Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Stromzange wird in einer Kalibriervorrichtung befestigt. Während der Prüffrequenzbereich abgetastet wird, wird die zur Erreichung des in Nummer 3.7.2.1 festgelegten Stroms benötigte Leistung aufgezeichnet. Mit diesem Verfahren wird die Ausgangsleistung des Stromeinspeisungssystems gegen den Strom vor der Prüfung kalibriert, und dieselbe Ausgangsleistung ist an die Stromzange anzulegen, wenn diese mit der zu prüfenden elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe über die während der Kalibrierung benutzten Kabel verbunden wird. Es ist festzustellen, dass die aufgezeichnete Energie, die an die Stromzange angelegt wird, die Ausgangsleistung ist. 10.3.   Anbringung der zu prüfenden elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe Bei einer elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe, die gemäß Nummer 8.2.1 auf einer Grundplatte aufgebaut ist, sind alle Leitungen in der Verkabelung mit realistischen Lasten und Schaltelementen zu versehen. Sowohl bei einer im Fahrzeug eingebauten als auch bei einer auf einer Grundplatte aufgebauten elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe muss die Stromzange der Reihe nach alle zu jeder Steckverbindung führenden Leitungen der Verkabelung umschließen und muss, wie unter Nummer 12 dargestellt, 150 mm ± 10 mm von jeder Steckverbindung der elektronischen Steuereinheit, der Schaltmodule oder der aktiven Sensoren der geprüften elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe entfernt sein. 10.4.   Versorgungs-, Signal- und Steuerleitungen Bei einer zu prüfenden elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe, die gemäß Nummer 8.2.1 auf einer Grundplatte aufgebaut ist, muss eine Verkabelung zwischen einer Bordnetznachbildung und der wichtigsten elektronischen Steuereinheit hergestellt werden. Diese Verkabelung muss parallel zur Kante der Grundplatte und mindestens 200 mm von dieser entfernt verlaufen. Sie muss die Stromversorgungsleitung enthalten, die verwendet wird, um die elektronische Steuereinheit mit der Batterie und der Stromrückführleitung zu verbinden, falls eine solche am Fahrzeug verwendet wird. Die Entfernung zwischen der elektronischen Steuereinheit und der Bordnetznachbildung muss 1,0 m ± 0,1 m oder, falls bekannt, die am Fahrzeug verwendete Kabellänge zwischen der elektronischen Steuereinheit und der Batterie sein, je nachdem, welche kürzer ist. Findet ein Fahrzeugkabelsatz Verwendung, müssen alle Kabelverzweigungen, die innerhalb dieser Länge auftreten, entlang der Grundplatte, aber rechtwinklig von der Kante der Grundplatte weg verlaufend verlegt werden. Anderenfalls werden die innerhalb dieser Länge befindlichen Verzweigungskabel der zu prüfenden elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe an der Bordnetznachbildung elektrisch abgeschlossen. 11.   Prüfung in der Streifenleitung und Abmessungen Abbildung 1 150-mm-Streifenleitungs-Messmethode Abbildung 2 150-mm-Streifenleitungs-Messmethode Abbildung 3 800-mm-Streifenleitungs-Messmethode Text von Bild Einzelheiten der Versorgung der Streifenleitung Einzelheiten des Abschlusses der Streifenleitung Abbildung 4 Maße der 800-mm-Streifenleitung Seitenansicht Draufsicht 12.   Beispiel einer Prüfanordnung bei Stromeinspeisung Abbildung 5 1 = Prüfstück 2 = Hochfrequenz-Strommesszange (wahlweise) 3 = Hochfrequenz-Stromzange 4 = Bordnetznachbildung 5 = Filternetzwerk des geschirmten Raums 6 = Energiequelle 7 = Schnittstelle der Ausrüstung zum Betrieb und zur Überwachung 8 = Signalerzeuger 9 = Breitbandverstärker 10 = 50 Ω HF-Richtkoppler 11 = Hochfrequenz-Leistungsmesser oder gleichwertige Einrichtung 12 = Spektrum-Analysator oder gleichwertige Einrichtung (wahlweise) 13.   Prüfung in der TEM-Zelle Abbildung 6 Prüfung in der TEM-Zelle Abbildung 7 Aufbau einer rechteckigen TEM-Zelle — Typische Maße der TEM-Zelle Text von Bild Querschnittansicht des Septum Text von Bild Längsschnittansicht Die folgende Tabelle gibt die Werte zum Bau einer Zelle mit der genannten oberen Grundfrequenz an: Obere Frequenz (MHz) Formfaktor der Zelle W: b Formfaktor der Zelle L/W Plattenabstand b (cm) Septum S (cm) 200 1,69 0,66 56 70 200 1,00 1,00 60 50 14.   