Europäische Union

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-12-18

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8 Transport und Ausrüstung (1)   Im Falle einer innerhalb oder außerhalb der Union eintretenden Katastrophe kann die Kommission die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen unterstützen durch a)  Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern; b)  Entwicklung von Kartenmaterial für die rasche Entsendung und Mobilisierung von Ressourcen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten grenzüberschreitender Regionen, im Falle grenzüberschreitender Risiken für mehrere Länder; c)  Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; oder d)  Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können. (2)   Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transport- und Logistikressourcen durch die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen ergänzen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind. (3)   Die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erbetene Hilfe kann nur in Transport- und Logistikressourcen bestehen, die benötigt werden, um Katastrophen mit Hilfsgütern oder Ausrüstungen zu bewältigen, die der hilfeersuchende Mitgliedstaat oder das hilfeersuchende Drittland in einem Drittland beschafft hat. ▼B KAPITEL V FINANZVORSCHRIFTEN Artikel 19 Haushaltsmittel ▼M2 (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 574 028 000  EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. 425 172 000  EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" des mehrjährigen Finanzrahmens und 148 856 000  EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 4 "Europa in der Welt" bereitgestellt. ▼M3 (1a)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 1 263 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. ▼M3 (2)   Mittel, die von Empfängern im Rahmen von Katastrophenbewältigungsmaßnahmen zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung. (3)   Aus den in den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels und in Artikel 19a genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen des Unionsverfahrens stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung, sowie alle sonstigen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung bei der Verwaltung des Programms. (4)   Die in Absatz 1a dieses Artikels genannte Finanzausstattung und der in Artikel 19a Absatz 1 genannte Betrag werden im Zeitraum 2021-2027 gemäß den in Anhang I genannten Prozentsätzen und Grundsätzen zugeteilt. (5)   Die Kommission bewertet die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 34 Absatz 3. (6)   Wenn es zur Katastrophenbewältigung aus Gründen äußerster Dringlichkeit oder angesichts unerwarteter Ereignisse, die sich auf die Ausführung des Haushaltsplans oder die Schaffung von rescEU-Kapazitäten auswirken, erforderlich ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um Anhang I im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren des Artikels 31 zu ändern. ▼M3 Artikel 19a Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates ( 5 ) genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Aufwendung eines Betrags von bis zu 2 056 480 000  EUR zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der genannten Verordnung in Preisen von 2018 — vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 jener Verordnung — durchgeführt. (2)   Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 als externe zweckgebundene Einnahme. (3)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen kommen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Beschlusses für eine finanzielle Unterstützung in Betracht und werden unter vollständiger Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2020/2094 durchgeführt. (4)   Unbeschadet der Bedingungen i dieses Beschlusses für die Förderfähigkeit von Maßnahmen zugunsten von Drittstaaten kann die in diesem Artikel genannte finanzielle Unterstützung einem Drittstaat nur gewährt werden, wenn diese Unterstützung unter vollständiger Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2020/2094 durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dieser Drittstaat am Unionsverfahren teilnimmt oder nicht. ▼B Artikel 20 Förderfähigkeit allgemeiner Maßnahmen Die folgenden allgemeinen Maßnahmen zur Verbesserung der Katastrophenprävention, der Vorsorge für Katastrophen und wirksamen Katastrophenbewältigung kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht: a)  Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, um den Austausch von Wissen, bewährten Vorgehensweisen und Informationen zu erleichtern; b)  Ausbildung, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten, Aufbau von Netzwerken, Demonstrationsprojekte und Technologietransfer; c)  Beobachtungs-, Bewertungs- und Evaluierungstätigkeiten; d)  Aufklärung, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und damit verbundene Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen mit dem Ziel, die Bürger in die Prävention und Minimierung der Auswirkungen von Katastrophen in der Union einzubinden und den Unionsbürgern zu helfen, sich selbst wirksamer und nachhaltiger zu schützen; e)  Auflage und Umsetzung eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Unionsverfahrens, einschließlich in für die Prävention und Vorsorge relevanten Bereichen; und f)  Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Katastrophenschutzarbeit der Mitgliedstaaten und der Union in den Bereichen