Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2026/3956 23.7.2026 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 6. Juli 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019 (C/2026/3956) DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS – gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 224, unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2) („Haushaltsordnung“), unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen (3), gestützt auf die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Geschäftsordnung“), insbesondere Artikel 25 Absatz 11 und Artikel 241, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 müssen festgelegt werden (2) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz sollte jeder Antrag auf Finanzierung Gegenstand eines Beschlusses des Präsidiums sein, der dem Betroffenen übermittelt werden sollte und der eine Begründung enthalten sollte, wenn sich die Maßnahme nachteilig auf den Betroffenen auswirkt. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss werden die geltenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Beschluss sowohl für europäische politische Parteien als auch für europäische politische Stiftungen. Die diesem Beschluss beigefügten Anlagen sind Bestandteil desselben. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Antragsteller“ eine Partei bzw. eine Stiftung, die im Rahmen einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen oder im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag auf Finanzierung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 stellt; 2. „bevollmächtigter Anweisungsbefugter“ den Bediensteten, dem die Befugnisse des Anweisungsbefugten gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 20. Januar 2025 (4) und dem Beschluss des Generalsekretärs über die Übertragung der Pflichten des Anweisungsbefugten übertragen wurden; 3. „Behörde“ die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 eingerichtete „Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen“; 4. „Begünstigter“ eine Partei bzw. eine Stiftung, die gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 einen Beitrag bzw. eine Finanzhilfe erhält; 5. „endgültiger Finanzierungsbetrag“ die endgültige Höhe des Beitrags (für Parteien) oder der Finanzhilfe (für Stiftungen), die das Präsidium nach seinem Beschluss über den jährlichen Bericht festlegt; 6. „Stiftung“ eine „europäische politische Stiftung“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445; 7. „Finanzierung“ einen Beitrag gemäß Titel XI der Haushaltsordnung (für Parteien) bzw. einen Beitrag zu den Betriebskosten gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung (für Stiftungen); 8. „Finanzierungsbeschluss“ den Beschluss über die Vergabe eines Beitrags (für Parteien) bzw. einer Finanzhilfe (für Stiftungen) gemäß den in der Aufforderung genannten Bestimmungen; 9. „Finanzierungsvereinbarung“ die Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Begünstigten über einen Beitrag (für Parteien) bzw. eine Finanzhilfe (für Stiftungen) gemäß den in der Aufforderung genannten Bestimmungen und den Bedingungen des Finanzierungsbeschlusses; 10. „Finanzierungsverfahren“ das Verfahren ab der Einreichung des Antrags bis zur Billigung des jährlichen Berichts und der Annahme des Beschlusses über den endgültigen Finanzierungsbetrag; 11. „Partei“ eine „europäische politische Partei“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445. Artikel 3 Aufforderungen (1)   Nach Genehmigung durch das Präsidium sorgt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes Jahr für die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen für Parteien und einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Stiftungen („Aufforderungen“). (2)   In den Aufforderungen wird für Parteien und Stiftungen die Frist für die Einreichung der schriftlichen Finanzierungsanträge beim Europäischen Parlament festgelegt. (3)   Die Aufforderungen enthalten Folgendes: a) die angestrebten Ziele, b) den Rechtsrahmen, c) den Zeitplan für das Finanzierungsverfahren, d) die Modalitäten der Finanzierung aus Mitteln der Union, e) die Zulassungs- und Ausschlusskriterien, f) (nur bei Stiftungen) die Auswahlkriterien, g) die