Messung der Störfestigkeit von elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen gegenüber elektromagnetischen Feldern im Freifeld Abbildung 8 Prüfanordnung (Übersichtsplan) Abbildung 9 Längsschnitt der Prüfanordnung für die Störfestigkeit der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe gegenüber elektromagnetischen Feldern TEIL 9 Die Hersteller können wahlweise entweder die Anforderungen der Teile 2 bis 8 oder die Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 10 oder die Anforderungen der Norm ISO 14982:1998 anwenden. (1)  Falls zutreffend. (2)  Falls zutreffend. ANHANG XVI Anforderungen für Vorrichtungen für Schallzeichen 1.   Vorrichtungen für Schallzeichen sind als Bauteile gemäß den Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 28 für Fahrzeuge der Klasse N typzugenehmigen. 2.   Eigenschaften der in einer Zugmaschine eingebauten akustischen Warneinrichtung 2.1.   Akustische Prüfung Bei der Typgenehmigung einer Zugmaschine werden die Eigenschaften der darin eingebauten Vorrichtung für Schallzeichen folgendermaßen geprüft: 2.1.1. Der Schalldruck der an der Zugmaschine angebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird in einer Entfernung von 7 m vor der auf einer freien und möglichst ebenen Fläche aufgestellten Zugmaschine gemessen. Der Motor der Zugmaschine muss ausgeschaltet sein. Die effektive Spannung muss den Wert gemäß Absatz 6.2.3 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 28 haben. 2.1.2. Die Messungen werden nach der Bewertungskurve A der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission durchgeführt. 2.1.3. Der höchste Schalldruck wird in einem 0,5 m bis 1,5 m über dem Boden liegenden Bereich ermittelt. 2.1.4. Der Höchstwert des Schalldrucks muss mindestens 93 dB(A) betragen und darf 112 dB(A) nicht übersteigen. ANHANG XVII Anforderungen für Heizungsanlagen 1.   Anforderungen für sämtliche Fahrzeuge der Klassen T und C, in die solche Anlagen eingebaut sind 1.1. Zugmaschinen mit geschlossenem Fahrerraum müssen mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein, die die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. Zugmaschinen mit geschlossenem Fahrerraum können mit Klimaanlagen ausgestattet sein; diese müssen, falls vorhanden, die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen. 1.2. Die Heizungsanlage muss in Kombination mit dem Lüftungssystem des geschlossenen Fahrerraums in der Lage sein, die Windschutzscheibe zu entfrosten und zu trocknen. Heizungs- und Kühlanlagen sind nach der Norm ISO 14269-2:1997 Abschnitt 8 bzw. Abschnitt 9 zu prüfen. Der Prüfbericht ist in den Beschreibungsbogen aufzunehmen. 1.3. Der Hersteller kann wahlweise entweder die Anforderungen dieses Anhangs über Heizungsanlagen oder die Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 122 für Fahrzeuge der Klasse N erfüllen. ANHANG XVIII Anforderungen für Sicherungen gegen unbefugte Benutzung 1.   Anforderungen für alle Fahrzeuge der Klassen T und C Der Hersteller kann entweder diese Nummer oder Nummer 2 anwenden. 1.1.   Anlassen und Abstellen des Motors 1.1.1. Es ist ein Mittel vorzusehen, mit dem ein unbeabsichtigtes und/oder unbefugtes Anlassen des Motors verhindert werden kann. Beispiele für solche Mittel sind unter anderem: — ein Zünd- oder Anlassschalter mit abziehbarem Schlüssel; — eine abschließbare Kabine; — eine verriegelbare Abdeckung des Zünd- oder Anlassschalters; — eine Sicherheits-Zünd- oder Anlasssperre (z. B. eine aktivierte Schlüsselkarte); — ein verriegelbarer Batterie-Trennschalter. 2.   Anforderungen für alle Fahrzeuge der Klassen T und C nach UNECE-Regelungen oder internationalen Normen 2.1. Für Fahrzeuge mit Lenkstangen gelten alle einschlägigen Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 62. 2.2. Bei Fahrzeugen ohne Lenkstange sind von den Herstellern die einschlägigen Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 in Absatz 2 und Absatz 5, ausgenommen die Unterabsätze 5.6, 6.2 und 6.3, der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 18 oder die Anforderungen der entsprechenden Normen über programmierbare elektronische Vorrichtungen zur Sicherung gegen unbefugte Nutzung anzuwenden, falls solche Normen ab dem 1. Januar 2018 existieren. 3.   