Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tung derjenigen entspricht, die bei der EU-Bauteil-Typgenehmigung geprüft wurde. 4.3. Dem Antrag für jeden Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung sind folgende Unterlagen sowie nachstehende Angaben beizufügen: — Maßstabgerechte Zeichnungen der Verbindungseinrichtung (in dreifacher Ausfertigung). In diesen Zeichnungen müssen insbesondere die geforderten Abmessungen im Detail dargestellt werden sowie die Maße für die Befestigung, — eine kurze technische Beschreibung der Verbindungseinrichtung, aus der vor allem die Bauart und der verwendete Werkstoff hervorgehen, — der D-Wert für die dynamische Prüfung gemäß Anlage 2 oder der T-Wert (Anhängelast in Tonnen) entsprechend dem 1,5-fachen der technisch zulässigen Anhängelast für die statische Prüfung gemäß Anlage 3 sowie die Stützlast am Kupplungspunkt S (in kg), — ein Muster bzw. auf Verlangen des technischen Dienstes mehrere Muster der Einrichtung. 4.4. Der Inhaber der EU-Typgenehmigung kann beantragen, dass diese für andere Verbindungseinrichtungstypen erweitert wird. 4.5. Die zuständigen Behörden gewähren diese Erweiterung unter folgenden Bedingungen: 4.5.1. Für den neuen Typ einer Verbindungseinrichtung liegt eine EU-Bauteil-Typgenehmigung vor; 4.5.2. sie ist für den Zugmaschinentyp geeignet, für den die Erweiterung der EU-Typgenehmigung beantragt wird; 4.5.3. die Befestigung der Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine entspricht derjenigen, die bei der Erteilung der EU-Bauteil-Typgenehmigung vorgestellt wurde. 4.6. Eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Artikel 68 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ist dem EU-Typgenehmigungsbogens für jede Typgenehmigung oder Erweiterung der Typgenehmigung, die erteilt oder verweigert wurde, als Anhang beizugeben. 4.7. Wird der Antrag auf eine EU-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp zur gleichen Zeit eingereicht wie der Antrag auf Erteilung der EU-Bauteil-Typgenehmigung für einen daran angebrachten bestimmten Typ einer Verbindungseinrichtung, werden die Nummern 4.1 und 4.2 gegenstandslos. 4.8. Jeder mechanischen Verbindungseinrichtung muss vom Hersteller eine Bedienungsanleitung beigefügt sein. Diese Anleitung muss u. a. die EU-Bauteil-Typgenehmigungsnummer und den D-Wert (in kN) oder den T-Wert (in Tonnen) enthalten, je nachdem, welcher Prüfung die Verbindungseinrichtung unterzogen wurde. 5.   Kennzeichnungen 5.1. Jede mechanische Verbindungseinrichtung, die dem Typ entspricht, für den eine EU-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde, muss mit folgenden Aufschriften versehen sein: 5.1.1. der Fabrik- oder Handelsmarke, 5.1.2. dem EU-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster gemäß Artikel 68 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, 5.1.3. bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 2 (dynamische Prüfung): dem zulässigen D-Wert (kN), dem S-Wert (statische Stützlast) (kg); 5.1.4. bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 3 (statische Prüfung): Anhängelast T (Tonnen) und Stützlast am Kupplungspunkt S (kg). 5.1.5. Die Angaben müssen gut sichtbar, leicht leserlich und dauerhaft angebracht sein. 6.   Alternativ zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs kann der Hersteller auch eine Bauteil-Typgenehmigung für eine mechanische Verbindungseinrichtung nach der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 55 vorlegen. 7.   