Katastrophenprävention, Katastrophenvorsorge und Katastrophenbewältigung. ▼M3 Artikel 20a Sichtbarkeit und Auszeichnungen (1)   Die Empfänger von Unionsmitteln sowie die Empfänger der bereitgestellten Hilfe machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Jede Finanzierung oder Hilfe, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss im Einklang mit den von der Kommission für konkrete Einsätze herausgegebenen spezifischen Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden, a)  geeignete Verweise auf das Unionsverfahren beinhaltet; b)  die visuelle Kennzeichnung der im Rahmen des Unionsverfahrens finanzierten oder kofinanzierten Kapazitäten einschließt; c)  die Verwendung des Emblems der Union bei der Durchführung der Maßnahmen sicherstellt; d)  Einzelheiten zu von der Union geleisteter Unterstützung proaktiv bei den nationalen Medien und Interessenträgern sowie über deren eigene Kommunikationskanäle bekannt macht; und e)  die Kommunikationsmaßnahmen der Kommission zu den einzelnen Maßnahmen unterstützt. Werden rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 genutzt, so machen die Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erwähnt deren Herkunft bekannt und stellen sicher, dass die für den Erwerb dieser Kapazitäten verwendete Unionsförderung Sichtbarkeit erhält. (2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information- und Kommunikation über diesen Beschluss sowie die damit verbundenen Tätigkeiten und Ergebnisse durch und unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Kommunikationsmaßnahmen. Mit den diesem Beschluss zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zielen betreffen. (3)   Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für das Unionsverfahren und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen. ▼B Artikel 21 Förderfähigkeit von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen (1)   Die folgenden Präventions- und Vorsorgemaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht: a)  Kofinanzierung von Projekten, Studien, Workshops, Erhebungen und ähnlichen Maßnahmen und Tätigkeiten nach Artikel 5; b)  Kofinanzierung von gegenseitigen Begutachtungen nach Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 8 Buchstabe j; c)  Aufrechterhaltung der Funktionen des ERCC nach Artikel 8 Buchstabe a; d)  Vorbereitung der Mobilisierung und Entsendung der in Artikel 8 Buchstabe d und Artikel 17 genannten Expertenteams und Aufbau und Aufrechterhaltung von Kapazitäten für Spitzenbedarf in Form eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Buchstabe f; e)  Einrichtung und Aufrechterhaltung des CECIS und von Instrumenten, die die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der anderen Teilnehmer im Rahmen des Unionsverfahrens ermöglichen; f)  Beitrag zur Entwicklung von transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen von europäischem Interesse, um rasche Bewältigungsmaßnahmen zu ermöglichen und die Verknüpfungen zwischen den nationalen Frühwarn- und Alarmsystemen und deren Verbindung mit dem ERCC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und die künftigen Informations-, Beobachtungs- und Detektionsquellen und -systeme und bauen auf ihnen auf; ▼M3 g)  Entwicklung einer Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß Artikel 10; ▼B h)  Unterstützung der in Artikel 13 beschriebenen Vorsorgemaßnahmen; i)  Entwicklung der in Artikel 11 genannten ►M2  Europäischen Katastrophenschutz-Pool ◄ im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels; ▼M2 j)  Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung der rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12; ▼B k)  Gewährleistung der Verfügbarkeit der logistischen Unterstützung für die Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1; l)  Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung seitens der Mitgliedstaaten von Katastrophenbewältigungskapazitäten innerhalb der Union nach Artikel 8 Buchstabe g; m)  auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands, der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen Unterstützung der Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen durch Entsendung eines Expertenteams vor Ort gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3. (2)   Die Förderfähigkeit in Bezug auf die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe i ist beschränkt auf: a)  die Kosten auf Unionsebene für die Einrichtung und Verwaltung der ►M2  Europäischen Katastrophenschutz-Pool ◄ und die damit verbundenen Verfahren nach Artikel 11; b)  die Kosten für obligatorische Ausbildungen, Übungen und Workshops, die für die Zertifizierung der Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten für die Zwecke der ►M2  Europäischen Katastrophenschutz-Pool ◄ erforderlich sind (im Folgenden "Zertifizierungskosten"). Bei den Zertifizierungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten handeln, und ▼M2 c)  Kosten für die Nachrüstung oder Reparatur von Bewältigungskapazitäten, sodass sie ein solches Maß an Bereitschaft und Verfügbarkeit erreichen, dass sie als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools im Einklang mit den Qualitätsanforderungen dieses Pools und gegebenenfalls den im Zertifizierungsprozess formulierten Empfehlungen eingesetzt werden können (im Folgenden "Anpassungskosten"). Diese Anpassungskosten können Ausgaben für die Operabilität und Interoperabilität von Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten, Autonomie-, Autarkie-, Transportfähigkeits-, Verpackungs- und