Vergabekriterien gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, h) ein Antragsformular und ein Musterformular für den Haushaltsvoranschlag, das der Antragsteller zusammen mit dem Antrag einzureichen hat, i) falls gefordert, eine Liste der beizubringenden Belege, j) die besonderen und allgemeinen Bedingungen für die Vergabe der vom Präsidium gebilligten Beiträge bzw. Finanzhilfen, k) bei Parteien die Art der Ausgaben, die durch den Beitrag erstattet werden können, und bei Stiftungen die Kategorien von Kosten, die als förderfähig für eine Finanzierung durch die Finanzhilfe gelten. (4)   In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen bzw. der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird festgelegt, dass sich alle Antragsteller schriftlich verpflichten müssen, den einschlägigen Bedingungen Rechnung zu tragen, was eine Voraussetzung dafür ist, dass ihre Anträge zulässig sind. (5)   In den Aufforderungen zur Beantragung von Beiträgen bzw. den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird festgelegt, dass der Haushaltsvoranschlag nicht zu einem Nettoverlust des Jahres führen darf, es sei denn, dieser Verlust wird durch Reserven in gleicher Höhe in der Bilanz zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres gedeckt. Artikel 4 Antrag auf Finanzierung (1)   Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 stellt ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt und der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU erhalten möchte, einen schriftlichen Antrag beim Präsidenten des Europäischen Parlaments. (2)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Belege zu dem Antrag vorzulegen bzw. den Antrag zu erläutern. Wenn die angeforderten Belege oder Erläuterungen nicht fristgerecht vorgelegt werden, kann dies dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird. Artikel 5 Beschluss über den Antrag auf Finanzierung (1)   Auf Vorschlag des Generalsekretärs fasst das Präsidium binnen drei Monaten nach Schließung der entsprechenden Aufforderung einen Beschluss über die Finanzierungsanträge, nachdem es die Einhaltung der in den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegten und in Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Kriterien geprüft hat, und legt den vorläufigen dem Antragsteller gewährten Höchstfinanzierungsbetrag fest. Das Präsidium berücksichtigt auch Änderungen, die sich seit der Einreichung des Antrags auf Finanzierung in Bezug auf die Situation der Antragsteller ergeben haben. Die Antragsteller werden vom Präsidenten schriftlich von dem Beschluss des Präsidiums und dem ihnen gewährten vorläufigen Höchstfinanzierungsbetrag in Kenntnis gesetzt. (2)   Wird der Antrag vom Präsidium bewilligt, so wird zwischen dem Begünstigten und dem Europäischen Parlament, vertreten durch den bevollmächtigten Anweisungsbefugten, eine Finanzierungsvereinbarung nach dem Muster in Anlage 1a (für Parteien) bzw. Anlage 1b (für Stiftungen) unterzeichnet. (3)   Wird ein Antrag abgelehnt oder werden die beantragten Beträge teilweise oder vollständig nicht gewährt, so werden in dem gemäß Absatz 1 gefassten Beschluss des Präsidiums die Gründe für die Ablehnung dargelegt. Die an den Antragsteller gerichtete Information über die Ablehnung muss einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Mittel zu verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfen enthalten. (4)   Der vorläufige Höchstfinanzierungsbetrag ist der niedrigere der folgenden Beträge: a) des von der Partei oder der Stiftung beantragten Betrags, der gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 95 % der im Haushaltsvoranschlag ausgewiesenen gesamten erstattungsfähigen Ausgaben oder zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten darf, und b) des im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegten Betrags. Die endgültigen Finanzierungsbeträge werden nach dem in Artikel 8 dieses Beschlusses dargelegten Verfahren festgelegt. (5)   Weichen die Beträge für einzelne Antragsteller wesentlich von den Beträgen ab, von deren Erhalt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderungen gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses ausgegangen wurde, so kann das Präsidium