Bei Fahrzeugen mit Lenkstange kann der Hersteller wahlweise entweder die Anforderungen der Punkte 2 bis 6 oder die einschlägigen Bestimmungen in Anhang II Teil C Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 anwenden. Anlage 1 Typen von mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen „Anhängekupplung mit Fangmaul“: siehe Abbildungen 1 und 2. „Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul“: siehe Abbildung 1d. „Zughaken“: siehe Abbildung 1 — Abmessungen des Zughakens in ISO 6489-1:2001. „Zugpendel“: siehe Abbildung 3. „Kupplungskugel“: siehe Abbildung 4. „Zugzapfenkupplung (Hakenkupplung)“: siehe Abbildung 5. Die Abmessungen des Zugpendels müssen den folgenden Kategorien der Norm ISO 6489-3:2004 entsprechen: Kategorie 0 (Zapfen 18); kompatibel mit ISO 5692-3, Form W (Bohrung 22 mm). Kategorie 1 (Zapfen 30); kompatibel mit ISO 5692-3, Form X (Öse 35 mm); ISO 5692-2:2002 (Bohrung 40 mm); ISO 8755:2001 (Bohrung 40 mm). Kategorie 2 (Zapfen 30); kompatibel mit ISO 5692-3, Form X (Öse 35 mm); ISO 5692-2:2002 (Bohrung 40 mm); ISO 8755:2001 (Bohrung 40 mm). Kategorie 3 (Zapfen 38) kompatibel mit ISO 5692-1:2004 (Öse 50 mm); ISO 5692-3:2011 Form Y (Öse 50 mm); ISO 20019:2001. Kategorie 4 (Zapfen 50); kompatibel mit ISO 5692-3:2011, Form Z (Bohrung 68 mm). Typen von mechanischen Verbindungseinrichtungen an Anhängefahrzeugen „Zugösen“ nach ISO 5692-1:2004 (Bohrung 50 mm, Ösendurchmesser 30 mm). „Zugösen“ nach ISO 20019:2001 (Mittelbohrung 50 mm, Ösendurchmesser 30 bis 41 mm). „Drehbare Zugöse“ nach ISO 5692-3:2011. „Zugösen“ nach ISO 5692-2:2002 (Buchse 40 mm). „Zugöse“ nach ISO 8755:2001 (Bohrung 40 mm). „Zugöse“ nach ISO 1102:2001 (Bohrung 50 mm). „Zugkugelkupplung“ nach ISO 24347:2005 (Kugeldurchmesser 80 mm). Zeichnungen von mechanischen Verbindungseinrichtungen Abbildung 1a Nichtselbsttätige Anhängekupplung mit zylindrischem Bolzen Abbildung 1b Selbsttätige Anhängekupplung mit zylindrischem Bolzen Abbildung 1c Selbsttätige Anhängekupplung mit balligem Bolzen Abbildung 1d Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul (entsprechend ISO 6489-5:2011) Tabelle 1 Formen und Abmessungen von Anhängekupplungen mit nicht drehbarem Fangmaul für Anhänger oder Geräte Stützlast S kg D-Wert D kN Form Abmessung mm D ± 0,5 a min. b min. ≤ 1 000 ≤ 35 w 18 50 40 ≤ 2 000 ≤ 90 x 28 70 55 ≤ 3 000 ≤ 120 y 43 100 80 ≤ 3 000 ≤ 120 z 50 110 95 Abbildung 2 Nichtselbsttätige Anhängekupplung entsprechend ISO 6489 Teil 2, Juli 2002 Abbildung 3 Beispiel für ein Zugpendel entsprechend der Norm ISO 6489 Teil 3, Juni 2004 Abbildung 4 Kupplungskugel (entsprechend ISO 24347:2005) Abbildung 5 Zugzapfenkupplung (entsprechend ISO 6489-4:2004) Tabelle 2 Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine Verbindungseinrichtung am Anhängefahrzeug Entsprechend ISO 6489-1:2001 (Zughaken) Entsprechend ISO 5692-1:2004 (Zugöse, Mittelloch 50 mm, Ösendurchmesser 30 mm) oder entsprechend ISO 20019:2001 (Zugöse, Mittelloch 50 mm, Ösendurchmesser 30 bis 41 mm) oder entsprechend ISO 5692-3:2011 (Dreh-Zugösen; kompatibel nur mit Form Y, Bohrung 50 mm) Entsprechend ISO 6489-5:2011 (nicht drehbares Fangmaul) Entsprechend ISO 5692-3:2011 (Drehbare Zugösen) Entsprechend ISO 6489-2:2002 (Bolzenkupplung) Entsprechend ISO 5692-2:2002 (Zugöse, Buchse 40 mm) oder entsprechend ISO 8755:2001 (Zugöse 40 mm) oder entsprechend ISO 1102: 2001 (Zugöse 50 mm, nur kompatibel mit ISO 6489-2:2002 Form A — nichtselbsttätig) Entsprechend ISO 6489-3:2004 (Zugpendel) Geeigneter, in dieser Spalte aufgeführter Typ einer Verbindungseinrichtung, der zu den Abmessungen des Zugpendels der Zugmaschine nach dieser Anlage passt oder den Ringzugösen und dem Anschluss an die Zugdeichsel nach ISO 21244:2008 von Fahrzeugen der Klasse Sa entpspricht. Entsprechend ISO 24347:2005 (Zugkugelkupplung) Entsprechend ISO 24347:2005 (Kugeldurchmesser 80 mm) Entsprechend ISO 6489-4:2004 (Zugzapfen) Entsprechend ISO 5692-1:2004 (Zugöse, Mittelloch 50 mm, Ösendurchmesser 30 mm) oder entsprechend ISO 5692-3:2011 (Dreh-Zugösen; kompatibel nur mit Form Y, Bohrung 50 mm) Anlage 2 Dynamisches Prüfverfahren für mechanische Verbindungseinrichtungen 1.   