Anforderungen für alle Fahrzeuge der Klasse S und für gezogene auswechselbare Geräte, die in Klasse R fallen, da das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse mindestens 3,0 beträgt. In Fahrzeuge der Klasse S und gezogene auswechselbare Geräte, die in Klasse R fallen, da das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse mindestens 3,0 beträgt, muss mindestens eine Einrichtung eingebaut sein, durch die sich eine unbeabsichtigte oder unbefugte Nutzung der betreffenden Fahrzeuge verhindern lässt. Eine solche Einrichtung können sein: — eine verriegelbare Abdeckung über der Kupplungsvorrichtung; — eine Kette mit Vorhängeschloss durch den Ring der Kupplungsvorrichtung; — eine Radkralle; — ein Vorhängeschloss in einem Abschnitt der Feststellbremse. Die Betriebsanleitung muss Informationen über die Benutzung der im Fahrzeug eingebauten Vorrichtungen enthalten. ANHANG XIX Anforderungen für amtliche Kennzeichen 1.   Form und Abmessungen der Anbringungsstelle der hinteren amtlichen Kennzeichen Die Anbringungsstelle muss aus einer flachen oder nahezu flachen rechteckigen Oberfläche bestehen, die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist:   entweder Länge : 520 mm Höhe : 120 mm   oder Länge : 255 mm Höhe : 165 mm 2.   Lage der Anbringungsstelle und Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen Die Anbringungsstelle muss so beschaffen sein, dass die amtlichen Kennzeichen nach ihrer korrekten Anbringung folgende Merkmale aufweisen: 2.1.   Lage des Kennzeichens im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Symmetrieebene des Fahrzeugs liegen. Der linke seitliche Rand des Kennzeichens darf nicht weiter links liegen als die parallel zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs verlaufende senkrechte Ebene bzw. als der Punkt, an dem der Fahrzeugquerschnitt, Gesamtbreite, die größte Ausdehnung erreicht. 2.2.   Lage des Kennzeichens im Verhältnis zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs Das Kennzeichen muss senkrecht oder fast senkrecht zur Symmetrieebene des Fahrzeugs stehen. 2.3.   Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur senkrechten Ebene Das Kennzeichen muss innerhalb einer Toleranz von 5° senkrecht stehen. Falls es aufgrund der Form des Fahrzeugs erforderlich ist, kann das Kennzeichen jedoch auch gegenüber der Senkrechten geneigt sein, und zwar: 2.3.1. um höchstens 30°, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben geneigt ist und der obere Rand des Kennzeichens nicht höher als 1,2 m über dem Boden liegt. 2.3.2. um höchstens 15°, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten geneigt ist und der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,2 m über dem Boden liegt. 2.4.   Höhe des Kennzeichens über dem Boden Der untere Rand des Kennzeichens muss mindestens 0,3 m über dem Boden liegen; der obere Rand des Kennzeichenschilds darf höchstens 4 m über dem Boden liegen. 2.5.   Bestimmung der Höhe des Kennzeichens über dem Boden Die unter den Nummern 2.3 und 2.4 genannten Abstände sind am unbeladenen Fahrzeug zu messen. 2.6.   Geometrische Sichtbarkeit: 2.6.1. Das Kennzeichen muss im gesamten Raum zwischen den folgenden vier Ebenen sichtbar sein: — die zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs jeweils einen Winkel von 30° nach außen bilden; — der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet; — der waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens. 2.6.2. Innerhalb des oben beschriebenen Raums darf kein Strukturelement positioniert werden, auch wenn es völlig durchsichtig ist. ANHANG XX Anforderungen für gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen 1.   Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1. „Gesetzlich vorgeschriebenes Schild“ bezeichnet das Schild, das der Hersteller gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 an jedem Fahrzeug anbringen muss, das dem genehmigten Typ entspricht; dieses Schild muss die entsprechende Kennzeichnung gemäß diesem Anhang tragen. 1.2. „Gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen“ bezeichnet sämtliche obligatorischen Kennzeichnungen, die zusammen mit dem Typgenehmigungskennzeichen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gemäß diesem Anhang an Fahrzeugen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten anzubringen sind, wenn sie dem genehmigten Typ entsprechen; diese Kennzeichnungen können auch dazu dienen, die Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten während des Typgenehmigungsverfahrens zu identifizieren. 2.   Allgemeines 2.1. Jedes land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug muss mit dem Schild und den Aufschriften versehen sein, die unter den nachfolgenden Nummern beschrieben werden. Schild und Aufschriften werden vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angebracht. 