den Präsidenten des Europäischen Parlaments auffordern, dem dafür zuständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Anpassung der verfügbaren Mittel vorzulegen. Artikel 6 Zahlungen (1)   Die Finanzierung wird den Empfängern in Form einer Vorfinanzierung ausgezahlt, wie es in den besonderen Bestimmungen von Anlage 1a (für Parteien) bzw. Anlage 1b (für Stiftungen) näher erläutert wird. Sofern das Präsidium in hinreichend begründeten Fällen keinen anderslautenden Beschluss fasst, wird die Vorfinanzierung in einer einzigen Tranche in Höhe von 100 % des vorläufigen Höchstfinanzierungsbetrags ausgezahlt. (2)   Das Präsidium kann im Einzelfall auf der Grundlage einer Risikobewertung beschließen, dass Empfänger im Einklang mit der Haushaltsordnung für die Vorfinanzierung eine Sicherheitsleistung erbringen müssen. (3)   Die Bestimmungen über Zahlungen und die entsprechenden Fristen sind Teil der Finanzierungsvereinbarung. Vor der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung werden den Begünstigten keine Mittel ausgezahlt. Artikel 7 Externe Prüfung (1)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte erhält den Bericht über die externe Prüfung im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, der von den gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 beauftragten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen erstellt wurde, vom Begünstigten. (2)   Der Umfang der externen Prüfung ist in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegt. Der Zweck der externen Prüfung wird in den geltenden Vorschriften von Teil B der allgemeinen Bestimmungen in Anlage 1a (für Parteien) bzw. Teil B der allgemeinen Bestimmungen in Anlage 1b (für Stiftungen) näher erläutert. Artikel 8 Beschluss über den jährlichen Bericht und den endgültigen Finanzierungsbetrag (1)   Das Präsidium entscheidet bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Haushaltsjahr, auf den sich der jährliche Bericht bezieht, folgt, auf Vorschlag des Generalsekretärs darüber, ob der jährliche Bericht gebilligt oder abgelehnt wird. (2)   Das Präsidium oder der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann den Empfänger auffordern, zusätzliche Informationen vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob die einschlägigen Bestimmungen eingehalten wurden. Die Kontrolle, ob die Verpflichtungen eingehalten werden, erfolgt gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445. (3)   Werden vom Präsidium oder dem Anweisungsbefugten solche zusätzlichen Informationen angefordert, so wird die Frist für den Beschluss über den jährlichen Bericht verlängert, bis die zusätzlichen Informationen vorliegen und bewertet wurden. Die Frist kann auch verlängert werden, wenn die Behörde gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 zusätzliche Informationen angefordert hat. (4)   Bei Parteien legt das Präsidium jährlich auf der Grundlage des jährlichen Berichts den Betrag der erstattungsfähigen Ausgaben und den endgültigen Finanzierungsbetrag fest. Bei Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel auf das folgende Haushaltsjahr wird der endgültige Finanzierungsbetrag gemäß Teil B der in Anlage 1a aufgeführten allgemeinen Bedingungen festgelegt. (5)   Bei Stiftungen legt das Präsidium jährlich auf der Grundlage des jährlichen Berichts den Betrag der förderfähigen Kosten und den endgültigen Finanzierungsbetrag fest. (6)   Der endgültige Finanzierungsbetrag darf 95 % der jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben einer Partei und 95 % der jährlichen förderfähigen Kosten einer Stiftung nicht überschreiten. Der endgültige Finanzierungsbetrag darf keinesfalls den in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten vorläufigen Höchstfinanzierungsbetrag überschreiten. (7)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte legt auf der Grundlage des anhand der Absätze 4 bis 6 bestimmten endgültigen Finanzierungsbetrags und der gemäß dem Finanzierungsbeschluss und der Finanzierungsvereinbarung erfolgten Vorfinanzierungszahlungen fest, welche Beträge dem Begünstigten oder dem Europäischen Parlament zustehen. (8)   Der endgültige Finanzierungsbetrag wird unbeschadet des Rechts des Europäischen Parlaments