Prüfverfahren Die Festigkeit der mechanischen Verbindung ist durch Wechselbeanspruchungen auf einem Prüfstand nachzuweisen. Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Ermüdungsprüfung beschrieben, das mit der vollständigen mechanischen Verbindungseinrichtung durchgeführt werden muss, d. h., bei Ausstattung mit allen zu ihrer Befestigung erforderlichen Teilen wird die mechanische Verbindung auf einen Prüfstand montiert und geprüft. Die Wechselbeanspruchungen sind möglichst sinusförmig wechselnd und/oder schwellend mit einer vom Werkstoff abhängigen Lastspielzahl aufzubringen. Hierbei dürfen keine Anrisse bzw. Brüche auftreten. 2.   Prüfkriterien Die Grundlage für die Belastungsannahmen bilden die horizontale Kraftkomponente in der Fahrzeuglängsachse und die vertikale Kraftkomponente. Horizontale Kraftkomponenten quer zur Fahrzeuglängsachse sowie Momente bleiben, solange sie von untergeordneter Bedeutung sind, unberücksichtigt. Die horizontale Kraftkomponente in der Fahrzeuglängsachse wird durch eine rechnerisch ermittelte Vergleichskraft, den D-Wert, dargestellt. Für die mechanische Verbindungseinrichtung gilt folgende Gleichung: Wobei: MT = technisch zulässige Gesamtmasse der Zugmaschine MR = technisch zulässige Gesamtmasse der Anhängefahrzeuge g = 9,81 m/s2. Die vertikale Kraftkomponente senkrecht auf die Fahrbahn wird durch die statische Stützlast S gebildet. Die technisch zulässigen Lasten sind vom Hersteller anzugeben. 3.   Anforderungen zum Prüfverfahren 3.1.   Allgemeine Anforderungen Die Prüfkraft wird mit einer zugehörigen Standardzugöse auf die zu prüfende mechanische Verbindungseinrichtung unter einem Winkel aufgebracht, der aus der Richtung der vertikalen Prüfkraft Fv und der der horizontalen Prüfkraft Fh gebildet wird und in der Längsmittelebene von vorne oben nach hinten unten gerichtet ist. Die Prüfkraft muss am normalen Berührungspunkt zwischen der mechanischen Verbindungseinrichtung und der Zugöse angreifen. Das Spiel zwischen Verbindungseinrichtung und Zugöse ist so gering wie möglich zu halten. Grundsätzlich wird die Prüfkraft wechselnd um den Nullpunkt aufgebracht. Bei der wechselnden Prüfkraft ist die Mittellast gleich null. Ist aufgrund der Bauart der Verbindungseinrichtung (z. B. zu großes Spiel, Zughaken) die Prüfung mit wechselnder Prüfkraft nicht möglich, kann die Prüfkraft in Zug- oder Druckrichtung, je nach der größeren Beanspruchung, auch schwellend aufgebracht werden. Bei der Prüfung mit schwellender Beanspruchung ist die Prüflast gleich der Oberlast (höchsten Last), die Unterlast (geringste Last) sollte nicht mehr als 5 % der Oberlast betragen. Bei der Prüfung mit Wechselbeanspruchung ist durch geeigneten Aufbau des Prüfmusters und Wahl der Krafteinleitungsvorrichtung dafür zu sorgen, dass außer der vorgesehenen Prüfkraft keine zusätzlichen Momente oder senkrecht zur Prüfkraft auftretende Kräfte eingeleitet werden; der Winkelfehler für die Kraftrichtung bei der Prüfung mit wechselnder Beanspruchung soll nicht größer als ± 1,5° sein; bei der Prüfung mit schwellender Beanspruchung ist der Winkel bei Oberlast einzustellen. Die Prüffrequenz darf 30 Hz nicht überschreiten. Für Bauteile aus Stahl oder Stahlguss beträgt die Lastspielzahl . Die anschließende Rissprüfung erfolgt mit dem Farbeindringverfahren oder einem gleichwertigen Verfahren. Umfassen die Verbindungsteile Federn und/oder Dämpfer, sind diese während der Prüfung nicht auszubauen, können aber ausgetauscht werden, wenn sie bei der Prüfung nicht betriebsüblich (z. B. Wärmeeinwirkung) beansprucht und beschädigt werden. Im Prüfprotokoll ist ihr Verhalten vor, während und nach der Prüfung zu beschreiben. 