2.2. Alle Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten, die mit einem nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genehmigten Typ übereinstimmen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen nach Nummer 6 oder eine Kennzeichnung nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechend Artikel 68 Buchstabe h bzw. Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 tragen. 3.   Gesetzlich vorgeschriebenes Schild 3.1. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Schild nach dem Muster gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 muss deutlich sichtbar, fest und leicht zugänglich auf einem Teil angebracht sein, das in der Regel bei normalen Betrieb nicht ausgetauscht, regelmäßig gewartet oder (z. B. wegen Unfallschäden) repariert wird. Es muss deutlich lesbar und dauerhaft die Angaben nach dem Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 34 Absatz 3 oder Artikel 68 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 tragen. 3.2. Der Hersteller kann unter oder neben den vorgeschriebenen Aufschriften außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks, das ausschließlich die nach Artikel 34 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgeschriebenen Angaben enthält, zusätzliche Angaben machen. 4.   Fahrzeug-Identifizierungsnummer Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen, die dem jeweiligen Fahrzeug durch den Hersteller eindeutig zugewiesen wird. Ihr Zweck besteht darin, eine eindeutige Identifizierung jedes Fahrzeugs, insbesondere des Typs, durch den Hersteller über einen Zeitraum von 30 Jahren zu ermöglichen, ohne dass sonstige Angaben erforderlich sind. Die Identifizierungsnummer muss folgende Anforderungen erfüllen: 4.1. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild sowie auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil anzubringen, wenn das Fahrzeug die Fertigungsstraße verlässt. 4.2. Sie darf nach Möglichkeit nicht mehr als eine Zeile umfassen. 4.3. Sie muss am Fahrgestell oder einem entsprechenden Bauteil vorne rechts am Fahrzeug angebracht sein. 4.4. Sie muss direkt auf einen leicht zugänglichen Teil vorzugsweise auf der rechten Vorderseite des Fahrzeugs so eingeschlagen, gestanzt, geätzt oder lasergraviert werden, dass keine Löschung, Änderung oder Entfernung möglich ist. 5.   Zeichen Die für die Kennzeichnungen nach Nummer 3 und 4 zu verwendenden Zeichen sind in dem Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen nach Artikel 68 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 dargestellt. 6.   Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile und selbständige technische Einheiten Jede selbständige technische Einheit und jedes Bauteil, die oder das einem Typ entspricht, für den eine EU-Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten bzw. für Bauteile gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ausgestellt wurde, muss ein EU-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten oder Bauteile nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 tragen. Die Kennzeichnungen müssen nach Einbau in das Fahrzeug sichtbar sein, ohne dass dabei Teile mithilfe von Werkzeug entfernt werden müssen, und müssen dauerhaft (z. B. durch Einschlagen, Einätzen, Lasergravur oder in Form eines selbstzerstörenden Klebetiketts) angebracht sein. ANHANG XXI Anforderungen für Abmessungen und Anhängelast 1.   Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1. „Länge des Fahrzeugs“ bezeichnet: — den Abstand, der zwischen den senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs stehenden und durch die Endpunkte derselben hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluss von: — Rückspiegeln, — Andrehkurbeln, — vorderen oder seitlichen Begrenzungsleuchten. 1.2. „Breite des Fahrzeugs“ bezeichnet: — den Abstand, der zwischen den parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden und durch die Endpunkte derselben hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluss von: — Rückspiegeln, — Fahrtrichtungsanzeigern, — vorderen, seitlichen oder rückwärtigen Begrenzungsleuchten und Parkleuchten, — einziehbaren Elementen (z. B. umklappbares Trittbrett) und flexible Schmutzfänger. 