andere notwendige Kosten umfassen, sofern diese in konkretem Zusammenhang mit der Beteiligung der Kapazitäten am Europäischen Katastrophenschutz-Pool stehen. Die Anpassungskosten können Folgendes umfassen: i)  75 % der förderfähigen Kosten im Falle einer Nachrüstung, sofern dieser Betrag 50 % der Durchschnittskosten für die Entwicklung der Kapazität nicht überschreitet; und ii)  75 % der förderfähigen Kosten im Falle einer Reparatur. Die nach den Ziffern i und ii finanzierten Bewältigungskapazitäten werden für einen Mindestzeitraum, der an die erhaltenen Finanzmittel geknüpft ist und zwischen drei und zehn Jahren ab der effektiven Verfügbarkeit der Kapazitäten als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools dauern kann, als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung gestellt, es sei denn, ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer ist kürzer. Bei Anpassungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie handeln. ▼M2 ————— ▼M3 (3)   Die finanzielle Unterstützung für Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe j umfasst alle Kosten, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zu gewährleisten. Die Kategorien der förderfähigen Kosten, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten zu gewährleisten, sind in Anhang Ia festgelegt. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs Ia hinsichtlich der Kategorien förderfähiger Kosten zu erlassen. (3a)   Die finanzielle Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel kann im Wege von Mehrjahresarbeitsprogrammen umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können die Mittelbindungen in Jahrestranchen aufgeteilt werden. ▼M3 ————— ▼M2 (5)   Bei den Kosten gemäß Absatz 3 kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kapazitätskategorie oder -art handeln. ▼B Artikel 22 Förderfähigkeit von Bewältigungsmaßnahmen Die folgenden Bewältigungsmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht: a)  Entsendung von Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1 mit der logistischen Unterstützung und der Entsendung von Experten nach Artikel 8 Buchstaben d und e; ▼M3 b)  im Katastrophenfall Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen nach Artikel 23; und ▼B c)  nach Eingang eines Hilfeersuchens Ergreifung zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Maßnahmen, um die Koordinierung der Bewältigung auf die wirksamste Weise zu erleichtern. ▼M3 Artikel 23 Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Einsätzen (1)   Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht: a)  Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern; b)  Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; c)  Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können; d)  Finanzierung von Transport- und Logistikressourcen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind. Diese Maßnahmen kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: i)  Es wurde ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt; ii)  die zusätzlichen Transport- und Logistikressourcen sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten; iii)  die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERCC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERCC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten geleistet; iv)  die Unterstützung wurde von dem hilfeersuchenden Staat direkt oder über die Vereinten Nationen oder ihre Einrichtungen oder eine einschlägige internationale Organisation im Rahmen des Unionsverfahrens akzeptiert; und v)  die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittstaaten die etwaigen weiteren humanitären Maßnahmen der Union. (1a)   Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Kapazitäten, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten, und die im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union entsandt werden, sowie für jede sonstige zur Katastrophenbewältigung notwendige Transportunterstützung darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten. (2)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich des Transports, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union nicht überschreiten. (4)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen kann bis zu 100 % der in den Buchstaben a bis d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn das erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen: a)  die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zur Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird; b)  den Transport von dem Mitgliedstaat, der die Hilfe anbietet, zu dem Mitgliedstaat, der ihren koordinierten Transport unterstützt; c)  die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können; oder d)  Transport vor Ort, Transit und Lagerung der gebündelten Sachhilfe, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten. (4a)   Werden die rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 5 für nationale Zwecke genutzt, so werden sämtliche Kosten, einschließlich der Instandhaltungs- und Reparaturkosten, von dem Mitgliedstaat getragen, der die Kapazitäten nutzt. (4b)   Werden die rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt, so deckt die finanzielle Unterstützung der Union 75 % der operativen Kosten. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten für rescEU-Kapazitäten decken, die für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen notwendig sind, wenn diese Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.