3.2.   Prüfkräfte Die Prüfkraft setzt sich geometrisch aus der horizontalen und vertikalen Prüfkomponente zusammen: Dabei gilt: Fh= (kN) bei wechselnder Beanspruchung oder Fh= (kN) bei schwellender Beanspruchung (Zug oder Druck) Fv= (Wert in kN) S= statische Stützlast (auf die Fahrbahn einwirkende Kraft in kg). Anlage 3 Statisches Prüfverfahren für mechanische Verbindungseinrichtungen 1.   Versuchsspezifikationen 1.1.   Allgemeines 1.1.1. Die Anhängekupplung ist nach Kontrolle der konstruktiven Merkmale statischen Prüfungen gemäß den Anforderungen unter den Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 zu unterziehen. 1.2.   Vorbereitung der Prüfung Die Prüfungen sind auf einer geeigneten Vorrichtung durchzuführen, wobei die mechanische Verbindungseinrichtung und der etwaige Rahmen zur Befestigung an der Zugmaschine mit den gleichen Elementen an einem starren Aufbau befestigt werden müssen, wie sie für die Befestigung der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine verwendet werden. 1.3.   Messinstrumente Die Instrumente zur Messung der aufgebrachten Belastungen und der Verschiebungen müssen folgende Genauigkeit aufweisen: — Belastungen ± 50 daN — Verschiebungen ± 0,01 mm. 1.4.   Prüfverfahren 1.4.1. Auf die Verbindungseinrichtung ist zunächst eine Zugkraft aufzubringen, die 15 % der im Zugversuch aufgebrachten Last gemäß Nummer 1.4.2 nicht übersteigt. 1.4.1.1. Der unter Nummer 1.4.1 beschriebene Vorgang ist mindestens zweimal zu wiederholen, wobei die Last, ausgehend vom Wert Null, allmählich bis auf den in Nummer 1.4.1 angegebenen Wert zu erhöhen und dann wieder schrittweise auf 500 daN zu verringern ist; die Last muss mindestens 60 Sekunden lang beibehalten werden. 1.4.2. Zur Ermittlung der Daten für die Bestimmung des Spannung-Dehnung-Diagramms beim Zugversuch bzw. für die grafische Darstellung dieses Diagramms, das durch den mit dem Zugapparat verbundenen Schreiber geliefert wird, dürfen nur von 500 daN aus ansteigende Lasten auf die Bezugsmitte der Verbindungseinrichtung aufgebracht werden. Bei Werten, die der auf das 1,5-fache der technisch zulässigen Anhängelast festgelegten Prüflast beim Zugversuch entsprechen oder kleiner als diese Werte sind, darf kein Bruch auftreten; außerdem ist zu überprüfen, ob das Spannung-Dehnung-Diagramm im Bereich zwischen 500 daN und einem Drittel der maximalen Zugkraft einen regelmäßigen Verlauf ohne ungewöhnliche Punkte aufweist. 1.4.2.1. Die Ermittlung der bleibenden Verformung erfolgt am Spannung-Dehnung-Diagramm in Bezug auf die Last von 500 daN, nachdem die Prüflast auf diesen Wert zurückgeführt wurde. 1.4.2.2. Der festgestellte Wert der bleibenden Verformung darf 25 % der festgestellten größten elastischen Verformung nicht überschreiten. 1.5.   Vor der Prüfung gemäß Nummer 1.4.2 ist eine Prüfung durchzuführen, bei der — beginnend mit einer Last von 500 daN — unter allmählicher Erhöhung eine vertikale Kraft auf die Bezugsmitte der Verbindungseinrichtung aufgebracht wird, die das Dreifache der vom Hersteller empfohlenen höchstzulässigen vertikalen Kraft (in daN, entsprechend ) beträgt. Bei der Prüfung darf die Verformung der Anhängekupplung 10 % der festgestellten größten elastischen Verformung nicht übersteigen. Die Prüfung erfolgt, nachdem die vertikale Kraft (in daN, entsprechend ) auf die Ausgangslast von 500 daN zurückgeführt wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.