1.3. „Höhe des Fahrzeugs“ bezeichnet den vertikalen Abstand zwischen dem Boden und dem am weitesten vom Boden entfernten Punkt des Fahrzeugs unter Ausschluss von Antennen. Bei der Bestimmung der Höhe muss das Fahrzeug mit neuen Luftreifen des größten vom Hersteller angegebenen Rollradius, ausgedrückt durch den vom Hersteller angegebenen entsprechenden Index (speed radius index), ausgerüstet sein; 1.4. „Zulässige Anhängelast“ bezeichnet die Last, die ein Zugmaschinentyp ziehen kann; 1.5. „technisch zulässige Anhängelast(en)“ hat eine der folgenden Bedeutungen: a) ungebremste Anhängelast, b) Anhängelast mit Auflaufbremse, c) hydraulisch oder pneumatisch gebremste Anhängelast. Anforderungen Fahrzeuge dürfen die nachstehend aufgeführten Abmessungen und Anhängelasten nicht überschreiten: 2.   Abmessungen Die Messungen zur Überprüfung der Abmessungen erfolgen: — an einem Fahrzeug, das die Masse in fahrbereitem Zustand aufweist, — auf einer ebenen, waagerechten Fläche, — bei stehendem Fahrzeug und gegebenenfalls bei ausgeschaltetem Motor, — mit neuen Luftreifen unter Einhaltung des vom Hersteller angegebenen normalen Luftdrucks, — falls zutreffend, mit geschlossenen Fenstern und Türen, — bei Geradeausstellung des Lenkrades, falls zutreffend, — ohne die auswechselbaren land- und forstwirtschaftlichen Anbaugeräte, die ohne Spezialwerkzeug entfernt werden können. 2.1. Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse T, C oder R betragen: 2.1.1. Länge: 12 m 2.1.2. Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden); 2.1.3. Höhe: 4 m. 2.2. Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse S betragen: 2.2.1. Länge: 12 m; 2.2.2. Breite: 3 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden); 2.2.3. Höhe: 4 m. 3.   Zulässige Anhängelast 3.1. Die zulässige Anhängelast kann beispielsweise aus einem oder mehreren Anhängern oder land- oder forstwirtschaftlichen Geräten bestehen. Es ist zu unterscheiden zwischen der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Anhängelast und der zulässigen Anhängelast im Sinne von Nummer 3.2. 3.2. Die zulässige Anhängelast darf folgende Werte nicht überschreiten: 3.2.1. die vom Zugmaschinenhersteller angegebene technisch zulässige Anhängelast unter Berücksichtigung der in Anhang XXXIV enthaltenen Anforderungen für die Zugmaschine; 3.2.2. die Anhängelast der mechanischen Verbindungseinrichtungen nach ihren Typgenehmigungen gemäß dieser Verordnung. ANHANG XXII Anforderungen für die Gesamtmasse 1.   Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: Die Definitionen der Begriffe „Deichsel-Anhängefahrzeug“ und „Starrdeichsel-Anhängefahrzeug“ in Übereinstimmung mit den Anforderungen auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 desselben Artikels der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gelten für diesen Anhang. 1.1. „Technisch zulässige Gesamtmasse“ bezeichnet die Höchstmasse, die ein Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und seiner bauartbedingten Leistungen unabhängig von der Tragfähigkeit der Reifen oder Ketten haben darf. 1.2. „Technisch zulässige Achslast“ bezeichnet die Masse, die der höchstzulässigen statischen vertikalen Belastung entspricht, die von den Rädern einer Achse auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird und auf der Bauart und den bauartbedingten Leistungen des Fahrzeugs und der Achse unabhängig von der Tragfähigkeit der Reifen oder Ketten beruht. 2.   Anforderungen 2.1.   Die vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtmasse ist von der Typgenehmigungsbehörde als zulässige Gesamtmasse zu übernehmen, sofern: 2.1.1. die von der Behörde durchgeführten Kontrollen, namentlich der Bremsanlagen und der Lenkung, zufriedenstellend verlaufen; 2.1.2. die technisch zulässige Gesamtmasse und die technisch zulässige Achslast für die jeweilige Fahrzeugklasse die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten. Tabelle 1 Zulässige Gesamtmasse und zulässige Achslast für die jeweilige Fahrzeugklasse Fahrzeugklasse Anzahl der Achsen Zulässige Gesamtmasse (t) Zulässige Achslast Angetriebene Achse (t) Nicht angetriebene Achse (t) T1, T2, T4.1, T4.2 2 18 (beladen) 11,5 10 3 24 (beladen) 11,5  (4) 10  (4) T1 4 oder mehr 32 (beladen) (3) 11,5  (4) 10  (4) T3 2 oder 3 0,6 (leer)  (1)  (1) T4.3 2, 3 oder 4 10 (beladen)  (1)  (1) C Entfällt 32 Entfällt Entfällt R 1 Entfällt 11,5 10 2 18 (beladen) 11,5  (2) 3 24 (beladen) 11,5  (2) 4 oder mehr 32 (beladen) 11,5  (2) S 1 Entfällt 11,5 10 2 18 (beladen) 11,5  (2) 3 24 (beladen) 11,5  (2) 4 oder mehr 32 (beladen) 11,5  (2) 2.2.   Unabhängig vom Beladungszustand der Zugmaschine darf die von den Rädern der gelenkten Achse auf die Fahrbahn übertragene Last nicht geringer sein al

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.