. Das Europäische Parlament kann den Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag ausgehend von den gemäß Artikel 74 Absatz 6 der Haushaltsordnung durchgeführten Ex-post-Kontrollen rückwirkend anpassen. II.28.6.   Kontrollrechte von OLAF Das OLAF nimmt seine Kontrollrechte gegenüber dem Begünstigten nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und insbesondere der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (7) des Rates, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), von Artikel 129 der Haushaltsordnung und des Artikels 29 Absatz 4 und des Artikels 30 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wahr. Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit OLAF zusammen und stellt OLAF die erforderliche Unterstützung für die Durchführung seiner Kontrollmaßnahmen bereit. II.28.7.   Kontrollrechte des Europäischen Rechnungshofs Der Europäische Rechnungshof nimmt sein Kontrollrecht nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und insbesondere des Artikels 129 der Haushaltsordnung und des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wahr. Es gelten die Artikel II.28.2 und II.28.3. Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit dem Rechnungshof zusammen und stellt dem Rechnungshof die erforderliche Unterstützung für die Durchführung seiner Kontrollmaßnahmen bereit. II.28.8.   Kontrollrechte der EUStA Die EUStA nimmt ihre Kontrollrechte nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 und der geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung wahr. Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit der EUStA zusammen und stellt der EUStA die erforderliche Unterstützung für die Durchführung ihrer Kontrollmaßnahmen bereit. II.28.9.   Berücksichtigung der Kontrollergebnisse bei der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags Das Europäische Parlament kann bei der Festlegung oder Änderung des endgültigen Finanzierungsbetrags jederzeit die Erkenntnisse aus den von den in Artikel II.28.1 genannten Behörden durchgeführten Kontrollen berücksichtigen, wobei das Recht des Begünstigten auf Anhörung nach Artikel II.18 dieser Vereinbarung zu achten ist. II.28.10.   Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel II.28.1 bis II.28.3 Kommt der Begünstigte den Verpflichtungen gemäß Artikel II.28.1 bis II.28,3 nicht nach, so kann das Europäische Parlament etwaige nicht ausreichend vom Begünstigten belegte Kosten als nicht förderfähig einstufen. UNTERSCHRIFTEN Im Namen des Begünstigten [Nachname/Vorname/Funktion] [Unterschrift] Geschehen zu [Ort] am [Datum] Im Namen des Europäischen Parlaments [Nachname/Vorname] [Unterschrift] Geschehen zu [Ort] am [Datum] In zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache. ANLAGE 1 HAUSHALTSVORANSCHLAG ANLAGE 2 ARBEITSPROGRAMM [je Antrag auf Finanzierung einzufügen] (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). (2)  Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L, 2025/2445, 8.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2445/oj). (3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj). (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). (5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). (6)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj). (7)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj). (8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3956/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.