festgelegt, nachträgliche Kontrollen gemäß Teil B der allgemeinen Bedingungen in Anlage 1a (für Parteien) bzw. Teil B der allgemeinen Bedingungen in Anlage 1b (für Stiftungen) mit der Möglichkeit durchzuführen, den endgültigen Finanzierungsbetrag angesichts der Ergebnisse dieser Kontrollen oder anderer Prüfungen oder Untersuchungen der zuständigen Stellen rückwirkend anzupassen. (9)   Die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse werden dem Empfänger im Einklang mit Artikel 241 Absatz 1 der Geschäftsordnung im Rahmen eines einheitlichen Beschlusses übermittelt. (10)   Das anzuwendende Verfahren für die Genehmigung des jährlichen Berichts und die Annahme des Beschlusses über den endgültigen Finanzierungsbetrag wird in Teil B der allgemeinen Bedingungen in Anlage 1a (für Parteien) bzw. Teil B der allgemeinen Bedingungen in Anlage 1b (für Stiftungen) näher erläutert. Artikel 9 Aussetzungsverfahren (1)   Gemäß den geltenden Regeln der Haushaltsordnung und den geltenden Bestimmungen von Teil A der in Anlage 1a (für Parteien) festgelegten allgemeinen Bedingungen bzw. Teil A der in Anlage 1b (für Stiftungen) festgelegten allgemeinen Bedingungen kann das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs beschließen, die Zahlung der Finanzierung für eine politische Partei oder Stiftung auszusetzen und die Wiederaufnahme der Zahlung anzuordnen, wenn die Entscheidungsgrundlagen für diese Aussetzung nicht mehr gegeben sind. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte ist vor einem solchen Beschluss des Präsidiums dafür zuständig, gemäß Teil A der in Anlage 1a (für Parteien) festgelegten allgemeinen Bedingungen bzw. Teil A der in Anlage 1b (für Stiftungen) festgelegten allgemeinen Bedingungen solch ein Verfahren einzuleiten und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. (2)   Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Geschäftsordnung gilt für die vom Präsidium nach dem vorliegenden Artikel gefassten Beschlüsse. Artikel 10 Verfahren für die Aufhebung oder den Widerruf eines Finanzierungsbeschlusses (1)   Bevor das Präsidium einen Beschluss über die Aufhebung eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder über dessen Widerruf gemäß Artikel 37 dieser Verordnung fasst, obliegt es dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten, das Verfahren einzuleiten und alle notwendigen Maßnahmen gemäß Teil A der in Anlage 1a dieses Beschlusses (für Parteien) festgelegten allgemeinen Bedingungen bzw. Teil A der in Anlage 1b dieses Beschlusses (für Stiftungen) festgelegten allgemeinen Bedingungen zu ergreifen. (2)   Das Präsidium entscheidet über den Vorschlag des Generalsekretärs zur Aufhebung oder zum Widerruf des Finanzierungsbeschlusses. Für diese Entscheidungen gilt Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Geschäftsordnung. (3)   Nach Annahme des Beschlusses über die Aufhebung oder den Widerruf des Finanzierungsbeschlusses durch das Präsidium setzt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte den Begünstigten umgehend von der Aufhebung der Finanzierungsvereinbarung in Kenntnis. (4)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte ist befugt, die erforderlichen Einziehungsanordnungen zu erlassen. Artikel 11 Kontrolle In der Finanzierungsvereinbarung wird ausdrücklich festgelegt, dass das Europäische Parlament und andere zuständigen Behörden gegenüber dem Begünstigten das Recht haben, Kontrollen im Sinne der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 durchzuführen. Artikel 12 Technische Unterstützung Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 können die Begünstigten technische Unterstützung des Europäischen Parlaments beantragen. Das Verfahren, die Bedingungen und die Kosten sind in dem Beschluss des Präsidiums vom 22. April 2024 über die Regelung für Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments festgelegt. Artikel 13 Anspruch auf rechtliches Gehör In Fällen, in denen der Begünstigte oder eine natürliche Person im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 nach Maßgabe von Artikel 41 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und gemäß der geltenden Finanzierungsvereinbarung einschließlich ihrer besonderen und allgemeinen Bedingungen vor einem vom Parlament angenommenen Beschluss berechtigt ist, Bemerkungen zu übermitteln, wird dem Begünstigten oder der betroffenen natürlichen Person – sofern in den geltenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist – eine Frist von zehn Werktagen eingeräumt, um schriftliche Bemerkungen einzureichen. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Empfängers oder der betroffenen natürlichen Person einmalig um zehn Werktage verlängert werden. Artikel 14 Aufhebung und Inkrafttreten (1)   Der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2019 (5) wird mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben. Der genannte Beschluss gilt jedoch weiterhin, was Rechtsakte und Verpflichtungen in Bezug auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 anbelangt. (2)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 15 Veröffentlichung Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht. (1)   ABl. L, 2025/2445, 8.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2445/oj. (2)   ABl. L 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj. (3)   ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2401/oj. (4)  Beschluss des Präsidiums vom 20. Januar 2025 mit den internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments. (5)   ABl. C 249 vom 25.7.2019, S. 2. ANLAGE 1a [MUSTER] BEITRAGSVEREINBARUNG — PARTEI NUMMER: … [EINFÜGEN] Das Europäische Parlament, dessen Generalsekretariat sich auf dem Plateau de Kirchberg, L-2929 Luxemburg, befindet, im Folgenden „das Europäische Parlament“ genannt, für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten durch … [Nachname/Vorname/Funktion], einerseits und [vollständige offizielle Bezeichnung des Begünstigten] [offizielle Rechtsform] [amtliche Registrierungsnummer] [vollständige offizielle Anschrift] [Umsatzsteuer-Identifikationsnummer], im Folgenden „der Begünstigte“ genannt, für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten durch … [Vertreter, der berechtigt ist, rechtliche Verpflichtungen einzugehen] …, andererseits, VEREINBAREN die folgenden besonderen Bestimmungen, die allgemeinen Bestimmungen und den Haushaltsvoranschlag in der Anlage, die fester Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Die Bestimmungen der besonderen Bestimmungen gehen denen in den übrigen Teilen der Vereinbarung vor. Die Bestimmungen der allgemeinen Bestimmungen gehen denen in der Anlage vor. INHALTSVERZEICHNIS I. BESONDERE BESTIMMUNGEN 11 Artikel I.1. — GEGENSTAND DER VEREINBARUNG 11 Artikel I.2. — FÖRDERZEITRAUM 11 Artikel I.3. — FORM DER FINANZIERUNG 11 Artikel I.4. — VORLÄUFIGER MAXIMALER FINANZIERUNGSBETRAG 11 Artikel I.5. — ZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN 11 I.5.1. Vorfinanzierung 11 I.5.2. Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten 11 I.5.3. Währung 11 Artikel I.6. — BANKKONTO 12 Artikel I.7. — ALLGEMEINE VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN 12 Artikel I.8. — INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG 12 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 12 TEIL A: RECHTLICHE UND ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN 12 Artikel II.1. — BEGRIFFSKLÄRUNG 12 Artikel II.2. — ALLGEMEINE PFLICHTEN DES BEGÜNSTIGTEN 13 Artikel II.3. — PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BANKKONTO 14 Artikel II.4. — SCHADENSHAFTUNG 14 Artikel II.5. — VERTRAULICHKEIT 14 Artikel II.6. — VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN 14 Artikel II.7. — AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN 14 Artikel II.8. — SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG AUS UNIONSMITTELN 15 II.8.1. Angaben zur Finanzierung aus Unionsmitteln 15 II.8.2. Haftungsausschluss 15 II.8.3. Veröffentlichung von Informationen durch das Europäische Parlament 15 Artikel II.9. — VERGABE VON AUFTRÄGEN DURCH DEN BEGÜNSTIGTEN 15 II.9.1. Grundsätze 15 II.9.2. Vergabeverfahren 16 II.9.3. Haftung 16 Artikel II.10. — FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG FÜR VERBUNDENE EINRICHTUNGEN 16 Artikel II.11. — HÖHERE GEWALT 17 Artikel II.12. — AUSSETZUNG DER FINANZIERUNG 17 II.12.1. Gründe für die Aussetzung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.